Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 254/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 282/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) vom 01.01.1994 bis 31.12.2000 versicherungspflichtig beschäftigt war.
1.
Die Beigeladene zu 1) ist ein im Handelsregister seit 14.02.1990 als GmbH eingetragenes Unternehmen mit dem Geschäftszweck Herstellung und Vertrieb von Pokalen, Ehrenpreisen, Zinnwaren sowie die Fertigung von Sportbedarf und dem Sport dienenden Artikeln. In dem Betrieb, den der 1923 geborenen Vater der Klägerin 1952 als Einzelfirma gegründet hatte, erlernte die 1951 geborene Klägerin ab 1967 den Beruf der Kauffrau und blieb dort auch nach der Lehrzeit in diesem Beruf beschäftigt. Seit 1979 war in der Firma auch der Ehemann der Klägerin tätig. 1990 wurde das Familienunternehmen in eine GmbH umgewandelt mit der Klägerin (Stammeinlage:7.500,00 DM = 15%), ihrem Vater (Stammeinlage: 27.500,00 DM = 55%) sowie ihrem Ehemann (Stammeinlage: 15.000,00 DM = 30%) als Gesellschafter. Zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern wurden der Vater der Klägerin sowie ihr Ehemann bestellt. Zum 07.01.2005 wurde anstelle des Vaters der 1978 geborene Sohn der Klägerin als Geschäftsführer bestellt. Zum 16.10.2006 erhielt die Klägerin Einzelprokura.
Ab 01.01.2001 wechselte die Klägerin von ihrer bis dahin bei der Beklagten bestehenden Pflichtmitgliedschaft als Beschäftigte zur S. BKK. Diese stellte mit Bescheid vom 27.07.2005 fest, dass die Klägerin als mitarbeitende Gesellschafterin der Beigeladenen zu 1) ab 01.01.2001 nicht der Versicherungspflicht unterliege.
2.
Daraufhin beantragte die Klägerin am 10.08.2005 bei der Beklagten die Feststellung, dass sie in von 1990 bis 31.12.2000 nicht versicherungspflichtig Beschäftigte der Beigeladenen gewesen sei. Hierzu nahm sie Bezug auf die Entscheidung der S. BKK sowie auf Darlehensverträge aus dem Jahr 1995. Mit abschlägigem Bescheid vom 07.11.2005/ Widerspruchsbescheid vom 28.06.2006 stellte die Beklagte Versicherungspflicht der Klägerin im beantragten Zeitraum fest. Sie habe seit 1967 im väterlichen Betrieb eine Lehre als Kauffrau mit Erfolg durchlaufen, sei danach in diesem Beruf beschäftigt geblieben und zwar auch nach der Umwandlung der Rechtsform im Jahre 1990. In der Beigeladenen
zu 1) sei ihr kein maßgeblicher Einfluss auf Unternehmensentscheidungen zugekommen, weil sie dort nur Minderheitsgesellschafterin ohne Sperrminorität gewesen sei. Die gewährten Darlehen begründeten eine Unternehmereigenschaft ebenfalls nicht. Der Klägerin könne deshalb keine selbständige Stellung bei Ableistung einer abhängigen Beschäftigung zuerkannt werden.
3.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben mit dem Feststellungsantrag, dass ihre Tätigkeit vom 16.01.1990 bis 31.12.2000 nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Sie hat zur Begründung vorgetragen, nach den tatsächlichen Verhältnissen sei sie nicht Arbeitnehmerin, sondern Unternehmerin gewesen. Sie habe der Beigeladenen zu 1) Darlehen gewährt und sich dadurch finanziell am Unternehmensrisiko beteiligt. Als Gesellschafterin sei sie vom Selbstkontrahierungsverbot befreit und entsprechend den Angaben des Steuerberaters H. mit der Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern betraut gewesen. Sie habe nicht in einem Über-/Unter-
ordnungsverhältnis zu ihrem Vater oder zu ihrem Ehemann gestanden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 hat die Klägerin behauptet, ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei nicht geschlossen worden. Ihre Aufgabe sei die Kundenbetreuung, der Telefondienst und die Darstellung nach Außen gewesen. Sie habe eigenverantwortlich gehandelt und zwar nicht nur bei von ihr allein wahrgenommenen Messeauftritten. Die Arbeitnehmer im Verwaltungs- bzw. im kaufmännischen Bereich, also rund die Hälfte der Beschäftigten der Beigeladenen zu 1), hätten ihr unterstanden. Im Bürobereich sei sie selbständig und keinen Weisungen unterworfen gewesen. Die Produktion und die technische Unternehmensseite hingegen seien ihrem Ehemann zugeordnet gewesen. Ihr Vater sei Mitte der 90iger Jahre schwer erkrankt und habe sich deshalb aus dem Betrieb zurückgezogen. Der Vater der Klägerin hat erklärt, seit 1979 habe festgestanden, dass die Klägerin den Betrieb übernehmen solle. Sein Schwiegersohn habe nach Eintritt in das Unternehmen die Geschäfte gut betrieben. Nach dem Fall der Mauer seien die Absatzmärkte schwierig geworden, was auch für das Unternehmen Umstrukturierungen nach sich gezogen hätte. Der Ehemann der Klägerin hat angegeben, drei Geschäftsführer hätte der Betrieb nicht tragen können, so dass die Klägerin formell nicht die Geschäftsführung erhalten habe. Jeder Gesellschafter habe jedoch unabhängig von den Geschäftsanteilen eine Stimme gehabt, in den einzelnen ihnen zugeteilten Geschäftsbereichen sei jeder Gesellschafter selbständig gewesen. In Ergänzung dazu hat die Klägerin ausgeführt, die gegebenen Darlehen seien insbesondere auf eine Schenkung ihres Vaters zurückgegangen, das Geld sollte jedoch im Betrieb bleiben. Ihr Bruder hingegen habe eine gleiche Zuwendung des Vaters für eigene Zwecke verwendet.
