Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AL 511/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 996/08 AL ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom
17.10.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Antragsteller (ASt) Akteneinsicht zu gewähren ist, und ob die Antragsgegnerin (Ag) die vom ASt geforderten Erklärungen abzugeben hat
Am 17.09.2008 hat der ASt beim Sozialgericht Nürnberg beantragt, die Ag zu verpflichten, Akteneinsicht in einen Leistungsvorgang zu gewähren, der ein Verfahren zwischen der Ag und einem vormaligen Arbeitgeber des ASt, der Fa. H. Helicopter GmbH (Arbeitgeber), betrifft. Gegenüber dem Arbeitsgericht Nürnberg habe die Ag eine schriftliche Einverständniserklärung abzugeben, um dem ASt Akteneinsicht in einen dort geführten Rechtsstreit zwischen der Ag und dem Arbeitgeber zu ermöglichen. Des Weiteren habe die Ag schriftlich zu erklären, ihr sei bewusst gewesen, dass nach der Abmeldung des ASt aus dem Leistungsbezug am 15.11.2001 und der Nachzahlung von Leistungen für den Zeitraum vom 15.09.2001 bis 07.12.2001 eine Überzahlung für 23 Tage erfolgt sei, die zu keinem Anspruchsübergang (von Arbeitsentgelt) geführt habe. Zuletzt habe die Ag zu erklären, dass die vom ASt vor dem Arbeitsgericht Mainz geltend gemachten Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Arbeitslöhne erst durch Verfügung der Ag am 24.10.2002 übergeleitet worden seien.
Er benötige diese Informationen und Erklärungen, weil er im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Arbeitsentgeltansprüche gegenüber dem Arbeitgeber sowie dem Bezug von Arbeitslosengeld widerrechtlich zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (à 30,00 EUR) verurteilt worden sei. Diese Verurteilung habe auch Einfluss auf die jährliche Zuverlässigkeitsprüfung, der er als Verkehrshubschrauberführer und Fluglehrer unterliege.
Bereits am 01.07.2007 hatte der ASt beim SG diese Anträge gestellt. Im dortigen Rechtsstreit (S 14 AL 300/07 ER) hat das SG mit Beschluss vom 13.07.2007 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, denn in Bezug auf die geltend gemachte Akteneinsicht habe der ASt kein berechtigtes Interesse dargelegt und hinsichtlich der geforderten Erklärungen sei eine Rechtsgrundlage für diese Begehren nicht ersichtlich. Im Übrigen sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, weil der ASt bereits seit dem Jahr 2004 das Verfahren auf Akteneinsicht betreibe und eine nunmehr gebotene Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht zu erkennen sei. Der Beschluss ist dem ASt ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 17.07.2007 durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss hat der ASt nicht eingelegt.
Im Hinblick auf den Antrag des ASt vom 17.09.2008 hat das SG ein neues Verfahren unter dem Aktenzeichen S 19 AL 511/08 ER eingetragen und den Eilantrag mit Beschluss vom 17.10.2008 ebenfalls abgelehnt. Es sei bereits die Zulässigkeit des Eilantrages fraglich, jedenfalls sei er unbegründet. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, weil nicht zu erkennen sei, welcher nicht wieder gut zu machende Nachteil entstehen könnte, wenn der ASt auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werde. Soweit die Ag seine Anträge und Widersprüche nicht verbeschieden habe, stehe es ihm frei, Untätigkeitsklage zu erheben. Im Weiteren habe das SG (14. Kammer) bereits im Beschluss vom 13.07.2007 einen Anordnungsanspruch verneint, und der ASt habe hierzu nicht Neues vorgetragen.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 17.11.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde hat der ASt auf seinen Schriftsatz vom 17.09.2008 und 01.07.2007 Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn der Antrag vom 17.09.2008 war bereits unzulässig.
Die Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich daraus, dass der ASt lediglich denjenigen Antrag wiederholt hat, welcher bereits durch rechtskräftigen Beschluss des SG vom 13.07.2007 (S 14 AL 300/07 ER) abgelehnt worden war.
Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft, und ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - lediglich wiederholt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn ... 45a).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil der vom Ast am 17.09.2008 gestellte Eilantrag in der Formulierung nicht von demjenigen Antrag abweicht, der bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war, über den das SG mit Beschluss vom 13.07.2007 entschieden hat. Dies ist insbesondere auch daraus zu ersehen, dass der ASt sein Vorbringen vom 17.09.2008 lediglich als Ergänzung zu dem - nach seiner Darstellung - noch offenen Eilantrag vom 01.07.2007 verstanden wissen wollte, indem er unter Vorlage einer Antragsabschrift auf diesen Antrag Bezug genommen hat.
