Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 203/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 B 949/08 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens kommt eine Vorschussgewährung nach § 42 Abs 1 SGB I nicht in Betracht.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.09.2008 wird zurückgewiesen.
Der Antrag, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist die Witwe und Rechtsnachfolgerin des 1960 geborenen und am 11.08.2008 verstorbenen Versicherten A ... Der Versicherte erlitt am 06.04.2001 einen Wegeunfall mit multiplen Verletzungen. Die Beschwerdegegnerin (Bg) holte Sachverständigengutachten ein (ua mit Auftrag vom 18.09.2003 ein HNO-ärztliches Gutachten von Prof. Dr. H. - erstellt am 23.08.2005). Sie zahlte Verletztengeld bis 07.03.2005.
Mit Schreiben vom 15.03.2005 teilte sie dem Versicherten mit, dass dieser einen Vorschuss auf die voraussichtlich zu gewährenden Geldleistungen an Verletztenrente für die Zeit vom 08.03.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 1.113,00 EUR erhalte. Die Zahlung erfolge unter dem Vorbehalt, dass ihre Entschädigungspflicht anerkannt werde und dass Leistungen mindestens in Höhe der gezahlten Vorschüsse zu gewähren seien. Für den Fall, dass eine Leistungspflicht nicht bestehe oder die endgültig zu gewährenden Leistungen niedriger seien als die gezahlten Vorschüsse, sei der überzahlte Betrag zu erstatten. Zur Begründung wird ausgeführt: Da die Feststellungen noch nicht hätte abgeschlossen werden können, sei der Höhe des Vorschusses die voraussichtliche Leistung zu Grunde gelegt worden. Dem Versicherten werde abschließend ein rechtsbehelfsfähiger Verwaltungsakt erteilt. Gleichlautende Schreiben ergingen am 10.05.2005, 13.06.2005, 13.07.2005, 19.09.2005 sowie am 30.11.2005 jeweils für Vorschusszahlungen in Höhe von monatlich 627,00 EUR für Zahlungszeiträume bis 31.12.2005. Die Bg stellte die Zahlung der Vorschüsse ein, nachdem der zuletzt gehörte beratende Arzt das beim Versicherten bestehende Schmerzsyndrom als unfallunabhängig bezeichnet hatte (Stellungnahme Dr. K. vom 28.02.2006).
Mit Bescheid vom 21.03.2006 und Widerspruchsbescheid vom 18.05.2006 lehnte die Bg die Gewährung einer Verletztenrente ab. Hiergegen erhob der Versicherte Klage zum Sozialgericht (SG) B-Stadt (S 11 U 154/06). Die gezahlten Vorschüsse forderte die Bg mit Bescheid vom 03.05.2006 und Widerspruchsbescheid vom 19.10.2007 zurück. Die dagegen gerichtete Klage wird beim SG unter dem Az S 11 U 318/07 geführt.
Der Versicherte beantragte mit Schreiben vom 19.05.2006 die Gewährung weiterer Vorschusszahlungen. Dies lehnte die Bg unter dem 01.06.2006 ab. Die Gewährung einer Verletztenrente sei abgelehnt worden, die Zahlung weiterer Vorschüsse komme daher nicht in Betracht.
Der Versicherte hat am 08.08.2008 beim SG beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vorschusszahlungen ab Antrag bzw. Entscheidung des SG weiter zu gewähren. Aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten ergebe sich die Leistungspflicht der Bg.
Mit Beschluss vom 23.09.2008 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bf als Rechtsnachfolgerin des Versicherten zurückgewiesen. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Der zuständige Leistungsträger könne zwar Vorschüsse zahlen, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Geldleistungen besteht. Vorliegend habe aber die Bg mit Bescheid vom 21.03.2006 und Widerspruchsbescheid vom 18.05.2006 einen Anspruch auf Verletztenrente abgelehnt, so dass es für eine Vorschussgewährung an einer Rechtsgrundlage fehle.
