Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AY 2/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt von dem Antragsgegner (Ag.) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes für die Zeit ab 11.02.2009 (Eingang des Antrages beim Sozialgericht) Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in entsprechender Anwendung des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Ast. ist Kurde und stammt aus dem Irak. Er hält sich seit 07.03.2003 ununterbrochen in Deutschland auf. Zu keinem Zeitpunkt hat er die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Vom 07.03.2003 bis 23.03.2006 erhielt er Leistungen nach § 3 AsylbLG. Nach 36-monatigem Bezug dieser Leistungen erhielt er ab 24.03.2006 Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII. Die Leistungen wurden Monat für Monat bewilligt, bei Änderungen durch schriftlichen Bescheid (vgl. Bescheide vom 19.12.2006, 02.07.2007, 18.02., 26.02., 25.03., 15.04 und zuletzt 20.06.2008), bei gleichbleibenden Verhältnissen jeweils durch Auszahlung der Leistung in der im letzten Bescheid festgesetzten Höhe.
Für den Monat Januar 2009 bewilligte der Ag. wieder Leistungen nach § 3 AsylbLG (Bescheid vom 11.12.2008). Auch für Februar 2009 sind dem Ast. (nur) die Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt worden. Der Ag. begründete die Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG anstatt - wie zuvor - nach § 2 AsylbLG mit der geänderten Fassung des § 2 AsylbLG mit Wirkung ab 28.08.2007 und dem damit verbundenen Erfordernis einer Vorbezugszeit von 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG sowie der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 17.06.2008 (B 8/9b AY 1/07 R).
Der Ast. legte gegen den Bescheid vom 11.12.2008 Widerspruch ein, den der Ag. durch Widerspruchsbescheid vom 30.01.2009 zurückwies. Dagegen hat der Ast. am 11.02.2009 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 20 AY 3/09 anhängig ist.
Ebenfalls am 11.02.2009 hat der Ast. um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, § 2 AsylbLG sei - jedenfalls in der Auslegung durch das BSG - verfassungswidrig.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig ab Eingang des Antrags beim Sozialgericht Leistungen gem. § 2 AsylbLG zu gewähren, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob § 2 AsylbLG mit Art.1, Art. 2, Art. 3 und Art. 20 des Grundgesetzes vereinbar ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehen.
Er ist der Auffassung, ein Anspruch auf Leistungen gem. § 2 AsylbLG bestehe (derzeit) nicht. Er verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2009.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist.
Für den Erlass einer einstweiligen Anoprdnung fehlt es bereits am Anordnungsanspruch. Der Ast. hat derzeit keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG, da er die Vor- aussetzungen des Abs. 1 dieser Vorschrift in dem ab 28.08.2007 geltenden Fassung nicht erfüllt. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Der Ast. hat - unstreitig - bisher noch nicht über die Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Die Vorbezugszeit von 48 Monaten wird auch nicht dadurch erfüllt, dass der Ast. von März 2006 bis Dezember 2008 Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten hat. Das BSG hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass § 2 AsylbLG im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen eines Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG über einen Zeitraum von insgesamt 48 Monaten einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich ist. Das BSG hat hierzu ausgeführt:
"Die Vorbezugszeit ist nämlich keine Wartefrist, innerhalb der es unerheblich wäre, ob und welche (Sozial-)Leistungen der Ausländer bezogen hat (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 2 AsylbLG RdNr 8 bei Unterbrechungen durch Erhalt von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII; ders, AsylbLG, § 2 RdNr 39, Stand März 2007; vgl auch Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 2 AsylbLG RdNr 12, Stand August 2007, zu sonstigen Sozialleistungen; aA Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 2 AsylbLG RdNr 2 und Birk in Lehr- und Praxiskommentar (LPK) SGB XII, 8. Aufl 2008, § 2 AsylbLG RdNr 3; zum Streitstand auch