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht dadurch, dass der ASt möglicherweise den Beschluss vom 13.07.2007 im Verfahren S 14 AL 300/07 ER nicht zur Kenntnis genommen hat. Mit der ordnungsgemäßen Zustellung dieses Beschluss - nachgewiesen durch die Postzustellungsurkunde vom 17.07.2007 - ist die gerichtliche Entscheidung vom 13.07.2007 wirksam geworden, und der ASt hat innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat (§ 173 Satz 1 SGG) keine Beschwerde gegen diesen Beschluss erhoben, so dass dieser mit Ablauf des 17.08.2007 - unabhängig von einer tatsächlichen Kenntnisnahme - rechtskräftig geworden ist.
Im Weiteren kann auch offen bleiben, ob auch eine Änderung einer rechtskräftig abgelehnten Anordnung unter die gerichtliche Änderungsbefugnis nach § 86 Abs 1 Satz 4 SGG zu fassen ist (ablehnend: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2002 in NZS 2002, 670f), denn dies wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn ein ausdrücklicher Antrag hierauf vorliegen würde.
Ein ausdrücklicher Antrag lag jedoch nicht vor und das Vorbringen des ASt ist auch nicht als solcher zu deuten, nachdem ihm wohl nicht bewusst war, dass bereits ein Beschluss ergangen war. Darüber hinaus führte die Umdeutung eines prozessualen Beteiligtenverhaltens vorliegend im Ergebnis zu einer Überprüfung der Angelegenheit von Amts wegen, die in § 86b Abs 1 Satz 4 SGG ausdrücklich nicht vorgesehen ist (vgl. hierzu im Einzelnen Keller aaO § 86b Rn.45; LSG Berlin- Brandenburg aaO).
Im Ergebnis hatte das SG zu Recht keinen Anlass gesehen, vom Beschluss im Verfahren S 14 AL 300/07 ER abzuweichen und eine neue Entscheidung zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
17.10.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Antragsteller (ASt) Akteneinsicht zu gewähren ist, und ob die Antragsgegnerin (Ag) die vom ASt geforderten Erklärungen abzugeben hat
Am 17.09.2008 hat der ASt beim Sozialgericht Nürnberg beantragt, die Ag zu verpflichten, Akteneinsicht in einen Leistungsvorgang zu gewähren, der ein Verfahren zwischen der Ag und einem vormaligen Arbeitgeber des ASt, der Fa. H. Helicopter GmbH (Arbeitgeber), betrifft. Gegenüber dem Arbeitsgericht Nürnberg habe die Ag eine schriftliche Einverständniserklärung abzugeben, um dem ASt Akteneinsicht in einen dort geführten Rechtsstreit zwischen der Ag und dem Arbeitgeber zu ermöglichen. Des Weiteren habe die Ag schriftlich zu erklären, ihr sei bewusst gewesen, dass nach der Abmeldung des ASt aus dem Leistungsbezug am 15.11.2001 und der Nachzahlung von Leistungen für den Zeitraum vom 15.09.2001 bis 07.12.2001 eine Überzahlung für 23 Tage erfolgt sei, die zu keinem Anspruchsübergang (von Arbeitsentgelt) geführt habe. Zuletzt habe die Ag zu erklären, dass die vom ASt vor dem Arbeitsgericht Mainz geltend gemachten Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Arbeitslöhne erst durch Verfügung der Ag am 24.10.2002 übergeleitet worden seien.
Er benötige diese Informationen und Erklärungen, weil er im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Arbeitsentgeltansprüche gegenüber dem Arbeitgeber sowie dem Bezug von Arbeitslosengeld widerrechtlich zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (à 30,00 EUR) verurteilt worden sei. Diese Verurteilung habe auch Einfluss auf die jährliche Zuverlässigkeitsprüfung, der er als Verkehrshubschrauberführer und Fluglehrer unterliege.