Hiergegen hat die Bf am 28.10.2008 Beschwerde eingelegt und am 18.11.2008 für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwaltes beantragt. Die Einstellung der Vorschussgewährung sei als willkürlich zu betrachten. Den Vorfestlegungen der Bg, die sich aus den früher anerkannten Verpflichtungen zu Vorschusszahlungen ergeben, komme rechtliches Gewicht zu. Von diesen Vorfestlegungen könne sich die Bg nur lösen, wenn tatsächliche Umstände bestünden, die ein völlig anderes Bild rechtfertigten. Eine Änderung der Sachlage habe sich aber nicht ergeben.
Die Bg ist der Beschwerde entgegen getreten. Sie nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Akte der Bg, die Akte des SG und die Akte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Das SG ist zutreffend vom Vorliegen eines Antrags auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgegangen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Die Regelungsanordnung dient der Einräumung einer bisher noch nicht bestehenden Rechtsposition, also auch der Zuerkennung von Vorschüssen. Gebietet es die materielle oder sachliche Notlage eines Betroffenen, muss ihm die Möglichkeit offen stehen, eine Vorschussleistung durch prozessuale Schritte und auch im Wege einer einstweiligen Anordnung zu erreichen (vgl. Timme in Krahmer, SGB I, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl., § 42 Rz 16 mwN).
Eine Regelungsanordnung setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung am 23.09.2008 bestand kein Anordnungsanspruch. Denn die Bf konnte auch als Rechtsnachfolgerin des Versicherten die geltend gemachten Vorschusszahlungen nicht beanspruchen. Die Gewährung von Vorschusszahlungen setzt voraus, dass ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht (§ 42 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB I-). Die Geldleistung, auf die sich die hier geltend gemachte Vorschussgewährung bezieht, ist die Leistung einer Verletztenrente an den Versicherten infolge des am 06.04.2001 erlittenen Wegeunfalls. Renten werden jedoch nur bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte verstirbt (§ 73 Abs 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VII-), so dass der streitige Anspruch des Versicherten auf Leistung von Verletztenrente wegen der Folgen des Wegeunfalls vom 06.04.2001 nach dessen Tod am 11.08.2008 mit dem 31.08.2008 endet. Die Grundlage für eine vorläufige Zahlung bzw. für eine Verpflichtung der Bg zur Gewährung von Vorschussleistungen ist damit entfallen.
Entgegen der Auffassung der Bf ist die Bg nicht gehalten, aufgrund der zuvor gewährten Vorschusszahlungen weiterhin Vorschussleistungen zu erbringen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Bindungswirkung der Vorschussbescheide als einstweilige Verwaltungsakte besteht allenfalls bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. BSG SozR 4-1200 § 42 Nr 1), also vorliegend bis zum Erlass des Bescheides vom 21.03.2006 und des Widerspruchsbescheid vom 18.05.2006. Auch kommt nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eine Vorschussgewährung nach § 42 Abs 1 SGB I oder eine Vorschusszahlung in entsprechender Anwendung des § 42 Abs 1 SGB I (vgl. hierzu BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 2) nicht in Betracht. Vorschüsse werden nur vorläufig und für eine Übergangszeit bis zur Entscheidung über den Sozialleistungsanspruch getroffen. Mit der Vorschusszahlung wird dem Leistungsträger die Möglichkeit gegeben, bei laufendem Verwaltungsverfahren bis zur endgültigen Feststellung einer Sozialleistung eine einstweilige Regelung zu treffen. Den Vorschüssen ist es daher wesenseigen, durch eine in der Zukunft ergehende Entscheidung des Leistungsträgers ersetzt zu werden. Bereits aus der Regelung des § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I ergibt sich, dass die Vorschussgewährung die Notwendigkeit weiterer Feststellungen des Leistungsträger voraussetzt, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht mehr anzustellen sind. Dies zugrunde gelegt ist ein Anordnungsanspruch auch deshalb zu verneinen, weil nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens die Gewährung von Vorschüssen nicht verlangt werden kann.
