Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 4332/06*
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 B 998/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.10.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten eines gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse.
Die Klägerin beantragte Rente wegen Erwerbsminderung, die Beklagte lehnte dies ab. Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg (SG) ein Gutachten gemäß § 106 SGG bei dem Ärztlichen Leiter/Chefarzt der Inneren Klinik des Klinikums Bad B., Leiter des Deutchen Fibromyalgiezentrums Priv.Doz. Dr.Dr.F. eingeholt. Dieser beschreibt u.a. ein chronisches Schmerzsyndrom Stadium III. Der Klägerin sei noch zumutbar, mindestens sechs Stunden täglich Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.
Auf Antrag der Klägerin hat Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Psychotherapie, Naturheilverfahren, Umweltmedizin, Psychoanalyse Dr.W. ein Gutachten gemäß § 109 SGG erstattet. Er beschreibt neben einem Fibromyalgiesyndrom zusätzlich ein Lipödem, Migräne und Schlafstörungen. Insbesondere die Migräne und die Schlafstörung seien bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden. Vor allem auch aufgrund der vorhandenen Migräne sei der Klägerin nur eine Tätigkeit von weniger als drei Stunden zumutbar.
Mit Urteil vom 26.06.2008 hat das SG nach Mitteilung des behandelnden Arztes Dr.F. über lediglich drei Behandlungen wegen Migräne innerhalb von zwei Jahren abgewiesen. Eine Erwerbsminderung habe Priv.Doz. Dr.Dr.F. nicht feststellen können. Dem Gutachten von Dr.W. sei nicht zu folgen. Er stütze sich allein auf die Angaben der Klägerin, die insbesondere hinsichtlich der Migräne nicht durch den behandelnden Arzt im angegebenen Umfang bestätigt werden könnten. Allein die subjektive Beschwerdeschilderung und die gestellte Diagnose seien nicht geeignet, eine gravierende Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin zu begründen.
Den an das SG gerichteten Antrag auf Übernahme der Kosten für die Begutachtung durch Dr.W. auf die Staatskasse hat das SG mit Beschluss vom 07.10.2008 abgelehnt. Das Gutachten von Dr.W. habe keine zusätzlichen, entscheidungserheblichen Kenntnisse vermittelt. Es habe sich lediglich auf die Beschwerdeschilderung der Klägerin gestützt, die durch eine Nachfrage beim behandelnden Arzt nicht im vollen Umfang bestätigt werden konnte. Auch die fehlenden Arbeitsunfähigkeitszeiten sprächen gegen die vorhandene Leistungseinschränkung bei der Klägerin durch das Migräneleiden. Das Gutachten von Dr.W. sei als unschlüssig zu beurteilen. Es habe weder Mängel noch Fehler der bisherigen Begutachtung aufgedeckt oder beseitigt noch zu sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Erkenntnissen geführt.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Gutachten habe zur Erhellung des medizinischen Sachverhaltes beigetragen. Dr.W. habe darauf hingewiesen, dass die Schwere der komplexen Schmerzerkrankung bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bisher nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Zudem habe er eine Migräneerkrankung diagnostiziert. Er sei fachlich kompetent.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" im Sinne des § 109 Abs.1 Satz 2 HS 2 SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreits in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. Über die endgültige Kostentragung entscheidet das Gericht nach Ermessen durch Beschluss (vgl. Beschluss des Senates vom 24.04.2007 - L 20 B 82/07 R - mwN).
Im vorliegenden Fall hat das Gutachten von Dr.W. nicht durch Aufzeigen neuer, bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Zwar beschreibt Dr.W. zusätzlich eine Migräneerkrankung, Schlafstörungen und ein Lipödem. Insbesondere hinsichtlich der Migräneerkrankung hält er die Leistungsfähigkeit der Klägerin für eingeschränkt. Seine Leistungsbeurteilung diesbezüglich ist jedoch unschlüssig. Sie stützt sich allein auf die Angaben der Klägerin zum Auftreten und zur Häufigkeit der Migräne. Diese Angaben werden aber vom behandelnden Arzt nicht in vollem Umfange bestätigt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des SG gemäß
§ 142 Abs.2 Satz 3 SGG Bezug genommen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten der Begutachtung durch Dr.W. endgültig zu tragen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten eines gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse.
