Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 808/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 414/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kläger im Zeitraum 10.04.2007 bis 17.04.2008. Das wesentliche Problem des Falls sehen die Kläger darin, ob bei ihnen Vermögen vorliegt, das einer Leistungsgewährung entgegen steht.
Die 1970 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der Kläger zu 2 bis 5, mit denen sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Die Klägerin zu 1 ist geschieden; sie lebt nicht mit einem Partner zusammen. Die Kläger zu 2 bis 4 waren im Schuljahr 2007/2008 in einem Internat untergebracht und lebten an den Wochenenden und in den Ferien bei der Mutter beziehungsweise beim jeweiligen Vater. Der Gesundheitszustand der Klägerin zu 1 lässt es zu, dass sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Zum 01.02.2007 stellte der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1 die Unterhaltszahlungen für diese ein; auch im Übrigen hatte sie im streitgegenständlichen Zeitraum - vom Kindergeld abgesehen - kein Einkommen. Für die Kläger zu 2 bis 4 betrug das Kindergeld jeweils 154 EUR monatlich, wobei aber die Hälfte davon an das zuständige Jugendamt wegen deren Internatsunterbringung weitergegeben wurde. Für die Klägerin zu 5 wurde ein monatliches Kindergeld von 179 EUR geleistet. An Unterhaltsleistungen beziehungsweise Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz flossen im streitgegenständlichen Zeitraum folgende monatliche Beträge zu: Für die Klägerin zu 2 249 EUR, für den Kläger zu 3 349 EUR, für die Klägerin zu 4 254 EUR, für die Klägerin zu 5 125 EUR. Diese Beträge hat die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben.
Die Kläger leben - soweit nicht internatsmäßig untergebracht - in einer 73,38 qm großen Mietwohnung, die bis 31.12.06 preisgebunden war. Ab 01.01.2007 - während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums - betrugen die Kaltmiete 397,74 EUR, die Betriebskostenvorauszahlung 80 EUR und die Heizkostenvorauszahlung 85 EUR.
Am 10.04.2007 beantragten die Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In diesem Zusammenhang legten sie eine Finanzübersicht der Raiffeisenbank K.-A-Stadt, Stand 13.04.2007, vor. Die Bank nannte Spareinlagen in Höhe von 15.304,20 EUR sowie Termineinlagen in Höhe von 5.238,98 EUR. Bei den Spareinlagen handelte es sich um ein Wachstumszertifikat (Vertragsablauf 30.03.2010) mit einem Kontostand von 15.301,32 EUR und ein Sparbuch mit einem Kontostand von 2,88 EUR. Die Termineinlage war ein Festgeld (Vertragsablauf 30.03.2009). Als Erträge im Jahr 2004 gaben die Kläger 540,30 EUR an. Zum Wachstumszertifikat teilten die Kläger mit, dieses solle der allgemeinen familiären Absicherung dienen. Es habe eine dreimonatige Kündigungsfrist und könne vor Ablauf dieser Frist durch Bezahlung eines Vorschusszinses ausgelöst werden. Das Festgeld sei für die Altersvorsorge der Klägerin zu 1 vorgesehen.
Mit Bescheid vom 20.06.2007 lehnte die Beklagte den Leistungsantrag ab. Das vorhandene verwertbare Vermögen, so die Beklagte zur Begründung, belaufe sich auf 20.815,19 EUR. Dabei berücksichtigte sie neben den genannten Spar- und Termineinlagen ein Guthaben auf einem Girokonto von 272,10 EUR. Der Vermögensfreibeträge würden sich auf 9.150 EUR belaufen. Sie seien daher um 11.665,19 EUR überschritten.
Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 16.07.2007 Widerspruch ein. Dabei trugen sie vor, für jedes der Kinder müsste der Klägerin zu 1 ein weiterer Freibetrag von
3.100 EUR eingeräumt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie begründete dies ebenso wie den Ausgangsbescheid, wobei sie von der Anrechnung des Giroguthabens in Höhe von 272,01 EUR absah.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2007 erhoben die Kläger beim Sozialgericht Augsburg Klage. Dieses hat die Klage mit Urteil vom 14.11.2007 abgewiesen. Es hat sich der Begründung der Beklagten angeschlossen; die Vermögensfreibeträge seien von dieser mit 9.150 EUR zutreffend beziffert worden.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 27.12.2007 eingelegte Berufung. Zur Begründung wird ausgeführt, unstrittig sei das vorhandene Vermögen allein auf den Namen der Klägerin zu 1 angelegt. Für jedes der Kinder müsse ein zusätzlicher Freibetrag von 3.100 EUR hinzuaddiert werden. Angebracht sei eine kollektive Betrachtung. Zudem könnten Eltern das Vermögen entsprechend auf die Kinder verteilen und dann bei Bedarf darauf zurückgreifen. Schließlich sei nicht nachzuvollziehen, dass der Freibetrag von
750 EUR für notwendige Anschaffungen auch bezüglich der Kinder den Eltern zugute komme, der Kinder-Grundfreibetrag aber nicht.
Die Kläger beantragen zuletzt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom
14. November 2007 sowie des Bescheids vom 20.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2007 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum 10.04.2007 bis 17.04.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe und unter Zuerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 3 SGB II für die Klägerin zu 1 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, selbst wenn die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II zu addieren wären, wäre die Grenze weit überschritten. Denn die Kläger zu 2 und 3 würden ihren Bedarf ohne weiteres mit ihrem Einkommen decken können.
Mit Bescheid vom 01.07.2008 hat die Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum 18.04. bis 31.10.2008 bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Streitgegenständlich sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 10.04.2007 bis 17.04.2008. Eine Beschränkung auf die in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II genannten sechs Monate ist nicht zulässig, da hier eine vollständige Leistungsablehnung vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R). Somit definiert der zuletzt gestellte Berufungsantrag der Kläger den Streitgegenstand zutreffend.
Keinem der Kläger steht für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Denn ihr Bedarf war jeweils durch anzurechnendes Einkommen und Vermögen (vgl. § 19 Satz 3, § 28 Abs. 2 SGB II) gedeckt.
1. Bei den Klägern zu 2 bis 4 überstieg schon das diesen jeweils zugeflossene Einkommen deren Bedarf. Bei der folgenden Bedarfsberechnung wird zu Gunsten der Kläger zu 2 bis 4 die Besonderheit, dass sie sich in einem Internat befanden, außer Acht gelassen. Der Senat fingiert somit, dass sie dauernd und nicht nur zeitweise (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R) der Bedarfsgemeinschaft angehörten.
a) Der Regelbedarf betrug für alle drei Kinder in den Monaten April, Mai und Juni 2007 jeweils 207 EUR monatlich. Ab Juli 2007 lag der monatliche Regelbedarf bei 208,20 EUR. Dieser Betrag behielt für die Kläger zu 3 und 4 bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums Gültigkeit. Die Klägerin zu 2 dagegen vollendete im Februar 2008 das 14. Lebensjahr, was mit einer Steigerung des Regelbedarfs einhergeht. Für die hier durchzuführende Berechnung wird deshalb für die Klägerin zu 2 ab Februar 2008 ein monatlicher Regelbedarf von 277,60 EUR angenommen (wobei zur Vereinfachung dieser Betrag für den gesamten Monat Februar 2008 angesetzt wird).
b) Die gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung beliefen sich auf monatlich
562,74 EUR. Da zu Zwecken der Berechnung das Problem der möglicherweise nur zeitweise bestehenden Bedarfsgemeinschaft ausgeklammert wird, setzt der Senat bei jedem der Kläger zu 2 bis 4 ein Fünftel davon, also 112,55 EUR an. Der Gesamtbedarf betrug also bei allen drei Kindern von April bis Juni 2007 jeweils 319,55 EUR monatlich, von Juli 2007 bis Januar 2008 jeweils 320,75 EUR monatlich. Für die Kläger zu 3 und 4 blieb es bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums bei diesem Betrag. Für die Klägerin zu 2 werden ab Februar 2008 dagegen 390,15 EUR angesetzt.
