L 16 R 686/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 39/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 686/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 27. August 2007 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI (Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch) streitig.

Der 1949 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien. Der Kläger hat rentenversicherungsrechtliche Zeiten in Kroatien, Italien und Deutschland zurückgelegt. In Kroatien ist der Zeitraum vom 14.05.1965 bis zum 17.04.1970 (mit Lücken) und vom 20.06.1984 bis zum 14.07.1992 (durchgehend) mit Beiträgen zur dortigen Rentenversicherung belegt. In Italien werden dem Kläger Beiträge zur Rentenversicherung vom 01.06.1992 bis zum 31.12.2001 bestätigt, mit einer Lücke vom 25.04.1996 bis zum 28.02.1998 und einer weiteren Lücke vom 01.04.1999 bis zum 30.09 1999. Ausweislich des Versicherungsverlaufes vom 16.03.2006 hat der Kläger die Zeit vom 25.06.1970 bis zum 21.05.1984 mit rentenrechtlichen Zeiten in Deutschland belegt.

Der Kläger stellte am 30.06.2003 in Kroatien einen Rentenantrag, der von der damaligen Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz als Verbindungsstelle zu Kroatien mit Bescheid vom 19.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 26.07.2004 wegen Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestandskräftig abgelehnt wurde. Im weiteren Verfahren erfolgte die Abgabe des Rentenvorganges an die Beklagte zur Überprüfung des Rentenanspruches nach den Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechtes.

Die Beklagte stellte nach Auswertung eines italienischen Formblattgutachtens fest, dass der Kläger am 04.12.2000 stationär in das Krankenhaus S. in B. aufgenommen wurde. Dort erfolgte am 29.12.2000 eine Operation wegen eines Plattenepitelkarzinoms der Mundhöhle und der Zunge mit Halslymphknotenmetastasen.

Die Ärztin des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten, Frau Dr.G., stellte nach Auswertung der medizinischen Unterlagen aus Italien fest, dass der Kläger seit der Krebsoperation im Dezember 2000 leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch unter drei Stunden täglich verrichten könne.

Die Beklagte versuchte beim italienischen Versicherungsträger die Lücken im Versicherungsverlauf zu klären, da der Kläger angab, durchgehend von 1992 bis 2001 in Italien gearbeitet zu haben. Der italienische Versicherungsträger bestätigte die oben genannten Zeiten mit den o.g. Lücken in den Jahren 1996 bis 1998 und 1999.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.2005 den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit der Begründung ab, dass der Kläger zwar seit Dezember 2000 auf Dauer erwerbsgemindert sei, aber die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum von November 1995 bis Dezember 2000 (verlängert um den Monat Januar 1996), seien lediglich 33 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung in der italienischen Rentenversicherung belegt. Daher seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Außerdem habe der Kläger zwar vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt, allerdings sei ab dem 01.01.1984 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, es liege eine Beitragslücke von Juni 1984 bis Mai 1992 und von Mai 1996 bis Februar 1998 vor.

Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wies die Beklagte auf den Ablehnungsbescheid vom 04.03.2005 und den darin gemachten Feststellungen hinsichtlich der fehlenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung hin.

Am 17.01.2006 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Beklagte mit, dass letztmals am 30.06.1999 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien.

Im sozialgerichtlichen Verfahren legte der Kläger umfangreiche medizinische Unterlagen vor. Diese wurden vom Medizinischen Dienst der Beklagten ausgewertet. Der Internist Dr.S. führte in seiner Stellungnahme vom 29.03.2007 aus, dass nach den gesamten vorliegenden Unterlagen es keine Möglichkeit gebe, ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen vor Dezember 2000 festzustellen. Dr.S. wies in seiner Stellungnahme insbesondere darauf hin, dass der Kläger vom 01.10.1999 bis zum Zeitpunkt seiner Operation im Dezember 2000 durchgängig einer abhängigen Beschäftigung nachgegangen sei. Deshalb gehe er davon aus, dass ein eingeschränktes zeitliches Leistungsvermögen des Klägers nicht vor Dezember 2000 nachgewiesen werden könne. Der Eintritt eines Versicherungsfalls im Juni 1999, zu diesem Zeitpunkt wären letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen, sei mit den vorliegenden Unterlagen nicht nachweisbar.

