L 16 R 279/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 352/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 279/04
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.01.2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

Tatbestand:


Die Beteiligten streiten über die Rückforderung der dem Kläger gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01.10.2000 bis zum 31.12.2000 und über einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.10.2000 bzw. Rente wegen voller Erwerbsminderung statt der gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.01.2001.

Der Kläger ist 1951 geboren und kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat.

Er beantragte am 28.09.1998 bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Württemberg Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 09.07.1999 gewährte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Württemberg dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit befristet vom 01.08.1999 bis zum 31.07.2001. Im Bescheid wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland unverzüglich mitzuteilen. Grundlage der Rentengewährung war der Entlassungsbericht aus der medizinischen Rehabilitation des Klinikums Bad B ... Dort wurde dem Kläger wegen eines Prostatakarzinoms vom 13.04.1999 bis zum 11.05.1999 eine medizinische Rehabilitation gewährt. Im Entlassungsbericht wurde ausgeführt, dass der Kläger nur noch leichte Tätigkeiten halb- bis unter vollschichtig mit weiteren Leistungseinschränkungen verrichten könne. Diese Leistungseinschätzung wurde durch die Orthopädin Dr. Z. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten bestätigt.

Nachdem am 15.09.1999 bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg ein Schreiben des Klägers aus Kroatien einging, leitete die LVA Württemberg Ermittlungen zum Wohnsitz des Klägers ein. Sie stellte fest, dass der Kläger bis zum 31.08.2000 in U. gemeldet war (Eingang der Auskunft des Einwohnermeldeamtes bei der Beklagten im April 2002). Anschließend habe der Kläger seinen Wohnsitz in sein Heimatland verlegt. Der Kläger erklärte am 21.05.2002, dass er seit dem Jahr 2000 seinen Wohnsitz in Kroatien habe. Daher leitete die Landesversicherungsanstalt Württemberg den Vorgang an die nunmehr zuständige Beklagte weiter.

Mit Anhörungsschreiben vom 07.10.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, für den Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.12.2000 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu entziehen, da sogenannte Arbeitsmarktrenten nicht ins Ausland gezahlt werden. Ab dem 01.01.2001 sei es wegen einer Gesetzesänderung möglich, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Mit Bescheid vom 04.11.2002 entzog die Beklagte die mit Bescheid vom 09.07.1999 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem Monat September 2000. Sie stellte fest, dass dem Kläger von September 2000 bis Dezember 2000 keine Rente zustehe, da er seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland habe. Wegen einer Gesetzesänderung habe er ab dem 01.01.2001 allerdings Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15.11.2002 Widerspruch.

Mit Bescheid vom 20.11.2002 gewährte die Beklagte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.01.2001 befristet bis zum 31.07.2003. Aufgrund einer Begutachtung des Klägers in der Gutachterstelle der Landesversicherungsanstalt Württemberg in R. am 11.04.2002 ging sie davon aus, dass der Kläger an einer mittelgradigen depressiven Anpassungsstörung, chronisch-rezidivierenden Schmerzen der Lendenwirbelsäule bei Fehlstatik in Folge angeborener Beinlängenverkürzung rechts, einer Harnblasenentleerungsstörung, chronischen Nikotinmissbrauch und Zustand nach Alkoholmissbrauch leide. Der Kläger könne nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich leichte Arbeiten mit Einschränkungen verrichten.

Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und trug sinngemäß vor, er könne wegen seiner Erkrankungen nicht mehr arbeiten und habe Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Widerspruchsbescheiden vom 18.02.2003 wies die Beklagte den Widerspruch vom 15.11.2002 gegen den Bescheid vom 04.11.2002 und den Widerspruch vom 05.12.2002 gegen den Bescheid vom 20.11.2002 als unbegründet zurück.

Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 01.09.2000 nach Kroatien verlegt habe und daher nach § 112 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) keinen Anspruch auf die gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente habe, da diese, wegen der Abhängigkeit vom Arbeitsmarkt, nicht ins Ausland geleistet werde. Der Kläger sei seiner Pflicht zur Mitteilung der Änderung von wesentlichen Verhältnissen nicht nachgekommen, daher werde der Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 und 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben. Die von der LVA Württemberg gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von insgesamt 3.316,86 DM sei für den Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.12.2000 zu Unrecht geleistet worden. Der Überzahlungsbetrag werde gemäß der §§ 52, 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) mit dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 3.037,78 Euro aus dem Bescheid vom 20.11.2002 verrechnet.

Im zweiten Widerspruchsbescheid führte die Beklagte aus, dass der Kläger seit dem 01.01.2001 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung habe, da er nach den Feststellungen der Gutachter nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne, werde die Rente bis zum 31.07.2003 befristet.

Am 12.03.2003 erhob der Kläger Klage "wegen Verminderung meiner Rente". Zur Begründung trug er vor, dass er sich nicht nach Kroatien abgemeldet habe und dass er in Deutschland angemeldet sei und sich lediglich öfter in Kroatien aufhalte.

Die Beklagte erwiderte daraufhin, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren am 21.05.2002 erklärt habe, dass er seit 2000 seinen Wohnsitz in Kroatien habe.

Das Sozialgericht Landshut holte ein Gutachten des Allgemeinarztes Dr. Z. vom 09.09.2003 ein. Dieser kam nach einer persönlichen Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter einer Blasenentleerungsstörung, nach erfolgreich operiertem bösartigen Geschwulst der Prostata, unter Wirbelsäulenbeschwerden, einer Beinverkürzung rechts und einer leichtgradigen depressiven Störung leiden würde. Der Kläger könne leichte körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, Bücken und Zwangshaltungen, ohne große Anforderung an die nervliche Belastbarkeit, ohne Kälte- und Nässeexposition verrichten. Es sei insgesamt zu einer Verbesserung der Depression gekommen, weswegen von einer vollschichtigen Einsetzbarkeit des Klägers auszugehen sei. Von Amts wegen wurde ein weiteres Gutachten von Dr. P. auf neurologischem Fachgebiet eingeholt, der eine leichtgradig depressive Störung bei familiärer Belastung und Zustand nach Krebserkrankung der Prostata diagnostizierte. Dr. P. führte aus, dass der Kläger leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und in geschlossenen Räumen sowie ohne schweres Heben und Tragen, ohne Zwangshaltungen und ohne nervliche Belastung ausüben könne. Akkord- und Schichtarbeit komme nicht in Frage.

Mit Urteil vom 23.01.2004 wies das Sozialgericht die Klagen gegen die Bescheide vom 04.11.2002 und 20.11.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.02.2003 sowie gegen den Bescheid vom 19.12.2003 ab.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide und auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung auf Dauer über den 30.09.2000 hinaus.

Die Beklagte habe mit Bescheid vom 04.11.2002 zu Recht die Rente vom 01.10.2000 bis zum 31.12.2000 zurückgefordert, da der Kläger nach § 110 Abs. 2, § 112 Abs. 1 SGB VI bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbminderung gehabt habe. Außerdem habe die Beklagte ebenfalls zu Recht für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.07.2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt. Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers sei lediglich bis Juli 2003 eingeschränkt gewesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 19.05.2004 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass er so schwer erkrankt sei, dass er nicht mehr arbeiten könne. Er legte Atteste seiner behandelnden Ärztin Frau
Dr. J. und der Orthopädin Frau Dr. S. vor. Daraufhin ließ der Senat den Kläger vom Internisten Dr. E. begutachten. Im Gutachten vom 05.06.2008 hat Herr Dr. E. nach persönlicher Untersuchung des Klägers am 08.05.2008 folgende Diagnosen gestellt:
Beim Kläger liege ein arterieller Hypertonus, ein Zustand nach Prostataresektion und Hodenentfernung bei Prostatakarzinom, Blasenentleerungsstörungen und leichter Harn-
inkontinenz sowie ein Harnwegsinfekt vor. Außerdem würden Gefäßrisikofaktoren bestehen, nämlich eine Adipositas ersten Grades, eine leichte Hypercholesterienämie sowie ein abklärungsbedürftiger Verdacht auf Diabetes mellitus. Darüber hinaus leide der Kläger an einer geringgradigen normochromen Anämie und rezidivierenden Lumboischalgien bei Beckenschiefstand und Beinverkürzung sowie Arthropatien der großen Gelenke. Der Kläger habe aus internistischer Sicht ab September 2000 noch leichte Tätigkeiten von acht Stunden täglich verrichten können. Ab 2001 bis heute könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen verrichten. Die Tätigkeiten sollten nicht im Freien unter Einfluss von Nässe und Kälter und Hitze verrichtet werden. Außerdem müsse der Kläger Tätigkeiten mit häufigem Bücken und Zwangshaltungen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten vermeiden. Heben und Tragen von schweren Lasten sei nicht mehr möglich, ebenso wenig wie Tätigkeiten in Akkord oder solche mit häufigem Treppensteigen.

Der Senat hat ein weiteres Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet von Dr. M. eingeholt. Diese hat festgestellt, dass beim Kläger seit September 2000 eine Dysthymie im Sinne einer depressiven Entwicklung bei psycho-sozialer Belastung bestehen würde, sowie rezidivierende Schwindelbeschwerden, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen, rechtskonvexer Skoliose und Wirbelgleiten ohne neurologische Funktionsausfälle sowie ein Spannungskopfschmerz. Der Kläger habe von September 2000 bis Dezember 2000 untervollschichtig, d.h. vier bis unter acht Stunden täglich arbeiten können, wie sich aus dem sozialmedizinischen Gutachten bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 11.04.2002 ergebe. Für den Zeitraum ab 2001 bis 31.07.2003 habe der Kläger nur noch unter sechs Stunden arbeiten können. Ab dem 01.08.2003 könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Zusätzlich zu den von Dr. E. benannten Leistungseinschränkungen hat Dr. M. ausgeführt, dass der Kläger Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und unter besonderem Zeitdruck nicht mehr verrichten könne. Die Leistungseinschätzung des Klägers begründete sie damit, dass im Gutachten vom 11.04.2002 von Frau Dr. Z., das im Verwaltungsverfahren erstellt wurde, die zeitliche Leistungseinschränkung in erster Linie auf der familiären Belastungssituation (Pflege der Ehefrau) und dem Zustand nach bösartiger Neubildung der Prostata beruht habe. Der Kläger sei durch die Gesamtsituation überfordert gewesen. Daher sei die Gutachterin von einem untervollschichtigem Leistungsvermögen ausgegangen. Zum Zeitpunkt der jetzigen Untersuchung sei jedenfalls auch in der Zusammenschau aller vorliegenden Gesundheitsstörungen ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen des Klägers nicht festzustellen. Der Kläger habe bis vor dem kürzlichen Tod seiner Ehefrau deren Pflege übernommen. Er komme mit den wesentlichen Anforderungen des Alltagslebens zurecht und werde wegen seiner psychischen Belastungen nicht mit Antidepressiva behandelt. Dies spreche gegen einen gravierenden Leidensdruck in Bezug auf die depressive Symptomatik.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.01.2004 sowie die Bescheide der
Beklagten vom 04.11.2002 und 20.11.2002 in der Gestalt der Widerspruchs-
bescheide vom 28.02.2003 sowie den Bescheid vom 19.12.2003 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem
01.10.2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt. Daher konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Das Sozialgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.10.2000 sowie keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.01.2001 und keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.08.2003, da er ab dem 01.10.2000 seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und ab dem 01.08.2003 eine Erwerbsminderung nicht mehr bestand.

