Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 1010/07 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 272/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.11.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig sind die Höhe der Regelaltersrente des Klägers, der Einbehalt eines Krankenversicherungsbeitrags von der Rente und die Verzinsung einer Nachzahlung.
Der Kläger ist 1942 geboren. Seinen aktuellen Wohnsitz hat er in der Republik Kosovo.
In den Jahren 1970 bis 1988 war er in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt; es liegen insgesamt 183 Monate Pflichtbeitragszeit vor. Über Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien verfügt der Kläger nicht.
Auf Antrag des Klägers vom 09.01.2007, bei der Beklagten eingegangen am 01.02.2007, gewährte diese dem Kläger mit Bescheid vom 01.03.2007 Regelaltersrente beginnend am 01.05.2007 und mit einem Zahlbetrag in Höhe von monatlich 328,21 EUR (Rente: 356,94 EUR; in Abzug gebrachter Beitragsanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 25,52 EUR und zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 3,21 EUR). Der Rentenberechnung lagen 183 Monate Beitragszeit zu Grunde, die Entgeltpunkte für Beitragszeiten in Höhe von 13,1635 ergaben. Für beitragsfreie Zeiten wurden fünf Monate Anrechnungszeit wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme und 21 Monate Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt, woraus sich Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten in Höhe von
0,4966 Punkten ergaben. Der Rentenberechnung lagen persönliche Entgeltpunkte in Höhe von insgesamt 13,6601 zu Grunde.
Mit Schreiben vom 23.05.2007, bei der Beklagten eingegangen am 30.05.2007, erhob der in der Republik Kosovo niedergelassene Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch. Zum einen kündige er den Beitragsanteil des Rentners der Krankenversicherung in Höhe von 25,52 EUR und den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 3,21 EUR, so dass monatlich ein Mehrbetrag von 28,73 EUR zu überweisen sei. Zum anderen werde gebeten, die monatliche Regelaltersrente zu erhöhen und zwar mit der Summe der Entgeltpunkte für 183 Monate Beitragszeit mit Faktor 13,1635.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Rentenhöhe erläuterte sie, dass sich die Monatsrente wie folgt errechne: persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = Monatsrente. Der Rentenberechnung seien alle hierfür anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten zu Grunde gelegt. Zum Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen wies die Beklagte darauf hin, dass die Entscheidung, ob eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen sei, ausschließlich der gesetzlichen Krankenkasse obliege. Diese habe mitgeteilt, dass für den Kläger eine Rentnerkrankenversicherungspflicht in der deutschen Krankenversicherung bestehe.
Mit Schreiben vom 13.08.2007, eingegangen beim Sozialgericht Landshut am 20.08.2007, hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente des Klägers wesentlich ab Rentenbeginn zu erhöhen. Nach § 66 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) seien die persönlichen Entgeltpunkte für 183 Beitragsmonate mit 13,1655 zu bewerten und dann die monatliche Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres wesentlich höher zu gewähren. Die Krankenversicherungsbeiträge dürften nicht einbehalten werden, weil es im Kosovo keine Krankenversicherung gebe. Die Nachzahlung sei zu verzinsen.
Mit Bescheid vom 01.10.2007 hat die Beklagte die Rente des Klägers neu berechnet, wobei ein Einbehalt für Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr erfolgt ist. Die Rentenhöhe ab dem 01.05.2007 ist mit 356,94 EUR, die Nachzahlung (wegen zunächst einbehaltener Krankenversicherungsbeiträge) für die Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 mit 173,02 EUR festgesetzt worden. Eine Regelung zur Verzinsung ist nicht getroffen worden.
Mit Schreiben vom 14.10.2007 hat der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag wiederholt, die Regelaltersrente wesentlich zu erhöhen und dann monatlich 358,02 EUR ab dem 01.05.2007 zu gewähren sowie die Nachzahlung zu verzinsen.
