Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 820/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 65/09 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg
vom 15.12.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) abgeschlossenes Verfahren.
Der Kläger bezog seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II), zuletzt mit Bescheid vom 25.10.2007 für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 30.04.2008.
Der Beklagten wurde Ende Februar 2008 seitens der ARGE Breisgau- Hochschwarzwald mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 25.02.2008 in deren Zuständigkeitsbereich gemeldet sei und am 27.02.2008 einen Antrag auf Bewilligung von Alg II gestellt habe.
Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2008 ihre Leistungsbewilligung vom 25.10.2007 für die Zeit ab dem 01.03.2008 auf und forderte vom Kläger überzahlte Leistungen für Kosten der Unterkunft im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.03.2008 in Höhe von 303,50 EUR zurück.
Nach der Klageerhebung am 16.07.2008 (S 19 AS 820/08) beim SG hat der Kläger am 30.09.2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dies hat das SG mit Beschluss vom 15.12.2008 mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Nach Zustellung des Beschlusses am 12.01.2009 hat der Kläger mit Schreiben vom 14.01.2009 - beim SG am 23.01.2009 eingegangen - Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.12.2009 eingelegt.
Bereits am 22.01.2009 hatte der Kläger im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem SG die Rücknahme der Klage im Verfahren S 19 AS 820/08 erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach Lage der Akten ist zwar nicht ersichtlich aus welchen Gründen das SG seine örtliche Zuständigkeit als gegeben angesehen hat. Dies kann jedoch dahinstehen, weil das SG in der Sache entschieden hat und die damit verbundene Entscheidung über das Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu prüfen ist (vgl. Keller in Meyer- Ladewig/
Keller/Leitherer SGG 9. Aufl. § 57 Rdnr 12).
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Nach § 73a Abs 1 SGG iVm. § 114 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) erhält PKH eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Unabhängig davon, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH vorliegen, ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil eine hinreichende Erfolgsaussicht fehlt, nachdem der Kläger in der Hauptsache die Klage vor dem SG in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2009 zurückgenommen hat.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Philippi in Zöller, ZPO, 27. Auflage 2008, § 119 Rn. 44 mwN), und es besteht in aller Regel keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten eines PKH- Bewilligungsantrages losgelöst vom rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu prüfen (vgl. Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO, 29.Aufl, § 127 Rdnr 5 mwN).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
vom 15.12.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) abgeschlossenes Verfahren.
Der Kläger bezog seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II), zuletzt mit Bescheid vom 25.10.2007 für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 30.04.2008.
Der Beklagten wurde Ende Februar 2008 seitens der ARGE Breisgau- Hochschwarzwald mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 25.02.2008 in deren Zuständigkeitsbereich gemeldet sei und am 27.02.2008 einen Antrag auf Bewilligung von Alg II gestellt habe.
Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2008 ihre Leistungsbewilligung vom 25.10.2007 für die Zeit ab dem 01.03.2008 auf und forderte vom Kläger überzahlte Leistungen für Kosten der Unterkunft im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.03.2008 in Höhe von 303,50 EUR zurück.
Nach der Klageerhebung am 16.07.2008 (S 19 AS 820/08) beim SG hat der Kläger am 30.09.2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dies hat das SG mit Beschluss vom 15.12.2008 mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Nach Zustellung des Beschlusses am 12.01.2009 hat der Kläger mit Schreiben vom 14.01.2009 - beim SG am 23.01.2009 eingegangen - Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.12.2009 eingelegt.
Bereits am 22.01.2009 hatte der Kläger im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem SG die Rücknahme der Klage im Verfahren S 19 AS 820/08 erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach Lage der Akten ist zwar nicht ersichtlich aus welchen Gründen das SG seine örtliche Zuständigkeit als gegeben angesehen hat. Dies kann jedoch dahinstehen, weil das SG in der Sache entschieden hat und die damit verbundene Entscheidung über das Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu prüfen ist (vgl. Keller in Meyer- Ladewig/
Keller/Leitherer SGG 9. Aufl. § 57 Rdnr 12).
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Nach § 73a Abs 1 SGG iVm. § 114 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) erhält PKH eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Unabhängig davon, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH vorliegen, ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil eine hinreichende Erfolgsaussicht fehlt, nachdem der Kläger in der Hauptsache die Klage vor dem SG in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2009 zurückgenommen hat.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Philippi in Zöller, ZPO, 27. Auflage 2008, § 119 Rn. 44 mwN), und es besteht in aller Regel keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten eines PKH- Bewilligungsantrages losgelöst vom rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu prüfen (vgl. Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO, 29.Aufl, § 127 Rdnr 5 mwN).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
Rechtskraft
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