Mit Urteil vom 07.03.2007 hat das Sozialgericht Nürnberg die Klage abgewiesen Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei zunächst im Betrieb ihres Vaters als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen. Mit der Gründung der GmbH sei einer geänderten Verantwortungsverteilung Rechnung getragen worden, der Vater der Klägerin habe u.a. seinem Schwiegersohn auch eine Anerkennung für dessen Aufbauarbeit in der Vergangenheit zukommen lassen. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, dass die Stellung der Klägerin im Betrieb mit der einer Inhaberin vergleichbar gewesen wäre. Ihr Vater habe jedenfalls bis zu seiner schweren Erkrankung Mitte der neunziger Jahre das Heft in der Hand behalten, auch während seiner Krankheit. Aus der familiären Bindung zum Vater und zum Ehemann sowie der damit verbundenen geringeren Weisungsunterworfenheit folge keine Unternehmerstellung. Die gewährten Darlehen gingen im Wesentlichen auf durch das Unternehmen erwirtschaftete Zahlungen des Vaters an die Klägerin zurück, die das Geld aber im Betrieb belassen sollte. Bei einem Gesellschaftsanteil von lediglich 15 % ohne Sperrminorität sei der Klägerin keine gesellschaftsrechtlich bedeutsame Position zuzuordnen gewesen. Nach den gelebten Verhältnissen sei die Klägerin im streitigen Zeitraum als Arbeitnehmerin der Beigeladenen zu 1) anzusehen.
4.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und ausgeführt, sie sei 1990 in den Betrieb ihres Vater eingetreten und habe sich dort um den Vertrieb gekümmert, während ihrem Ehemann der Bereich der Technik bzw. der Maschinen zugekommen sei. Sie sei in ihrem Tätigkeitsbereich vollständig weisungsfrei gewesen. Die Beigeladene zu 1) sei der einzige Betrieb seiner Art in Deutschland gewesen, der selbst produziert und nicht nur Zwischenhandel betrieben habe. Als sich diese Geschäftsform nach dem Fall des Eisernen Vorhangs wegen der Öffnung der osteuropäischen Wirtschaft nicht mehr habe halten lassen, sei der Betrieb umstrukturiert worden. Die Unternehmensschwerpunkte hätten sich mehr auf die Klägerin und ihren Ehemann verlagert. Deshalb habe sie sich auch finanziell an dem Betrieb in einer für Arbeitnehmer untypischen Weise beteiligt. Ihr Vater habe sich 1994 im Alter von über 80 Jahren wegen einer Krebserkrankung aus den Betrieb zurückgezogen. Zum Nachweis der Arbeitgebereigenschaft der Klägerin hat sie von ihr unterzeichnete Kündigungen von Arbeitnehmern der Beigeladenen zu 1) vorgelegt.
Die vorgelegten Anstellungsverträge der Klägerin vom 19.01.1990 (mit Nachtrag vom 02.04.1990), vom 20.07.1993 sowie vom 12.01.1996 (genehmigt durch die Beigeladene zu 1) gemäß Niederschrift der Gesellschafterversammlung vom 11.11.1996), beinhalten u.a. Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf Urlaub. Hierzu hat die Klägerin behauptet, dass sie sich als Unternehmerin gefühlt und deshalb von diesen Ansprüchen keinen Gebrauch gemacht habe.