Mit Urteil vom 07.11.2007 ist die Klage abgewiesen worden. Die Klage sei unzulässig, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Rentenleistung ohne Abzug der Krankenkassenbeiträge beantragt werde, da diesem Begehren durch den Bescheid vom 01.10.2007 in vollem Umfang stattgegeben worden sei. Unbegründet sei die Klage, soweit sie ansonsten auf einen höheren Rentenzahlbetrag gerichtet sei. Eine nachvollziehbare Begründung für dieses Begehren habe der Kläger nicht vorgelegt; Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten in der durch die Beklagte vorgenommenen Rentenberechnung seien nicht ersichtlich.
Am 31.03.2008 hat der Bevollmächtigte des Klägers Berufung gegen das ihm am 18.03.2008 zugestellte Urteil des Sozialgerichts erhoben. Das Urteil sei unzutreffend, weil der Kläger nicht - wie falsch im Urteil festgestellt - 1945, sondern am 1942 geboren sei. Am 01.05.2007 habe er das 65. Lebensjahr vollendet. Eine Krankenversicherung gebe es im Kosovo nicht; Krankenversicherungsbeiträge dürften daher von der Beklagten nicht einbehalten werden. Die persönlichen Entgeltpunkte des Klägers für 183 Beitragsmonate seien mit dem Faktor 13,1655 zu bewerten und dann die monatliche Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres, d.h. ab 01.05.2007, wesentlich höher zu gewähren, weil der monatliche Betrag von 358,85 EUR wirklich zu niedrig und nicht richtig festgestellt worden sei.
Mit Schreiben des Senats vom 09.06.2008 ist dem Bevollmächtigten des Klägers erläutert worden, dass dem Klageziel der Nichteinbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen bereits im Laufe des Verfahrens vor dem Sozialgericht mit Bescheid vom 01.10.2007 Rechnung getragen worden sei. Eine Erhöhung der Regelaltersrente komme nicht in Betracht. Zwar enthalte das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.11.2007 auf Seite 2 ein unzutreffendes Geburtsdatum ("1945"); es handle sich dabei aber offenkundig lediglich um ein Schreibversehen, das ohne irgendwelche inhaltlichen Auswirkungen sei. Im Übrigen sei die Beklagte bei der Berechnung der Regelaltersrente vom richtigen Geburtsdatum des Klägers (1942) ausgegangen, wie beispielsweise auch der Versicherungsnummer zu entnehmen sei. Weiter ist darauf hingewiesen worden, dass eine Berechnung der Regelaltersrente mit persönlichen Entgeltpunkten in Höhe von 13,1655 Punkten, wie dies der Kläger begehrt, sogar zu einer niedrigeren Rentenhöhe führen würde.
Auf den Hinweis des Gerichts im Schreiben vom 09.06.2008, dass Erfolgsaussichten nicht ersichtlich seien, ist keine Reaktion des Bevollmächtigten des Klägers erfolgt.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat beantragt (Schreiben vom 24.03.2008),
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.11.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2007 zu verurteilen, an den Kläger Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 28,- EUR nicht einzubehalten und die monatlichen Regelaltersrentenbeträge in Höhe von 358,85 EUR wesentlich zu erhöhen sowie die Nachzahlung mit 4% zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt (Schreiben vom 29.05.2008)
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Prozessakten beider Rechtszüge und die Akten der Beklagten vorgelegen. Zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Prozessbeteiligten, wird hierauf Bezug genommen.
II.
Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, da der Senat die Berufung einstimmig nicht für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist bezüglich der Verzinsung unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Verzinsung der Nachzahlung
Soweit der Kläger eine Verzinsung der Nachzahlung begehrt, ist die Berufung unzulässig, da das angefochtene Urteil hierzu keine mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts enthält. Es liegt auch keine gemäß § 96 SGG in das Berufungsverfahren einbezogene Entscheidung der Beklagten vor, über die der Senat dann im Wege der Klage zu entscheiden hätte.
Die Frage der Verzinsung der mit Bescheid vom 01.10.2007 festgesetzten Nachzahlung der Rente für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 ist daher einer Entscheidung im gerichtlichen Verfahren entzogen; sie ist nicht Streitgegenstand. Die Beklagte hat dazu keine rechtsförmliche Entscheidung getroffen, die Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung hätte werden können. Die Entscheidung über die Verzinsung ist eine auf einer anderen Rechtsgrundlage (§ 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -) als die Nachzahlung selbst beruhende Entscheidung, die die Beklagte im Rahmen eines weiteren Verwaltungsverfahrens zu treffen hat. Erst wenn eine derartige Entscheidung vorliegt, kann der Kläger dagegen ein Rechtsmittel ergreifen. Da das an das Gericht gerichtete Schreiben der Beklagten vom 12.01.2009 lediglich informatorischen Charakter hat, nicht aber eine Einzelfallregelung im Verhältnis der Beklagten zum Kläger trifft, liegt darin kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), der gemäß § 96 SGG, gegebenenfalls in analoger Anwendung, Gegenstand des Berufungsverfahrens werden könnte.
Höhe der Regelaltersrente
Zutreffend ist das Sozialgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klage, was die Berechnung der Regelaltersrente und damit die Höhe der Regelaltersrente betrifft, unbegründet ist.
Irgendwelche Ansatzpunkte, die auf eine Unrichtigkeit der Rentenberechnung durch die Beklagte hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers darauf hinweist, dass der Kläger nicht 1945, sondern drei Jahre früher, nämlich 1942 geboren ist, kann sich daraus keine höhere Rente ergeben. Zwar trifft es zu, dass im Urteil des Sozialgerichts vom 07.11.2007 offensichtlich aufgrund eines Schreibversehens als Geburtsdatum der 01.05.1945 genannt ist. Dieser Schreibfehler hat aber keinerlei Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Vielmehr ist die Beklagte bei der Berechnung der Höhe der Regelaltersrente vom richtigen Geburtsdatum des Klägers ausgegangen. Dies ergibt sich schon aus der Versicherungsnummer des Klägers (15 ...42 E 002), deren zweite Zahlenkombination für das Geburtsdatum des Versicherten steht. Im Übrigen hat die Beklagte die dem Kläger gewährte Rente ausdrücklich als "Regelaltersrente" bezeichnet, also als Rente, deren Gewährung gemäß § 36 SGB VI in der zum 01.05.2007 gültigen Fassung die Vollendung des 65. Lebensjahres voraussetzt, und die Rente nach den für die Regelaltersrente geltenden Vorschriften berechnet.
Wenn der Bevollmächtigte des Klägers begehrt, der Rentenberechnung persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 13,1655 (Berufungsschriftsatz vom 13.08.2007) bzw.13,1635 (Widerspruch vom 23.05.2007) Punkten zugrunde zu legen, würde dies dazu führen, dass die Höhe der Regelaltersrente des Klägers um über 3,5% absinken würde. Denn die Beklagte hat der Rentenberechnung höhere persönliche Entgeltpunkte, als dies der Bevollmächtigte des Klägers begehrt, nämlich in Höhe von 13,6601, zu Grunde gelegt, was bei Zugrundelegung der Rentenformel gemäß § 64 SGB VI (persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = Monatsrente) aufgrund mathematischer Gesetzmäßigkeiten zwingend eine höhere Monatsrente nach sich zieht.
Sofern der Bevollmächtigte des Klägers eine Berechnung der Regelaltersrente mit persönlichen Entgeltpunkten in Höhe von 13,1655 oder 13,1635 anstrebt, wird der Vollständigkeit halber auf Folgendes hingewiesen:
Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger über Entgeltpunkte für Beitragszeiten gemäß
§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Höhe von 13,1635 verfügt. Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten sind aber kein Faktor der Rentenformel des § 64 SGB VI. Vielmehr sind die persönlichen Entgeltpunkte einer der drei Faktoren der Rentenformel (§ 64 Nr. 1
SGB VI). Die persönlichen Entgeltpunkte wiederum sind gemäß § 66 SGB VI aus der Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), beitragsfreie Zeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) usw. zu ermitteln. Im vorliegenden Fall verfügt der Kläger über (weitere) Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (Anrechnungszeiten wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme bzw. wegen Arbeitslosigkeit) in Höhe von insgesamt 0,4966 Punkten. Diese Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten führen zu höheren persönlichen Entgeltpunkten, als sie sich allein aus den Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) ergeben würden, und damit zu einer höheren Regelaltersrente. Mit anderen Worten gesagt: Würden nur die Entgeltpunkte für tatsächliche Beitragszahlungen berücksichtigt, wie dies der Bevollmächtigte des Klägers offenbar begehrt, wäre die Rente des Klägers niedriger als bei der von der Beklagten zutreffend vorgenommenen Berücksichtigung von beitragsfreien Zeiten.
