Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 2667/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 239/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung des Vorsitzenden der 51. Kammer des Sozialgerichts München, Richter am Sozialgericht T., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 51. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RISG) T. ist, einen Rechtsstreit wegen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Der Klageschrift vom 11.11.2008 fügte der Kläger den angefochtenen Widerspruchsbescheid der ARGE für Beschäftigung A-Stadt GmbH bei, benannte als Beklagte jedoch die Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, die Agentur für Arbeit A-Stadt, die Landeshauptstadt A-Stadt sowie die beiden Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung A-Stadt GmbH. RiSG T. übersandte die Klageschrift der ARGE A-Stadt und teilte dieser mit Schreiben vom 14.11.2008 mit, dass sie allein Beklagte sei, da zulässiger Streitgegenstand - soweit ohne Akten ersichtlich - nur ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II sein könne. Einen Abdruck hiervon übersandte er dem Kläger. Mit Schreiben vom 03.12.2008 lehnte der Kläger RiSG T. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, die willkürliche und unzulässige Abänderung der Beklagten lasse nur den Schluss zu, dass RiSG T. rechtswidrig eine Zustellung der Klageschrift an die Beklagten verhindern wolle, um diese nicht der Durchgriffshaftung auszusetzen.
RiSG T. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Kläger wiederum Stellung genommen hat.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -).
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 SGG in Verbindung mit den §§ 42 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG T. in Zweifel zu ziehen.
Unter Berücksichtigung des mit der Klage vorgelegten Widerspruchsbescheides, dessen Regelungen im Wesentlichen Gegenstand des Klagebegehrens sind, ist es nachvollziehbar und daher befangenheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn RiSG T. auf der Grundlage des § 106 Abs.1 SGG die ARGE A-Stadt als zutreffende Beklagte hat eintragen lassen und allein dieser eine Abschrift der Klage übersandt hat.
Wenn der Kläger mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden ist, hätte es nahe gelegen, dies dem SG mitzuteilen und klarzustellen, dass darauf bestanden wird, die Klage auf alle genannten Beklagten zu erstrecken. Ein Grund, RiSG T. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, besteht bei bloßer Unzufriedenheit mit der Vorgehensweise des Richters nicht.
Das Ablehnungsgesuch ist daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 51. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RISG) T. ist, einen Rechtsstreit wegen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Der Klageschrift vom 11.11.2008 fügte der Kläger den angefochtenen Widerspruchsbescheid der ARGE für Beschäftigung A-Stadt GmbH bei, benannte als Beklagte jedoch die Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, die Agentur für Arbeit A-Stadt, die Landeshauptstadt A-Stadt sowie die beiden Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung A-Stadt GmbH. RiSG T. übersandte die Klageschrift der ARGE A-Stadt und teilte dieser mit Schreiben vom 14.11.2008 mit, dass sie allein Beklagte sei, da zulässiger Streitgegenstand - soweit ohne Akten ersichtlich - nur ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II sein könne. Einen Abdruck hiervon übersandte er dem Kläger. Mit Schreiben vom 03.12.2008 lehnte der Kläger RiSG T. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, die willkürliche und unzulässige Abänderung der Beklagten lasse nur den Schluss zu, dass RiSG T. rechtswidrig eine Zustellung der Klageschrift an die Beklagten verhindern wolle, um diese nicht der Durchgriffshaftung auszusetzen.
RiSG T. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Kläger wiederum Stellung genommen hat.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -).
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 SGG in Verbindung mit den §§ 42 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG T. in Zweifel zu ziehen.
Unter Berücksichtigung des mit der Klage vorgelegten Widerspruchsbescheides, dessen Regelungen im Wesentlichen Gegenstand des Klagebegehrens sind, ist es nachvollziehbar und daher befangenheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn RiSG T. auf der Grundlage des § 106 Abs.1 SGG die ARGE A-Stadt als zutreffende Beklagte hat eintragen lassen und allein dieser eine Abschrift der Klage übersandt hat.
Wenn der Kläger mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden ist, hätte es nahe gelegen, dies dem SG mitzuteilen und klarzustellen, dass darauf bestanden wird, die Klage auf alle genannten Beklagten zu erstrecken. Ein Grund, RiSG T. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, besteht bei bloßer Unzufriedenheit mit der Vorgehensweise des Richters nicht.
Das Ablehnungsgesuch ist daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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