L 10 B 793/08 AL PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AL 259/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 793/08 AL PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.07.2008 im Verfahren S 19 AL 259/08 wird zurückgewiesen.




Gründe:

I.
Der Kläger wendet sich in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) gegen die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit einer Rückforderung von Arbeitslosengeld (Alg) stehen.

Der Kläger meldete sich am 08.12.2005 bei der Beklagten arbeitslos. Er bestätigte durch Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose empfangen und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin Alg in Höhe von 17,33 EUR täglich.

Am 28.11.2007 kam der Beklagten zur Kenntnis, dass der Kläger in der Zeit ab dem 03.01.2007 bei der Fa. B. Group GmbH (B.) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Nach Auskunft des Arbeitgebers habe es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden gehandelt. Das Arbeitsverhältnis sei durch fristgerechte arbeitgeberseitige Kündigung am 04.01.2007 zum 05.01.2007 beendet worden.

Nach Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 27.12.2007 die Bewilligung des Alg für den Zeitraum vom 03.01.2007 bis 14.03.2007 auf und forderte die überzahlten Leistungen in Höhe von 1.265,09 EUR zurück. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 26.02.2008 hat der Kläger am 26.03.2008 Klage (S 19 AL 141/08) zum SG erhoben.

Mit Bescheid vom 05.03.2008 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 360,20 EUR geltend. Diese Beiträge seien zu erstatten, weil die Bewilligung des Alg mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden sei.

Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Rückforderungsverfahren erhob der Kläger hiergegen am 20.03.2008 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2008 zurückwies.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23.05.2008 Klage zum SG erhoben (S 19 AL 259/08) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung des Rechtsanwaltes H. aus B-Stadt beantragt. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung des Alg seien nicht erfüllt. Hierzu werde auf das Vorbringen im Verfahren S 19 AL 141/08 verwiesen.

Mit Beschluss vom 21.07.2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Mit der Aufnahme der Beschäftigung bei B. am 03.01.2007 sei die Arbeitslosmeldung für die Zeit bis zur erneuten Meldung am 15.03.2007 erloschen. Die Figur des Arbeitsversuches sei durch die Rechtsprechung des BSG nicht anerkannt, sondern es sei auf die vertraglichen Regelungen abzustellen. Hiernach sei ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart gewesen, so dass die Voraussetzungen des § 119 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht vorgelegen hätten. Die Rückforderung sei auch zu Recht geltend gemacht worden, weil der Kläger aufgrund des ihm übergebenen Merkblattes wusste, dass die Aufnahme eines Vollzeitarbeitsverhältnisses der Beklagten stets mitzuteilen sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 25.08.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Entgegen dem schriftlichen Anschein sei kein reguläres Arbeitsverhältnis entstanden; dieses Arbeitsverhältnis sei unter der Bedingung geschlossen worden, dass er arbeiten könne. Die Mitarbeiterin des Arbeitgebers, die den Vertrag ausgestellt habe, habe ihm erläutert, dass er diese Tätigkeit deshalb noch nicht beim Arbeitsamt melden müsse. Für diesen Sachverhalt werde Beweis angeboten. Die ladungsfähigen Anschriften der Zeuginnen werde er nachreichen. Aber auch wenn man unabhängig von einer Zeugenaussage die Figur eines Probearbeitsverhältnisses nicht gelten lassen wolle, sei zu berücksichtigen, dass er sich auf die Aussagen des Arbeitgebers verlassen habe, und ihn insofern kein Verschulden an der Überzahlung treffe.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



II.

Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren vor dem SG war nicht zu entsprechen, weil dem Rechtsschutzbegehren des Klägers - unabhängig vom Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen - die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.

Nach § 73a Absatz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG, Urteil vom 17.02.1998 in
SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 73a Rn.7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Hierbei ist zu beachten, dass die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 in NJW 2000, 1936; BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 in NJW 2003, 1857) sowie Beweiserhebungen zur Sache in einem PKH- Verfahren regelmäßig nicht veranlasst sind. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn jedoch nicht vorwegnehmen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden (Düring in Jansen, Kommentar zum SGG, 1. Auflage 2003, § 73a Rn.7).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf PKH, weil bei summarischer Prüfung der Bescheid über die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 05.03.2008 (idG des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008) rechtmäßig erscheint.

Wurden von der Bundesagentur für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist, § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III.

Mit Bescheid vom 27.12.2007 (idG des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2008) hat die Beklagte die Bewilligung des Alg für den Zeitraum 03.01.2007 bis 14.03.2007 aufgehoben und die überzahlten Leistungen zurückgefordert, so dass die Voraussetzungen für die Erstattung der Beiträge vorliegen. Die Rückforderung ist zwar noch nicht rechtskräftig festgestellt. Gleichwohl bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil auch dem Rechtsstreit in Bezug auf die Rückforderung des Alg (S 19 AL 141/08) keine Erfolgsaussichten einzuräumen sind. Hierzu wird auf den Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Verfahren L 10 B 767/08 AL PKH verwiesen.

Im Ergebnis ist ein Klageerfolg daher fernliegend, so dass ein Anspruch auf PKH nicht besteht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
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