L 3 R 28/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 RJ 460/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 28/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 3/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Rücknahme eines rechtswidrigen Witwenrentenbewilligungsbescheides

Verkündet am: 26. November 2008

gez. Scheibner Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter:

gegen Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, vertreten durch die Geschäftsführung, Paracelsusstraße 21, 06114 Halle - Beklagte und Berufungsbeklagte - Der 3. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Klamann, den Richter am Landessozialgericht Fischer, die Richterin am Sozialgericht Müller-Rivinius sowie die ehrenamtlichen Richter Hans-Jürgen Till und Arnd Steinacker für Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind zwischen den Beteiligten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Witwenrentenbewilligungsbescheides gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) und die Erstattung von 20.000 EUR umstritten.

Die am 1910 geborene Klägerin heiratete am 1933 den am 1907 geborenen Versicherten K.-E. M ... Aus der Ehe ging der Sohn K. M., geboren am 1935 und gestorben am 1999, hervor. Der Versicherte verstarb am 1969 im Beitrittsgebiet an den Folgen einer Berufskrankheit. Die der Klägerin daraufhin bewilligte Hinterbliebenenversorgung wurde von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (BG) ab dem 1. April 1991 übernommen.

Die Klägerin erhielt mit Umwertungsbescheid vom 2. Dezember 1991 von der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ab dem 1. Januar 1992 Regelaltersrente.

Am 4. Juni 1993 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung von Witwenrente. Der Antrag wurde in Vertretung für die Klägerin von ihrem Sohn K. M., der ebenso wie die Klägerin unter der Anschrift "B. in Sch." wohnhaft war, gestellt. Hierzu war er von der Klägerin unter dem 1. Juni 1993 bevollmächtigt worden. Im Formrentenantrag ist zu Punkt 7 " Andere Leistungen – Beziehen oder bezogen Sie eine der nachstehenden Leistungen oder haben Sie eine dieser Leistungen beantragt?" der Punkt 7.2 "Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder von einem ausländischen Unfallversicherungsträger" mit "nein" angekreuzt. Unter Punkt 13 "Sonstige Angaben" ist die Frage 13.4 "Ist der Tod des Versicherten durch Unfall oder durch andere Personen verursacht worden?" mit "ja" angekreuzt; das nebenstehende Feld "Unfallverursacher/anerkannt von/Aktenzeichen" wurde nicht ausgefüllt. Dem Antrag war die Anpassungsmitteilung der BfA über die Höhe der Rente der Klägerin zum 1. Januar 1993 beigefügt. Der Antrag ist von der Klägerin unter dem 1. Juni 1993 unterschrieben worden.

Mit Bescheid vom 17. Mai 1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin bezogen auf den Antrag vom 1. Juni 1993 ab dem 1. Juni 1992 große Witwenrente mit einem Zahlbetrag in Höhe von 493,27 DM. Auf Blatt 4 wurde unter "Mitteilungspflichten" darauf hingewiesen, dass Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe hätten und die gesetzliche Verpflichtung bestehe, dass Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen. Ferner seien auch das Hinzutreten oder die Veränderung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzugeben. Zudem ist ausgeführt, der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Juni 1992 bis 30. Juni 1994 betrage 10.680,62 DM; dieser Betrag werde vorläufig einbehalten. Der Bescheid wurde dem Sohn der Klägerin als Bevollmächtigtem zugesandt.

Am 28. August 1994 beantragte die Klägerin bei der BfA die Bewilligung eines Sozialzuschlages. Hinsichtlich des Leistungsbezugs bzw. des Bezugs von Erwerbsersatzeinkommen gab sie an, zum einen eine Rente aus eigener Versicherung von der BfA, zum anderen eine Witwenrente von der BG sowie schließlich eine Witwenrente von der Beklagten zu beziehen. Der Antrag wurde von der Klägerin unterschrieben.

