Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 1712/07 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 913/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
vom 17.07.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte am 28.08.2007 im Wege der "einstweiligen Verfügung" die Auszahlung der vollen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate September und Oktober 2007. Zugleich beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K ...
Die Beschwerdegegnerin (Bg) senkte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate September und Oktober 2007 um 30 % der Regelleistung ab, da der Bf sich weigere eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Mit Beschluss vom 02.10.2007 verpflichtete das Sozialgericht München die Bg dem Bf die Leistungen für die Monate September und Oktober vorläufig ungekürzt auszuzahlen und die außergerichtlichen Kosten des Bfs zu tragen. Gleichzeitig fragte das Sozialgericht München beim Bf nach, ob dieser aufgrund des Beschlusses vom 02.10.2007 den PKH-Antrag für erledigt erkläre. Ein Rechtsanwalt war bis zu diesem Zeitpunkt nicht tätig geworden.
Der Bf erklärte daraufhin, dass er den Antrag auf PKH aufrecht erhalte, da Rechtsanwalt K. ihn bereits außergerichtlich beraten habe und die Bg sicherlich Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen werde.
Mit Beschluss vom 17.07.2008 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Gewährung von PKH ab, da für die Gewährung von PKH nach vollständiger Stattgabe des Begehrens des Bf kein Raum mehr sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf am 25.08.2008 "sofortige Beschwerde" zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der erlassene Richter von ihm abgelehnt worden sei. Außerdem sei es zwar richtig, dass die Beklagte nach Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung die Leistungen ausbezahlt habe, allerdings unter der Prämisse, dass im Hauptsacheverfahren nicht zu Lasten des Klägers entschieden werde. Daher sei ein Hauptsacheverfahren durchzuführen, da die Bg bisher nur unter Vorbehalt bezahlt habe.
Zur Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akte des Sozialgerichts, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, beigezogen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist statthaft, jedoch trotz einer durch die Ablehnung der beantragten PKH bestehenden Beschwer mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis trotz bestehender Beschwer: Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, vor § 143 Rdnr.5 ff.).
Grundsätzlich fehlt für eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines PKH-Antrages das erforderliche schützenswerte Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn eine rückwirkende Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das abgeschlossene Verfahren ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall ist ausweislich der Akten des Sozialgerichts München ein Rechtsanwalt bis zum Abschluss des Verfahrens durch rechtskräftigen Beschluss am 02.10.2007 nicht tätig geworden. Aus heutiger Sicht kann ein Rechtsanwalt nachträglich nicht mehr tätig werden. Im erstinstanzlichen Verfahren vor den Sozialgerichten entstehen gemäß § 183 SGG keine Gerichtskosten. Daher kann ein berechtigtes Interesse an der Bewilligung von PKH nur dann bestehen, wenn die Übernahme der Kosten eines beizuordnenden Rechtsanwaltes durch die Staatskasse nach den §§ 45 ff. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Betracht kommt (vgl. hierzu auch LSG Sachsen vom 24.09.2008, Az: L 3 B 39/08 AS-PKH). Da hier solche Kosten jedoch nicht angefallen sind und diese auch nach rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr entstehen können, kommt eine Kostenübernahme im Rahmen einer zu bewilligenden PKH nicht in Betracht, zumal nach dem Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.10.2007 die außergerichtlichen Kosten des Bf und damit dem Grunde nach auch evtl. anfallende Rechtsanwaltsgebühren von der Bg zu tragen sind. In diesem Rahmen kann der Bf evtl. angefallene Kosten geltend machen.
Es besteht aber auch kein Rechtsschutzinteresse, weil durch das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten verursacht worden sind, die im Wege der PKH über die Kostengrundentscheidung des angefochtenen Beschlusses hinaus zu übernehmen wäre (vgl. Kalthöhner/Büttner/Robl-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rdnr.620 ff. zu den zu erstattenden Parteiauslagen ; Philippi in Zöller/Greiner/Kreger, ZPO, 26. Auflage 2007, § 122 Rdnr.7). Solche Kosten sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.