Der Tatsache, dass ein Einbehalt eines Krankenversicherungsbeitrags von der Rente nicht zu erfolgen hat, ist bereits mit Bescheid vom 01.10.2007 Rechnung getragen worden, sodass unter diesem Aspekt die Höhe der laufenden Rente nicht unrichtig ist. Ein Abzugsposten (Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung und zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag) bei der Berechnung der Höhe der laufenden Zahlung, wie er noch im Bescheid vom 01.03.2007 - dort Seite 2 unten des Bescheides und Anlage 1 unten - enthalten war, ist im Bescheid vom 01.10.2007 nicht mehr aufgeführt.
Irgendwelche weiteren Gesichtspunkte, an der Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Rentenberechnung zu zweifeln, sind nicht ersichtlich.
Die dem Kläger gewährte Regelaltersrente ist ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden.
Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen
Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klage unzulässig geworden ist, soweit sie gegen den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen gerichtet ist.
Mit Bescheid vom 01.10.2007, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, da er den angefochtenen Bescheid vom 01.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2007 abgeändert hat, hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu berechnet und bei dieser Berechnung einen Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen nicht mehr durchgeführt. Diese Neuberechnung ist mit Wirkung zum 01.05.2007, also zum Rentenbeginn, durchgeführt worden. Für den durchgeführten Einbehalt ist eine Nachzahlung in zutreffender Höhe von 173,02 EUR festgelegt worden. Eine Beschwer des Klägers durch den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen besteht daher nicht mehr, so dass die Klage unzulässig geworden ist.
Die Berufung ist daher unter allen Gesichtspunkten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht darauf, dass die Berufung erfolglos geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig sind die Höhe der Regelaltersrente des Klägers, der Einbehalt eines Krankenversicherungsbeitrags von der Rente und die Verzinsung einer Nachzahlung.
Der Kläger ist 1942 geboren. Seinen aktuellen Wohnsitz hat er in der Republik Kosovo.
In den Jahren 1970 bis 1988 war er in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt; es liegen insgesamt 183 Monate Pflichtbeitragszeit vor. Über Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien verfügt der Kläger nicht.
Auf Antrag des Klägers vom 09.01.2007, bei der Beklagten eingegangen am 01.02.2007, gewährte diese dem Kläger mit Bescheid vom 01.03.2007 Regelaltersrente beginnend am 01.05.2007 und mit einem Zahlbetrag in Höhe von monatlich 328,21 EUR (Rente: 356,94 EUR; in Abzug gebrachter Beitragsanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 25,52 EUR und zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 3,21 EUR). Der Rentenberechnung lagen 183 Monate Beitragszeit zu Grunde, die Entgeltpunkte für Beitragszeiten in Höhe von 13,1635 ergaben. Für beitragsfreie Zeiten wurden fünf Monate Anrechnungszeit wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme und 21 Monate Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt, woraus sich Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten in Höhe von
0,4966 Punkten ergaben. Der Rentenberechnung lagen persönliche Entgeltpunkte in Höhe von insgesamt 13,6601 zu Grunde.
Mit Schreiben vom 23.05.2007, bei der Beklagten eingegangen am 30.05.2007, erhob der in der Republik Kosovo niedergelassene Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch. Zum einen kündige er den Beitragsanteil des Rentners der Krankenversicherung in Höhe von 25,52 EUR und den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 3,21 EUR, so dass monatlich ein Mehrbetrag von 28,73 EUR zu überweisen sei. Zum anderen werde gebeten, die monatliche Regelaltersrente zu erhöhen und zwar mit der Summe der Entgeltpunkte für 183 Monate Beitragszeit mit Faktor 13,1635.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Rentenhöhe erläuterte sie, dass sich die Monatsrente wie folgt errechne: persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = Monatsrente. Der Rentenberechnung seien alle hierfür anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten zu Grunde gelegt. Zum Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen wies die Beklagte darauf hin, dass die Entscheidung, ob eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen sei, ausschließlich der gesetzlichen Krankenkasse obliege. Diese habe mitgeteilt, dass für den Kläger eine Rentnerkrankenversicherungspflicht in der deutschen Krankenversicherung bestehe.
