L 8 B 786/08 AL PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 AL 725/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 786/08 AL PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. Juli 2008 wird zurückgewiesen.



Gründe:

I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache eine Abzweigung zugunsten der Kinder des Klägers in Höhe von 13,26 EUR täglich für den Zeitraum ab dem 01.04.2007 bzw. in Höhe von jeweils 2,74 EUR täglich ab dem 01.05.2007 streitig. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – PKH – für das Klageverfahren.
Mit Bescheid vom 18.04.2007 setzte die Beklagte für den Zeitraum ab 01.04.2007 eine Abzweigung vom Arbeitslosengeld des Klägers in Höhe von 13,26 EUR täglich zugunsten der Kinder Herwig Leon und Herwig Eileen an das Amt für Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover nach § 48 Sozialgesetzbuch - SGB - I fest.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, er müsse für Miete und Nebenkosten 500,00 EUR monatlich aufwenden. Seine Ehefrau sei ohne Einkommen und durch ihre Diabeteserkrankung auf Medikamente angewiesen. Mit dem verbleibenden Arbeitslosengeld könne er weder seinen eigenen noch den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und seiner Stieftochter, die im Haushalt lebe, bestreiten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2007, der laut Aktenlage am selben Tag versandt wurde, änderte die Beklagte den Bescheid vom 18.04.2007 dahingehend ab, dass ab 01.05.2007 ein Betrag von jeweils 2,74 EUR täglich für die Kinder Leon und Eileen abgezweigt werde. Im Übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen. Liege wie hier ein rechtskräftiger und vollstreckungsfähiger Unterhaltstitel vor, sei grundsätzlich bis zur Höhe des Leistungssatzes die im Titel als Unterhaltsbetrag festgesetzte Summe an den berechtigten Dritten, begrenzt auf den nicht erbrachten Teil, auszuzahlen. Der Kläger habe im Rahmen der Anhörung vorgebracht, dass sich seine für den Unterhaltsbetrag maßgeblichen Einkommensverhältnisse zu seinen Lasten wesentlich verringert hätten. Für die Ermittlungen des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts dürfe die Beklagte grundsätzlich von pauschalierten Werten ausgehen, wenn diese den Grundsätzen des bürgerlichen Unterhaltsrechts entsprächen. Die Werte der sog. Düsseldorfer Tabelle seien hierbei zugrunde zu legen. Der notwendige Eigenbedarfssatz für Personen, die nicht erwerbstätig seien, betrage nach der Düsseldorfer Tabelle bei einer Unterhaltspflicht wie vorliegend gegenüber Minderjährigen, unverheirateten Kindern monatlich 770,00 EUR. Da die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Miete und Nebenkosten von 500,00 EUR wesentlich den im Selbstbehalt von 770,00 EUR enthaltenen Pauschalbetrag für die Miete übersteigen (360,00 EUR + 10 % = 396,00 EUR), sei der für den Kläger maßgebende Selbstbehalt auf 874,00 EUR monatlich zu erhöhen (770,00 EUR – 396,00 EUR erhöhte Pauschalmiete + 500,00 EUR tatsächliche Miete). Der Kläger habe einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 1.268,40 EUR monatlich, sodass nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts von 874,00 EUR ein monatlicher Abzweigungsbetrag von 394,40 EUR verbleibe. Es sei jedoch zu beachten, dass der Kläger auch Unterhalt für seine Ehefrau leisten müsse. Deren Bedarf betrage nach der Anmerkung B IV der Düsseldorfer Tabelle 770,00 EUR monatlich. Der Bedarf für die beiden minderjährigen Kinder, für die die Abzweigung beantragt worden sei, betrage nach der Gruppe VI der Düsseldorfer Tabelle jeweils 276,00 EUR monatlich. Die Mangelfallberechnung ergebe somit einen Abzweigungsanspruch je Kind von 82,34 EUR monatlich bzw. 2,74 EUR täglich (394,40 EUR: 1.322,00 EUR X 276,00 EUR = 82,34 EUR).
Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München – SG – und führte aus, richtig sei, dass eine Unterhaltspflicht des Klägers bestehe. Tatsächlich würden durch den Kläger 500,00 EUR Miete und Nebenkosten geleistet, sodass hier eine Erhöhung des Selbstbehalts eines nicht Erwerbstätigen um 140,00 EUR auf 910,00 EUR zu erfolgen habe. Daher bleibe eine Verteilermasse von 358,40 EUR zur Verfügung. Die Ehegattin des Klägers habe einen Selbstbehalt von 560,00 EUR. Dieser Betrag sei jedoch zu erhöhen, da die Ehefrau des Klägers schwer krank sei und für sie teure Medikamente erforderlich seien. Daher bestünden Unterhaltspflichten nicht.
Ferner hat der Kläger die Bewilligung von PKH beantragt.
Mit Beschluss vom 28.07.2008 hat das SG den Antrag auf PKH abgelehnt und ausgeführt, die Klage erweise sich als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben worden sei. Die Klagefrist beginne am 28.05.2007 und ende am 28.06.2007. Die am 29.06.2007 beim SG eingelegte Klage sei damit verfristet. Hinreichende Erfolgsaussichten der Klage seien somit zu verneinen. Unabhängig davon wäre auch bei Zusammenschau der für die Beurteilung der Beiordnung maßgeblichen Faktoren des Streitwerts, der Erfolgsaussicht und der Notwendigkeit die Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts zu verneinen.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht – LSG – eingelegt und ausgeführt, der Bescheid vom 24.05.2007 sei dem Bevollmächtigten des Klägers am 29.05.2007 zugestellt worden. Die Klage sei somit rechtzeitig eingelegt worden. Es bestünden hinreichende Erfolgsaussichten.

