L 31 U 369/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 3 U 51/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 U 369/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen eines Unfalles.

Der 1961 geborene Kläger ist von Beruf Tierarzt und Bruder des Zeugen R L, der Eigentümer eines in der E Chaussee, W, gelegenen Hauses ist. Am 14. Dezember 2001 stürzte der Kläger bei Arbeiten auf dem Dach des Hauses seines Bruders mehrere Meter in die Tiefe. Ausweislich des Entlassungsberichtes des Unfallkrankenhauses B vom 21. Dezember 2001 über eine stationäre Behandlung bis zu diesem Tag erlitt er dabei eine instabile HWK 5 Fraktur ohne Neurologie, eine Kontusion des rechten Kniegelenkes mit Ruptur des Retinaculum mediale und eine Riss- und Quetschwunde am linken Oberarm. Dies führte nach Angaben des Klägers insbesondere zu seiner mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit.

Am 21. Dezember 2001 erfolgten telefonisch eine Anmeldung des Bauvorhabens und die Unfallmeldung an die Beklagte. Ein vom Bruder des Klägers vom 01. Februar 2002 ausgefüllter Meldebogen enthielt die Angaben, dass mit den Bauarbeiten am 14. Dezember 2001 begonnen worden sei; die Herstellungskosten würden ca. 50 000,00 EUR betragen. Für sämtliche abgefragten Arbeiten wurden Eigenbauarbeiten mit privaten Helfern angegeben. Eine Förderung mit öffentlichen Mitteln nach § 6 Abs. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) (1. Förderweg) wurde verneint, eine Antragstellung sei auch nie beabsichtigt gewesen. In einem Eigenbaunachweis vom selben Tage wurden für Dezember 2001 insgesamt 38 tatsächlich geleistete Arbeitsstunden (je zwölf durch den Vater und den Schwager des Bruders des Klägers und zwei durch den Kläger) angegeben. Für Januar und Februar 2002 wurden mit Eigenbaunachweis vom 11. März 2002 Eigenbauarbeiten verneint. Für die weitere Zukunft wurden Eigenbaunachweise ebenfalls nicht mehr eingereicht. Der Kläger beantwortete mit Datum vom 18. Februar 2002 an ihn gerichtete Fragen zum Bauvorhaben u. a. wie folgt:

"Welche Arbeiten (genaue Beschreibung) sind insgesamt ohne Eintritt des Unfalls geplant gewesen? Unbekannt"

"Welche Arbeiten (genaue Beschreibung) sollten am Unfalltag verrichtet werden? Unbekannt"

"Welche Absprache gingen der Tätigkeit voraus (Vergütung/Zeitpunkt/Arbeitsmaterial? Keine"

"Wieviele Stunden nahm ihre Tätigkeit a) ca. 2 a) am Unfalltag und b) vorher in Anspruch? b) entfällt

Wieviele Stunden hätte Ihre gesamte Tätig- keit ohne Eintritt des Unfalls gedauert? Unbekannt"

"Erweisen Sie sich öfter gegenseitige Gefällig- keiten, wenn ja, welche? nein

Handelt es sich insoweit um selbstverständ- unklare liche gegenseitige Hilfsdienste, die sich aus Fragestellung, konkreten sozialen Beziehungen ergeben? eigentlich nicht

"

Durch Bescheid vom 07. Mai 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung wegen des Unfalles ab. Der Kläger sei bei seinem Bruder tätig gewesen, insgesamt habe seine Tätigkeit bis zum Unfall lediglich zwei Stunden umfasst. Diese kurzfristige Tätigkeit sei nicht über den Rahmen einer verwandtschaftlichen Gefälligkeitsleistung hinausgegangen, so dass Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), nicht bestanden habe.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2003 zurück, da der Widerspruch nicht begründet worden sei.

Im hiergegen erhobenen Klageverfahren hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) in einem nichtöffentlichen Erörterungstermin vom 18. Oktober 2005 den Kläger zur Sache befragt und den Bruder des Klägers, Herrn R L, als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Mit Urteil vom 06. Februar 2007 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Unfalles keine versicherte Tätigkeit verrichtet. Insbesondere komme Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aufgrund einer Tätigkeit als so genannter "Wie Beschäftigter" nicht in Betracht. Dem stehe zwar nicht grundsätzlich entgegen, dass der Kläger mit dem Unternehmer verwandt sei. Allerdings bestehe Versicherungsschutz dann nicht, wenn es sich um Gefälligkeitshandlungen handele, die unter Verwandten vorgenommen würden und von familiären Beziehungen zwischen den Angehörigen geprägt seien, wobei die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten seien, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit sowie die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen. Die Tätigkeit des Klägers habe ihr Gepräge durch das unter den Brüdern bestehende Verwandtschaftsverhältnis erhalten. Sowohl der Kläger als auch sein Bruder hätten vorgetragen, dass schon früher hin und wieder Hilfeleistungen durch den Kläger auf dem Grundstück seines Bruders bzw. auch am Haus verrichtet worden seien, wobei jedoch keine konkreten Aktionen benannt worden wären. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass der Kläger über das in Rede stehende Wochenende hinaus zu weiteren konkreten Tätigkeiten herangezogen werden sollte. Der Kläger selbst habe unmissverständlich angegeben, dass weitere Hilfsarbeiten zum Unfallzeitpunkt nicht geplant gewesen seien. Damit beschränkten sich die geplanten Hilfeleistungen des Klägers auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Arbeiten im Wintermonat Dezember stattfanden und es sich um Außenarbeiten gehandelt habe, auf einen Zeitraum von etwa 20 25 Stunden an drei Tagen. Helfertätigkeiten am Bau von derartigem zeitlichen Umfang seien noch als eine vom Verwandtschaftsverhältnis unter Brüdern geprägte Tätigkeit anzusehen. Auch wenn die Kontakte zwischen den Brüdern sich erst nach dem Unfall wieder intensiviert hätten, habe es diese doch auch vor dem Unfall gegeben; zudem habe der Zeuge bekundet, dass er selbst den Kläger auch an eigene Hilfeleistungen auf dessen Grundstück erinnert und somit versucht habe, ihn in die Pflicht zu nehmen. Die Annahme der familienhaften Prägung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den Arbeiten am Dach objektiv betrachtet um schwere Tätigkeiten gehandelt haben mag.

Gegen dieses am 12. Februar 2007 zugegangene Urteil richtet sich die am 06. März 2007 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor, dass ein gesetzlicher Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII übersehen worden sei. Sein Bruder habe für das Bauvorhaben öffentliche Mittel zur Schaffung von Wohnraum in Form einer Eigenheimzulage beantragt und bewilligt bekommen, insoweit verweist der Kläger auf einen "Bescheid über Eigenheimzulage ab 2004" des Finanzamtes Strausberg vom 04. März 2005. Zudem hätte sein Bruder öffentliche Mittel für sein Bauvorhaben bewilligt bekommen können, was für Versicherungsschutz ausreichend sei. Denn die Formulierung "geförderter Wohnraum" sei dahin auszulegen, dass es sich um förderungsfähigen Wohnraum handeln müsse.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 07. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus Anlass des Unfalls vom 14. Dezember 2001 Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfall-versicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 16 bestehe Unfallversicherungsschutz nur für jene Personen, die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 3 Wohnraumförderungsgesetz tätig seien. Der Unfallversicherungsschutz verlange, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsschutzes die öffentliche Förderung tatsächlich gewährt werde. Die Wirksamkeit der Bewilligung trete mit Bekanntgabe der Entscheidung der zuständigen Behörde an den Antragsteller gemäß Förderungszusage nach § 13 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz ein. Diese Entscheidung sei dann für den Unfallversicherungsträger bindend (Bundessozialgericht BSG , NZS 1993, 460). Die Gewährung einer Eigenheimzulage sei einer öffentlichen Förderung nicht gleichzusetzen, hierbei handele es sich lediglich um eine steuerliche Begünstigung aller Bauten nach steuerrechtlichen Vorschriften.

Die durch Beschluss vom 19. Dezember 2007 beigeladene Unfallkasse Brandenburg beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Ihrer Auffassung nach sei zu prüfen, ob die Förderung den Anforderungen nach dem II. WoBauG, insbesondere nach dessen §§ 25 ff., im Hinblick auf die Einkommensprüfung und die Wohnflächenbegrenzung entsprochen habe oder ob dieses im Unfallzeitpunkt eher ungewiss gewesen sei (BSG, Urteil vom 11. August 1998, Az.: 2 RU 77/87). Die Angaben zur geplanten Grundfläche von ca. 300 m² und der Planung, Fläche auch für das Unternehmen des Bruders zu nutzen, dürften gemessen an den Förderungszwecken des II. WoBauG allerdings rechtsschädlich gewesen sein.

Das Gericht hat im Termin vom 22. Januar 2009 erneut den Kläger zur Sache gehört und seinen Bruder, Herrn R L, als Zeugen vernommen; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Entschädigungsleistungen aufgrund des von ihm am 14. Dezember 2001 erlittenen Unfalls. Die Beklagte hat die Anerkennung des Ereignisses vom 14. Dezember 2001 als Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt. Denn für die Tätigkeit des Klägers am 14. Dezember 2001 bestand kein Versicherungsschutz.

Eine Versicherung als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet aus, da ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu seinem Bruder, der als Alleineigentümer an dem Baugrundstück Unternehmer des Bauvorhabens war, nicht bestanden hat. Versicherungsschutz bestand auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, wonach Personen versichert sind, die "wie" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 27. Juni 2000, Az.: B 2 U 21/99 R, m. w. N.) setzt dieser Versicherungsschutz voraus, dass selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt eine ernstliche, einem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu würdigen und es ist nicht nur auf die unmittelbar zum Unfall führende Verrichtung abzustellen. Bei Gefälligkeitsleistungen, die ihr gesamtes Gepräge durch das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen den beteiligten Personen erhalten, besteht kein Versicherungsschutz. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit sowie die Intensität der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen. Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer wird regelmäßig der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten. Dabei können im Rahmen eines engsten verwandtschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses auch Tätigkeiten von erheblichem Umfang und größerer Zeitdauer diesem Gemeinschaftsverhältnis ihr Gepräge geben (BSG, Urteil vom 20. April 1993, Az.: 2 RU 38/92, SozR 3 2200 § 539 Nr. 25, m. w. N.). Hierbei wurden seitens des BSG bei einer – allerdings in Hausgemeinschaft lebenden – Verbindung aufgrund eines Verhältnisses zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn Arbeiten von zwei Arbeitstagen für zwei Arbeitskräfte unabhängig vom möglichen objektiven Schwierigkeitsgrad der Arbeiten angesichts der verwandtschaftlichen und tatsächlichen Beziehungen als selbstverständlich und gemeinschaftsgeprägt angesehen.

Hiervon ist auch für die Tätigkeit des Klägers für seinen Bruder auszugehen. Das Gericht schließt sich zunächst den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an und verweist auf diese. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Brüdern ist grundsätzlich ein sehr enges und daher geeignet, auch Tätigkeiten von erheblichem Umfang und größerer Zeitdauer ihr Gepräge zu geben. Das Verhältnis vom Kläger zu seinem Bruder war auch tatsächlich durchaus von deren engem Verhältnis geprägt. Der Senat stützt sich insoweit auf die Angaben des Klägers und Bekundungen seines Bruders als Zeugen im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) vom 18. Oktober 2005welche im Termin vor dem erkennenden Senat vom 22. Januar 2009 bestätigt worden sind. Insgesamt ergab sich hieraus, dass zwar in der Vergangenheit vor dem Unfall gewisse Differenzen bestanden, dass jedoch durchaus ein regelmäßiger Kontakt bestanden hat, der auch von gegenseitigen Hilfeleistungen geprägt war. So berichtete der Zeuge R L im Termin vor Sozialgericht am 18. Oktober 2005, auch seinem Bruder zur Wendezeit einmal den Dachboden entkernt zu haben. Sicherlich habe er ihn daran erinnert, dass er ihm ja schließlich auch bei seinen Baumaßnahmen bereits geholfen habe, und insofern versucht, ihn bei den vorliegenden streitgegenständlichen Arbeiten in die Pflicht zu nehmen. Allerdings habe der Kläger ihm zwischen 1990 und 2000 auch bei der Entkernung seines Hauses geholfen. Die für lediglich ein Wochenende mit weiteren Familienangehörigen gemeinschaftlich durchzuführenden Arbeiten, die insgesamt einen Umfang 21 Stunden für den Kläger selbst haben sollten, hielten sich zur Überzeugung des Senates durchaus noch im Rahmen dessen, was allein durch die verwandtschaftlichen Beziehungen geprägt war. Dagegen sind arbeitnehmerähnliche Verhältnisse zwischen dem Zeugen und den weiteren Beteiligten, insbesondere dem Kläger, nicht feststellbar. Weder nahm der Zeuge ein arbeitnehmerähnliches Direktionsrecht in Anspruch, noch bestanden konkrete Einzelanweisungen. Dies ergibt sich daraus, dass der Zeuge längere Zeit abwesend war, um Holz einzukaufen, und ein bestimmtes Arbeitspensum nicht vorgesehen war, da er angegeben hat, er hätte in der Woche mit der eigenen Baufirma weitergearbeitet, wenn man am Wochenende nicht zum Abschluss der Arbeiten gekommen wäre. Konkrete weitere Hilfsmaßnahmen waren nach den ausdrücklichen Angaben des Klägers sowohl in dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren übersandten Fragebogen als auch in seiner Erklärung im Termin vom 18. Oktober 2005 ausdrücklich nicht geplant.

Versicherungsschutz bestand auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII. Danach haben Versicherungsschutz Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des II. WoBauG oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Einen Bescheid der zuständigen Wohnungsbaubehörde über die Anerkennung des vom Zeugen R L betriebenen Bauvorhabens als förderungswürdig nach dem II. WoBauG gibt es nicht. Ist es wie im vorliegenden Fall nie beabsichtigt gewesen, die Anerkennung des Bauvorhabens als förderungswürdig nach dem II. WoBauG zu betreiben, so kommt der beitragsfreie Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII von vornherein nicht in Betracht. Denn Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII war und ist es, den sozialen Wohnungsbau bzw. ab dem 1. Januar 2002 die soziale Wohnraumförderung durch einen beitragsfreien Versicherungsschutz zu fördern (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1998, Az. B 2 U 45/97; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung (SGB VII), 4. Aufl., 18. LfG, November 2002, § 2 Rn. 572). Verzichtet der Bauherr aber von vornherein und auf Dauer, wie es vorliegend nach der Aussage des Zeugen L der Fall ist, auf diese Förderungsmöglichkeit, entsteht kein sozialer Wohnungsbau, der durch beitragsfreien Unfallversicherungsschutz unterstützt werden könnte. Deshalb ist es auch nicht ausreichend, dass nur abstrakt und fiktiv eine Fördermöglichkeit bejaht werden könnte, die der Bauherr wegen der Folgen etwaiger Bindungen bei der Förderung des sozialen Wohnungsbaus aber gar nicht in Anspruch nehmen will. Die Förderung eines Wohnungsbaus, der nur theoretisch sozialen Bindungen unterliegen könnte, die praktisch aber nicht bestehen, geht am Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII vorbei.

