L 5 KR 36/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 44 KR 1205/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 36/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. September 2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 10. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Der Kläger begehrt wegen Taubheit die Versorgung mit einer optischen Türklingel.

1.
Der 1978 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger leidet seit seinem vierten Lebensjahr an vollständiger Taubheit. Mit Bescheid vom 10.02.2005/Widerspruchsbescheid vom 19.09.2005 lehnte es die Beklagte ab, den Kläger gemäß ärztlicher Versorgung des Dr. K. vom 01.07.2005 mit einer Klingel-Lichtsig-
nalanlage von zum Preis von 469,20 Euro gemäß Kostenvoranschlag vom 25.01.2005 der Firma ABELE-OPTIK zu versorgen. Die optische Türklingel zähle nicht zu den Hilfsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung, weil sie mit dem Gebäude fest verbunden werde und dazu diene, die Umwelt des Klägers and seine individuellen Bedürfnisse anzupassen. Die passive Erreichbarkeit herzustellen sei nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Argumentation des Klägers, die Lichtsignalanlage diene dem Ausgleich der Taubheit in Bezug auf sein Grundbedürfnis, Besucher an der Tür empfangen zu können, folgte die Beklagte nicht.

2.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben und beantragt, die Beklagte zur Kostenübernahme einer mobilen Lichtsignalanlage einschl. Signalgeber zu verurteilen. Die Lichtsignalanlage sei im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgeführt. Als Gehörloser sei er außerstande, akustische Signale wie die einer Türklingel wahr zu nehmen. Die Signalanlage sei kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil sie dem Ausgleich der Folgen seiner Behinderung diene. Die Anlage sei auch kein fest eingebautes Gerät, sondern sie könne bei Wohnungswechsel auch mitgenommen werden.

Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Arbeitsmediziners Dr. H. (26.02.2006) eingeholt. Dieser hat angegeben, die Lichtsignalanlage sei im Hilfsmittelverzeichnis gelistet und zudem festgestellt, dass Signalgeber sowie -empfänger in jede beliebige Steckdose eingesteckt werden könnten, also nicht fest eingebaut seien. Die Anlage ermögliche das Teilnehmen am täglichen Leben, falls ein Besucher oder ein Postbote Einlass in die Wohnung begehrten. Sie stelle die Information und Kommunikation mit anderen Personen sicher und verhindere Vereinsamung.

Die Beklagte hat erwidert, die Signalanlage sei kein Hilfsmittel, weil sie auch in der begutachteten Ausführung fest mit dem betroffenen Wohngebäude verbunden werde. Die begehrte Versorgung sei allein durch die individuelle Wohnsituation des Klägers bedingt, die aber nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen anzupassen sei. Die Beigeladene hat die Auffassung vertreten, die streitige Klingel sei als Hilfsmittel von der Beklagten zu übernehmen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, nach einem Umzug benötige er nur zwei Signalgeber; diese seien wie die gesamte begehrte Anlage nicht fest zu montieren, sondern seien durchaus einer Befestigung mit Klebestreifen zugänglich.

Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die Kosten einer mobilen Lichtanlage mit zwei Signalgebern zu übernehmen. Es handele sich um ein Hilfsmittel, das eine Behinderung im Bereich der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens ausgleiche. Der Kläger sei darauf angewiesen, im Falle von Besuch oder von persönlicher Nachrichtenübermittlung ein Klingeln an seiner Wohnungstüre wahrzunehmen. Dies sei ihm aber nur durch optische, nicht aber durch die üblichen akustischen Signale einer Klingel möglich. Optische Klingeln seien keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, weil sie nur bei Hörgeschädigten Einsatz fänden. Die Anlage könne wegen ihrer einfache Montage auch in anderweitige Wohnungen mitgenommen werden. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

3.
Auf Beschwerde der Beklagten hat der Senat die Berufung zugelassen, die die Beklagte damit begründet hatte, in einem Urteil vom 17.09.1986 habe das BSG festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Klingelleuchte für Schwerhörige ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sein könne. Von dieser Rechtsprechung sei das BSG mittlerweile abgekommen. Das Hilfsmittel sei das optische Klingelsystem nicht anzusehen, weil die Klingel eine fest eingebaute technische Anlage sei.