Die Klägerin beantragte Rente wegen Erwerbsminderung, die Beklagte lehnte dies ab. Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg (SG) ein Gutachten gemäß § 106 SGG bei dem Ärztlichen Leiter/Chefarzt der Inneren Klinik des Klinikums Bad B., Leiter des Deutchen Fibromyalgiezentrums Priv.Doz. Dr.Dr.F. eingeholt. Dieser beschreibt u.a. ein chronisches Schmerzsyndrom Stadium III. Der Klägerin sei noch zumutbar, mindestens sechs Stunden täglich Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.
Auf Antrag der Klägerin hat Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Psychotherapie, Naturheilverfahren, Umweltmedizin, Psychoanalyse Dr.W. ein Gutachten gemäß § 109 SGG erstattet. Er beschreibt neben einem Fibromyalgiesyndrom zusätzlich ein Lipödem, Migräne und Schlafstörungen. Insbesondere die Migräne und die Schlafstörung seien bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden. Vor allem auch aufgrund der vorhandenen Migräne sei der Klägerin nur eine Tätigkeit von weniger als drei Stunden zumutbar.
Mit Urteil vom 26.06.2008 hat das SG nach Mitteilung des behandelnden Arztes Dr.F. über lediglich drei Behandlungen wegen Migräne innerhalb von zwei Jahren abgewiesen. Eine Erwerbsminderung habe Priv.Doz. Dr.Dr.F. nicht feststellen können. Dem Gutachten von Dr.W. sei nicht zu folgen. Er stütze sich allein auf die Angaben der Klägerin, die insbesondere hinsichtlich der Migräne nicht durch den behandelnden Arzt im angegebenen Umfang bestätigt werden könnten. Allein die subjektive Beschwerdeschilderung und die gestellte Diagnose seien nicht geeignet, eine gravierende Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin zu begründen.
Den an das SG gerichteten Antrag auf Übernahme der Kosten für die Begutachtung durch Dr.W. auf die Staatskasse hat das SG mit Beschluss vom 07.10.2008 abgelehnt. Das Gutachten von Dr.W. habe keine zusätzlichen, entscheidungserheblichen Kenntnisse vermittelt. Es habe sich lediglich auf die Beschwerdeschilderung der Klägerin gestützt, die durch eine Nachfrage beim behandelnden Arzt nicht im vollen Umfang bestätigt werden konnte. Auch die fehlenden Arbeitsunfähigkeitszeiten sprächen gegen die vorhandene Leistungseinschränkung bei der Klägerin durch das Migräneleiden. Das Gutachten von Dr.W. sei als unschlüssig zu beurteilen. Es habe weder Mängel noch Fehler der bisherigen Begutachtung aufgedeckt oder beseitigt noch zu sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Erkenntnissen geführt.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Gutachten habe zur Erhellung des medizinischen Sachverhaltes beigetragen. Dr.W. habe darauf hingewiesen, dass die Schwere der komplexen Schmerzerkrankung bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bisher nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Zudem habe er eine Migräneerkrankung diagnostiziert. Er sei fachlich kompetent.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" im Sinne des § 109 Abs.1 Satz 2 HS 2 SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreits in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. Über die endgültige Kostentragung entscheidet das Gericht nach Ermessen durch Beschluss (vgl. Beschluss des Senates vom 24.04.2007 - L 20 B 82/07 R - mwN).
Im vorliegenden Fall hat das Gutachten von Dr.W. nicht durch Aufzeigen neuer, bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Zwar beschreibt Dr.W. zusätzlich eine Migräneerkrankung, Schlafstörungen und ein Lipödem. Insbesondere hinsichtlich der Migräneerkrankung hält er die Leistungsfähigkeit der Klägerin für eingeschränkt. Seine Leistungsbeurteilung diesbezüglich ist jedoch unschlüssig. Sie stützt sich allein auf die Angaben der Klägerin zum Auftreten und zur Häufigkeit der Migräne. Diese Angaben werden aber vom behandelnden Arzt nicht in vollem Umfange bestätigt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des SG gemäß
§ 142 Abs.2 Satz 3 SGG Bezug genommen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten der Begutachtung durch Dr.W. endgültig zu tragen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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