Mit Urteil vom 10.07.2007 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage gegen den Bescheid vom 04.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005 ab, da der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung im Dezember 2000 zwar eingetreten sei, aber zu diesem Zeitpunkt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug nicht gegeben seien. Im fraglichen Zeitraum von November 1995 bis Dezember 2000 hätte der Kläger nur 33 Monate Pflichtbeiträge zurückgelegt statt der erforderlichen 36 Monate.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg hat der Kläger mit Scheiben vom 30.08.2007 am 06.09.2007 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass unter Beachtung aller Angaben, die für die Bewilligung der Rente notwendig gewesen wären, er eine Rente hätte bekommen müssen.

Die Beklagte hat in der Berufungserwiderung einen aktuellen Versicherungsverlauf des Klägers vom 12.10.2007 vorgelegt und erklärt, dass sie die Zeit vom 01.06.1992 bis zum 31.12.2001 als Pflichtbeitragszeiten in Italien, mit verschiedenen Unterbrechungen, anerkannt habe. Dieser Versicherungsverlauf wurde dem Kläger übersandt mit der Bitte zu überprüfen, ob nunmehr die von ihm geltend gemachten Zeiten vollständig im Versicherungsverlauf enthalten seien. Eine Äußerung des Klägers ist nicht erfolgt.

Die Beigeladene hat ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der in Kroatien zurückgelegten Zeiten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Eintritt der Erwerbsminderung im Dezember 2000 nicht erfüllt seien. Zuletzt hat sie mit Bescheid vom 27.08.2007 festgestellt, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente aufgrund eines Leistungsfalles im Dezember 2000 nicht erfüllt seien. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 27.08.2007 nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei.

Der Senat hat den Kläger aufgefordert zur Schließung der Beitragslücken in den Jahren 1995 bis 2000 Nachweise über evtl. vorliegende Krankheitszeiten oder medizinische Unterlagen aus dieser Zeit zu übersenden oder mitzuteilen, ob in dieser Zeit ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Daraufhin hat der Kläger erklärt, dass er von Mai 1996 bis Februar 1998 in Kroatien, wegen der Krankheit seiner Eltern gewesen sei. Von April 1999 bis September 1999 sei er in Italien beim Arbeitsamt B. angemeldet gewesen und vom 01.10.1999 bis zum 11.07.2001 sei er krankgeschrieben gewesen, dies würde in Italien so geführt, als habe er gearbeitet. Zum Nachweis der Zeiten hat der Kläger den Bescheid über die italienische Invalidenrente beigelegt. In diesem Rentenbescheid ist die Zeit von April bis September 1999 nicht mit Beitragszeiten belegt. Daraufhin hat die Beigeladene nochmals einen aktuellen italienischen Versicherungsverlauf angefordert und mitgeteilt, dass aufgrund dieses Versicherungsverlaufs die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals im Juni 1999 erfüllt seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10.07.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005 und den Bescheid der Beigeladenen vom 27.08.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Rentenantragstellung Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Beigeladenen sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (die §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der von der Beklagten erlassene Bescheid vom 04.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21.10.2005 sowie das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10.07.2007 und nach § 96 Abs. 1 iVm. § 153 Abs. 1 SGG der Bescheid der Beigeladenen vom 27.08.2007 (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. 2008, § 96 RdNr. 6).

Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und die Ablehnungsbescheide der Beklagten bestätigt, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen Versicherung, da er bei Eintritt der Erwerbsminderung im Dezember 2000 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Ebenso ist der Bescheid der Beigeladenen vom 27.07.2007 nicht zu beanstanden.

Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie
teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden bzw. mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. § 43 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 SGB VI).

Der Senat ist nach Auswertung und Durchsicht der vom Kläger beim Sozialgericht Augsburg vorgelegten medizinischen Unterlagen davon überzeugt, dass beim Kläger eine Erwerbsminderung erst zum Zeitpunkt der Operation des Epitelkarzinoms der Mundhöhle und der Zunge mit Halslymphknotenmetastasen nachgewiesen werden kann. Eine frühere Einschränkung des Leistungsvermögens ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich, da der Kläger keine relevanten medizinischen Unterlagen aus der Zeit vor 2000 vorlegen konnte. Daher konnte der Senat einen Eintritt der Erwerbsminderung vor Dezember 2000 nicht feststellen. Vor allem ist festzuhalten, dass keine medizinischen Unterlagen vorliegen, die den Zustand des Klägers direkt vor der Krebserkrankung dokumentieren. Aus dem Jahr 1999 hat der Kläger keine Unterlagen vorgelegt. Alle später vorgelegten Unterlagen des Klägers sind für dieses Verfahren nicht mehr von Bedeutung, da die Beklagte das Vorliegen einer Erwerbsminderung auf Dauer ab Dezember 2000 festgestellt hat. Dies haben auch schon der Internist Dr.S. vom Medizinischen Dienst der Beklagten und die im Verwaltungsverfahren gehörte Ärztin Frau Dr.G. ausgeführt. Außerdem hat der Kläger bis unmittelbar vor der Operation im Dezember 2000 gearbeitet, was ebenfalls gegen den früheren Eintritt der Erwerbsminderung spricht.