c) Vom Einkommen der Kläger zu 2 bis 4 darf keine Versicherungspauschale abgezogen werden; diese steht minderjährigen Hilfebedürftigen, die mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, seit jeher nicht zu (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.06.2008
- B 14 AS 55/07 R). Auch wenn man - wegen des hälftigen Zuflusses an das Jugendamt - nur das halbe Kindergeld als Einkommen ansetzen würde, läge dieses bei den Klägern zu 3 und 4 während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums deutlich über deren Bedarf. Bei der Klägerin zu 2 kommt es nur in den Monaten Februar bis April 2008 darauf an, ob das Kindergeld nur zur Hälfte oder aber voll als Einkommen angesetzt werden muss.
Diese Frage ist im letzteren Sinn zu beantworten. Weder § 11 SGB II noch § 1 Alg II-V sieht die Möglichkeit vor, den dem Jugendamt zufließenden Anteil des Kindergelds entweder von vornherein nicht als Einkommen zu werten oder wenigstens die Zahlung an das Jugendamt davon abzusetzen. Das Kindergeld fließt den Klägern zu 2 und 4 im rechtlichen Sinn in voller Höhe zu; es ist "verfügbar". Die Zahlung an das Jugendamt stellt sich als Kostenbeitrag im Sinn von § 90 SGB VIII dar. Sie verkörpert eine Einkommensverwendung - wenn auch mit abgekürztem Zahlungsweg. Zwar ist der Kostenbeitrag keine synallagmatische Gegenleistung für die im Rahmen der Jugendhilfe gewährten Kost und Logis. Jedoch dient er zumindest mittelbar der Bedarfsdeckung. Dagegen handelt es sich bei der Zahlung an das Jugendamt aus der Sicht der Kläger zu 2 bis 4 nicht um einen "durchlaufenden Posten", der von vornherein nicht als Einkommen verfügbar wäre (vgl. zur Frage der Verfügbarkeit Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr. 40 ff. ); Destinatare des Kindergeldes waren vielmehr die Kläger zu 2 bis 4, auch wenn die Anspruchsberechtigung bei der Klägerin zu 1 lag. Dieses Ergebnis wird durch einen praktischen Aspekt bestätigt: Wenn im Rahmen dieser Berechnung den Klägern zu 2 bis 4 einerseits bei der Bedarfsberechnung nicht nur - wegen der auswärtigen Unterbringung - anteilige Bedarfe zugebilligt werden, dann verbietet es sich andererseits, auf der Einkommensseite Aufwendungen für diese nicht berücksichtigte Bedarfsminderung abzusetzen. Vielmehr wird im wohlverstandenen Interesse der Kläger zu 2 bis 4 die Internatsunterbrinung insgesamt so behandelt, als ob es sie nicht gegeben hätte. Auch bei der Klägerin zu 2 hat somit das Einkommen den Bedarf während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums überstiegen.
Ginge man wegen der Internatsunterbringung von einer nur zeitweisen Bedarfsgemeinschaft aus, wäre der Überhang des Einkommens noch weitaus eklatanter.
2. Daraus folgt für die Klägerinnen zu 1 und 5, dass im Rahmen ihrer Leistungsberechnung von vornherein für die Kläger zu 2 bis 4 kein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II angesetzt werden darf. Dabei kommt es nicht darauf an, wie man das von den Klägerin in den Fokus gerückte rechtliche Problem - ob der Kinder-Freibetrag nur dem Schutz des Kindesvermögens, oder aber auch des Elternvermögens dient - beurteilt. Denn wie sich aus dem Gesetz unmissverständlich ergibt, kann ein Freibetrag von vornherein nur für hilfebedürftige minderjährige Kinder angesetzt werden; das sind die Kläger zu 2 bis 4 gerade nicht.