Im Erörterungstermin vom 22.07.2008 hat der Steuerberater H. angegeben, er habe von seinem 1990 verstorbenen Vorgänger die Betreuung der Beigeladenen zu 1) übernommen und deshalb deren Eintragung als GmbH betrieben. Er habe seither das Unternehmen nicht nur lohn- und finanzbuchhalterisch betreut, sondern gleichsam auch als Unternehmensberater. Im Laufe der Zeit habe sich der Seniorchef, welcher sehr talentiert im Kundenkontakt und im finanziellen Bereich gewesen sei, aus dem Betrieb zurückgezogen. Parallel dazu habe sich die Rolle der Klägerin geändert, sie habe andere Aufgaben und weitere Kompetenzen übernommen, weswegen auf seine - des Zeugen - Veranlassung im Handelsregister Prokura eingetragen worden sei. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich faktisch schon früher geändert gehabt, diese Änderung sei allerdings nicht dokumentiert worden. Der Zeuge hat nicht angeben können, wann die Klägerin konkret eine andere Rolle als die einer Arbeitnehmerin übernommen habe. Diese habe Entscheidungsbefugnis gehabt im Kunden- und Verkaufsbereich, im Personalbereich sei sie allein entscheidungsbefugt gewesen. Auf Vorhalt einer Kündigung hat der Zeuge erläutert, die Entlassung habe die Klägerin unterschrieben; aber die Aushändigung an den Arbeitnehmer habe er übernommen, die Umsetzung der Kündigung sei seine Sache gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.03.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) vom 01.01.1994 bis 31.12.2000 nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen hatte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keinen formellen Antrag gestellt.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 nach dem zu letzt gestellten Antrag der Klägerin noch für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.2000. Insoweit hat die Beklagte, deren Zuständigkeit für diesen Zeitraum wegen ihrer damaligen Eigenschaft als Einzugstelle besteht (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2008 - B 12 KR 24/07 R), zu Recht festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) bis 31.12.2000 als abhängig Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen hatte. Das angefochtene Urteil vom 07.03.2007 ist damit nicht zu beanstanden.
1.
Nach § 7 Abs.1 SGB IV ist eine nicht sozialversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung danach zu unterscheiden, ob der Tätige in vom Arbeitgeber abhängiger Stellung in vorgegebene Abläufe eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterliegt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R m.w.N.). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, die tatsächlichen Verhältnisse geben dabei den Ausschlag, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 01.12.1977, 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; vom
04.06. 1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 31 f; vom 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 15 S. 46, jeweils m.w.N.), wobei die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie rechtlich zulässig entscheidend sind (BSG Urteil vom 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149). Für die rechtliche Einordnung ist dabei weder die gewünschte Rechtsfolge noch die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung relevant; vielmehr bestimmt der sich aus dem Wortlaut des Vertrages und dessen praktischen Durchführung ergebende wirkliche Wille der Vertragspartner den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (vgl. auch BAG AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 113). Dabei unterliegt es nicht der Dispositionsbefugnis der Beteiligten, die Wirkungen eines wirksamen Vertrages nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken (BSG Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06).Insoweit ist zudem die typologische Zuordnung mit der Orientierung an Begriffen wie Angestellter, Arbeiter, Arbeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96).
2.
Aus der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich vorliegend im streitigen Zeitraum eine abhängige Beschäftigung der Klägerin.
Zunächst war die Klägerin seit 1967 als Arbeitnehmerin im Betrieb der Beigeladenen zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig, ihr war dort nach Abschluss ihrer Lehre eine Stellung als Kauffrau zugewiesen. Der Arbeitsvertrag vom 02.04.1990, der in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Gründung der Beigeladenen zu 1) als GmbH abgeschlossen wurde, beweist, dass die Klägerin auch nach der Umgründung ihrer Arbeitgeberin unverändert als Kauffrau beschäftigt wurde. Alle Gesellschafter einschließlich der Klägerin waren davon ausgegangen, dass diese nicht Geschäftsführerin sein sollte, sondern Angestellte. Dementsprechend wurde das Entgelt der Klägerin nach wie vor versteuert, verbeitragt und diese Aufwendungen als Betriebsausgaben geführt. Dabei handelte es sich nicht um eine für die Klägerin undurchschaubare Vorgehensweise, dann als Kauffrau hatte sie den kaufmännischen Bereich der Beigeladenen zu 1) zu betreuen, so dass von einer bewusst gewollten Einordnung als beitragspflichtige Beschäftigte auszugehen ist. Aus dem gelebten Willen der Beteiligten ergibt sich somit, dass die Klägerin als abhängig Beschäftigte tätig war. Dagegen kam - entgegen dem Vortrag der Klägerin - eine Vertretung der Beigeladenen zu 1) durch sie schon mangels Vertretungsbefugnis nicht in Betracht.
Die glaubhaften Angaben des Zeugen H. beweisen zudem, dass bei Umgründung der Beigeladenen zu 1) in eine GmbH im Jahre 1990 die Stellung der Klägerin der einer abhängig Beschäftigten entsprochen hatte. Der Firmengründer und Vater der Klägerin war als Seniorchef auch nach Umwandlung in eine GmbH derjenige, der wegen seiner Kundenkontakte, seines finanziellen Wissens und der über 40jährigen Unternehmenserfahrung die Geschicke der Gesellschaft in der Hand hatte. Erst im Laufe der Jahre und insbesondere mit der schweren Erkrankung ab 1994 hat sich mit dem Umbruch der Firmenstrukturen und des Geschäftswesens auch die Stellung der Klägerin nach und nach verändert. Diese hat u.a. eigenständige Entscheidungsbereiche eingenommen, insbesondere Arbeitgeberfunktionen in Bezug auf Beschäftigung und Kündigung von Arbeitnehmern. Dies hat die Klägerin jedoch nicht zu einer selbständigen Unternehmerin werden lassen. Wie der Zeuge H. glaubhaft angegeben hat, war er derjenige, welcher die auf Grund geschäftsbedingter Personalumstrukturierungen von der Klägerin unterzeichneten Kündigungen den Betroffenen ausgehändigt und die Kündigungen faktisch umgesetzt hat. Die Klägerin hat somit nicht die volle Arbeitgeberfunktion ausgefüllt. Zudem ist es im Personalwesen üblich, Arbeitgeberfunktionen auf Angestellten mit Führungsqualifikation zu übertragen, ohne dass diese ihre Stellung als Beschäftigte dadurch verlören. Die im Personalbereich ausgeübten Funktionen der Klägerin sind somit nur als ein leichter Hinweis auf eine arbeitnehmeruntypische Position zu werten, können ihre Qualifizierung als Beschäftigte aber nicht widerlegen.