Hachmann/Hohm, NVwZ 2008, 33, 35 mwN). Dies ergibt sich aus dem hier zwingenden Wortlaut der Vorschrift. Zwar ist eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation von der Verfassung nicht vorgeschrieben. Eine teleologische Reduktion, eine systematische oder eine historische Auslegung von Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut gehört sogar zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 1997 - 1 BvL 11/96 -, NJW 1997, 2230, 2231). Diese kann zulässig sein, wenn die in den Gesetzesmaterialien oder der Gesetzessystematik zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht eine analoge oder einschränkende Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte gebietet und deswegen sowie wegen der Gleichheit der zu Grunde liegenden Interessenlage auch der nicht geregelte Fall hätte einbezogen werden müssen (BSGE 57, 195, 196 = SozR 1500 § 149 Nr 7 S 7). Dabei darf dem Gesetz aber kein entgegenstehender Sinn verliehen werden, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden. Einer den Wortlaut erweiternden Auslegung des § 2 AsylbLG, mit der Bezugszeiten anderer Leistungen als der nach § 3 AsylbLG - auch solcher nach § 2 AsylbLG - oder Zeiten ohne irgendeinen Leistungsbezug gleichgestellt würden, stehen Sinn und Zweck der Regelung und deren Gesetzesentwicklung entgegen; ob für Zeiten, in denen ein durchsetzbarer Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG bestand, der erst später zugestanden wird, etwas Anderes gilt (vgl dazu in anderem Zusammenhang: Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 126 RdNr 45 mwN, Stand August 2004), kann offen bleiben. So normierte § 2 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen für Asylbewerber vom 30. Juni 1993 (BGBl I 1074) für geduldete Ausländer überhaupt keine Vorbezugszeit und für Asylbewerber eine reine Wartefrist von zwölf Monaten nach Asylantragstellung. Auch der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 24. Oktober 1995 sah zunächst ebenfalls keinen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG vor, sondern eine reine Wartefrist von 24 Monaten nach dem Erteilen einer Duldung, und verzichtete auf die Wartefrist bei Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen, deren Abschiebung wegen des Krieges in ihrem Heimatland ausgesetzt war, sogar gänzlich (BT-Drucks 13/2746, S 5). Die Verschärfung des Zugangs zu den Leistungen nach § 2 AsylbLG im Verhältnis zur Vorgängerregelung stand dabei im engen Zusammenhang mit der in § 1 Abs 1 AsylbLG vorgenommenen Erweiterung des leistungsberechtigten Personenkreises, insbesondere um geduldete Ausländer, sowie der Beseitigung der vormals ungleichen Behandlung von Ausländern mit Duldung, die nicht Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge waren, und Asylbewerbern (BT-Drucks 13/2746, S 11). Vom Grundsatz sollten alle Ausländer, die sich typischerweise nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhielten, die gleichen, niedrigeren Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG erhalten (BT-Drucks 13/2746, S 12). Der Gesetzentwurf war (noch) von dem Gedanken getragen, dass der Status der Duldung nur ein schnell vorübergehender ist. Bei längerer Aufenthaltsdauer und einer damit verbundenen Verfestigung des Aufenthaltsstatus (die Zweijahresfrist korrespondierte mit dem damaligen § 30 Abs 4 Ausländergesetz (AuslG), der nach dieser Frist die Erteilung einer Aufenthalts- befugnis vorsah) sollte dem Ausländer durch die Gewährung von Analog-Leistungen eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel ermöglicht werden (BT-Drucks 13/2746, S 15). Diese Integrationskomponente verlor sich dann in der endgültigen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl I 1130). Erstmals stellte das Gesetz auf den Bezug ("erhalten haben") von Leistungen nach § 3 AsylbLG ab und verlangte dies für eine Dauer von 36 Monaten ab 1. Juni 1997. In den Vordergrund trat der Gedanke der Kosteneinsparung (vgl auch Ausschussbericht vom 7. Februar 1996, BT-Drucks 13/3728, S 3), zu erkennen daran, dass der Zeitraum von 36 Monaten am 1. Juni 1997 zu laufen begann, also alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ohne Rücksicht darauf erfasste, ob sie bereits zuvor Analog-Leistungen erhalten hatten. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber schon 1997 bewusst allein auf den Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG abstellen und sonstige Vorbezugszeiten, auch solche nach § 2 AsylbLG (in der Zeit vor dem 1. Juni 1997), und Zeiten ohne jeglichen Leistungsbezug ausklammern wollte (aA Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 2 AsylbLG RdNr 11a, Stand August 2007). Er beabsichtigte also, die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG daran zu koppeln, dass das Existenzminimum für einen festen Zeitraum von drei Jahren nur auf einem niedrigeren Niveau sichergestellt werden solle. Mit der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Neuregelung sollten schließlich abweichend vom bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht Leistungsberechtigte von Analog-Leistungen ausgeschlossen werden, denen rechtsmissbräuchliches Verhalten (Tun oder Unterlassen), bezogen auf die Dauer des Aufenthalts, vorgeworfen werden kann. Neben der beabsichtigten Sanktion sollte durch den Bezug von Grundleistungen für die Dauer von drei Jahren aber auch der Anreiz für die Einreise von Ausländern und ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet genommen werden (Hohm, AsylbLG, § 2 RdNr 86, Stand März 2007). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn andere Sozialleistungen (auch Analog-Leistungen oder solche nach § 1a AsylbLG) oder gar Zeiten, in denen der Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG seinen Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken konnte, die erforderlichen Zeiten des Vorbezugs erfüllten. Die Gegenauffassung, die mit der § 2 AsylbLG innewohnenden Integrationskomponenten argumentiert (vgl etwa: Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 2 AsylbLG RdNr 2; Birk in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 2 AsylbLG RdNr 3) berücksichtigt nicht hinreichend diese Rechtsentwicklung und interpretiert die Frist von 36 Monaten zu Unrecht als reine Wartefrist. Die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 2 AsylbLG mit Wirkung ab 28. August 2007 (Vorbezugszeit von 48 Monaten; Art 6 Abs 2 Nr 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 - BGBl I 1970) stützen die für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 vorgenommene Auslegung. Zwar wird die Anhebung auf 48 Monate mit einer Angleichung zu Regelungen im AufenthG (§ 104a) und einer Änderung der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung - Beschäftigungsverfahrensordnung - (§ 10) begründet, der nach Ablauf von vier Jahren einen gleichrangigen Arbeitsmarktzugang für Geduldete gewährt (Satz 3). Für den Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen auf Sozialhilfeniveau wird dabei auf den Grad der zeitlichen Verfestigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland abgestellt. Nach einem Voraufenthalt von 4 Jahren sei davon auszugehen, dass eine Aufenthaltsperspektive entstanden sei, die es gebiete, Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine "bessere soziale Integration" gerichtet seien (vgl BT-Drucks 16/5065, S 232 zu Nummer 2 (§ 2); vgl auch Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 2 AsylbLG RdNr 11, Stand Oktober 2007). Dennoch wurde die Erforderlichkeit des Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG beibehalten; es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber die mit der Regelung des § 2 Abs 1 AsylbLG (neben der Integrationskomponente) verbundene Intention, den Bezug von Analog-Leistungen an eine bestimmte Dauer des Vorbezugs von Grundleistungen zu koppeln, aufgeben wollte. Mit der Verlängerung der Vorbezugszeit sollten vielmehr nach der Gesetzesbegründung Leistungsberechtigte des AsylbLG (auch) ermutigt werden, ihren Lebensunterhalt möglichst durch eigene Arbeit und nicht durch Leistungen des Sozialsystems zu sichern (BT-Drucks 16/5065, S 155). Niedrige Leistungen sollten also dazu dienen, Anreize für die Aufnahme einer Beschäftigung zu geben. Die Aufnahme einer Beschäftigung durch Asylbewerber bzw geduldete Ausländer ist insoweit mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sogar schon möglich, wenn sie sich ein Jahr gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten (§ 61 Abs 2 Asylver- fahrensgesetz, § 10 Beschäftigungsverfahrensordnung)."