Mit Schreiben vom 13.08.2007, eingegangen beim Sozialgericht Landshut am 20.08.2007, hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente des Klägers wesentlich ab Rentenbeginn zu erhöhen. Nach § 66 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) seien die persönlichen Entgeltpunkte für 183 Beitragsmonate mit 13,1655 zu bewerten und dann die monatliche Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres wesentlich höher zu gewähren. Die Krankenversicherungsbeiträge dürften nicht einbehalten werden, weil es im Kosovo keine Krankenversicherung gebe. Die Nachzahlung sei zu verzinsen.
Mit Bescheid vom 01.10.2007 hat die Beklagte die Rente des Klägers neu berechnet, wobei ein Einbehalt für Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr erfolgt ist. Die Rentenhöhe ab dem 01.05.2007 ist mit 356,94 EUR, die Nachzahlung (wegen zunächst einbehaltener Krankenversicherungsbeiträge) für die Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 mit 173,02 EUR festgesetzt worden. Eine Regelung zur Verzinsung ist nicht getroffen worden.
Mit Schreiben vom 14.10.2007 hat der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag wiederholt, die Regelaltersrente wesentlich zu erhöhen und dann monatlich 358,02 EUR ab dem 01.05.2007 zu gewähren sowie die Nachzahlung zu verzinsen.
Mit Urteil vom 07.11.2007 ist die Klage abgewiesen worden. Die Klage sei unzulässig, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Rentenleistung ohne Abzug der Krankenkassenbeiträge beantragt werde, da diesem Begehren durch den Bescheid vom 01.10.2007 in vollem Umfang stattgegeben worden sei. Unbegründet sei die Klage, soweit sie ansonsten auf einen höheren Rentenzahlbetrag gerichtet sei. Eine nachvollziehbare Begründung für dieses Begehren habe der Kläger nicht vorgelegt; Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten in der durch die Beklagte vorgenommenen Rentenberechnung seien nicht ersichtlich.
Am 31.03.2008 hat der Bevollmächtigte des Klägers Berufung gegen das ihm am 18.03.2008 zugestellte Urteil des Sozialgerichts erhoben. Das Urteil sei unzutreffend, weil der Kläger nicht - wie falsch im Urteil festgestellt - 1945, sondern am 1942 geboren sei. Am 01.05.2007 habe er das 65. Lebensjahr vollendet. Eine Krankenversicherung gebe es im Kosovo nicht; Krankenversicherungsbeiträge dürften daher von der Beklagten nicht einbehalten werden. Die persönlichen Entgeltpunkte des Klägers für 183 Beitragsmonate seien mit dem Faktor 13,1655 zu bewerten und dann die monatliche Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres, d.h. ab 01.05.2007, wesentlich höher zu gewähren, weil der monatliche Betrag von 358,85 EUR wirklich zu niedrig und nicht richtig festgestellt worden sei.
Mit Schreiben des Senats vom 09.06.2008 ist dem Bevollmächtigten des Klägers erläutert worden, dass dem Klageziel der Nichteinbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen bereits im Laufe des Verfahrens vor dem Sozialgericht mit Bescheid vom 01.10.2007 Rechnung getragen worden sei. Eine Erhöhung der Regelaltersrente komme nicht in Betracht. Zwar enthalte das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.11.2007 auf Seite 2 ein unzutreffendes Geburtsdatum ("1945"); es handle sich dabei aber offenkundig lediglich um ein Schreibversehen, das ohne irgendwelche inhaltlichen Auswirkungen sei. Im Übrigen sei die Beklagte bei der Berechnung der Regelaltersrente vom richtigen Geburtsdatum des Klägers (1942) ausgegangen, wie beispielsweise auch der Versicherungsnummer zu entnehmen sei. Weiter ist darauf hingewiesen worden, dass eine Berechnung der Regelaltersrente mit persönlichen Entgeltpunkten in Höhe von 13,1655 Punkten, wie dies der Kläger begehrt, sogar zu einer niedrigeren Rentenhöhe führen würde.
