Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 228/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 404/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht ( Verfahrensmangel im Sinn des § 144 Abs 2 Nr 3 SGG ) ist unabhängig davon zu prüfen,ob vor dem SG ein förmlicher Beweisantrag gestellt worden ist.
Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn die gerügte Unterlassung einer Zeugeneinvernahme nicht die tragenden Entscheidungsgründe betrifft.
Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn die gerügte Unterlassung einer Zeugeneinvernahme nicht die tragenden Entscheidungsgründe betrifft.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil
des Sozialgerichts Würzburg vom 28.07.2008 - S 5 AS 228/08 - wird zurück-
gewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Absenkung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) um 30 vH.
Der Kläger, Vater von vier Kindern im Alter zwischen eineinhalb und zwölf Jahren, erhielt von der Beklagten mit Bescheid vom 07.11.2007 für sich und seine Familie für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.032,71 EUR monatlich. Wegen Nichtantritts einer Trainingsmaßnahme am 12.11.2007 senkte die Beklagte den dem Kläger zustehenden Teil des Alg II vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 in Höhe von monatlich 94,00 EUR herab.
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Klage auf Auszahlung des ungekürzten Alg II am 28.07.2008 abgewiesen. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund gehabt, die Trainingsmaßnahme nicht anzutreten, da die Arzttermine der ältesten Tochter auf einen Zeitpunkt nach dem täglichen Ende der Therapiemaßnahme um 16.00 Uhr hätten gelegt werden können und im Übrigen die Ehefrau als Begleitperson hätte fungieren können. Der notwendige Transport der gehbehinderten Tochter zur Schule hätte bereits vor Beginn der Trainingsmaßnahme organisiert werden können und das Abholen von der Schule hätte in der Seminarpause erfolgen oder durch eine Vereinbarung mit anderen Eltern gelöst werden können. Zudem hätte auch die Ehefrau, die über einen Führerschein verfüge, die Tochter abholen können.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger vorgetragen, das Urteil leide zumindest unter Verfahrensmängeln. Insbesondere hätte die Ehefrau des Klägers zu den häuslichen Umständen und zur Abkömmlichkeit des Klägers im betreffenden Zeitraum befragt werden müssen. Ein förmlicher Beweisantrag sei hierzu nicht erforderlich gewesen.
Dagegen hat die Beklagte eingewandt, der Vortrag des Bevollmächtigten gehe in Richtung Beweisermittlung, die dem Ausforschungsbeweis diene statt eine konkrete Tatsache zu benennen, welche durch die Befragung der Ehefrau des Klägers hätte bewiesen werden sollen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung zu, da dies nur dann der Fall ist, wenn die angestrebte Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat, wenn sie also insbesondere geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (BSG in SozR 1500 § 160 Nr 53). Im anhängigen Rechtsstreit stand keine Rechtsfrage, sondern die tatsächliche Frage im Vordergrund, inwieweit der Kläger an der Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme gehindert war. Vor diesem Hintergrund macht der Klägerbevollmächtigte auch selbst nicht geltend, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Das Urteil des SG leidet auch nicht an dem vom Klägerbevollmächtigten gerügten Verfahrensmangel. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, so dass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gehen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils.
Der Kläger rügt mangelnde Sachaufklärung. Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht stellt dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 34 mwN). Zutreffend weist der Klägerbevollmächtigte daraufhin, dass nach § 103 Satz 1 SGG das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat, d.h. sich nicht auf eine Beschränkung seiner Amtsermittlungs- pflicht durch einen fehlenden Beweisantrag berufen kann. Anders als § 160 Abs 2 Nr 3 SGG verlangt § 144 Abs 2 Ziffer 3 SGG lediglich eine schlüssige Geltendmachung des Verfahrensmangels. Daran fehlt es hier.
Das SG hat die vom Kläger geltend gemachten Hinderungsgründe in erster Linie deshalb verworfen, weil der Kläger selbst durch sein Verhalten in der Lage gewesen wäre, die familiären Verpflichtungen infolge der Krankheit der Tochter mit dem Seminarbesuch in Einklang zu bringen. Nur ergänzend hat es jeweils darauf abgestellt, dass auch die Ehefrau des Klägers einzelne Pflichten hätte übernehmen können. Nach der Auffassung des SG kommt es daher nicht entscheidend darauf an, ob die Ehefrau des Klägers tatsächlich in der Lage gewesen wäre, die Tochter von der Schule abzuholen bzw. diese zum Arzt zu begleiten. Von seinem Standpunkt aus war es vielmehr maßgeblich, dass der Kläger selbst durch eigene zumutbare Anstrengungen es hätte bewerkstelligen können, die zweifellos vorhandenen Erschwernisse zu überwinden. Weil der Sachverhalt, wie er dem SG zurzeit der Urteilsfällung bekannt gewesen ist, vom sachlich rechtlichen Standpunkt aus zur Entscheidung des Rechtsstreits ausreichte, musste sich das Gericht daher nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
des Sozialgerichts Würzburg vom 28.07.2008 - S 5 AS 228/08 - wird zurück-
gewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Absenkung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) um 30 vH.