Im Ergebnis konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben, so dass für das Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung des von der Bf bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht zu bewilligen war. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Zivilprozessordnung). PKH darf dann verweigert werden, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist (BVerfGE 81,347,357). Dies war vorliegend - wie dargestellt - der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Der Antrag, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist die Witwe und Rechtsnachfolgerin des 1960 geborenen und am 11.08.2008 verstorbenen Versicherten A ... Der Versicherte erlitt am 06.04.2001 einen Wegeunfall mit multiplen Verletzungen. Die Beschwerdegegnerin (Bg) holte Sachverständigengutachten ein (ua mit Auftrag vom 18.09.2003 ein HNO-ärztliches Gutachten von Prof. Dr. H. - erstellt am 23.08.2005). Sie zahlte Verletztengeld bis 07.03.2005.
Mit Schreiben vom 15.03.2005 teilte sie dem Versicherten mit, dass dieser einen Vorschuss auf die voraussichtlich zu gewährenden Geldleistungen an Verletztenrente für die Zeit vom 08.03.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 1.113,00 EUR erhalte. Die Zahlung erfolge unter dem Vorbehalt, dass ihre Entschädigungspflicht anerkannt werde und dass Leistungen mindestens in Höhe der gezahlten Vorschüsse zu gewähren seien. Für den Fall, dass eine Leistungspflicht nicht bestehe oder die endgültig zu gewährenden Leistungen niedriger seien als die gezahlten Vorschüsse, sei der überzahlte Betrag zu erstatten. Zur Begründung wird ausgeführt: Da die Feststellungen noch nicht hätte abgeschlossen werden können, sei der Höhe des Vorschusses die voraussichtliche Leistung zu Grunde gelegt worden. Dem Versicherten werde abschließend ein rechtsbehelfsfähiger Verwaltungsakt erteilt. Gleichlautende Schreiben ergingen am 10.05.2005, 13.06.2005, 13.07.2005, 19.09.2005 sowie am 30.11.2005 jeweils für Vorschusszahlungen in Höhe von monatlich 627,00 EUR für Zahlungszeiträume bis 31.12.2005. Die Bg stellte die Zahlung der Vorschüsse ein, nachdem der zuletzt gehörte beratende Arzt das beim Versicherten bestehende Schmerzsyndrom als unfallunabhängig bezeichnet hatte (Stellungnahme Dr. K. vom 28.02.2006).
Mit Bescheid vom 21.03.2006 und Widerspruchsbescheid vom 18.05.2006 lehnte die Bg die Gewährung einer Verletztenrente ab. Hiergegen erhob der Versicherte Klage zum Sozialgericht (SG) B-Stadt (S 11 U 154/06). Die gezahlten Vorschüsse forderte die Bg mit Bescheid vom 03.05.2006 und Widerspruchsbescheid vom 19.10.2007 zurück. Die dagegen gerichtete Klage wird beim SG unter dem Az S 11 U 318/07 geführt.
Der Versicherte beantragte mit Schreiben vom 19.05.2006 die Gewährung weiterer Vorschusszahlungen. Dies lehnte die Bg unter dem 01.06.2006 ab. Die Gewährung einer Verletztenrente sei abgelehnt worden, die Zahlung weiterer Vorschüsse komme daher nicht in Betracht.
Der Versicherte hat am 08.08.2008 beim SG beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vorschusszahlungen ab Antrag bzw. Entscheidung des SG weiter zu gewähren. Aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten ergebe sich die Leistungspflicht der Bg.
Mit Beschluss vom 23.09.2008 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bf als Rechtsnachfolgerin des Versicherten zurückgewiesen. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Der zuständige Leistungsträger könne zwar Vorschüsse zahlen, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Geldleistungen besteht. Vorliegend habe aber die Bg mit Bescheid vom 21.03.2006 und Widerspruchsbescheid vom 18.05.2006 einen Anspruch auf Verletztenrente abgelehnt, so dass es für eine Vorschussgewährung an einer Rechtsgrundlage fehle.