Aus den in gleicher Weise glaubhaften Angaben des Zeugen H. ergibt sich weiter, dass die Stellung der Klägerin erst im weiteren Verlaufe der Zeit einer Änderung unterworfen war, so dass diese schließlich im Jahre 2006 als Prokuristin im Handelsregister eingetragen wurde, ihr also eigenständige Entscheidungsbefugnisse eingeräumt wurden. Es ist jedoch für den strittigen Zeitraum nicht ersichtlich, an welchem konkreten Anlass, konkreten Datum oder sonstigen Anhaltspunkt sich die Veränderung der Stellung der Klägerin gezeigt hätte. Mangels Anhaltspunkt kann deshalb eine wesentliche Änderung im Status der Klägerin vor 2006 keinesfalls angenommen werden.
Der Argumentation der Klägerin, die 1994 aufgetretene Erkrankung des damals bereits betagten Vaters habe dessen Rückzug aus dem Geschäft und die Einräumung einer Unternehmerstellung zu ihren Gunsten bedingt, ist nicht zu folgen. Denn noch am 11.11.1996 hat die Gesellschafterversammlung die 1990 und 1996 geschlossenen Anstellungsverträge der Klägerin ausdrücklich genehmigt; den entsprechenden Beschluss haben die Klägerin, ihr Vater und ihr Ehemann als Gesellschafter eigenhändig unterzeichnet. Damit ist mehr als zwei Jahre seit Auftreten der Krebserkrankung des Vaters der Klägerin unzweifelhaft dokumentiert, das deren Status als Beschäftigte bewusst fortbestanden hat.
Zwar hat sich die Klägerin durch die Gewährung von Darlehen in arbeitnehmeruntypischer Weise am Vermögen der Beigeladenen zu 1) beteiligt. Aber allein die Darlehensvergabe, die auch auf einer steuerrechtlich bedingten Schaffung von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben und günstiger zu versteuernden Einnahmen beruhen kann, welche den sozialrechtlichen Status der Darlehensparteien nicht im Geringsten betreffen, ist nicht geeignet, die aufgeführten Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung zu entkräften.
Nach den eigenen Angaben der Klägerin sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen H. war die Beigeladene zu 1) trotz Umwandlung in eine GmbH nach wie vor ein Familienunternehmen geblieben, also die Gesellschafter nach wie vor familienhaft miteinander verbunden. In diesem Rahmen ist es zu werten, dass die Klägerin Schenkungen ihres Vaters, die aus dem Unternehmen erwirtschaftete Vermögenswerte waren, wiederum dem Familienunternehmen zugeführt hat. Allein diese Familienverbundenheit, die sich in der Gesellschafterstellung der Klägerin, jedoch nicht in einer Geschäftsführerstellung niedergeschlagen hat, verändert die praktizierte Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin nicht hin zur der einer Unternehmerin. Zudem zeigen auch die Bestellung des Sohnes der Klägerin - P. H. - zum Geschäftsführer am 07.01.2005 und die Einräumung lediglich von Prokura der Klägerin zum 16.10.2006, dass die Klägerin bis heute nicht die Position einer Geschäftsführerin einnehmen sollte, sondern (leitende) Angestellte geblieben ist. Ob damit Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der S. BKK vom 27.07.2005 anzumelden sind, ist nicht Streitgegenstand.
Der Senat übersieht nicht, dass auch Elemente vorhanden sind, die gegen eine Arbeitnehmerstellung der Klägerin im streitigen Zeitraum sprechen. Hierzu zählt, dass die Klägerin in arbeitnehmeruntypischer Weise überpflichtgemäß gearbeitet hat. Insbesondere hat sie den ihr zustehenden Urlaub nicht stets eingebracht bzw. nicht genommenen Urlaub verfallen lassen. Bei Mutterschaft oder bei Erkrankungen hat sie nach ihren glaubhaften Angaben stets dafür gesorgt, dass sie gleichwohl ihre Arbeitskraft in den Betrieb einbringen konnte. Sie hat bewusst über die betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeiten hinaus gearbeitet, ohne Arbeitszeitvorschriften zu beachten. In einer Gesamtabwägung treten jedoch diese Gesichtspunkte, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, hinter den gewichtigeren Gesichtspunkten, die eine abhängige Beschäftigung belegen, deutlich zurück.