Der Kläger, Vater von vier Kindern im Alter zwischen eineinhalb und zwölf Jahren, erhielt von der Beklagten mit Bescheid vom 07.11.2007 für sich und seine Familie für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.032,71 EUR monatlich. Wegen Nichtantritts einer Trainingsmaßnahme am 12.11.2007 senkte die Beklagte den dem Kläger zustehenden Teil des Alg II vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 in Höhe von monatlich 94,00 EUR herab.
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Klage auf Auszahlung des ungekürzten Alg II am 28.07.2008 abgewiesen. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund gehabt, die Trainingsmaßnahme nicht anzutreten, da die Arzttermine der ältesten Tochter auf einen Zeitpunkt nach dem täglichen Ende der Therapiemaßnahme um 16.00 Uhr hätten gelegt werden können und im Übrigen die Ehefrau als Begleitperson hätte fungieren können. Der notwendige Transport der gehbehinderten Tochter zur Schule hätte bereits vor Beginn der Trainingsmaßnahme organisiert werden können und das Abholen von der Schule hätte in der Seminarpause erfolgen oder durch eine Vereinbarung mit anderen Eltern gelöst werden können. Zudem hätte auch die Ehefrau, die über einen Führerschein verfüge, die Tochter abholen können.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger vorgetragen, das Urteil leide zumindest unter Verfahrensmängeln. Insbesondere hätte die Ehefrau des Klägers zu den häuslichen Umständen und zur Abkömmlichkeit des Klägers im betreffenden Zeitraum befragt werden müssen. Ein förmlicher Beweisantrag sei hierzu nicht erforderlich gewesen.
Dagegen hat die Beklagte eingewandt, der Vortrag des Bevollmächtigten gehe in Richtung Beweisermittlung, die dem Ausforschungsbeweis diene statt eine konkrete Tatsache zu benennen, welche durch die Befragung der Ehefrau des Klägers hätte bewiesen werden sollen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung zu, da dies nur dann der Fall ist, wenn die angestrebte Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat, wenn sie also insbesondere geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (BSG in SozR 1500 § 160 Nr 53). Im anhängigen Rechtsstreit stand keine Rechtsfrage, sondern die tatsächliche Frage im Vordergrund, inwieweit der Kläger an der Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme gehindert war. Vor diesem Hintergrund macht der Klägerbevollmächtigte auch selbst nicht geltend, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Das Urteil des SG leidet auch nicht an dem vom Klägerbevollmächtigten gerügten Verfahrensmangel. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, so dass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gehen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils.
Der Kläger rügt mangelnde Sachaufklärung. Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht stellt dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 34 mwN). Zutreffend weist der Klägerbevollmächtigte daraufhin, dass nach § 103 Satz 1 SGG das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat, d.h. sich nicht auf eine Beschränkung seiner Amtsermittlungs- pflicht durch einen fehlenden Beweisantrag berufen kann. Anders als § 160 Abs 2 Nr 3 SGG verlangt § 144 Abs 2 Ziffer 3 SGG lediglich eine schlüssige Geltendmachung des Verfahrensmangels. Daran fehlt es hier.
Das SG hat die vom Kläger geltend gemachten Hinderungsgründe in erster Linie deshalb verworfen, weil der Kläger selbst durch sein Verhalten in der Lage gewesen wäre, die familiären Verpflichtungen infolge der Krankheit der Tochter mit dem Seminarbesuch in Einklang zu bringen. Nur ergänzend hat es jeweils darauf abgestellt, dass auch die Ehefrau des Klägers einzelne Pflichten hätte übernehmen können. Nach der Auffassung des SG kommt es daher nicht entscheidend darauf an, ob die Ehefrau des Klägers tatsächlich in der Lage gewesen wäre, die Tochter von der Schule abzuholen bzw. diese zum Arzt zu begleiten. Von seinem Standpunkt aus war es vielmehr maßgeblich, dass der Kläger selbst durch eigene zumutbare Anstrengungen es hätte bewerkstelligen können, die zweifellos vorhandenen Erschwernisse zu überwinden. Weil der Sachverhalt, wie er dem SG zurzeit der Urteilsfällung bekannt gewesen ist, vom sachlich rechtlichen Standpunkt aus zur Entscheidung des Rechtsstreits ausreichte, musste sich das Gericht daher nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved