Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AS 1101/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 84/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nichtzulassungsbeschwerde - Verbindung - Beschwerdewert
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer und Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) vom 6. Mai 2008 und die Durchführung des Berufungsverfahrens.
In der Sache begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Überprüfung ihrer Verwaltungspraxis in Bezug auf die Bezahlung der Stromkosten und der Kosten der Warmwasseraufbereitung sowie zur Auskunftserteilung über ihre bisherige Tätigkeit in Fragen der Übernahme der Mehrkosten für Wasser, Abwasser und Heizung. Eine entsprechende Aufforderung des Klägers im Schreiben vom 24. September 2007 an die Beklagte ließ diese unbeantwortet. Am 14. April 2008 hat der Kläger Klage beim SG erhoben und sein Begehren weiter verfolgt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 6. Mai 2008 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung abstrakter Rechtsfragen zur Verwaltungspraxis der Beklagten. Soweit er sich mit seinen Anfragen auf einen konkreten Bewilligungsabschnitt beziehe, müsse er sich gegen konkrete Entscheidungen der Beklagten wenden, was er für den Bewilligungsabschnitt vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 auch getan habe (S 2 AS 347/08, nunmehr L 5 B 85/08 NZB)).
Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht die in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannte Grenze. Der Auskunftsanspruch sei nicht höher zu bewerten als ein etwaiger Leistungsanspruch, der wertmäßig den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigen würde.
Gegen die ihm am 30. Mai 2008 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 11. Juni 2008 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung seiner Beschwerde hat er vorgetragen, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung für das SG und die Beklagte. Zudem gehe es nicht nur um den Bewilligungsabschnitt von November 2007 bis April 2008, sondern auch um den von Mai bis Oktober 2008, mithin um einen Betrag i.H.v. insgesamt 458,76 EUR. Ihm gehe es um die Klarstellungen in den Entscheidungen des Bundessozialgericht in den Urteilen B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 32/06 R. Es seien zudem weitere Rechtsstreitigkeiten die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung betreffend anhängig (S 2 AS 1101/08, S 2 AS 347/08, nunmehr L 5 B 85/08 NZB, S 2 AS 801/08 ER, nunmehr L 5 B 220/08 AS ER, S 2 AS 1202/08 ER, nunmehr L 2 B 219/08 AS ER). Er bitte um Überprüfung, ob für diese Verfahren zusammen ein Berufungsverfahren eingeleitet werden könne.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 6. Mai 2008 zuzulassen und das Berufungsverfahren durchzuführen.
Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde erhalten, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Wegen des weiteren Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Berufung gegen das Urteil vom 6. Mai 2008 zu Recht nicht zugelassen.
Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in ab 1. April 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Da der Gesetzgeber eine ausdrückliche Übergangsregelung nicht getroffen hat, ist hinsichtlich der Frage, welche prozessrechtlichen Vorschriften in einer bestimmten Verfahrenslage anzuwenden sind, auf den Grundsatz des "intertemporalen Prozessrechts" abzustellen. Er besagt, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992, 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90, BVerfGE 87, 48 mit zahlreichen Nachweisen). Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen, einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen, hier der Erhöhung des Berufungsstreitwertes. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Urteils des SG am 30. Mai 2008 war die Neuregelung des § 144 Abs. 1 SGG bereits in Kraft. Der Beschwerdewert liegt vorliegend unter 750,00 EUR.
Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass ein Auskunftsanspruch nicht höher bewertet werden kann als der ihm zu Grunde liegende Leistungsanspruch. Selbst unter Zusammenrechnung beider vom Kläger genannter Bewilligungsabschnitte ergibt sich nach seinen eigenen Angaben ein Wert eines etwaigen Leistungsanspruches nur i.H.v. 458,76 EUR. Es ist auch rechtlich nicht möglich, die vom Kläger genannten Verfahren in einem Berufungsverfahren zusammenzuführen. Nach § 113 SGG kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass in den zur Verbindung in Betracht kommenden Verfahren die Berufung jeweils zulässig ist. Nur wenn es bei statthafter und formell nicht zu beanstandender Berufung zu einer Verhandlung in der Sache in jedem einzelnen Verfahren kommen kann, darf überhaupt erst die Frage einer Verbindung i.S. von § 113 SGG geprüft werden (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18. Januar 1977, VI ZR 82/76, NJW 1977, 1152 zur Zulässigkeit der Verbindung in der Revisionsinstanz). Eine Verbindung mit dem hier vorliegenden Verfahren kommt allein deswegen nicht in Betracht, da hier eine Berufung aus den o.g. und unten stehenden Gründen nicht zulässig ist.
Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Zulassungsgründe ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rn. 19, § 160a, Rn. 19b). Die Streitsache wirft keine ungeklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung im all-gemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Wie der Kläger selbst angegeben hat, hat das BSG die hier streitigen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich entschieden. Ob und wie diese Entscheidungen auch bei den Leistungsträgern umgesetzt werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern betrifft einen Einzelfall. Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Diese liegt nur dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (Meyer-Ladewig, a.a.O, § 144, Rn. 30, 30a). Dieses ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruht (Meyer-Ladewig a.a.O., § 144, Rn. 31). Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen. Ein solcher Verfahrensmangel ist bereits nicht vorgetragen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer und Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) vom 6. Mai 2008 und die Durchführung des Berufungsverfahrens.