Die Berufung bleibt somit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) vom 01.01.1994 bis 31.12.2000 versicherungspflichtig beschäftigt war.
1.
Die Beigeladene zu 1) ist ein im Handelsregister seit 14.02.1990 als GmbH eingetragenes Unternehmen mit dem Geschäftszweck Herstellung und Vertrieb von Pokalen, Ehrenpreisen, Zinnwaren sowie die Fertigung von Sportbedarf und dem Sport dienenden Artikeln. In dem Betrieb, den der 1923 geborenen Vater der Klägerin 1952 als Einzelfirma gegründet hatte, erlernte die 1951 geborene Klägerin ab 1967 den Beruf der Kauffrau und blieb dort auch nach der Lehrzeit in diesem Beruf beschäftigt. Seit 1979 war in der Firma auch der Ehemann der Klägerin tätig. 1990 wurde das Familienunternehmen in eine GmbH umgewandelt mit der Klägerin (Stammeinlage:7.500,00 DM = 15%), ihrem Vater (Stammeinlage: 27.500,00 DM = 55%) sowie ihrem Ehemann (Stammeinlage: 15.000,00 DM = 30%) als Gesellschafter. Zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern wurden der Vater der Klägerin sowie ihr Ehemann bestellt. Zum 07.01.2005 wurde anstelle des Vaters der 1978 geborene Sohn der Klägerin als Geschäftsführer bestellt. Zum 16.10.2006 erhielt die Klägerin Einzelprokura.
Ab 01.01.2001 wechselte die Klägerin von ihrer bis dahin bei der Beklagten bestehenden Pflichtmitgliedschaft als Beschäftigte zur S. BKK. Diese stellte mit Bescheid vom 27.07.2005 fest, dass die Klägerin als mitarbeitende Gesellschafterin der Beigeladenen zu 1) ab 01.01.2001 nicht der Versicherungspflicht unterliege.
2.
Daraufhin beantragte die Klägerin am 10.08.2005 bei der Beklagten die Feststellung, dass sie in von 1990 bis 31.12.2000 nicht versicherungspflichtig Beschäftigte der Beigeladenen gewesen sei. Hierzu nahm sie Bezug auf die Entscheidung der S. BKK sowie auf Darlehensverträge aus dem Jahr 1995. Mit abschlägigem Bescheid vom 07.11.2005/ Widerspruchsbescheid vom 28.06.2006 stellte die Beklagte Versicherungspflicht der Klägerin im beantragten Zeitraum fest. Sie habe seit 1967 im väterlichen Betrieb eine Lehre als Kauffrau mit Erfolg durchlaufen, sei danach in diesem Beruf beschäftigt geblieben und zwar auch nach der Umwandlung der Rechtsform im Jahre 1990. In der Beigeladenen
zu 1) sei ihr kein maßgeblicher Einfluss auf Unternehmensentscheidungen zugekommen, weil sie dort nur Minderheitsgesellschafterin ohne Sperrminorität gewesen sei. Die gewährten Darlehen begründeten eine Unternehmereigenschaft ebenfalls nicht. Der Klägerin könne deshalb keine selbständige Stellung bei Ableistung einer abhängigen Beschäftigung zuerkannt werden.
3.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben mit dem Feststellungsantrag, dass ihre Tätigkeit vom 16.01.1990 bis 31.12.2000 nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Sie hat zur Begründung vorgetragen, nach den tatsächlichen Verhältnissen sei sie nicht Arbeitnehmerin, sondern Unternehmerin gewesen. Sie habe der Beigeladenen zu 1) Darlehen gewährt und sich dadurch finanziell am Unternehmensrisiko beteiligt. Als Gesellschafterin sei sie vom Selbstkontrahierungsverbot befreit und entsprechend den Angaben des Steuerberaters H. mit der Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern betraut gewesen. Sie habe nicht in einem Über-/Unter-
ordnungsverhältnis zu ihrem Vater oder zu ihrem Ehemann gestanden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 hat die Klägerin behauptet, ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei nicht geschlossen worden. Ihre Aufgabe sei die Kundenbetreuung, der Telefondienst und die Darstellung nach Außen gewesen. Sie habe eigenverantwortlich gehandelt und zwar nicht nur bei von ihr allein wahrgenommenen Messeauftritten. Die Arbeitnehmer im Verwaltungs- bzw. im kaufmännischen Bereich, also rund die Hälfte der Beschäftigten der Beigeladenen zu 1), hätten ihr unterstanden. Im Bürobereich sei sie selbständig und keinen Weisungen unterworfen gewesen. Die Produktion und die technische Unternehmensseite hingegen seien ihrem Ehemann zugeordnet gewesen. Ihr Vater sei Mitte der 90iger Jahre schwer erkrankt und habe sich deshalb aus dem Betrieb zurückgezogen. Der Vater der Klägerin hat erklärt, seit 1979 habe festgestanden, dass die Klägerin den Betrieb übernehmen solle. Sein Schwiegersohn habe nach Eintritt in das Unternehmen die Geschäfte gut betrieben. Nach dem Fall der Mauer seien die Absatzmärkte schwierig geworden, was auch für das Unternehmen Umstrukturierungen nach sich gezogen hätte. Der Ehemann der Klägerin hat angegeben, drei Geschäftsführer hätte der Betrieb nicht tragen können, so dass die Klägerin formell nicht die Geschäftsführung erhalten habe. Jeder Gesellschafter habe jedoch unabhängig von den Geschäftsanteilen eine Stimme gehabt, in den einzelnen ihnen zugeteilten Geschäftsbereichen sei jeder Gesellschafter selbständig gewesen. In Ergänzung dazu hat die Klägerin ausgeführt, die gegebenen Darlehen seien insbesondere auf eine Schenkung ihres Vaters zurückgegangen, das Geld sollte jedoch im Betrieb bleiben. Ihr Bruder hingegen habe eine gleiche Zuwendung des Vaters für eigene Zwecke verwendet.