Dem schließt sich die Kammer an (vgl. bereits Urteil vom 11.11.2008 - S 20 AY 7/08). Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Ast. teilt die Kammer nicht.
Da somit die für den Anspruch nach § 2 AsylbLG erforderliche Vorbezugszeit ausschließlich durch Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden kann und der Ast. solche Leistungen lediglich in der Zeit vom 07.03.2003 bis 23.03.2006 erhalten hat und erst wieder seit 01.01.2009 erhält, erfüllt er die Voraussetzungen für die höherwertigen Leistungen nach § 2 AsylbLG frühestens - bei ununterbrochenen Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG - im Dezember 2009, nicht aber schon für die mit dem Eilantrag geltend gemachte Zeit ab 11.02.2009. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Kammer die Vorschrift des § 2 AsylbLG in der ab 28.08.2007 geltenden Fassung - auch in der Auslegung durch das BSG-Urteil vom 17.06.2008 - nicht für verfassungswidrig hält. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Der Ast. begehrt höhere Leistungen ab 11.02.2009 ohne zeitliche Begrenzung (z.B. auf das Ende des Monats der Entscheidung des Gerichts). Da er diese frühestens ab Dezember 2009 "regulär" erhalten könnte, ist nach seinem Antragsbegehren die Differenz der bewilligten Leistungen nach § 3 zu den höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG von Januar bis Dezember 2009 streitbefangen. Der Wert übersteigt offensichtlich 750,00 EUR, sodass in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Für den Fall, dass das Landessozialgericht dies anderes beurteilt, lässt die Kammer die Beschwerde zu, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG)
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt von dem Antragsgegner (Ag.) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes für die Zeit ab 11.02.2009 (Eingang des Antrages beim Sozialgericht) Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in entsprechender Anwendung des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Ast. ist Kurde und stammt aus dem Irak. Er hält sich seit 07.03.2003 ununterbrochen in Deutschland auf. Zu keinem Zeitpunkt hat er die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Vom 07.03.2003 bis 23.03.2006 erhielt er Leistungen nach § 3 AsylbLG. Nach 36-monatigem Bezug dieser Leistungen erhielt er ab 24.03.2006 Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII. Die Leistungen wurden Monat für Monat bewilligt, bei Änderungen durch schriftlichen Bescheid (vgl. Bescheide vom 19.12.2006, 02.07.2007, 18.02., 26.02., 25.03., 15.04 und zuletzt 20.06.2008), bei gleichbleibenden Verhältnissen jeweils durch Auszahlung der Leistung in der im letzten Bescheid festgesetzten Höhe.
Für den Monat Januar 2009 bewilligte der Ag. wieder Leistungen nach § 3 AsylbLG (Bescheid vom 11.12.2008). Auch für Februar 2009 sind dem Ast. (nur) die Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt worden. Der Ag. begründete die Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG anstatt - wie zuvor - nach § 2 AsylbLG mit der geänderten Fassung des § 2 AsylbLG mit Wirkung ab 28.08.2007 und dem damit verbundenen Erfordernis einer Vorbezugszeit von 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG sowie der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 17.06.2008 (B 8/9b AY 1/07 R).
Der Ast. legte gegen den Bescheid vom 11.12.2008 Widerspruch ein, den der Ag. durch Widerspruchsbescheid vom 30.01.2009 zurückwies. Dagegen hat der Ast. am 11.02.2009 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 20 AY 3/09 anhängig ist.
