Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 R 2101/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 80/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Es wird festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren L 13 B 857/08 R ER aufgrund übereinstimmender Erledigterklärung beendet ist.
Bezüglich des mit Schreiben vom 01.02.2009 neu gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bayerische Landessozialgericht sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) hatte versucht, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen, dass ihm ohne medizinische Untersuchung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 29.02.2008 hinaus auf Dauer gewährt wird. In dieser Angelegenheit kam es zu einem Beschwerdeverfahren vor dem Senat (L 13 B 857/08 R ER). Nachdem die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 17.12.2008 die vom Bf. gewünschte Rente zuerkannt hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; die Erledigung trat am 27.01.2009 ein.
Mit Schriftsatz vom 01.02.2009 hat der Bf. gegenüber dem Bayerischen Landessozialgericht moniert, er habe noch immer keine Rentenzahlungen erhalten. Der Berichterstatter hat dem Bf. mitgeteilt, sein Schreiben werde als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 13 B 857/08 R ER, hilfsweise als neuer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung behandelt. Für Letzteren sei jedoch nicht das Bayerische Landessozialgericht, sondern das Sozialgericht München zuständig; es sei beabsichtigt, den Rechtsstreit dorthin zu verweisen. Den Beteiligten ist bis 20.02.2009 Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
II.
Der auf Fortsetzung des Verfahrens L 13 B 857/08 R ER gerichtete Hauptantrag des Bf. hat keinen Erfolg. Denn dieses ist in der Tat durch übereinstimmende Erledigterklärung beendet worden. Ein ausnahmsweiser Widerruf oder eine ausnahmsweise Anfechtung der vom Bf. abgegebenen Erledigterklärung ist nicht möglich. Es verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, den Bf. an der Erledigterklärung festzuhalten, auch wenn dieser zunächst mit Schriftsatz vom 20.01.2009 das Verfahren nur "unter Vorbehalt" erledigt erklärt hat und erst auf Anstoß des Gerichts den Vorbehalt hat fallen lassen. Es ist zuzugeben, dass die Befürchtungen des Bf., die Zahlungen könnten sich noch hinziehen, offensichtlich nicht ganz unberechtigt waren. Das führt aber keineswegs dazu, dass es treuwidrig wäre, ihn "beim Wort zu nehmen". Die Bitte des Gerichts, der Bf. möge die Erledigterklärung vorbehaltslos abgeben, war vielmehr korrekt, weil mit dem Rentenbescheid dem Bf. ein "Anspruchstitel" verliehen worden ist; dass es auch einer "Zahlungsaufforderung" bedürfte, war nicht absehbar. Hinzu kommt, dass der Bf. durch die Beendigung des Verfahrens L 13 B 857/08 R ER keine Nachteile hat. Denn sein Schriftsatz vom 01.02.2009 wird beim Sozialgericht als neuer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung behandelt und in der gebotenen Eile bearbeitet.
Da die sachliche Zuständigkeit beim Sozialgericht München liegt, war die sachliche Unzuständigkeit des Bayerischen Landessozialgerichts festzustellen und der Rechtsstreit an das Sozialgericht zu verweisen (§ 98 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177, 98 Satz 2 SGG).
Bezüglich des mit Schreiben vom 01.02.2009 neu gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bayerische Landessozialgericht sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) hatte versucht, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen, dass ihm ohne medizinische Untersuchung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 29.02.2008 hinaus auf Dauer gewährt wird. In dieser Angelegenheit kam es zu einem Beschwerdeverfahren vor dem Senat (L 13 B 857/08 R ER). Nachdem die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 17.12.2008 die vom Bf. gewünschte Rente zuerkannt hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; die Erledigung trat am 27.01.2009 ein.
Mit Schriftsatz vom 01.02.2009 hat der Bf. gegenüber dem Bayerischen Landessozialgericht moniert, er habe noch immer keine Rentenzahlungen erhalten. Der Berichterstatter hat dem Bf. mitgeteilt, sein Schreiben werde als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 13 B 857/08 R ER, hilfsweise als neuer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung behandelt. Für Letzteren sei jedoch nicht das Bayerische Landessozialgericht, sondern das Sozialgericht München zuständig; es sei beabsichtigt, den Rechtsstreit dorthin zu verweisen. Den Beteiligten ist bis 20.02.2009 Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
II.
Der auf Fortsetzung des Verfahrens L 13 B 857/08 R ER gerichtete Hauptantrag des Bf. hat keinen Erfolg. Denn dieses ist in der Tat durch übereinstimmende Erledigterklärung beendet worden. Ein ausnahmsweiser Widerruf oder eine ausnahmsweise Anfechtung der vom Bf. abgegebenen Erledigterklärung ist nicht möglich. Es verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, den Bf. an der Erledigterklärung festzuhalten, auch wenn dieser zunächst mit Schriftsatz vom 20.01.2009 das Verfahren nur "unter Vorbehalt" erledigt erklärt hat und erst auf Anstoß des Gerichts den Vorbehalt hat fallen lassen. Es ist zuzugeben, dass die Befürchtungen des Bf., die Zahlungen könnten sich noch hinziehen, offensichtlich nicht ganz unberechtigt waren. Das führt aber keineswegs dazu, dass es treuwidrig wäre, ihn "beim Wort zu nehmen". Die Bitte des Gerichts, der Bf. möge die Erledigterklärung vorbehaltslos abgeben, war vielmehr korrekt, weil mit dem Rentenbescheid dem Bf. ein "Anspruchstitel" verliehen worden ist; dass es auch einer "Zahlungsaufforderung" bedürfte, war nicht absehbar. Hinzu kommt, dass der Bf. durch die Beendigung des Verfahrens L 13 B 857/08 R ER keine Nachteile hat. Denn sein Schriftsatz vom 01.02.2009 wird beim Sozialgericht als neuer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung behandelt und in der gebotenen Eile bearbeitet.
Da die sachliche Zuständigkeit beim Sozialgericht München liegt, war die sachliche Unzuständigkeit des Bayerischen Landessozialgerichts festzustellen und der Rechtsstreit an das Sozialgericht zu verweisen (§ 98 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177, 98 Satz 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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