Der Kläger macht im Wege der Klagehäufung gemäß § 56 SGG mehrere Klagebegehren geltend. Zum einen wendet er sich gegen die Aufhebung und Rückforderung der gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 01.10.2000 bis zum 31.12.2000, zum anderen begehrt er statt der gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab 01.01.2001.

1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 04.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2003 zu Recht die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01.09.2000 bis zum 31.12.2000 aufgehoben und die für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2000 erbrachten Leistungen zurückgefordert.

Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X).

Hier hat der Kläger der Beklagten die Verlegung seines Wohnsitzes in sein Heimatland nicht mitgeteilt, obwohl er aus dem bestehenden Sozialrechtsverhältnis dazu verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere seine aktuelle Adresse mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht war dem Kläger auch bekannt, da er im Bescheid vom 09.07.1999 ausdrücklich auf diese hingewiesen wurde. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob es dem Kläger bekannt war, dass die Verlegung seines Wohnsitzes in sein Heimatland eventuell zu einem Wegfall seines Rechtsanspruches auf die Erwerbsunfähigkeitsrente führen würde. Es genügt, dass aus dem Sozialrechtsverhältnis die Pflicht bestanden hat, eine aktuelle Adresse mitzuteilen und es bei der rechtzeitigen Mitteilung der aktuellen Adresse nicht zur Überzahlung der Rente gekommen wäre (vgl. hierzu auch Schütze in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 6. Aufl., 2008 § 48 Rdnr. 23). Die konkrete Kenntnis der Vorschrift des § 112 SGB VI und damit der Rechtsfolgen aus der Wohnsitzverlegung war für die Verletzung der Mitteilungspflicht nicht notwendig.

In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 09.07.1999 vorgelegen haben, ist eine wesentliche, dies bedeutet, eine rechtlich erhebliche Änderung eingetreten. Es liegt mit dem Umzug des Klägers nach Kroatien ein neuer Sachverhalt für die Bewilligung der Leistungen vor. Nach §§ 110, 112 SGB VI besteht bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland kein Anspruch auf Zahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn diese von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist. Auch unter Einbeziehung des am 01.12.1998 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit ergibt sich hier nichts anderes, da dieses nicht für Renten gilt, die von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig sind. Dies ist bei der vom Kläger bezogenen Rente ausweislich des Bescheides vom 09.07.1999 der Fall, da der Kläger ein Leistungsvermögen von vier bis unter acht Stunden hatte und die Rente daher abhängig von der Arbeitsmarktlage gewährt wurde, weil der Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland für Teilzeitarbeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als verschlossen gilt (vgl. z.B. BSG in SozR
§ 1246 Nr. 79).

Für den Zeitraum vor dem 01.01.2001 beurteilte sich die Rechtslage gemäß § 300 Abs. 2
SGB VI noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.), da der Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 lag.

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte, wenn sie neben anderen Voraussetzungen berufs- bzw. erwerbsunfähig sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.

Nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Nach den Feststellungen im Verwaltungsverfahren durch Frau Z. und die Gutachter der ersten Instanz, den Neurologen Dr. P. und der Allgemeinarzt Dr. Z. sowie den ärztlichen Gutachtern im Berufungsverfahren Dr. E. und Frau Dr. M. war der Kläger seit seinem ersten Rentenantrag nicht mehr dazu in der Lage, acht Stunden täglich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Entlassungsbericht der Federseeklinik Bad B. vom 10.06.1999 in dem der Kläger für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes halb- bis unter vollschichtig einsatzfähig bezeichnet wird. Damit hat die Beklagte den Kläger zu Recht eine sogenannte Arbeitsmarktrente nach
§ 102 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI bewilligt. Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit war von der Arbeitsmarktlage abhängig und daher zu befristen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG in SozR § 1246 Nr. 79) ist die konkrete Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen und bei der derzeitigen Lage am Arbeitsmarkt davon auszugehen, dass bei einem halb- bis unter vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Die Feststellung eines Leistungsvermögens von weniger als vier Stunden war dem Senat aufgrund der eindeutigen Gutachtenlage nicht möglich, daher hat der Kläger für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2000 keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Kroatien, da er seinen Wohnsitz im Ausland hat und arbeitsmarktabhängige Renten gemäß §§ 110, 112 SGB VI nicht ins Ausland geleistet werden.

Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf die gewährte Rente, sobald er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Kroatien verlegt hat. Dass er dies getan hat, ergibt sich für den Senat überzeugend aus der Bescheinigung der Gemeinde U. vom 06.09.2002 und den eigenen Erklärungen des Klägers. Wenn er heute vorträgt, dass er sowohl in Kroatien als auch in Deutschland leben würde, so spricht schon allein die von ihm im Berufungsverfahren angegebene Adresse in Kroatien, unter der er stets zu erreichen war, gegen sein Vorbringen.

Der Kläger hat somit seine Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt und die Beklagte konnte daher, nachdem sie den Kläger ordnungsgemäß nach § 24 SGB X angehört hatte und auch ihre Ermessensausübung gemäß § 39 SGB X nicht zu beanstanden war, den Bescheid vom 09.07.1999 teilweise aufheben und gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Fristen des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 SGB X sind beachtet. Die vorgenommene Aufrechnung war gemäß §§ 51, 52 SGB I nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat daher die gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01.10.2000 bis zum 31.12.2000 zu Recht vom Kläger zurückgefordert und anschließend mit der Rentenzahlung ab dem 01.01.2001 verrechnet.

2. Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2003 ist ebenfalls rechtmäßig.

Eine Erwerbsminderung des Klägers ab dem 01.08.2003 konnte der Senat nicht feststellen, ebenso wenig wie ein unter dreistündiges Leistungsvermögen des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.07.2003.

Nach § 43 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung (neue Fassung (n.F.)) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie
teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2
SGB VI n.F.).

Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist nach den Feststellungen im Gerichtsverfahren bis zum 31.07.2003 quantitativ eingeschränkt. Die Gutachter haben festgestellt, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht mindestens sechs Stunden täglich arbeiten konnte aber er noch dazu in der Lage war, mindestens drei Stunden täglich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Sitzen zu verrichten. Tätigkeiten im Freien und Tätigkeiten mit häufigem Bücken und Zwangshaltungen sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und solche mit häufigem Treppensteigen kann er nicht mehr verrichten. Ebenso muss er Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und unter Zeitdruck vermeiden. Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist insbesondere durch eine Dysthymie und das Prostatakarzinom eingeschränkt. Alle Gutachter gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger ab dem 01.08.2003 wieder dazu in der Lage ist, mehr als sechs Stunden leichte Tätigkeiten mit den o.g. Einschränkungen zu verrichten. Der Senat folgt der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers von Herrn Dr. E. und Frau Dr. M., die von den vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Dr. P. und Dr. Z. bestätigt werden. Daher hat der Kläger mit dem Wegfall der von der Beklagten gewährten Zeitrente keinen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da er nicht voll- bzw. teilweise erwerbsgemindert ist. Die Gutachter beschreiben für den Senat nachvollziehbar und schlüssig von ein Leistungsvermögen des Klägers von mehr als sechs Stunden.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistung zur Teilhabe am Arbeitsplatz mit Erfolg umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger war nach eigenen Angaben in Deutschland zunächst als Küchenhilfe und zuletzt als Bauhelfer bis Mitte 1997 tätig. Diese Tätigkeit als Bauhelfer kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen nicht mehr ausüben, er ist aber nach dem vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Nach seinen eigenen Angaben war der Kläger angelernter Arbeiter und ist daher auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist, ohne dass es einer konkreten Benennung einer bestimmten ausübbaren Verweisungstätigkeit bedarf.

Da der Kläger seit dem 01.08.2003 nicht mehr voll oder teilweise erwerbsgemindert ist gemäß § 43 SGB VI n.F. und auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI ist, ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da die Berufung keinen Erfolg hat.

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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