Demgegenüber haben der Kläger und die Beigeladene erklärt, die Anlage brauche nicht in die Wohnung fest eingebaut zu werden.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass Türklingeln mit akustischem und optischem Lichtsignal auf dem allgemeinen Markt angeboten werden und deshalb ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens vorliegen dürfte. Der Kläger hat erwidert, die Anlage für ihn brauche zwei Klingeltaster, zum einen außen am Gebäude, zum anderen vor der Wohnungstür. Im Internet angebotene Klingelsysteme seien für seine Zwecke nicht geeignet, weil sie minderwertig hergestellt und deshalb nicht verlässlich seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen eigenständigen Antrag gestellt und sich den Ausführungen des Urteils des Sozialgerichts München angeschlossen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung ist begründet. Die Beklagte hat es im Ergebnis zu Recht mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10.02.2005/Widerspruchsbescheid vom 19.09.2005 abgelehnt, den Kläger im Wege der Sachleistungsgewährung von den Kosten einer Funktürklingel mit optischem Lichtsignal frei zu stellen. Das entgegenstehende Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2007 ist deshalb aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

1.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzteilen und anderen Hilfsmitteln, soweit diese nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Im Hinblick auf die Aufgabe der Krankenversicherung, allein die medizinische Rehabilitation sicherzustellen, sind nur solche Gegenstände als Hilfsmittel zu gewähren, die spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dienen. Was daher regelmäßig auch von Gesunden benutzt wird, fällt auch bei hohen Kosten nicht in die Leistungspflicht der Krankenversicherung (BSGE 45, 133, 134 ff = SozR 2200 § 182b Nr. 4). Ob ein Hilfsmittel zu Lasten der Krankenversicherung zur Verfügung gestellt werden muss, ergibt sich deshalb allein aus der Zweckbestimmung des Gegenstands. Die Zweckbestimmung ist einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen: Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt werden, sind nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Das gilt selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet sind (z.B. Brillen, Hörgeräte). Umgekehrt ist ein Gegenstand auch trotz geringer Verbreitung in der Bevölkerung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn er schon von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist (vgl. BSG Urteil vom 16.09.1999 - B 3 KR 1/99 R sowie B 3 KR 9/98 R - Tandem und B 3 KR 8/98 R - Rollstuhl-Bike)

2.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Funktürklingeln mit optischen Signalgebern den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zuzuordnen sind. Sie sind weder allein dazu entwickelt noch dienen sie im Gebrauch allein dazu, Hörgeschädigten durch akustische Signale mitzuteilen, dass jemand an der Tür Einlass begehrt. Vielmehr finden sie z.B. Einsatz

in Bereichen mit hohem Lärm- oder Geräuschpegel, z.B. in Werkstätten oder in Produktionsbereichen mit Maschinen- oder anderen lauten Betriebsgeräuschen,
für Personen, die sich durch Ohr- bzw. Lärmschutz von Lärm abschotten oder dagegen schützen,
bei Personen, die mittels Kopfhörer z.B. Musik hören,
bei Computertätigkeiten mittels Kopfhörer und Mikrophon bzw. mit headsets,
in Tonstudios sowie
in Callcentern.

In der Folge dieser weiten Einsatzbereiche werden Türklingeln mit optischen Signalgebern als Massenartikel angeboten, regelmäßig auch von Discountern. In der Woche ab 07.07.2008 brachte der Discounter A. eine T.-Türklingel mit optischem Klingelsignal zum Preis von 6,99 Euro in den Verkauf, in der Woche ab 27.11.2008 der Discounter L. ein vergleichbares System zum identischen Preis. Der Versandhandel CONRAD bietet zum Preis von 59,95 Euro eine Funktürklingel mit Melder an, der Internetversender W. einen Funkgong mit Xenon-Blitzlicht zum Preis von 34,99 Euro. Eine von Qualität und Funktionalität her mit dem ursprünglich vom Kläger begehrten Gerät vergleichbare Anlage bietet die Firma R. im Internet an zum Preis von 19,99 Euro.

Türklingeln mit optischem Signal werden somit auf dem allgemeinen Markt einem breiten Erwerbspublikum für verschiedenste Einsatzzwecke angeboten. Sie zählen somit zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Zwar mag die vom Kläger gewählte Funksignalanlage der Firma A.-OPTIK für ihn komfortabler sein. Die gesetzliche Krankenversicherung schuldet aber nicht eine optimale Versorgung, sondern diese muss sich im Rahmen des Notwendigen halten.

Zudem würde die vom Kläger begehrte Versorgung an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit gemäß §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V scheitern. Es ist nicht nachvollziehbar, wie ein Gerät mit Gesamtkosten von nahezu 500,00 Euro, welches einem System des Anbieters R. weitgehend vergleichbar ist (bei Ankauf zweier Komplettsysteme für weniger als 100,00 Euro zur Versorgung mit zwei Klingeltastern), als wirtschaftlich angesehen werden könnte.

Die vom Kläger begehrte Lichtsignalanlage ist damit unter keinem Gesichtspunkt von der Beklagten zu übernehmen. Auf die Berufung der Beklagten wird deshalb die entgegenstehende Entscheidung des Sozialgerichts München aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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