Unter dem 17. November 1994 machte die BfA gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 30. November 1994 in Höhe von 4.932,98 DM geltend. Die Beklagte teilte der BfA unter dem 7. Dezember 1994 mit, aufgrund des geltend gemachten Erstattungsanspruchs von dem Rentennachzahlungsbetrag 4.932,98 DM einbehalten zu haben; gemäß § 110 SGB X erfolge keine Erstattung. Unter dem selben Datum teilte sie der Klägerin mit, von der einbehaltenen Rentennachzahlung sei von der BfA ein Erstattungsanspruch in Höhe von 4.932,98 DM erhoben worden, sodass eine Restzahlung in Höhe von 5.747,64 DM verbleibe, die auf das Konto der Klägerin überwiesen werde. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1994 wandte sich die Klägerin an die BfA, nachdem ihr von dort mit Schreiben vom 26. Oktober 1994 mitgeteilt worden war, 4.932,98 DM als Überzahlung erhalten zu haben mit der Aufforderung, diesen Betrag zu erstatten. Laut Einzahlungsbeleg (Ablichtung liege bei) der Volksbank H. sei der BfA dieser Betrag am 9. November 1994 zugegangen. Mit Schreiben der Beklagten vom 7. Dezember 1994 sei ihr dann aber mitgeteilt worden, ihr Nachzahlungsanspruch sei zu Gunsten der BfA gekürzt worden. Daraus entnehme sie, dass der Betrag ein Mal von ihr und ein Mal von der Beklagten an die BfA gezahlt worden sei. Sie – die Klägerin – bitte um Überprüfung des Sachverhaltes und Rückzahlung (einschließlich Zinsen) auf das bekannte Konto; das Schreiben wurde von der Klägerin unterschrieben.

Am 23. Juni 2003 übersandte die BfA der Beklagten die Mitteilung der BG über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Juli 2003. Danach erhalte die Klägerin nunmehr 647,35 EUR Witwenrente von der BG.

Mit Bestallungsurkunde vom 2. September 2003 wurde die Schwiegertochter der Klägerin zu deren Betreuerin, u. a. zuständig für die Vermögenssorge und Behörden- sowie Rentenangelegenheiten, bestellt.

Unter dem 23. Januar 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 17. Mai 1994 gemäß § 45 Abs. 1 1. Halbsatz SGB X teilweise aufzuheben und die Rente wegen Todes mit Wirkung vom 1. Juni 1992 zu mindern. Der erteilte Bescheid sei bereits bei Erteilung rechtswidrig gewesen, da die Klägerin bereits vor 1992 eine Unfallhinterbliebenenrente von der BG bezogen habe. Sofern für denselben Zeitraum Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung und gleichzeitig Anspruch auf Unfallhinterbliebenenrente von der Berufsgenossenschaft bestehe, werde gemäß § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) die Unfallhinterbliebenenrente bei der Hinterbliebenenrente der Rentenversicherung angerechnet. Sie teilte mit, in welcher Höhe der Klägerin ab 1. Juni 1992 unter Berücksichtigung der Rentenanpassungen zum 1. Januar bzw. Juli der Jahre 1992 bis 2003 Witwenrente zustehe. Der Bescheid vom 17. Mai 1994 werde gemäß § 45 Abs. 4 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, da die Klägerin in ihrem Antrag vom 1. Juni 1993 unrichtige Angaben gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Denn im Rentenantrag vom 1. Juli 1993 sei der Bezug einer Unfallhinterbliebenenrente verneint und somit eine falsche Angabe gemacht worden. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 35.875,38 EUR seien von der Klägerin nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Zur Vermeidung einer weiteren Überzahlung sei die Minderung der Rente mit (inzwischen bestandskräftigem) Bescheid vom 22. Januar 2004 veranlasst worden.