Sowohl bei der Klägerin zu 1 als auch bei der Klägerin zu 5 wird der Bedarf nicht schon durch deren Einkommen gedeckt. An dieser Stelle bedarf noch keiner Erörterung, welche durch das Einkommen ungedeckten Bedarfsreste verbleiben. Selbst wenn man für die Klägerin zu 5 einen Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II einräumen würde, würde das zu berücksichtigende Vermögen den dann maßgeblichen Freibetrag weit überschreiten. Dabei muss nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II das Vermögen der Klägerin zu 1 auch für die Klägerin zu 5 eingesetzt werden. Hinsichtlich des Vermögensfreibetrags setzt der Senat für die Klägerin zu 1 nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II 37 (auch wenn das 37. Lebensjahr erst im Oktober 2007 vollendet wurde) x 150 EUR an, also 5.550 EUR. Hinzu kommen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II zwei "Anschaffungsfreibeträge", also insgesamt 1500 EUR; für die Kläger zu 2 bis 4 scheidet ein solcher Freibetrag mangels Hilfebedürftigkeit aus. Zu der Zwischensumme von 7.050 EUR addiert der Senat
3.100 EUR für die Klägerin zu 5 nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II. Der gesamte Vermögensfreibetrag würde sich somit - auch wenn man sich der rechtlichen Ansicht der Kläger anschlösse - auf nur 10.150 EUR belaufen. Damit übersteigt das verwertbare Vermögen (20.815,19 EUR) den Vermögensfreibetrag um weit über 10.000 EUR, auch wenn man noch einen gewissen Abschlag für Vorfälligkeitszinsen vornehmen würde. Geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 SGB II lag nicht vor. Verwertbarkeitshindernisse bestanden nicht.
Auch wenn der Senat diese 10.000 EUR zur Bedarfsdeckung auf die etwas mehr als zwölf streitgegenständlichen Monate verteilen würde - richtig wäre wohl die Verteilung auf lediglich sechs Monate mit anschließender fingierter Neuberechnung -, wäre dieser Betrag am Ende des streitgegenständlichen Zeitraums noch nicht vollständig verbraucht. Bei der an dieser Stelle vorzunehmenden Berechnung teilt der Senat zugunsten der Klägerinnen zu 1 und 5 die Unterkunftskosten wegen der Internatsunterbringung der Kläger zu 2 bis 4 nur auf diese beiden auf (somit jeweils 281,37 EUR). Für die Klägerin zu 5 ergäbe sich ein monatlicher Bedarfsrest von 184,37 EUR bzw. (ab Juli 2007) von 185,57 EUR. Würde man bei der Klägerin zu 1 keinerlei Einkommen anrechnen, käme man auf einen ungedeckten Bedarf von monatlich 626,37 EUR bzw. (ab Juli 2007) von 628,37 EUR. Bei dieser Berechnung würden 10.000 EUR genau ausreichen, um den überschießenden Bedarf der Klägerinnen zu 1 und zu 5 für den streitgegenständlichen Zeitraum zu decken. Dabei bleibt aber noch unberücksichtigt, dass das Kindergeld der Kläger zu 2 bis 4, soweit es nicht zu deren Bedarfsdeckung benötigt wird, bei der Klägerin zu 1 als Einkommen anzurechnen ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II). So schlägt allein das Kindergeld für den Kläger zu 3 in voller Höhe von 154 EUR bei der Klägerin zu 1 als Einkommen zu Buche. Auch bei der Klägerin zu 4 liegt ein erheblicher "überschießender" Kindergeldanteil vor. Es liegt auf der Hand, dass auch ein eventueller Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II davon abgedeckt wäre.
Bei der vorstehenden Berechnung hat der Senat bei Zweifelsfragen stets die für die Kläger günstigste Alternative gewählt. Trotzdem errechnet sich kein Leistungsanspruch. Somit kommt es auf das Problem, welchem Vermögen der Kinder-Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II zugute kommt, nicht an. Jedoch weist der Senat darauf hin, dass diesbezüglich die Rechtsansicht der Kläger nicht zutrifft (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kläger im Zeitraum 10.04.2007 bis 17.04.2008. Das wesentliche Problem des Falls sehen die Kläger darin, ob bei ihnen Vermögen vorliegt, das einer Leistungsgewährung entgegen steht.
Die 1970 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der Kläger zu 2 bis 5, mit denen sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Die Klägerin zu 1 ist geschieden; sie lebt nicht mit einem Partner zusammen. Die Kläger zu 2 bis 4 waren im Schuljahr 2007/2008 in einem Internat untergebracht und lebten an den Wochenenden und in den Ferien bei der Mutter beziehungsweise beim jeweiligen Vater. Der Gesundheitszustand der Klägerin zu 1 lässt es zu, dass sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Zum 01.02.2007 stellte der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1 die Unterhaltszahlungen für diese ein; auch im Übrigen hatte sie im streitgegenständlichen Zeitraum - vom Kindergeld abgesehen - kein Einkommen. Für die Kläger zu 2 bis 4 betrug das Kindergeld jeweils 154 EUR monatlich, wobei aber die Hälfte davon an das zuständige Jugendamt wegen deren Internatsunterbringung weitergegeben wurde. Für die Klägerin zu 5 wurde ein monatliches Kindergeld von 179 EUR geleistet. An Unterhaltsleistungen beziehungsweise Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz flossen im streitgegenständlichen Zeitraum folgende monatliche Beträge zu: Für die Klägerin zu 2 249 EUR, für den Kläger zu 3 349 EUR, für die Klägerin zu 4 254 EUR, für die Klägerin zu 5 125 EUR. Diese Beträge hat die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben.
Die Kläger leben - soweit nicht internatsmäßig untergebracht - in einer 73,38 qm großen Mietwohnung, die bis 31.12.06 preisgebunden war. Ab 01.01.2007 - während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums - betrugen die Kaltmiete 397,74 EUR, die Betriebskostenvorauszahlung 80 EUR und die Heizkostenvorauszahlung 85 EUR.
Am 10.04.2007 beantragten die Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In diesem Zusammenhang legten sie eine Finanzübersicht der Raiffeisenbank K.-A-Stadt, Stand 13.04.2007, vor. Die Bank nannte Spareinlagen in Höhe von 15.304,20 EUR sowie Termineinlagen in Höhe von 5.238,98 EUR. Bei den Spareinlagen handelte es sich um ein Wachstumszertifikat (Vertragsablauf 30.03.2010) mit einem Kontostand von 15.301,32 EUR und ein Sparbuch mit einem Kontostand von 2,88 EUR. Die Termineinlage war ein Festgeld (Vertragsablauf 30.03.2009). Als Erträge im Jahr 2004 gaben die Kläger 540,30 EUR an. Zum Wachstumszertifikat teilten die Kläger mit, dieses solle der allgemeinen familiären Absicherung dienen. Es habe eine dreimonatige Kündigungsfrist und könne vor Ablauf dieser Frist durch Bezahlung eines Vorschusszinses ausgelöst werden. Das Festgeld sei für die Altersvorsorge der Klägerin zu 1 vorgesehen.
Mit Bescheid vom 20.06.2007 lehnte die Beklagte den Leistungsantrag ab. Das vorhandene verwertbare Vermögen, so die Beklagte zur Begründung, belaufe sich auf 20.815,19 EUR. Dabei berücksichtigte sie neben den genannten Spar- und Termineinlagen ein Guthaben auf einem Girokonto von 272,10 EUR. Der Vermögensfreibeträge würden sich auf 9.150 EUR belaufen. Sie seien daher um 11.665,19 EUR überschritten.
Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 16.07.2007 Widerspruch ein. Dabei trugen sie vor, für jedes der Kinder müsste der Klägerin zu 1 ein weiterer Freibetrag von
3.100 EUR eingeräumt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie begründete dies ebenso wie den Ausgangsbescheid, wobei sie von der Anrechnung des Giroguthabens in Höhe von 272,01 EUR absah.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2007 erhoben die Kläger beim Sozialgericht Augsburg Klage. Dieses hat die Klage mit Urteil vom 14.11.2007 abgewiesen. Es hat sich der Begründung der Beklagten angeschlossen; die Vermögensfreibeträge seien von dieser mit 9.150 EUR zutreffend beziffert worden.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 27.12.2007 eingelegte Berufung. Zur Begründung wird ausgeführt, unstrittig sei das vorhandene Vermögen allein auf den Namen der Klägerin zu 1 angelegt. Für jedes der Kinder müsse ein zusätzlicher Freibetrag von 3.100 EUR hinzuaddiert werden. Angebracht sei eine kollektive Betrachtung. Zudem könnten Eltern das Vermögen entsprechend auf die Kinder verteilen und dann bei Bedarf darauf zurückgreifen. Schließlich sei nicht nachzuvollziehen, dass der Freibetrag von
750 EUR für notwendige Anschaffungen auch bezüglich der Kinder den Eltern zugute komme, der Kinder-Grundfreibetrag aber nicht.
Die Kläger beantragen zuletzt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom
14. November 2007 sowie des Bescheids vom 20.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2007 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum 10.04.2007 bis 17.04.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe und unter Zuerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 3 SGB II für die Klägerin zu 1 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, selbst wenn die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II zu addieren wären, wäre die Grenze weit überschritten. Denn die Kläger zu 2 und 3 würden ihren Bedarf ohne weiteres mit ihrem Einkommen decken können.
Mit Bescheid vom 01.07.2008 hat die Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum 18.04. bis 31.10.2008 bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Streitgegenständlich sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 10.04.2007 bis 17.04.2008. Eine Beschränkung auf die in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II genannten sechs Monate ist nicht zulässig, da hier eine vollständige Leistungsablehnung vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R). Somit definiert der zuletzt gestellte Berufungsantrag der Kläger den Streitgegenstand zutreffend.
Keinem der Kläger steht für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Denn ihr Bedarf war jeweils durch anzurechnendes Einkommen und Vermögen (vgl. § 19 Satz 3, § 28 Abs. 2 SGB II) gedeckt.
1. Bei den Klägern zu 2 bis 4 überstieg schon das diesen jeweils zugeflossene Einkommen deren Bedarf. Bei der folgenden Bedarfsberechnung wird zu Gunsten der Kläger zu 2 bis 4 die Besonderheit, dass sie sich in einem Internat befanden, außer Acht gelassen. Der Senat fingiert somit, dass sie dauernd und nicht nur zeitweise (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R) der Bedarfsgemeinschaft angehörten.
a) Der Regelbedarf betrug für alle drei Kinder in den Monaten April, Mai und Juni 2007 jeweils 207 EUR monatlich. Ab Juli 2007 lag der monatliche Regelbedarf bei 208,20 EUR. Dieser Betrag behielt für die Kläger zu 3 und 4 bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums Gültigkeit. Die Klägerin zu 2 dagegen vollendete im Februar 2008 das 14. Lebensjahr, was mit einer Steigerung des Regelbedarfs einhergeht. Für die hier durchzuführende Berechnung wird deshalb für die Klägerin zu 2 ab Februar 2008 ein monatlicher Regelbedarf von 277,60 EUR angenommen (wobei zur Vereinfachung dieser Betrag für den gesamten Monat Februar 2008 angesetzt wird).
b) Die gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung beliefen sich auf monatlich
562,74 EUR. Da zu Zwecken der Berechnung das Problem der möglicherweise nur zeitweise bestehenden Bedarfsgemeinschaft ausgeklammert wird, setzt der Senat bei jedem der Kläger zu 2 bis 4 ein Fünftel davon, also 112,55 EUR an. Der Gesamtbedarf betrug also bei allen drei Kindern von April bis Juni 2007 jeweils 319,55 EUR monatlich, von Juli 2007 bis Januar 2008 jeweils 320,75 EUR monatlich. Für die Kläger zu 3 und 4 blieb es bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums bei diesem Betrag. Für die Klägerin zu 2 werden ab Februar 2008 dagegen 390,15 EUR angesetzt.
