Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 391/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 630/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom
22.04.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg, Az.: S 16 AS 391/08 ist die Rechtsmäßigkeit der Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 20 % der Regelleistung für den Beschwerdeführer (Bf) im Zeitraum vom 01.09.2007 bis 30.11.2007 streitig.
Der 1971 geborene Bf bezieht seit dem 01.01.2005 von der Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Nachdem der Bf einer Einladung zu einem Termin am 24.07.2007, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, nicht nachgekommen ist, forderte die Bg mit Bescheid vom 27.07.2007 den Bf auf am 07.08.2007 zu einem Besprechungstermin zu kommen, um mit ihm über ein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Zugleich wies die Bg auf die Folgen des Nichterscheinens bei einer Verletzung der Meldepflicht hin. Zu dem Termin am 07.08.2007 erschien der Bf ebenfalls nicht.
Am 22.08.2007 erklärte der Bf telefonisch, dass er am 07.08.2007 krank gewesen sei. Er konnte wegen des A. F.festes am 08.08.2007 keine aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, da er am 07.08.2007 keinen Termin beim Neurologen erhalten habe und am 08.08.2007 Feiertag gewesen sei. Am 23.08.2007 erschien der Bf persönlich bei der Bg und erklärte, dass er dauerhaft arbeitsunfähig sei und die Unterlagen hierüber schon mindestens viermal kopiert worden seien.
Mit Bescheid vom 24.08.2007 senkte die Bg die Regelleistung des Bf für den Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.10.2007 um weitere 20 % (insgesamt um 30 % wegen einer vorhergehenden Sanktion von 10 % für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.10.2007) und für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis zum 30.11.2007 um 20 % ab, weil der Bf trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einen Termin bei seiner Arbeitsvermittlerin unentschuldigt nicht wahrgenommen habe.
Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers diverse Befundberichte aus der Zeit von 1999 bis März 2006 vor. Außerdem habe der Bf mit der zuständigen Arbeitsvermittlerin besprochen, dass wegen der Vorlage neuer Arztatteste dieser Termin überflüssig sei und daher nicht wahrgenommen werden müsse.
Die Bg änderte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2008 den Bescheid vom 24.08.2007 insofern ab, als sie mehr als 20 % der maßgeblichen Regelleistung einbehalten hat. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück, weil der Bf unberechtigt der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen am 07.08.2007 nicht nachgekommen sei und es sich insofern um eine wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II handle.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg trug der Prozessbevollmächtigte des Bf erneut vor, dass mit der Arbeitsvermittlung vereinbart worden sei, dass wegen der Vorlage neuer Atteste der Termin überflüssig geworden sei. Im Übrigen sei der Bf zum Zeitpunkt des Termins wegen einer schweren Bandscheibenerkrankung bettlägerig gewesen. Gleichzeitig beantragte der Bevollmächtigte des Bf mit Schriftsatz vom 03.03.2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung.
Diesen Antrag lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 22.04.2008 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ab, da es nicht ersichtlich sei, dass nach Aktenlage der Termin am 07.08.2007 aufgehoben worden sei. Auch würden die nachträglich vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht erkennen lassen, weshalb der Bf diesen Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen konnte. Im Übrigen sei erstmals im Klageverfahren vorgetragen worden, dass der Bf an diesem Tag bettlägerig gewesen sei. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht vorgelegt worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Bf mit der Begründung, dass der Bf an einer schweren Bandscheibenerkrankung leide, Beschwerde eingelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag des Bf auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Klage des Bf hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe, d.h. hier bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung, nach Auffassung des Senats keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Die Voraussetzungen für die Absenkung des Regelsatzes um 20 % sind bei der hier gebotenen summarischen Betrachtungsweise gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 SGB II erfüllt. Der Bf ist trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung der Bg, sich bei ihr zu melden, nicht nachgekommen und hat keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachgewiesen.
Zum einen hat der Bf bis heute keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 07.08.2007 vorgelegt. Zum anderen ergibt sich aus den vorgelegten Attesten Arbeitsunfähigkeit des Bf im August 2007. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die vorgetragene Behauptung, dass die Arbeitsvermittlerin den Termin aufgehoben habe, nicht ersichtlich ist. Daher hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ergänzend nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss im Verfahren L 16 B 629/08 AS PKH Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
22.04.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg, Az.: S 16 AS 391/08 ist die Rechtsmäßigkeit der Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 20 % der Regelleistung für den Beschwerdeführer (Bf) im Zeitraum vom 01.09.2007 bis 30.11.2007 streitig.