Darüber hinaus war das Bauvorhaben des Zeugen R L nicht förderungswürdig nach den Vorgaben des II. WoBauG. Nach § 7 des II. WoBauG vom 19. August 1994, gültig ab 01. Oktober 1994 und außer Kraft getreten am 31. Dezember 2001, waren förderungswürdig Familienheime, die nach Größe und Grundriss ganz oder teilweise dazu bestimmt waren, dem Eigentümer und seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen. Förderungswürdig waren dabei nach § 39 Abs. 1 des II. WobauG nur Familienheime, die angemessen groß waren und bei nur einer Wohnung 130 m² nicht überstiegen. Eine Überschreitung der Wohnflächengrenzen war lediglich zulässig, wenn die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen oder zur angemessenen Berücksichtigung besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers erforderlich war oder soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schließung von Baulücken durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrissgestaltung bedingt war (§ 39 Abs. 2 II. WoBauG). Nach Angaben des Klägers im Erörterungstermin vom 18. Oktober 2005 umfasste das Gebäude des Bruders des Klägers damals eine Grundfläche von ca. 300 m², welches teilweise auch für das Unternehmen seines Bruders genutzt werden sollte. Der Zeuge Lerklärte hierzu im Termin vom 22. Januar 2009, das eine Wohnfläche von 180m² bis 200 m² geplant gewesen sei. Die Wohnung sollte von fünf Personen, nämlich dem Zeugen und seinen 1998 und 1999 geborenen Kindern sowie seiner Lebensgefährtin und deren Kind genutzt werden. Wird nach § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG aber eine Wohnung von 130 m² als Obergrenze angemessenen Wohnraums für 4 Personen angesehen, ergibt sich ohne weiteres, dass eine Wohnung von 180 bis 200 m² für 5 Personen nicht mehr angemessen im Sinne des § 39 Abs. 1 II. WoBauG ist. Somit bestand auch keine Förderfähigkeit. Dahinstehen kann deshalb, ob die weitere im Haus befindliche Wohnung und die Geschäftsräume der Förderfähigkeit ebenfalls entgegengestanden hätten.

Unfallversicherungsschutz bestand auch nicht aufgrund der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 3 des Wohnraumförderungsgesetzes, weil diese Norm erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist (Gesetz vom 13. September 2001, BGBl. I, 2001, S. 2376 ff) und damit erst nach dem vorliegend streitgegenständlichen Unfallereignis Gültigkeit erlangt hat. Die Förderung der Baumaßnahme des Klägers durch die spätere Gewährung einer Eigenheimzulage vermittelte keinen Unfallversicherungsschutz. Zunächst einmal ist die Förderung nach dem Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) bereits vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst, nach dem nicht jede öffentliche Förderung ausreichend für die Begründung von Versicherungsschutz ist. Ihre Einbeziehung entspräche auch nicht dem Zweck der Vorschrift, wie er von der Rechtsprechung dargelegt worden ist und aufgrund dessen die Einhaltung der wesentlich engeren Einkommensgrenzen des II. WoBauG für erforderlich gehalten wird. Die für öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau durch das II. WoBauG festgesetzten Einkommensgrenzen wurden durch das Eigenheimzulagegesetz bei weitem überschritten. Bei dieser Förderung handelte es sich um eine letztlich jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen zustehende Förderung (§ 1 EigZulG). Zwar bestand nach § 5 EigZulG eine Einkunftsgrenze, diese überschritt mit 70.000,- Euro pro Jahr bei einem Anspruchsberechtigten und 140.000,- bei Ehepaaren und weiteren 30.000,- Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind die für die geförderten Wohnungen nach § 25 WoBauG genannten Grenze von 23.000,- DM bei einem Einpersonenhaushalt jedoch erheblich. Gerade die Einhaltung der Einkommensgrenzen des II. WoBauG war jedoch ausgehend von der Zweckbestimmung der Mittel für den Wohnungsbau, an den der gewährte Unfallversicherungsschutz anknüpfte, maßgebend: Die geförderten Wohnungen sollten nur von Personen bewohnt werden, deren Einkommen die durch § 25 II.WoBauG für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gezogenen Grenzen nicht überschritt. Dem Zweck der Gewährung von Unfallversicherungsschutz würde es widersprechen, diesen auch dann zu gewähren, wenn vom Bauherrn die Einkommensgrenze des § 25 des II.WoBauG überschritten wurde und er daher nicht mehr wegen geringen Einkommens auf Selbsthilfe bei der Verwirklichung des Bauvorhabens angewiesen war (BSG vom 26. Oktober 1998 zur Vorgängervorschrift § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO, Az. B 2 U 45/97 R, SozR 3-2200 § 539 Nr. 44).

Landesrechtliche Regelungen zur Förderung von Wohnungsbau, die Unfallversicherungsschutz hätten vermitteln können, waren nicht einschlägig.

Nach allem war die Berufung daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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