Mit Urteil vom 07.03.2007 hat das Sozialgericht Nürnberg die Klage abgewiesen Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei zunächst im Betrieb ihres Vaters als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen. Mit der Gründung der GmbH sei einer geänderten Verantwortungsverteilung Rechnung getragen worden, der Vater der Klägerin habe u.a. seinem Schwiegersohn auch eine Anerkennung für dessen Aufbauarbeit in der Vergangenheit zukommen lassen. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, dass die Stellung der Klägerin im Betrieb mit der einer Inhaberin vergleichbar gewesen wäre. Ihr Vater habe jedenfalls bis zu seiner schweren Erkrankung Mitte der neunziger Jahre das Heft in der Hand behalten, auch während seiner Krankheit. Aus der familiären Bindung zum Vater und zum Ehemann sowie der damit verbundenen geringeren Weisungsunterworfenheit folge keine Unternehmerstellung. Die gewährten Darlehen gingen im Wesentlichen auf durch das Unternehmen erwirtschaftete Zahlungen des Vaters an die Klägerin zurück, die das Geld aber im Betrieb belassen sollte. Bei einem Gesellschaftsanteil von lediglich 15 % ohne Sperrminorität sei der Klägerin keine gesellschaftsrechtlich bedeutsame Position zuzuordnen gewesen. Nach den gelebten Verhältnissen sei die Klägerin im streitigen Zeitraum als Arbeitnehmerin der Beigeladenen zu 1) anzusehen.
4.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und ausgeführt, sie sei 1990 in den Betrieb ihres Vater eingetreten und habe sich dort um den Vertrieb gekümmert, während ihrem Ehemann der Bereich der Technik bzw. der Maschinen zugekommen sei. Sie sei in ihrem Tätigkeitsbereich vollständig weisungsfrei gewesen. Die Beigeladene zu 1) sei der einzige Betrieb seiner Art in Deutschland gewesen, der selbst produziert und nicht nur Zwischenhandel betrieben habe. Als sich diese Geschäftsform nach dem Fall des Eisernen Vorhangs wegen der Öffnung der osteuropäischen Wirtschaft nicht mehr habe halten lassen, sei der Betrieb umstrukturiert worden. Die Unternehmensschwerpunkte hätten sich mehr auf die Klägerin und ihren Ehemann verlagert. Deshalb habe sie sich auch finanziell an dem Betrieb in einer für Arbeitnehmer untypischen Weise beteiligt. Ihr Vater habe sich 1994 im Alter von über 80 Jahren wegen einer Krebserkrankung aus den Betrieb zurückgezogen. Zum Nachweis der Arbeitgebereigenschaft der Klägerin hat sie von ihr unterzeichnete Kündigungen von Arbeitnehmern der Beigeladenen zu 1) vorgelegt.
Die vorgelegten Anstellungsverträge der Klägerin vom 19.01.1990 (mit Nachtrag vom 02.04.1990), vom 20.07.1993 sowie vom 12.01.1996 (genehmigt durch die Beigeladene zu 1) gemäß Niederschrift der Gesellschafterversammlung vom 11.11.1996), beinhalten u.a. Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf Urlaub. Hierzu hat die Klägerin behauptet, dass sie sich als Unternehmerin gefühlt und deshalb von diesen Ansprüchen keinen Gebrauch gemacht habe.