c) Vom Einkommen der Kläger zu 2 bis 4 darf keine Versicherungspauschale abgezogen werden; diese steht minderjährigen Hilfebedürftigen, die mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, seit jeher nicht zu (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.06.2008
- B 14 AS 55/07 R). Auch wenn man - wegen des hälftigen Zuflusses an das Jugendamt - nur das halbe Kindergeld als Einkommen ansetzen würde, läge dieses bei den Klägern zu 3 und 4 während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums deutlich über deren Bedarf. Bei der Klägerin zu 2 kommt es nur in den Monaten Februar bis April 2008 darauf an, ob das Kindergeld nur zur Hälfte oder aber voll als Einkommen angesetzt werden muss.
Diese Frage ist im letzteren Sinn zu beantworten. Weder § 11 SGB II noch § 1 Alg II-V sieht die Möglichkeit vor, den dem Jugendamt zufließenden Anteil des Kindergelds entweder von vornherein nicht als Einkommen zu werten oder wenigstens die Zahlung an das Jugendamt davon abzusetzen. Das Kindergeld fließt den Klägern zu 2 und 4 im rechtlichen Sinn in voller Höhe zu; es ist "verfügbar". Die Zahlung an das Jugendamt stellt sich als Kostenbeitrag im Sinn von § 90 SGB VIII dar. Sie verkörpert eine Einkommensverwendung - wenn auch mit abgekürztem Zahlungsweg. Zwar ist der Kostenbeitrag keine synallagmatische Gegenleistung für die im Rahmen der Jugendhilfe gewährten Kost und Logis. Jedoch dient er zumindest mittelbar der Bedarfsdeckung. Dagegen handelt es sich bei der Zahlung an das Jugendamt aus der Sicht der Kläger zu 2 bis 4 nicht um einen "durchlaufenden Posten", der von vornherein nicht als Einkommen verfügbar wäre (vgl. zur Frage der Verfügbarkeit Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr. 40 ff. ); Destinatare des Kindergeldes waren vielmehr die Kläger zu 2 bis 4, auch wenn die Anspruchsberechtigung bei der Klägerin zu 1 lag. Dieses Ergebnis wird durch einen praktischen Aspekt bestätigt: Wenn im Rahmen dieser Berechnung den Klägern zu 2 bis 4 einerseits bei der Bedarfsberechnung nicht nur - wegen der auswärtigen Unterbringung - anteilige Bedarfe zugebilligt werden, dann verbietet es sich andererseits, auf der Einkommensseite Aufwendungen für diese nicht berücksichtigte Bedarfsminderung abzusetzen. Vielmehr wird im wohlverstandenen Interesse der Kläger zu 2 bis 4 die Internatsunterbrinung insgesamt so behandelt, als ob es sie nicht gegeben hätte. Auch bei der Klägerin zu 2 hat somit das Einkommen den Bedarf während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums überstiegen.
Ginge man wegen der Internatsunterbringung von einer nur zeitweisen Bedarfsgemeinschaft aus, wäre der Überhang des Einkommens noch weitaus eklatanter.
2. Daraus folgt für die Klägerinnen zu 1 und 5, dass im Rahmen ihrer Leistungsberechnung von vornherein für die Kläger zu 2 bis 4 kein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II angesetzt werden darf. Dabei kommt es nicht darauf an, wie man das von den Klägerin in den Fokus gerückte rechtliche Problem - ob der Kinder-Freibetrag nur dem Schutz des Kindesvermögens, oder aber auch des Elternvermögens dient - beurteilt. Denn wie sich aus dem Gesetz unmissverständlich ergibt, kann ein Freibetrag von vornherein nur für hilfebedürftige minderjährige Kinder angesetzt werden; das sind die Kläger zu 2 bis 4 gerade nicht.