Am 9. Februar 2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe den Rentenantrag vom 1. Juni 1993 unter Zuhilfenahme der Außenstelle der Beklagten in Halberstadt gestellt und lediglich unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Rechtsgeschäfte allein wahrzunehmen, und auf die Unterstützung von Behörden und Verwandten angewiesen gewesen. Insoweit sei der Vorwurf, sie habe vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, nicht zutreffend. Auch habe sie aus dem erteilten Rentenbescheid nicht erkennen können, dass dieser auf einer falschen Berechnungsgrundlage basiert habe. Insoweit habe sie auf den Bestand des Rentenbescheides vertrauen können. Die an sie gezahlten Rentenleistungen seien verbraucht und deckten lediglich in bisher gezahlter Höhe die Kosten für die Pflegeheimunterbringung. Eine Erstattung sei ihr nicht möglich, da sie über keinerlei Vermögen verfüge. Die Rücknahme des Verwaltungsaktes würde zu einer unbilligen Härte führen. Schließlich habe sie aufgrund des Rentenbeginns 1. Juni 1992 nunmehr bereits mehr als zehn Jahre die Rentenleistung bezogen, sodass eine Aufhebung auch daran scheitern müsse.

Mit Bescheid vom 8. März 2004 hob die Beklagte den Bescheid vom 17. Mai 1994 mit Wirkung vom 1. Juni 1992 an auf und berechnete die Höhe der Leistungen ab diesem Zeitpunkt neu. Die Klägerin habe für die Zeit vom 1. Juni 1992 bis 29. Februar 2004 zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von 35.857,83 EUR zu erstatten. Dieser Bescheid beruhe auf Angaben, die die Klägerin in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Die Klägerin habe ihrem Sohn K. M. Vollmacht erteilt, ihre Rentenangelegenheit für sie zu erledigen. Es könne davon ausgegangen werden, dass dieser auch über die Zahlung der Hinterbliebenenrente der BG Kenntnis gehabt habe. Gleichwohl habe er bei Antragstellung eine solche Zahlung verneint. Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmenden Prüfung, ob der Bescheid vom 17. Mai 1994 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden könne, seien die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse berücksichtigt worden. Die Prüfung habe ergeben, im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Rücknahme des rechtskräftigen Bescheides gegenüber dem Interesse der Klägerin, die zu Unrecht in Empfang genommenen Leistungen nicht zurückzahlen zu müssen. Die für die Rücknahme des Bescheides maßgebenden Fristen gemäß § 45 Abs. 3 i.V.m. mit Abs. 4 SGB X seien gewahrt. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X habe die Klägerin die zu Unrecht erbrachten Leistungen zu erstatten.

Hiergegen legte die Klägerin am 1. April 2004 Widerspruch ein und verwies auf ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 3. Februar 2004.

Die Beklagte zog die Verwaltungsakte der BfA, insbesondere das Schreiben der Klägerin vom 17. Dezember 1994, bei und reduzierte mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 die zu erstattende Forderung nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens unter Beachtung des Alters der Klägerin auf 20.000 EUR. Darüber hinaus wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2004 als unbegründet zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid vom 8. März 2004 wies die Beklagte darauf hin, dass ein mögliches Verschulden des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin entsprechend den Rechtsgrundsätzen der §§ 166 Abs. 1, 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzulasten sei. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sie sich daher nicht berufen. Die Beklagte habe erstmals Kenntnis von dem Bezug der Rente aus der Unfallversicherung aufgrund der Mitteilung der BG vom 28. Oktober 2003 erhalten. Insoweit habe sie die einjährige Handlungsfrist eingehalten. Das Ermessen sei dahingehend ausgeübt worden, unter Berücksichtigung des Alters und der derzeitigen Lebenssituation anstelle der ursprünglichen Rückforderungssumme nunmehr lediglich eine Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 20.000 EUR geltend zu machen. Für die zumindest teilweise Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Witwenrente sprächen die Verpflichtung der Behörde zur zweckgebundenen Verwendung der Gelder der Versichertengemeinschaft sowie die Einhaltung des Gebotes der Gleichbehandlung. Auch trete insoweit ein möglicherweise geringes Mitverschulden der Behörde gegenüber dem der Leistungsempfängerin zurück. Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in seinen Urteilen vom 25. Januar 2004 – 4 RA 16/92 – und vom 23. März 1995 – 13 RJ 39/94 – sei zu berücksichtigen gewesen, dass wirtschaftliche Härten grundsätzlich nicht bereits bei der Rücknahme des Rentenbescheides, sondern erst bei der Einbeziehung der Forderung unter Anwendung des § 76 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV) zu berücksichtigen seien. Hierunter fielen je nach Sachlage die Stundung, die Niederschlagung oder der Erlass.