Im Erörterungstermin vom 22.07.2008 hat der Steuerberater H. angegeben, er habe von seinem 1990 verstorbenen Vorgänger die Betreuung der Beigeladenen zu 1) übernommen und deshalb deren Eintragung als GmbH betrieben. Er habe seither das Unternehmen nicht nur lohn- und finanzbuchhalterisch betreut, sondern gleichsam auch als Unternehmensberater. Im Laufe der Zeit habe sich der Seniorchef, welcher sehr talentiert im Kundenkontakt und im finanziellen Bereich gewesen sei, aus dem Betrieb zurückgezogen. Parallel dazu habe sich die Rolle der Klägerin geändert, sie habe andere Aufgaben und weitere Kompetenzen übernommen, weswegen auf seine - des Zeugen - Veranlassung im Handelsregister Prokura eingetragen worden sei. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich faktisch schon früher geändert gehabt, diese Änderung sei allerdings nicht dokumentiert worden. Der Zeuge hat nicht angeben können, wann die Klägerin konkret eine andere Rolle als die einer Arbeitnehmerin übernommen habe. Diese habe Entscheidungsbefugnis gehabt im Kunden- und Verkaufsbereich, im Personalbereich sei sie allein entscheidungsbefugt gewesen. Auf Vorhalt einer Kündigung hat der Zeuge erläutert, die Entlassung habe die Klägerin unterschrieben; aber die Aushändigung an den Arbeitnehmer habe er übernommen, die Umsetzung der Kündigung sei seine Sache gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.03.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) vom 01.01.1994 bis 31.12.2000 nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen hatte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keinen formellen Antrag gestellt.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 nach dem zu letzt gestellten Antrag der Klägerin noch für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.2000. Insoweit hat die Beklagte, deren Zuständigkeit für diesen Zeitraum wegen ihrer damaligen Eigenschaft als Einzugstelle besteht (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2008 - B 12 KR 24/07 R), zu Recht festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) bis 31.12.2000 als abhängig Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen hatte. Das angefochtene Urteil vom 07.03.2007 ist damit nicht zu beanstanden.
1.
Nach § 7 Abs.1 SGB IV ist eine nicht sozialversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung danach zu unterscheiden, ob der Tätige in vom Arbeitgeber abhängiger Stellung in vorgegebene Abläufe eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterliegt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R m.w.N.). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, die tatsächlichen Verhältnisse geben dabei den Ausschlag, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 01.12.1977, 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; vom
04.06. 1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 31 f; vom 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 15 S. 46, jeweils m.w.N.), wobei die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie rechtlich zulässig entscheidend sind (BSG Urteil vom 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149). Für die rechtliche Einordnung ist dabei weder die gewünschte Rechtsfolge noch die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung relevant; vielmehr bestimmt der sich aus dem Wortlaut des Vertrages und dessen praktischen Durchführung ergebende wirkliche Wille der Vertragspartner den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (vgl. auch BAG AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 113). Dabei unterliegt es nicht der Dispositionsbefugnis der Beteiligten, die Wirkungen eines wirksamen Vertrages nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken (BSG Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06).Insoweit ist zudem die typologische Zuordnung mit der Orientierung an Begriffen wie Angestellter, Arbeiter, Arbeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96).
2.
Aus der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich vorliegend im streitigen Zeitraum eine abhängige Beschäftigung der Klägerin.
Zunächst war die Klägerin seit 1967 als Arbeitnehmerin im Betrieb der Beigeladenen zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig, ihr war dort nach Abschluss ihrer Lehre eine Stellung als Kauffrau zugewiesen. Der Arbeitsvertrag vom 02.04.1990, der in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Gründung der Beigeladenen zu 1) als GmbH abgeschlossen wurde, beweist, dass die Klägerin auch nach der Umgründung ihrer Arbeitgeberin unverändert als Kauffrau beschäftigt wurde. Alle Gesellschafter einschließlich der Klägerin waren davon ausgegangen, dass diese nicht Geschäftsführerin sein sollte, sondern Angestellte. Dementsprechend wurde das Entgelt der Klägerin nach wie vor versteuert, verbeitragt und diese Aufwendungen als Betriebsausgaben geführt. Dabei handelte es sich nicht um eine für die Klägerin undurchschaubare Vorgehensweise, dann als Kauffrau hatte sie den kaufmännischen Bereich der Beigeladenen zu 1) zu betreuen, so dass von einer bewusst gewollten Einordnung als beitragspflichtige Beschäftigte auszugehen ist. Aus dem gelebten Willen der Beteiligten ergibt sich somit, dass die Klägerin als abhängig Beschäftigte tätig war. Dagegen kam - entgegen dem Vortrag der Klägerin - eine Vertretung der Beigeladenen zu 1) durch sie schon mangels Vertretungsbefugnis nicht in Betracht.
Die glaubhaften Angaben des Zeugen H. beweisen zudem, dass bei Umgründung der Beigeladenen zu 1) in eine GmbH im Jahre 1990 die Stellung der Klägerin der einer abhängig Beschäftigten entsprochen hatte. Der Firmengründer und Vater der Klägerin war als Seniorchef auch nach Umwandlung in eine GmbH derjenige, der wegen seiner Kundenkontakte, seines finanziellen Wissens und der über 40jährigen Unternehmenserfahrung die Geschicke der Gesellschaft in der Hand hatte. Erst im Laufe der Jahre und insbesondere mit der schweren Erkrankung ab 1994 hat sich mit dem Umbruch der Firmenstrukturen und des Geschäftswesens auch die Stellung der Klägerin nach und nach verändert. Diese hat u.a. eigenständige Entscheidungsbereiche eingenommen, insbesondere Arbeitgeberfunktionen in Bezug auf Beschäftigung und Kündigung von Arbeitnehmern. Dies hat die Klägerin jedoch nicht zu einer selbständigen Unternehmerin werden lassen. Wie der Zeuge H. glaubhaft angegeben hat, war er derjenige, welcher die auf Grund geschäftsbedingter Personalumstrukturierungen von der Klägerin unterzeichneten Kündigungen den Betroffenen ausgehändigt und die Kündigungen faktisch umgesetzt hat. Die Klägerin hat somit nicht die volle Arbeitgeberfunktion ausgefüllt. Zudem ist es im Personalwesen üblich, Arbeitgeberfunktionen auf Angestellten mit Führungsqualifikation zu übertragen, ohne dass diese ihre Stellung als Beschäftigte dadurch verlören. Die im Personalbereich ausgeübten Funktionen der Klägerin sind somit nur als ein leichter Hinweis auf eine arbeitnehmeruntypische Position zu werten, können ihre Qualifizierung als Beschäftigte aber nicht widerlegen.