In der Sache begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Überprüfung ihrer Verwaltungspraxis in Bezug auf die Bezahlung der Stromkosten und der Kosten der Warmwasseraufbereitung sowie zur Auskunftserteilung über ihre bisherige Tätigkeit in Fragen der Übernahme der Mehrkosten für Wasser, Abwasser und Heizung. Eine entsprechende Aufforderung des Klägers im Schreiben vom 24. September 2007 an die Beklagte ließ diese unbeantwortet. Am 14. April 2008 hat der Kläger Klage beim SG erhoben und sein Begehren weiter verfolgt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 6. Mai 2008 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung abstrakter Rechtsfragen zur Verwaltungspraxis der Beklagten. Soweit er sich mit seinen Anfragen auf einen konkreten Bewilligungsabschnitt beziehe, müsse er sich gegen konkrete Entscheidungen der Beklagten wenden, was er für den Bewilligungsabschnitt vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 auch getan habe (S 2 AS 347/08, nunmehr L 5 B 85/08 NZB)).
Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht die in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannte Grenze. Der Auskunftsanspruch sei nicht höher zu bewerten als ein etwaiger Leistungsanspruch, der wertmäßig den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigen würde.
Gegen die ihm am 30. Mai 2008 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 11. Juni 2008 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung seiner Beschwerde hat er vorgetragen, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung für das SG und die Beklagte. Zudem gehe es nicht nur um den Bewilligungsabschnitt von November 2007 bis April 2008, sondern auch um den von Mai bis Oktober 2008, mithin um einen Betrag i.H.v. insgesamt 458,76 EUR. Ihm gehe es um die Klarstellungen in den Entscheidungen des Bundessozialgericht in den Urteilen B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 32/06 R. Es seien zudem weitere Rechtsstreitigkeiten die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung betreffend anhängig (S 2 AS 1101/08, S 2 AS 347/08, nunmehr L 5 B 85/08 NZB, S 2 AS 801/08 ER, nunmehr L 5 B 220/08 AS ER, S 2 AS 1202/08 ER, nunmehr L 2 B 219/08 AS ER). Er bitte um Überprüfung, ob für diese Verfahren zusammen ein Berufungsverfahren eingeleitet werden könne.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 6. Mai 2008 zuzulassen und das Berufungsverfahren durchzuführen.
Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde erhalten, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Wegen des weiteren Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Berufung gegen das Urteil vom 6. Mai 2008 zu Recht nicht zugelassen.
Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in ab 1. April 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Da der Gesetzgeber eine ausdrückliche Übergangsregelung nicht getroffen hat, ist hinsichtlich der Frage, welche prozessrechtlichen Vorschriften in einer bestimmten Verfahrenslage anzuwenden sind, auf den Grundsatz des "intertemporalen Prozessrechts" abzustellen. Er besagt, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992, 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90, BVerfGE 87, 48 mit zahlreichen Nachweisen). Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen, einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen, hier der Erhöhung des Berufungsstreitwertes. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Urteils des SG am 30. Mai 2008 war die Neuregelung des § 144 Abs. 1 SGG bereits in Kraft. Der Beschwerdewert liegt vorliegend unter 750,00 EUR.
Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass ein Auskunftsanspruch nicht höher bewertet werden kann als der ihm zu Grunde liegende Leistungsanspruch. Selbst unter Zusammenrechnung beider vom Kläger genannter Bewilligungsabschnitte ergibt sich nach seinen eigenen Angaben ein Wert eines etwaigen Leistungsanspruches nur i.H.v. 458,76 EUR. Es ist auch rechtlich nicht möglich, die vom Kläger genannten Verfahren in einem Berufungsverfahren zusammenzuführen. Nach § 113 SGG kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass in den zur Verbindung in Betracht kommenden Verfahren die Berufung jeweils zulässig ist. Nur wenn es bei statthafter und formell nicht zu beanstandender Berufung zu einer Verhandlung in der Sache in jedem einzelnen Verfahren kommen kann, darf überhaupt erst die Frage einer Verbindung i.S. von § 113 SGG geprüft werden (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18. Januar 1977, VI ZR 82/76, NJW 1977, 1152 zur Zulässigkeit der Verbindung in der Revisionsinstanz). Eine Verbindung mit dem hier vorliegenden Verfahren kommt allein deswegen nicht in Betracht, da hier eine Berufung aus den o.g. und unten stehenden Gründen nicht zulässig ist.
Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Zulassungsgründe ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rn. 19, § 160a, Rn. 19b). Die Streitsache wirft keine ungeklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung im all-gemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Wie der Kläger selbst angegeben hat, hat das BSG die hier streitigen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich entschieden. Ob und wie diese Entscheidungen auch bei den Leistungsträgern umgesetzt werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern betrifft einen Einzelfall. Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Diese liegt nur dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (Meyer-Ladewig, a.a.O, § 144, Rn. 30, 30a). Dieses ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruht (Meyer-Ladewig a.a.O., § 144, Rn. 31). Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen. Ein solcher Verfahrensmangel ist bereits nicht vorgetragen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig, § 177 SGG.
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