Gegen den ihr nach ihren Angaben am 5. November 2004 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am Montag, dem 6. Dezember 2004, Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Ihr Sohn habe den Rentenantrag vom 1. Juni 1993 mit Hilfe eines Mitarbeiters der Außenstelle der Beklagten ausgefüllt; der Antrag sei von ihr lediglich unterzeichnet worden. Insoweit könne ihr nicht vorgeworfen werden, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht zu haben. Auch habe sie die Unrichtigkeit des Rentenbescheides nicht erkennen können, sondern vielmehr auf die Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides vertrauen können. Sie verfüge über keinerlei Vermögen, um die geforderte Summe zurückzuzahlen.

Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakten der BG und der BfA, insbesondere das Schreiben der Klägerin an die BG vom 27. Januar 1992, ihren Antrag auf Sozialzuschlag vom 28. August 1994 und ihr Schreiben an die BfA vom 17. Dezember 1994, auszugsweise zu den Akten genommen und mit Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2007 die Klage abgewiesen. Die aus den beigezogenen Unterlagen ersichtlichen Schreiben der Klägerin vom 27. Januar 1992 an die BG und vom 17. Dezember 1994 an die damalige BfA belegten, dass die Klägerin zu dieser Zeit durchaus in der Lage gewesen sei, nicht unkomplizierte Sachverhalte zu erfassen und darzustellen. Außerdem müsse sie sich anderenfalls das Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen.

Gegen den ihr am 2. Januar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 31. Januar 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt, mit der sie zum einen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren vertieft und zum anderen darauf hingewiesen hat, das Sozialgericht hätte durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufklären müssen, ob sie aufgrund ihrer Demenzerkrankung in der Lage gewesen sei, die Angaben des Rentenantrages zu überprüfen. Ein eventuelles Verschulden ihres 1999 verstorbenen Sohnes müsse sie sich nicht zurechnen lassen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Dezember 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2004 in der Fassung des Bescheides vom 7. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Auszüge aus den Verwaltungsakten der BfA und Gartenbau-BG, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Beklagten steht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch in Höhe von 20.000 EUR zu.

Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 8. März 2004 in der Fassung des Bescheides vom 7. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2004, mit dem der Bescheid vom 17. Mai 1994 teilweise zurückgenommen und nur noch ein Betrag von 20.000 EUR zurückgefordert wurde, sind §§ 50, 45 SGB X.

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Hier hat die Beklagte zu Recht den der Klägerin Witwenrente bewilligenden Bescheid vom 17. Mai 1994 teilweise gemäß § 45 SGB X zurückgenommen und die Erstattung von 20.000 EUR verlangt.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden.

Der Bescheid vom 17. Mai 1994 war bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, da bei der Berechnung der Höhe der Witwenrente die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung, die die BG der Klägerin aus übergeleitetem Recht ab dem 1. April 1991 gezahlt hat, unberücksichtigt geblieben ist. Denn gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI wird, sofern für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (aus der Rentenversicherung) und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung besteht, die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Hier übersteigt der gleichzeitige Bezug der Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung und aus der Unfallversicherung den Grenzbetrag. Die von der Beklagten durchgeführten Berechnungen lassen keine Fehlerhaftigkeit erkennen und eine solche wird von der Klägerin auch nicht behauptet.

Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit sind gemäß § 45 Abs. 4 SGB X erfüllt. Danach wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Zu Recht hat die Beklagte angenommen, dass hier die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X gegeben waren. Danach kann sich die Klägerin auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Hier sind zum einen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt. Denn der Bescheid vom 17. Mai 1994 beruhte auf Angaben, die vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht worden sind. Im Rentenantrag ist zum einen wahrheitswidrig die Frage nach Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Pkt. 7.2) falsch beantwortet worden. Die Klägerin bezog im Zeitpunkt der Rentenantragstellung Hinterbliebenenleistungen von der BG. Ferner ist die Frage zu Pkt. 13.4 unvollständig beantwortet worden. Dort ist bei der Frage, ob der Tod des Versicherten durch Unfall oder durch andere Personen verursacht worden ist, "ja" angekreuzt worden, ohne die weiteren Angaben zu vervollständigen. Es hätte die Todesursache, die BG als Leistungserbringer und deren Aktenzeichen angegeben werden müssen. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, den Vordruck nicht ausgefüllt, sondern ihn nur unterschrieben zu haben. Denn sie hat unter dem 1. Juni 2003 ihren Sohn mit dem Ausfüllen des Vordrucks bevollmächtigt. Insoweit ist ihr das Verhalten ihres Bevollmächtigten zuzurechnen. Denn dieser hat sich im Rahmen der ihm von der Klägerin erteilten Vollmacht bewegt. Die Klägerin hatte ihn unter dem 1. Juni 1993 bevollmächtigt, die Formalitäten bezüglich der Beantragung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten zu erledigen. Diese Vollmacht konnte die Klägerin rechtswirksam erteilen. Eine Betreuung wurde erst im September 2003 und damit zehn Jahre später eingerichtet. Für den Senat steht fest, dass der bevollmächtigte Sohn über Kenntnisse zu allen finanziellen Angelegenheiten der Klägerin verfügte und die diesbezüglichen Schreiben für die Klägerin verfasste, obwohl diese von ihr persönlich unterschrieben waren. Sie selbst hat vorgetragen, nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, ihre (finanziellen) Angelegenheiten zu regeln. Der bevollmächtigte Sohn war mit der Klägerin zu dieser Zeit unter der selben Wohnungsanschrift gemeldet und hat durch das Schreiben vom 27. Januar 1992 an die BG, das Stellen des Antrags auf Bewilligung eines Sozialzuschlages unter dem 28. August 1994 bei der BfA sowie durch das Schreiben an die BfA vom 17. Dezember 1994 dokumentiert, über den Bezug einer "Unfall-Witwen-Rente", die Einkommenssituation der Klägerin und deren Kontenbewegungen im Einzelnen informiert gewesen zu sein und ihre finanziellen Rechte geltend machen zu können. Der Senat kann offen lassen und muss insbesondere nicht durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufklären, ob auch der Klägerin selbst die Unrichtig- und Unvollständigkeit der Angaben im Rentenantrag bewusst und bekannt waren. Denn sie muss die Folgen der falschen und unvollständigen Angaben auch dann gegen sich gelten lassen, wenn diese Voraussetzungen nur in der Person des Vertreters erfüllt gewesen sind (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1968 – 9 RV 418/65 – in BSGE 28, 258; von Wulffen-Wiesner, SGB X, § 45 Rz. 22 m.w.N.).

Darüber hinaus geht der Senat davon aus, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGG X vorlagen. Denn dem bevollmächtigten Sohn, dem der Bescheid vom 17. Mai 1994 für die Klägerin von der Beklagten zugesandt worden war, musste aus den oben genannten Gründen bekannt gewesen sein, dass der Klägerin nur unter Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung die von der Beklagten bewilligte Witwenrente zustand. Dies ergab aus den Hinweisen in dem Rentenbescheid vom 17. Mai 1994. Dass der Bevollmächtigte den Rentenbescheid sorgfältig durchgearbeitet hatte, ergibt sich aus seinem weiteren Verhalten gegenüber der BfA. Denn er hatte diesem Bescheid auch entnommen, dass der Klägerin ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 10.680,62 DM zugestanden hatte und im weiteren Verlauf nach verfolgt, von welcher Stelle welche Teilbeträge des Nachzahlungsbetrages einbehalten worden waren und die doppelte Einbehaltung nicht nur bemerkt, sondern auch zielstrebig bei der BfA geltend gemacht. Angesichts dieser Vorgehensweise sieht der Senat es als erwiesen an, dass der Bevollmächtigte wissen musste bzw. grob fahrlässig nicht wusste, dass der gleichzeitige Bezug einer Rente aus der Unfallversicherung als Erwerbsersatzeinkommen hätte angerechnet werden müssen.