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28.07.2008 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- idF des
8. SGG-ÄndG, BGBl.I 2008, 444) ist unbegründet. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist zulässig (§§ 73a -SGG- iVm 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO), aber unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 SGG ( i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussichten lagen und liegen bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.

Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000,1936). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für
vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8.Aufl., Rdnr. 7, 7a zu § 73a). Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff = NJW 1991, 413 f; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665). Entscheidend ist demnach auf die Rechtmäßigkeit des im Streit stehenden Verwaltungshandelns abzustellen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO zu verneinen. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Zwar fehlen entgegen der Auffassung des SG nicht bereits deshalb hinreichende Aussichten auf Erfolg, weil die Klage mit der im PKH-Verfahren zu fordernden Wahrscheinlichkeit unzulässig wäre. Denn zum einen behauptet der Bevollmächtigte des Klägers als Organ der Rechtspflege, dass ihm der nach Aktenlage am 24.05.2007 zur Post gegebene Widerspruchsbescheid erst am 29.05.2007, also i.S. des § 37 Abs.2 SGB X "zu einem späteren Zeitpunkt" zugegangen ist; die am 29.06.2007 erhobene Klage wäre dann fristgerecht erhoben. Zum anderen hat der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 23.05.2007, der gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz – SGG – Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, mit Schreiben vom 15.06.2007 Widerspruch eingelegt. Er hat damit zu erkennen gegeben, dass er sich mit den Regelungen des Bescheides und des genannten Änderungsbescheides, die im Widerspruchsbescheid lediglich wiederholt werden, nicht zufrieden gibt. Dieses Schreiben könnte als fristwahrende Klageschrift i.S. des § 91 SGG auszulegen sein.
Jedoch fehlt eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit i.S. des § 114 ZPO, weil die Klage mit der im PKH-Verfahren zu fordernden Wahrscheinlichkeit unbegründet ist. Mit dem entsprechenden Überzeugungsgrad steht fest, dass die auf der Grundlage des § 48 Abs.1 Satz 1 SGB I erlassenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind.
Gemäß 48 Abs.1 Satz 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden. Der Kläger ist mit der für das PKH-Verfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen. Dies ergibt sich aus den aktenkundigen Schreiben des Fachbereichs Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover. Zudem liegt bezüglich der Unterhaltspflicht des Klägers ein vollstreckbarer Titel von 199,00 EUR monatlich je Kind vor. Auch steht mit der zu fordernden Überzeugung fest, dass die Beklagte ihr Ermessen in ordnungsgemäßer Weise ausgeübt hat (vgl. dazu die Ausführungen auf S.3 des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007). Insbesondere verbleibt dem Kläger für den eigenen Lebensunterhalt ein angemessener Betrag. Auch die Ermittlungen des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts des Klägers anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine hineichende Wahrscheinlichkeit für die Fehlerhaftigkeit des von der Beklagten berücksichtigten Selbstbehalts der Ehegattin des Klägers ließ sich im Rahmen des PKH-Verfahrens durch den Senat nicht feststellen. Insbesondere ist nicht mit der zu fordernden Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass der von der Beklagten berücksichtigte Selbstbehalt erhöht werden müsste. Wegen Einzelheiten der Berechnung wird auf den oben in Auszügen wiedergegebenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Nach alledem erfolge die Ablehnung des PKH-Antrags durch das SG zu Recht.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar, §§ 177, 183 SGG.
Rechtskraft
Aus
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