Hiergegen hat die Bf am 28.10.2008 Beschwerde eingelegt und am 18.11.2008 für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwaltes beantragt. Die Einstellung der Vorschussgewährung sei als willkürlich zu betrachten. Den Vorfestlegungen der Bg, die sich aus den früher anerkannten Verpflichtungen zu Vorschusszahlungen ergeben, komme rechtliches Gewicht zu. Von diesen Vorfestlegungen könne sich die Bg nur lösen, wenn tatsächliche Umstände bestünden, die ein völlig anderes Bild rechtfertigten. Eine Änderung der Sachlage habe sich aber nicht ergeben.
Die Bg ist der Beschwerde entgegen getreten. Sie nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Akte der Bg, die Akte des SG und die Akte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Das SG ist zutreffend vom Vorliegen eines Antrags auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgegangen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Die Regelungsanordnung dient der Einräumung einer bisher noch nicht bestehenden Rechtsposition, also auch der Zuerkennung von Vorschüssen. Gebietet es die materielle oder sachliche Notlage eines Betroffenen, muss ihm die Möglichkeit offen stehen, eine Vorschussleistung durch prozessuale Schritte und auch im Wege einer einstweiligen Anordnung zu erreichen (vgl. Timme in Krahmer, SGB I, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl., § 42 Rz 16 mwN).
Eine Regelungsanordnung setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung am 23.09.2008 bestand kein Anordnungsanspruch. Denn die Bf konnte auch als Rechtsnachfolgerin des Versicherten die geltend gemachten Vorschusszahlungen nicht beanspruchen. Die Gewährung von Vorschusszahlungen setzt voraus, dass ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht (§ 42 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB I-). Die Geldleistung, auf die sich die hier geltend gemachte Vorschussgewährung bezieht, ist die Leistung einer Verletztenrente an den Versicherten infolge des am 06.04.2001 erlittenen Wegeunfalls. Renten werden jedoch nur bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte verstirbt (§ 73 Abs 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VII-), so dass der streitige Anspruch des Versicherten auf Leistung von Verletztenrente wegen der Folgen des Wegeunfalls vom 06.04.2001 nach dessen Tod am 11.08.2008 mit dem 31.08.2008 endet. Die Grundlage für eine vorläufige Zahlung bzw. für eine Verpflichtung der Bg zur Gewährung von Vorschussleistungen ist damit entfallen.
Entgegen der Auffassung der Bf ist die Bg nicht gehalten, aufgrund der zuvor gewährten Vorschusszahlungen weiterhin Vorschussleistungen zu erbringen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Bindungswirkung der Vorschussbescheide als einstweilige Verwaltungsakte besteht allenfalls bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. BSG SozR 4-1200 § 42 Nr 1), also vorliegend bis zum Erlass des Bescheides vom 21.03.2006 und des Widerspruchsbescheid vom 18.05.2006. Auch kommt nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eine Vorschussgewährung nach § 42 Abs 1 SGB I oder eine Vorschusszahlung in entsprechender Anwendung des § 42 Abs 1 SGB I (vgl. hierzu BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 2) nicht in Betracht. Vorschüsse werden nur vorläufig und für eine Übergangszeit bis zur Entscheidung über den Sozialleistungsanspruch getroffen. Mit der Vorschusszahlung wird dem Leistungsträger die Möglichkeit gegeben, bei laufendem Verwaltungsverfahren bis zur endgültigen Feststellung einer Sozialleistung eine einstweilige Regelung zu treffen. Den Vorschüssen ist es daher wesenseigen, durch eine in der Zukunft ergehende Entscheidung des Leistungsträgers ersetzt zu werden. Bereits aus der Regelung des § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I ergibt sich, dass die Vorschussgewährung die Notwendigkeit weiterer Feststellungen des Leistungsträger voraussetzt, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht mehr anzustellen sind. Dies zugrunde gelegt ist ein Anordnungsanspruch auch deshalb zu verneinen, weil nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens die Gewährung von Vorschüssen nicht verlangt werden kann.
Im Ergebnis konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben, so dass für das Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung des von der Bf bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht zu bewilligen war. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Zivilprozessordnung). PKH darf dann verweigert werden, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist (BVerfGE 81,347,357). Dies war vorliegend - wie dargestellt - der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
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