Die Beklagte hat auch die Einjahresfrist in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Denn sie hat erstmals durch Übersendung der BG Mitteilung vom 28. Mai 2003, die ihr von der BfA übersandt worden war, vom Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung Kenntnis erhalten. Bei der Erteilung des Bescheides vom 8. März 2004 war die Jahresfrist somit noch nicht verstrichen.

Ferner steht der Rücknahme nicht die Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X entgegen. Danach kann bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 zurückgenommen werden, wenn u.a. die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind. Letzteres ist hier – wie oben dargelegt – der Fall. Maßgebend ist insoweit die Bekanntgabe des Bescheides vom 17. Mai 1994, die vor Ablauf der Zehnjahresfrist stattgefunden hat und nicht der darin festgestellte Rentenbeginn mit dem 1. Juni 1992; insoweit lässt der Wortlaut "Bekanntgabe" in der Vorschrift keine Auslegung zu.

Schließlich ist die von der Beklagten getätigte Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Sie hat einerseits berücksichtigt, dass der Klägerin die ihr geleistete Rentenzahlung bei Weitem nicht in der geleisteten Höhe zugestanden hat und sie zur zweckgebundenen Verwendung der Gelder der Versichertengemeinschaft sowie zur Einhaltung des Gebotes der Gleichbehandlung verpflichtet ist. Zudem hat sie berücksichtigt, dass die überhöhte Rentenzahlung auf falsche bzw. unvollständige Angaben der Klägerin zurückzuführen war. Sie hat demgegenüber ein geringes Mitverschulden der Behörde als nicht wesentlich angesehen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Beklagte allenfalls ein minimales Mitverschulden an der Überzahlung trifft. Sie hätte aufgrund der Angaben unter Pkt. 13.4 Anlass gehabt, bei der Klägerin nachzufragen, ob die Antwort richtig oder unvollständig war. Eine offensichtliche Unvollständigkeit bestand jedoch nicht, da der Tod des Versicherten auch durch eine andere Person, die unbekannt geblieben war, hätte verursacht worden sein und die fehlenden Angaben damit hätten zutreffend sein können. Auch bestand für die Beklagte – wegen der unrichtigen Angaben der Klägerin – keine Veranlassung, die Verwaltungsakten der BfA bereits zu einem früheren Zeitpunkt beizuziehen oder dort um Auskunft zu anderen Rentenleistungen zu bitten. Die Kenntnis der BfA über die Hinterbliebenenleistungen aus der Unfallversicherung kann der Beklagten nicht zugerechnet werden, da es sich hierbei um zwei verschiedene Versicherungsträger handelt. Der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Situation der Klägerin hat die Beklagte schließlich dadurch Rechnung getragen, dass sie auf fast die Hälfte der Forderung verzichtet und diese auf 20.000 EUR reduziert hat. Soweit der Klägerin die Begleichung dieser Summe aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, kann sie durch entsprechende Antragstellung eine Stundung, Niederschlagung oder den Erlass der Forderung verfolgen. Dieser Gesichtspunkt hat jedoch bei der Ermessensausübung außer Betracht zu bleiben (so auch BSG, Urteil vom 23. März 1995 – 13 39/94 – recherchiert über juris, im Anschluss an BSG, Urteil vom 31. Mai 1989 – 4 RA 19/88 – in SozR 1200 § 42 Nr. 4). Dafür spricht, dass die Voraussetzungen für Stundung oder Erlass bei der Entscheidung über Aufhebung und Rückforderung vorliegen, aber später entfallen können. Dem Versicherungsträger muss es im Interesse der Versichertengemeinschaft unbenommen bleiben, auf solche Veränderungen reagieren zu können. Diese Möglichkeit gäbe er aus der Hand, wenn er bereits im Rahmen der Ermessensentscheidung die finanziellen Schwierigkeiten bei der Erstattung in vollem Umfang einbeziehen müsste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplomjuristen • selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung • berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft • Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung • Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist sein. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen. Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären. Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein. Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden. Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

gez. Klamann gez. Fischer gez. Müller-Rivinius

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Rechtskraft
Aus
Saved