Ausweislich des Versicherungsverlaufes vom 12.10.2007und des Versicherungsverlaufs vom 01.12.2008 sind letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Juli 1999 erfüllt. Aus den zur italienischen Rentenversicherung bestätigten Beitragszeiten ergibt sich für den Zeitraum 25.04.1996 bis 28.02.1998 und 01.04. bis 30.09.1999 eine Lücke. Diese Beitragslücken kann der Kläger heute nicht mehr schließen. Es besteht keine Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen, da die Fristen des § 197 Abs. 2 und 3 SGB VI bereits abgelaufen sind. Aber auch weitere Aufschubzeiten nach § 43 Abs. 4 SGB VI, wie Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit oder des Rentenbezugs können nicht berücksichtigt werden, da der Kläger erklärt hat, dass er in den Jahren von 1996 bis 1998 in Kroatien bei seinen Eltern war. Zwar hat der Kläger angegeben, dass er vom April bis September 1999 in Italien arbeitslos gemeldet war, diese Zeiten sind aber nur dann nach Art. 9a der Verordnung über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vom 14.06.1971 des Rats der Europäischen Union (VO 1408/71) als Verlängerungszeit zu berücksichtigen, wenn Leistungen gewährt wurden. Nach Art. 9a VO 1408/71 stehen ausländische Zeiten des Bezugs von Invaliditäts- oder Altersrente oder von Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten und Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates den deutschen Verlängerungstatbeständen gleich. Die vom Kläger geltend gemachten Zeiten der Arbeitslosigkeit in Italien können nicht berücksichtigt werden, da der Kläger für diesen Zeitraum keinen Leistungsbezug nachweisen konnte. Nach deutschem Recht ist eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach §§ 58, 50, 252 bzw. 252 a SGB VI ein Verlängerungstatbestand, wenn sie eine Anrechnungszeit darstellt. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Kläger arbeitslos gemeldet war, der deutschen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand und eine öffentlich-rechtliche Leistung wegen des zu berücksichtigenden Vermögens nicht bezog (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger, unabhängig von seiner Arbeitlosmeldung in Italien nicht vor, da der italienische Versicherungsträger im Versicherungsverlauf einen Leistungsbezug für das Jahr 1999 nicht bestätigt hat, während ein späterer Bezug von Arbeitslosengeld bestätigt wird.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 (BGBl.II 1998 S.2034). Auch unter Berücksichtigung der Zeiten in Kroatien ist der maßgebliche Fünfjahreszeitraum nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 SGB VI nicht zu verlängern, da eine Gleichstellung dieser Zeiten in diesem Abkommen nicht erfolgt ist (vgl. hierzu Kasseler Kommentar, Niesel, § 43 SGB VI Anm. 71) und die in Kroatien zurückgelegten Zeiten zeitlich vor dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen.

Da der Kläger die Zeiten ab 01.01.1984 nicht lückenlos mit rentenrechtlich relevanten Zeiten belegt hat (Lücken von Juni 1984 bis Mai 1992 und von Mai 1996 bis Februar 1998 und von April bis September 1999), ist die Übergangsvorschrift des § 241 SGB VI nicht erfüllt. Der Kläger hat keine Möglichkeit, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Erwerbsminderung im Dezember 2000 noch zu erfüllen.

Auch eine Vorverlegung des Eintritts der Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt sind, ist nicht möglich, da zum einen der Kläger keine relevanten Unterlagen aus der Zeit vor Dezember 2000 vorgelegt hat und zum anderen sich aus dem italienischen Versicherungsverlauf vom 18.07.2005 ergibt, dass der Kläger bis zur stationären Aufnahme im Krankenhaus S. in B. im Dezember 2000 versicherungspflichtig gearbeitet hat.

Hier stehen der Annahme der Erwerbsminderung das tatsächliche Arbeiten und das tatsächliche Erbringen einer Arbeitsleistung des Klägers entgegen.

Somit sind die Bescheide der Beklagten und Beigeladenen und das Urteil des Sozialgerichts Augsburg nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Berufung ohne Erfolg geblieben ist (§§ 183, 193 SGG).

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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