Ebenfalls am 11.02.2009 hat der Ast. um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, § 2 AsylbLG sei - jedenfalls in der Auslegung durch das BSG - verfassungswidrig.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig ab Eingang des Antrags beim Sozialgericht Leistungen gem. § 2 AsylbLG zu gewähren, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob § 2 AsylbLG mit Art.1, Art. 2, Art. 3 und Art. 20 des Grundgesetzes vereinbar ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehen.
Er ist der Auffassung, ein Anspruch auf Leistungen gem. § 2 AsylbLG bestehe (derzeit) nicht. Er verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2009.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist.
Für den Erlass einer einstweiligen Anoprdnung fehlt es bereits am Anordnungsanspruch. Der Ast. hat derzeit keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG, da er die Vor- aussetzungen des Abs. 1 dieser Vorschrift in dem ab 28.08.2007 geltenden Fassung nicht erfüllt. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Der Ast. hat - unstreitig - bisher noch nicht über die Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Die Vorbezugszeit von 48 Monaten wird auch nicht dadurch erfüllt, dass der Ast. von März 2006 bis Dezember 2008 Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten hat. Das BSG hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass § 2 AsylbLG im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen eines Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG über einen Zeitraum von insgesamt 48 Monaten einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich ist. Das BSG hat hierzu ausgeführt:
"Die Vorbezugszeit ist nämlich keine Wartefrist, innerhalb der es unerheblich wäre, ob und welche (Sozial-)Leistungen der Ausländer bezogen hat (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 2 AsylbLG RdNr 8 bei Unterbrechungen durch Erhalt von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII; ders, AsylbLG, § 2 RdNr 39, Stand März 2007; vgl auch Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 2 AsylbLG RdNr 12, Stand August 2007, zu sonstigen Sozialleistungen; aA Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 2 AsylbLG RdNr 2 und Birk in Lehr- und Praxiskommentar (LPK) SGB XII, 8. Aufl 2008, § 2 AsylbLG RdNr 3; zum Streitstand auch Hachmann/Hohm, NVwZ 2008, 33, 35 mwN). Dies ergibt sich aus dem hier zwingenden Wortlaut der Vorschrift. Zwar ist eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation von der Verfassung nicht vorgeschrieben. Eine teleologische Reduktion, eine systematische oder eine historische Auslegung von Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut gehört sogar zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 1997 - 1 BvL 11/96 -, NJW 1997, 2230, 2231). Diese kann zulässig sein, wenn die in den Gesetzesmaterialien oder der Gesetzessystematik zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht eine analoge oder einschränkende Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte gebietet und deswegen sowie wegen der Gleichheit der zu Grunde liegenden Interessenlage auch der nicht geregelte Fall hätte einbezogen werden müssen (BSGE 57, 195, 196 = SozR 1500 § 149 Nr 7 S 7). Dabei darf dem Gesetz aber kein entgegenstehender Sinn verliehen werden, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden. Einer den Wortlaut erweiternden Auslegung des § 2 AsylbLG, mit der Bezugszeiten anderer Leistungen als der nach § 3 AsylbLG - auch solcher nach § 2 AsylbLG - oder Zeiten ohne irgendeinen Leistungsbezug gleichgestellt würden, stehen Sinn und Zweck der Regelung und deren Gesetzesentwicklung entgegen; ob für Zeiten, in denen ein durchsetzbarer Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG bestand, der erst später zugestanden wird, etwas Anderes gilt (vgl dazu in anderem Zusammenhang: Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 126 RdNr 45 mwN, Stand August 2004), kann offen bleiben. So normierte § 2 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen für Asylbewerber vom 30. Juni 1993 (BGBl I 1074) für geduldete Ausländer überhaupt keine Vorbezugszeit und für Asylbewerber eine reine Wartefrist von zwölf Monaten