Auf den Hinweis des Gerichts im Schreiben vom 09.06.2008, dass Erfolgsaussichten nicht ersichtlich seien, ist keine Reaktion des Bevollmächtigten des Klägers erfolgt.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat beantragt (Schreiben vom 24.03.2008),
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.11.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2007 zu verurteilen, an den Kläger Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 28,- EUR nicht einzubehalten und die monatlichen Regelaltersrentenbeträge in Höhe von 358,85 EUR wesentlich zu erhöhen sowie die Nachzahlung mit 4% zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt (Schreiben vom 29.05.2008)
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Prozessakten beider Rechtszüge und die Akten der Beklagten vorgelegen. Zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Prozessbeteiligten, wird hierauf Bezug genommen.
II.
Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, da der Senat die Berufung einstimmig nicht für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist bezüglich der Verzinsung unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Verzinsung der Nachzahlung
Soweit der Kläger eine Verzinsung der Nachzahlung begehrt, ist die Berufung unzulässig, da das angefochtene Urteil hierzu keine mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts enthält. Es liegt auch keine gemäß § 96 SGG in das Berufungsverfahren einbezogene Entscheidung der Beklagten vor, über die der Senat dann im Wege der Klage zu entscheiden hätte.
Die Frage der Verzinsung der mit Bescheid vom 01.10.2007 festgesetzten Nachzahlung der Rente für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 ist daher einer Entscheidung im gerichtlichen Verfahren entzogen; sie ist nicht Streitgegenstand. Die Beklagte hat dazu keine rechtsförmliche Entscheidung getroffen, die Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung hätte werden können. Die Entscheidung über die Verzinsung ist eine auf einer anderen Rechtsgrundlage (§ 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -) als die Nachzahlung selbst beruhende Entscheidung, die die Beklagte im Rahmen eines weiteren Verwaltungsverfahrens zu treffen hat. Erst wenn eine derartige Entscheidung vorliegt, kann der Kläger dagegen ein Rechtsmittel ergreifen. Da das an das Gericht gerichtete Schreiben der Beklagten vom 12.01.2009 lediglich informatorischen Charakter hat, nicht aber eine Einzelfallregelung im Verhältnis der Beklagten zum Kläger trifft, liegt darin kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), der gemäß § 96 SGG, gegebenenfalls in analoger Anwendung, Gegenstand des Berufungsverfahrens werden könnte.
Höhe der Regelaltersrente
Zutreffend ist das Sozialgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klage, was die Berechnung der Regelaltersrente und damit die Höhe der Regelaltersrente betrifft, unbegründet ist.
Irgendwelche Ansatzpunkte, die auf eine Unrichtigkeit der Rentenberechnung durch die Beklagte hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers darauf hinweist, dass der Kläger nicht 1945, sondern drei Jahre früher, nämlich 1942 geboren ist, kann sich daraus keine höhere Rente ergeben. Zwar trifft es zu, dass im Urteil des Sozialgerichts vom 07.11.2007 offensichtlich aufgrund eines Schreibversehens als Geburtsdatum der 01.05.1945 genannt ist. Dieser Schreibfehler hat aber keinerlei Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Vielmehr ist die Beklagte bei der Berechnung der Höhe der Regelaltersrente vom richtigen Geburtsdatum des Klägers ausgegangen. Dies ergibt sich schon aus der Versicherungsnummer des Klägers (15 ...42 E 002), deren zweite Zahlenkombination für das Geburtsdatum des Versicherten steht. Im Übrigen hat die Beklagte die dem Kläger gewährte Rente ausdrücklich als "Regelaltersrente" bezeichnet, also als Rente, deren Gewährung gemäß § 36 SGB VI in der zum 01.05.2007 gültigen Fassung die Vollendung des 65. Lebensjahres voraussetzt, und die Rente nach den für die Regelaltersrente geltenden Vorschriften berechnet.