Daher ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17.07.2008 wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
vom 17.07.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte am 28.08.2007 im Wege der "einstweiligen Verfügung" die Auszahlung der vollen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate September und Oktober 2007. Zugleich beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K ...
Die Beschwerdegegnerin (Bg) senkte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate September und Oktober 2007 um 30 % der Regelleistung ab, da der Bf sich weigere eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Mit Beschluss vom 02.10.2007 verpflichtete das Sozialgericht München die Bg dem Bf die Leistungen für die Monate September und Oktober vorläufig ungekürzt auszuzahlen und die außergerichtlichen Kosten des Bfs zu tragen. Gleichzeitig fragte das Sozialgericht München beim Bf nach, ob dieser aufgrund des Beschlusses vom 02.10.2007 den PKH-Antrag für erledigt erkläre. Ein Rechtsanwalt war bis zu diesem Zeitpunkt nicht tätig geworden.
Der Bf erklärte daraufhin, dass er den Antrag auf PKH aufrecht erhalte, da Rechtsanwalt K. ihn bereits außergerichtlich beraten habe und die Bg sicherlich Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen werde.
Mit Beschluss vom 17.07.2008 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Gewährung von PKH ab, da für die Gewährung von PKH nach vollständiger Stattgabe des Begehrens des Bf kein Raum mehr sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf am 25.08.2008 "sofortige Beschwerde" zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der erlassene Richter von ihm abgelehnt worden sei. Außerdem sei es zwar richtig, dass die Beklagte nach Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung die Leistungen ausbezahlt habe, allerdings unter der Prämisse, dass im Hauptsacheverfahren nicht zu Lasten des Klägers entschieden werde. Daher sei ein Hauptsacheverfahren durchzuführen, da die Bg bisher nur unter Vorbehalt bezahlt habe.
Zur Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akte des Sozialgerichts, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, beigezogen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist statthaft, jedoch trotz einer durch die Ablehnung der beantragten PKH bestehenden Beschwer mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis trotz bestehender Beschwer: Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, vor § 143 Rdnr.5 ff.).
Grundsätzlich fehlt für eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines PKH-Antrages das erforderliche schützenswerte Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn eine rückwirkende Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das abgeschlossene Verfahren ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall ist ausweislich der Akten des Sozialgerichts München ein Rechtsanwalt bis zum Abschluss des Verfahrens durch rechtskräftigen Beschluss am 02.10.2007 nicht tätig geworden. Aus heutiger Sicht kann ein Rechtsanwalt nachträglich nicht mehr tätig werden. Im erstinstanzlichen Verfahren vor den Sozialgerichten entstehen gemäß § 183 SGG keine Gerichtskosten. Daher kann ein berechtigtes Interesse an der Bewilligung von PKH nur dann bestehen, wenn die Übernahme der Kosten eines beizuordnenden Rechtsanwaltes durch die Staatskasse nach den §§ 45 ff. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Betracht kommt (vgl. hierzu auch LSG Sachsen vom 24.09.2008, Az: L 3 B 39/08 AS-PKH). Da hier solche Kosten jedoch nicht angefallen sind und diese auch nach rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr entstehen können, kommt eine Kostenübernahme im Rahmen einer zu bewilligenden PKH nicht in Betracht, zumal nach dem Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.10.2007 die außergerichtlichen Kosten des Bf und damit dem Grunde nach auch evtl. anfallende Rechtsanwaltsgebühren von der Bg zu tragen sind. In diesem Rahmen kann der Bf evtl. angefallene Kosten geltend machen.
Es besteht aber auch kein Rechtsschutzinteresse, weil durch das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten verursacht worden sind, die im Wege der PKH über die Kostengrundentscheidung des angefochtenen Beschlusses hinaus zu übernehmen wäre (vgl. Kalthöhner/Büttner/Robl-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rdnr.620 ff. zu den zu erstattenden Parteiauslagen ; Philippi in Zöller/Greiner/Kreger, ZPO, 26. Auflage 2007, § 122 Rdnr.7). Solche Kosten sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.
Daher ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17.07.2008 wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
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