L 15 B 1028/08 SB PKHC

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 SB 268/08**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 1028/08 SB PKHC
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 24.11.2008 wird als unzulässig verworfen.



Gründe:


Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 24.11.2008, die sich gegen den die Prozesskostenhilfeablehnung des Sozialgerichts Augsburg bestätigenden Beschluss des Senats vom 10.10.2008 (L 15 B 835/08 SB PKH) richtet, ist nicht zulässig und deshalb zu verwerfen. Denn gemäß § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Anhörungsrüge nicht statt. Weiterhin konnte die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 178 Abs. 2 Satz 6 SGG darlegen, dass das Gericht im Beschwerdeverfahren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Ihr allgemeiner Hinweis auf unterbliebenes rechtliches Gehör bezüglich der derzeitigen mangelnden Erfolgaussicht ist nicht geeignet, dieses Zulässigkeitserfordernis zu begründen. Denn grundsätzlich kann sich das Sozialgericht bei seiner Entscheidung bereits darauf stützen, eine anwaltliche Vertretung sei vorliegend nicht erforderlich. Darüber hinaus kann das Beschwerdegericht zusätzlich auch die Erfolgsaussicht beurteilen.
Rechtskraft
Aus
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