Aus den in gleicher Weise glaubhaften Angaben des Zeugen H. ergibt sich weiter, dass die Stellung der Klägerin erst im weiteren Verlaufe der Zeit einer Änderung unterworfen war, so dass diese schließlich im Jahre 2006 als Prokuristin im Handelsregister eingetragen wurde, ihr also eigenständige Entscheidungsbefugnisse eingeräumt wurden. Es ist jedoch für den strittigen Zeitraum nicht ersichtlich, an welchem konkreten Anlass, konkreten Datum oder sonstigen Anhaltspunkt sich die Veränderung der Stellung der Klägerin gezeigt hätte. Mangels Anhaltspunkt kann deshalb eine wesentliche Änderung im Status der Klägerin vor 2006 keinesfalls angenommen werden.
Der Argumentation der Klägerin, die 1994 aufgetretene Erkrankung des damals bereits betagten Vaters habe dessen Rückzug aus dem Geschäft und die Einräumung einer Unternehmerstellung zu ihren Gunsten bedingt, ist nicht zu folgen. Denn noch am 11.11.1996 hat die Gesellschafterversammlung die 1990 und 1996 geschlossenen Anstellungsverträge der Klägerin ausdrücklich genehmigt; den entsprechenden Beschluss haben die Klägerin, ihr Vater und ihr Ehemann als Gesellschafter eigenhändig unterzeichnet. Damit ist mehr als zwei Jahre seit Auftreten der Krebserkrankung des Vaters der Klägerin unzweifelhaft dokumentiert, das deren Status als Beschäftigte bewusst fortbestanden hat.
Zwar hat sich die Klägerin durch die Gewährung von Darlehen in arbeitnehmeruntypischer Weise am Vermögen der Beigeladenen zu 1) beteiligt. Aber allein die Darlehensvergabe, die auch auf einer steuerrechtlich bedingten Schaffung von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben und günstiger zu versteuernden Einnahmen beruhen kann, welche den sozialrechtlichen Status der Darlehensparteien nicht im Geringsten betreffen, ist nicht geeignet, die aufgeführten Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung zu entkräften.
Nach den eigenen Angaben der Klägerin sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen H. war die Beigeladene zu 1) trotz Umwandlung in eine GmbH nach wie vor ein Familienunternehmen geblieben, also die Gesellschafter nach wie vor familienhaft miteinander verbunden. In diesem Rahmen ist es zu werten, dass die Klägerin Schenkungen ihres Vaters, die aus dem Unternehmen erwirtschaftete Vermögenswerte waren, wiederum dem Familienunternehmen zugeführt hat. Allein diese Familienverbundenheit, die sich in der Gesellschafterstellung der Klägerin, jedoch nicht in einer Geschäftsführerstellung niedergeschlagen hat, verändert die praktizierte Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin nicht hin zur der einer Unternehmerin. Zudem zeigen auch die Bestellung des Sohnes der Klägerin - P. H. - zum Geschäftsführer am 07.01.2005 und die Einräumung lediglich von Prokura der Klägerin zum 16.10.2006, dass die Klägerin bis heute nicht die Position einer Geschäftsführerin einnehmen sollte, sondern (leitende) Angestellte geblieben ist. Ob damit Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der S. BKK vom 27.07.2005 anzumelden sind, ist nicht Streitgegenstand.
Der Senat übersieht nicht, dass auch Elemente vorhanden sind, die gegen eine Arbeitnehmerstellung der Klägerin im streitigen Zeitraum sprechen. Hierzu zählt, dass die Klägerin in arbeitnehmeruntypischer Weise überpflichtgemäß gearbeitet hat. Insbesondere hat sie den ihr zustehenden Urlaub nicht stets eingebracht bzw. nicht genommenen Urlaub verfallen lassen. Bei Mutterschaft oder bei Erkrankungen hat sie nach ihren glaubhaften Angaben stets dafür gesorgt, dass sie gleichwohl ihre Arbeitskraft in den Betrieb einbringen konnte. Sie hat bewusst über die betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeiten hinaus gearbeitet, ohne Arbeitszeitvorschriften zu beachten. In einer Gesamtabwägung treten jedoch diese Gesichtspunkte, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, hinter den gewichtigeren Gesichtspunkten, die eine abhängige Beschäftigung belegen, deutlich zurück.
Die Berufung bleibt somit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
Rechtskraft
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