Wenn der Bevollmächtigte des Klägers begehrt, der Rentenberechnung persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 13,1655 (Berufungsschriftsatz vom 13.08.2007) bzw.13,1635 (Widerspruch vom 23.05.2007) Punkten zugrunde zu legen, würde dies dazu führen, dass die Höhe der Regelaltersrente des Klägers um über 3,5% absinken würde. Denn die Beklagte hat der Rentenberechnung höhere persönliche Entgeltpunkte, als dies der Bevollmächtigte des Klägers begehrt, nämlich in Höhe von 13,6601, zu Grunde gelegt, was bei Zugrundelegung der Rentenformel gemäß § 64 SGB VI (persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = Monatsrente) aufgrund mathematischer Gesetzmäßigkeiten zwingend eine höhere Monatsrente nach sich zieht.
Sofern der Bevollmächtigte des Klägers eine Berechnung der Regelaltersrente mit persönlichen Entgeltpunkten in Höhe von 13,1655 oder 13,1635 anstrebt, wird der Vollständigkeit halber auf Folgendes hingewiesen:
Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger über Entgeltpunkte für Beitragszeiten gemäß
§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Höhe von 13,1635 verfügt. Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten sind aber kein Faktor der Rentenformel des § 64 SGB VI. Vielmehr sind die persönlichen Entgeltpunkte einer der drei Faktoren der Rentenformel (§ 64 Nr. 1
SGB VI). Die persönlichen Entgeltpunkte wiederum sind gemäß § 66 SGB VI aus der Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), beitragsfreie Zeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) usw. zu ermitteln. Im vorliegenden Fall verfügt der Kläger über (weitere) Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (Anrechnungszeiten wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme bzw. wegen Arbeitslosigkeit) in Höhe von insgesamt 0,4966 Punkten. Diese Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten führen zu höheren persönlichen Entgeltpunkten, als sie sich allein aus den Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) ergeben würden, und damit zu einer höheren Regelaltersrente. Mit anderen Worten gesagt: Würden nur die Entgeltpunkte für tatsächliche Beitragszahlungen berücksichtigt, wie dies der Bevollmächtigte des Klägers offenbar begehrt, wäre die Rente des Klägers niedriger als bei der von der Beklagten zutreffend vorgenommenen Berücksichtigung von beitragsfreien Zeiten.
Der Tatsache, dass ein Einbehalt eines Krankenversicherungsbeitrags von der Rente nicht zu erfolgen hat, ist bereits mit Bescheid vom 01.10.2007 Rechnung getragen worden, sodass unter diesem Aspekt die Höhe der laufenden Rente nicht unrichtig ist. Ein Abzugsposten (Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung und zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag) bei der Berechnung der Höhe der laufenden Zahlung, wie er noch im Bescheid vom 01.03.2007 - dort Seite 2 unten des Bescheides und Anlage 1 unten - enthalten war, ist im Bescheid vom 01.10.2007 nicht mehr aufgeführt.
Irgendwelche weiteren Gesichtspunkte, an der Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Rentenberechnung zu zweifeln, sind nicht ersichtlich.
Die dem Kläger gewährte Regelaltersrente ist ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden.
Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen
Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klage unzulässig geworden ist, soweit sie gegen den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen gerichtet ist.
Mit Bescheid vom 01.10.2007, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, da er den angefochtenen Bescheid vom 01.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2007 abgeändert hat, hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu berechnet und bei dieser Berechnung einen Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen nicht mehr durchgeführt. Diese Neuberechnung ist mit Wirkung zum 01.05.2007, also zum Rentenbeginn, durchgeführt worden. Für den durchgeführten Einbehalt ist eine Nachzahlung in zutreffender Höhe von 173,02 EUR festgelegt worden. Eine Beschwer des Klägers durch den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen besteht daher nicht mehr, so dass die Klage unzulässig geworden ist.
Die Berufung ist daher unter allen Gesichtspunkten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht darauf, dass die Berufung erfolglos geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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