Sowohl bei der Klägerin zu 1 als auch bei der Klägerin zu 5 wird der Bedarf nicht schon durch deren Einkommen gedeckt. An dieser Stelle bedarf noch keiner Erörterung, welche durch das Einkommen ungedeckten Bedarfsreste verbleiben. Selbst wenn man für die Klägerin zu 5 einen Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II einräumen würde, würde das zu berücksichtigende Vermögen den dann maßgeblichen Freibetrag weit überschreiten. Dabei muss nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II das Vermögen der Klägerin zu 1 auch für die Klägerin zu 5 eingesetzt werden. Hinsichtlich des Vermögensfreibetrags setzt der Senat für die Klägerin zu 1 nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II 37 (auch wenn das 37. Lebensjahr erst im Oktober 2007 vollendet wurde) x 150 EUR an, also 5.550 EUR. Hinzu kommen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II zwei "Anschaffungsfreibeträge", also insgesamt 1500 EUR; für die Kläger zu 2 bis 4 scheidet ein solcher Freibetrag mangels Hilfebedürftigkeit aus. Zu der Zwischensumme von 7.050 EUR addiert der Senat
3.100 EUR für die Klägerin zu 5 nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II. Der gesamte Vermögensfreibetrag würde sich somit - auch wenn man sich der rechtlichen Ansicht der Kläger anschlösse - auf nur 10.150 EUR belaufen. Damit übersteigt das verwertbare Vermögen (20.815,19 EUR) den Vermögensfreibetrag um weit über 10.000 EUR, auch wenn man noch einen gewissen Abschlag für Vorfälligkeitszinsen vornehmen würde. Geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 SGB II lag nicht vor. Verwertbarkeitshindernisse bestanden nicht.
Auch wenn der Senat diese 10.000 EUR zur Bedarfsdeckung auf die etwas mehr als zwölf streitgegenständlichen Monate verteilen würde - richtig wäre wohl die Verteilung auf lediglich sechs Monate mit anschließender fingierter Neuberechnung -, wäre dieser Betrag am Ende des streitgegenständlichen Zeitraums noch nicht vollständig verbraucht. Bei der an dieser Stelle vorzunehmenden Berechnung teilt der Senat zugunsten der Klägerinnen zu 1 und 5 die Unterkunftskosten wegen der Internatsunterbringung der Kläger zu 2 bis 4 nur auf diese beiden auf (somit jeweils 281,37 EUR). Für die Klägerin zu 5 ergäbe sich ein monatlicher Bedarfsrest von 184,37 EUR bzw. (ab Juli 2007) von 185,57 EUR. Würde man bei der Klägerin zu 1 keinerlei Einkommen anrechnen, käme man auf einen ungedeckten Bedarf von monatlich 626,37 EUR bzw. (ab Juli 2007) von 628,37 EUR. Bei dieser Berechnung würden 10.000 EUR genau ausreichen, um den überschießenden Bedarf der Klägerinnen zu 1 und zu 5 für den streitgegenständlichen Zeitraum zu decken. Dabei bleibt aber noch unberücksichtigt, dass das Kindergeld der Kläger zu 2 bis 4, soweit es nicht zu deren Bedarfsdeckung benötigt wird, bei der Klägerin zu 1 als Einkommen anzurechnen ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II). So schlägt allein das Kindergeld für den Kläger zu 3 in voller Höhe von 154 EUR bei der Klägerin zu 1 als Einkommen zu Buche. Auch bei der Klägerin zu 4 liegt ein erheblicher "überschießender" Kindergeldanteil vor. Es liegt auf der Hand, dass auch ein eventueller Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II davon abgedeckt wäre.
Bei der vorstehenden Berechnung hat der Senat bei Zweifelsfragen stets die für die Kläger günstigste Alternative gewählt. Trotzdem errechnet sich kein Leistungsanspruch. Somit kommt es auf das Problem, welchem Vermögen der Kinder-Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II zugute kommt, nicht an. Jedoch weist der Senat darauf hin, dass diesbezüglich die Rechtsansicht der Kläger nicht zutrifft (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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