Der 1971 geborene Bf bezieht seit dem 01.01.2005 von der Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Nachdem der Bf einer Einladung zu einem Termin am 24.07.2007, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, nicht nachgekommen ist, forderte die Bg mit Bescheid vom 27.07.2007 den Bf auf am 07.08.2007 zu einem Besprechungstermin zu kommen, um mit ihm über ein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Zugleich wies die Bg auf die Folgen des Nichterscheinens bei einer Verletzung der Meldepflicht hin. Zu dem Termin am 07.08.2007 erschien der Bf ebenfalls nicht.
Am 22.08.2007 erklärte der Bf telefonisch, dass er am 07.08.2007 krank gewesen sei. Er konnte wegen des A. F.festes am 08.08.2007 keine aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, da er am 07.08.2007 keinen Termin beim Neurologen erhalten habe und am 08.08.2007 Feiertag gewesen sei. Am 23.08.2007 erschien der Bf persönlich bei der Bg und erklärte, dass er dauerhaft arbeitsunfähig sei und die Unterlagen hierüber schon mindestens viermal kopiert worden seien.
Mit Bescheid vom 24.08.2007 senkte die Bg die Regelleistung des Bf für den Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.10.2007 um weitere 20 % (insgesamt um 30 % wegen einer vorhergehenden Sanktion von 10 % für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.10.2007) und für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis zum 30.11.2007 um 20 % ab, weil der Bf trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einen Termin bei seiner Arbeitsvermittlerin unentschuldigt nicht wahrgenommen habe.
Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers diverse Befundberichte aus der Zeit von 1999 bis März 2006 vor. Außerdem habe der Bf mit der zuständigen Arbeitsvermittlerin besprochen, dass wegen der Vorlage neuer Arztatteste dieser Termin überflüssig sei und daher nicht wahrgenommen werden müsse.
Die Bg änderte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2008 den Bescheid vom 24.08.2007 insofern ab, als sie mehr als 20 % der maßgeblichen Regelleistung einbehalten hat. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück, weil der Bf unberechtigt der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen am 07.08.2007 nicht nachgekommen sei und es sich insofern um eine wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II handle.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg trug der Prozessbevollmächtigte des Bf erneut vor, dass mit der Arbeitsvermittlung vereinbart worden sei, dass wegen der Vorlage neuer Atteste der Termin überflüssig geworden sei. Im Übrigen sei der Bf zum Zeitpunkt des Termins wegen einer schweren Bandscheibenerkrankung bettlägerig gewesen. Gleichzeitig beantragte der Bevollmächtigte des Bf mit Schriftsatz vom 03.03.2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung.
Diesen Antrag lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 22.04.2008 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ab, da es nicht ersichtlich sei, dass nach Aktenlage der Termin am 07.08.2007 aufgehoben worden sei. Auch würden die nachträglich vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht erkennen lassen, weshalb der Bf diesen Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen konnte. Im Übrigen sei erstmals im Klageverfahren vorgetragen worden, dass der Bf an diesem Tag bettlägerig gewesen sei. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht vorgelegt worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Bf mit der Begründung, dass der Bf an einer schweren Bandscheibenerkrankung leide, Beschwerde eingelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag des Bf auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Klage des Bf hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe, d.h. hier bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung, nach Auffassung des Senats keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Die Voraussetzungen für die Absenkung des Regelsatzes um 20 % sind bei der hier gebotenen summarischen Betrachtungsweise gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 SGB II erfüllt. Der Bf ist trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung der Bg, sich bei ihr zu melden, nicht nachgekommen und hat keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachgewiesen.
Zum einen hat der Bf bis heute keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 07.08.2007 vorgelegt. Zum anderen ergibt sich aus den vorgelegten Attesten Arbeitsunfähigkeit des Bf im August 2007. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die vorgetragene Behauptung, dass die Arbeitsvermittlerin den Termin aufgehoben habe, nicht ersichtlich ist. Daher hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ergänzend nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss im Verfahren L 16 B 629/08 AS PKH Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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