nach Asylantragstellung. Auch der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 24. Oktober 1995 sah zunächst ebenfalls keinen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG vor, sondern eine reine Wartefrist von 24 Monaten nach dem Erteilen einer Duldung, und verzichtete auf die Wartefrist bei Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen, deren Abschiebung wegen des Krieges in ihrem Heimatland ausgesetzt war, sogar gänzlich (BT-Drucks 13/2746, S 5). Die Verschärfung des Zugangs zu den Leistungen nach § 2 AsylbLG im Verhältnis zur Vorgängerregelung stand dabei im engen Zusammenhang mit der in § 1 Abs 1 AsylbLG vorgenommenen Erweiterung des leistungsberechtigten Personenkreises, insbesondere um geduldete Ausländer, sowie der Beseitigung der vormals ungleichen Behandlung von Ausländern mit Duldung, die nicht Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge waren, und Asylbewerbern (BT-Drucks 13/2746, S 11). Vom Grundsatz sollten alle Ausländer, die sich typischerweise nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhielten, die gleichen, niedrigeren Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG erhalten (BT-Drucks 13/2746, S 12). Der Gesetzentwurf war (noch) von dem Gedanken getragen, dass der Status der Duldung nur ein schnell vorübergehender ist. Bei längerer Aufenthaltsdauer und einer damit verbundenen Verfestigung des Aufenthaltsstatus (die Zweijahresfrist korrespondierte mit dem damaligen § 30 Abs 4 Ausländergesetz (AuslG), der nach dieser Frist die Erteilung einer Aufenthalts- befugnis vorsah) sollte dem Ausländer durch die Gewährung von Analog-Leistungen eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel ermöglicht werden (BT-Drucks 13/2746, S 15). Diese Integrationskomponente verlor sich dann in der endgültigen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl I 1130). Erstmals stellte das Gesetz auf den Bezug ("erhalten haben") von Leistungen nach § 3 AsylbLG ab und verlangte dies für eine Dauer von 36 Monaten ab 1. Juni 1997. In den Vordergrund trat der Gedanke der Kosteneinsparung (vgl auch Ausschussbericht vom 7. Februar 1996, BT-Drucks 13/3728, S 3), zu erkennen daran, dass der Zeitraum von 36 Monaten am 1. Juni 1997 zu laufen begann, also alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ohne Rücksicht darauf erfasste, ob sie bereits zuvor Analog-Leistungen erhalten hatten. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber schon 1997 bewusst allein auf den Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG abstellen und sonstige Vorbezugszeiten, auch solche nach § 2 AsylbLG (in der Zeit vor dem 1. Juni 1997), und Zeiten ohne jeglichen Leistungsbezug ausklammern wollte (aA Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 2 AsylbLG RdNr 11a, Stand August 2007). Er beabsichtigte also, die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG daran zu koppeln, dass das Existenzminimum für einen festen Zeitraum von drei Jahren nur auf einem niedrigeren Niveau sichergestellt werden solle. Mit der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Neuregelung sollten schließlich abweichend vom bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht Leistungsberechtigte von Analog-Leistungen ausgeschlossen werden, denen rechtsmissbräuchliches Verhalten (Tun oder Unterlassen), bezogen auf die Dauer des Aufenthalts, vorgeworfen werden kann. Neben der beabsichtigten Sanktion sollte durch den Bezug von Grundleistungen für die Dauer von drei Jahren aber auch der Anreiz für die Einreise von Ausländern und ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet genommen werden (Hohm, AsylbLG, § 2 RdNr 86, Stand März 2007). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn andere Sozialleistungen (auch Analog-Leistungen oder solche nach § 1a AsylbLG) oder gar Zeiten, in denen der Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG seinen Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken konnte, die erforderlichen Zeiten des Vorbezugs erfüllten. Die Gegenauffassung, die mit der § 2 AsylbLG innewohnenden Integrationskomponenten argumentiert (vgl etwa: Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 2 AsylbLG RdNr 2; Birk in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 2 AsylbLG RdNr 3) berücksichtigt nicht hinreichend diese Rechtsentwicklung und interpretiert die Frist von 36 Monaten zu Unrecht als reine Wartefrist. Die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 2 AsylbLG mit Wirkung ab 28. August 2007 (Vorbezugszeit von 48 Monaten; Art 6 Abs 2 Nr 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 - BGBl I 1970) stützen die für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 vorgenommene Auslegung. Zwar wird die Anhebung auf 48 Monate mit einer Angleichung zu Regelungen im AufenthG (§ 104a) und einer Änderung der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung - Beschäftigungsverfahrensordnung - (§ 10) begründet, der nach Ablauf von vier Jahren einen gleichrangigen Arbeitsmarktzugang für Geduldete gewährt (Satz 3). Für den Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen auf Sozialhilfeniveau wird dabei auf den Grad der zeitlichen Verfestigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland abgestellt. Nach einem Voraufenthalt von 4 Jahren sei davon auszugehen, dass eine Aufenthaltsperspektive entstanden sei, die es gebiete, Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine "bessere soziale Integration" gerichtet seien (vgl BT-Drucks 16/5065, S 232 zu Nummer 2 (§ 2); vgl auch Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 2 AsylbLG RdNr 11, Stand Oktober 2007). Dennoch wurde die Erforderlichkeit des Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG beibehalten; es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber die mit der Regelung des § 2 Abs 1 AsylbLG (neben der Integrationskomponente) verbundene Intention, den Bezug von Analog-Leistungen an eine bestimmte Dauer des Vorbezugs von Grundleistungen zu koppeln, aufgeben wollte. Mit der Verlängerung der Vorbezugszeit sollten vielmehr nach der Gesetzesbegründung Leistungsberechtigte des AsylbLG (auch) ermutigt werden, ihren Lebensunterhalt möglichst durch eigene Arbeit und nicht durch Leistungen des Sozialsystems zu sichern (BT-Drucks 16/5065, S 155). Niedrige Leistungen sollten also dazu dienen, Anreize für die Aufnahme einer Beschäftigung zu geben. Die Aufnahme einer Beschäftigung durch Asylbewerber bzw geduldete Ausländer ist insoweit mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sogar schon möglich, wenn sie sich ein Jahr gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten (§ 61 Abs 2 Asylver- fahrensgesetz, § 10 Beschäftigungsverfahrensordnung)."
Dem schließt sich die Kammer an (vgl. bereits Urteil vom 11.11.2008 - S 20 AY 7/08). Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Ast. teilt die Kammer nicht.
Da somit die für den Anspruch nach § 2 AsylbLG erforderliche Vorbezugszeit ausschließlich durch Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden kann und der Ast. solche Leistungen lediglich in der Zeit vom 07.03.2003 bis 23.03.2006 erhalten hat und erst wieder seit 01.01.2009 erhält, erfüllt er die Voraussetzungen für die höherwertigen Leistungen nach § 2 AsylbLG frühestens - bei ununterbrochenen Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG - im Dezember 2009, nicht aber schon für die mit dem Eilantrag geltend gemachte Zeit ab 11.02.2009. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Kammer die Vorschrift des § 2 AsylbLG in der ab 28.08.2007 geltenden Fassung - auch in der Auslegung durch das BSG-Urteil vom 17.06.2008 - nicht für verfassungswidrig hält. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Der Ast. begehrt höhere Leistungen ab 11.02.2009 ohne zeitliche Begrenzung (z.B. auf das Ende des Monats der Entscheidung des Gerichts). Da er diese frühestens ab Dezember 2009 "regulär" erhalten könnte, ist nach seinem Antragsbegehren die Differenz der bewilligten Leistungen nach § 3 zu den höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG von Januar bis Dezember 2009 streitbefangen. Der Wert übersteigt offensichtlich 750,00 EUR, sodass in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Für den Fall, dass das Landessozialgericht dies anderes beurteilt, lässt die Kammer die Beschwerde zu, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG)
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