Bereits am 01.07.2007 hatte der ASt beim SG diese Anträge gestellt. Im dortigen Rechtsstreit (S 14 AL 300/07 ER) hat das SG mit Beschluss vom 13.07.2007 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, denn in Bezug auf die geltend gemachte Akteneinsicht habe der ASt kein berechtigtes Interesse dargelegt und hinsichtlich der geforderten Erklärungen sei eine Rechtsgrundlage für diese Begehren nicht ersichtlich. Im Übrigen sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, weil der ASt bereits seit dem Jahr 2004 das Verfahren auf Akteneinsicht betreibe und eine nunmehr gebotene Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht zu erkennen sei. Der Beschluss ist dem ASt ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 17.07.2007 durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss hat der ASt nicht eingelegt.
Im Hinblick auf den Antrag des ASt vom 17.09.2008 hat das SG ein neues Verfahren unter dem Aktenzeichen S 19 AL 511/08 ER eingetragen und den Eilantrag mit Beschluss vom 17.10.2008 ebenfalls abgelehnt. Es sei bereits die Zulässigkeit des Eilantrages fraglich, jedenfalls sei er unbegründet. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, weil nicht zu erkennen sei, welcher nicht wieder gut zu machende Nachteil entstehen könnte, wenn der ASt auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werde. Soweit die Ag seine Anträge und Widersprüche nicht verbeschieden habe, stehe es ihm frei, Untätigkeitsklage zu erheben. Im Weiteren habe das SG (14. Kammer) bereits im Beschluss vom 13.07.2007 einen Anordnungsanspruch verneint, und der ASt habe hierzu nicht Neues vorgetragen.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 17.11.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde hat der ASt auf seinen Schriftsatz vom 17.09.2008 und 01.07.2007 Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn der Antrag vom 17.09.2008 war bereits unzulässig.
Die Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich daraus, dass der ASt lediglich denjenigen Antrag wiederholt hat, welcher bereits durch rechtskräftigen Beschluss des SG vom 13.07.2007 (S 14 AL 300/07 ER) abgelehnt worden war.
Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft, und ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - lediglich wiederholt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn ... 45a).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil der vom Ast am 17.09.2008 gestellte Eilantrag in der Formulierung nicht von demjenigen Antrag abweicht, der bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war, über den das SG mit Beschluss vom 13.07.2007 entschieden hat. Dies ist insbesondere auch daraus zu ersehen, dass der ASt sein Vorbringen vom 17.09.2008 lediglich als Ergänzung zu dem - nach seiner Darstellung - noch offenen Eilantrag vom 01.07.2007 verstanden wissen wollte, indem er unter Vorlage einer Antragsabschrift auf diesen Antrag Bezug genommen hat.
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht dadurch, dass der ASt möglicherweise den Beschluss vom 13.07.2007 im Verfahren S 14 AL 300/07 ER nicht zur Kenntnis genommen hat. Mit der ordnungsgemäßen Zustellung dieses Beschluss - nachgewiesen durch die Postzustellungsurkunde vom 17.07.2007 - ist die gerichtliche Entscheidung vom 13.07.2007 wirksam geworden, und der ASt hat innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat (§ 173 Satz 1 SGG) keine Beschwerde gegen diesen Beschluss erhoben, so dass dieser mit Ablauf des 17.08.2007 - unabhängig von einer tatsächlichen Kenntnisnahme - rechtskräftig geworden ist.
Im Weiteren kann auch offen bleiben, ob auch eine Änderung einer rechtskräftig abgelehnten Anordnung unter die gerichtliche Änderungsbefugnis nach § 86 Abs 1 Satz 4 SGG zu fassen ist (ablehnend: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2002 in NZS 2002, 670f), denn dies wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn ein ausdrücklicher Antrag hierauf vorliegen würde.
Ein ausdrücklicher Antrag lag jedoch nicht vor und das Vorbringen des ASt ist auch nicht als solcher zu deuten, nachdem ihm wohl nicht bewusst war, dass bereits ein Beschluss ergangen war. Darüber hinaus führte die Umdeutung eines prozessualen Beteiligtenverhaltens vorliegend im Ergebnis zu einer Überprüfung der Angelegenheit von Amts wegen, die in § 86b Abs 1 Satz 4 SGG ausdrücklich nicht vorgesehen ist (vgl. hierzu im Einzelnen Keller aaO § 86b Rn.45; LSG Berlin- Brandenburg aaO).
Im Ergebnis hatte das SG zu Recht keinen Anlass gesehen, vom Beschluss im Verfahren S 14 AL 300/07 ER abzuweichen und eine neue Entscheidung zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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