Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 LW 13/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 1069/08 LW
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17. November 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In der beim Sozialgericht Würzburg anhängig gewesenen Streitsache war die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitbefangen gewesen. Zur Aufklärung des Sachverhalts hatte das Sozialgericht zunächst von Amts wegen das von Dr. D. am 15.11.2005 erstattete Gutachten eingeholt, der die Klägerin und Beschwerdeführerin weiterhin für fähig erachtete, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich zu verrichten. Der auf Antrag des Klägers sodann gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Arzt für Sozial- und Betriebsmedizin Dr. E. vertrat im Gutachten vom 28.02.2006 die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin noch mindestens sechs Stunden täglich leichte und gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung verrichten könnte. Mit Schreiben vom 12.04.2006 wies er sodann darauf hin, dass aufgrund des Ergebnisses einer kardiologischen Untersuchung durch Prof. Dr. T. eine weitergehende Sachaufklärung nötig sei. Nach Einholung eines Befundberichtes von Dr. T. und weiterer ärztlicher Unterlagen hat das Sozialgericht von Dr. D. eine Stellungnahme vom 24.05.2006 in Ergänzung seines Gutachtens eingeholt, nach dessen Auffassung es bei einer vollschichtigen Einsetzbarkeit für leichte Arbeiten verbleibe. Mit Urteil vom 11.09.2006 hat das Sozialgericht sodann die Klage abgewiesen und sich dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen angeschlossen. Insbesondere habe Dr. E. die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. D. bestätigt.
Mit Schreiben vom 19.10.2006 beantragt die Beschwerdeführerin sodann, die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten der Staatskasse aufzuerlegen, da es wesentlich neue medizinische Erkenntnis gebracht und zumindest ein weiteres Gutachten von Amts wegen notwendig gemacht.
Mit Beschluss vom 10.11.2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt und ausgeführt, das Gutachten von Dr. E. habe weder neue medizinische Gesichtspunkte beigetragen noch die Erledigung des Rechtsstreits in sonstiger Weise wesentlich gefördert. Im Vergleich zu den Rentengutachten und zu den Gutachten des Dr. D. beschreibe Dr. E. keine wesentliche Änderung der vorher festgestellten Leistungsfähigkeit. Auch komme er zu keiner wesentlichen abweichenden sozialmedizinischen Beurteilung.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die weiterhin an ihrer Auffassung festhält, das Gutachten des Dr. E. habe wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen und es sei eine ergänzende Stellungnahme des Dr. D. erforderlich geworden.
Gegen das Urteil vom 11.09.2006 hat die Beschwerdeführerin im Übrigen Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, die sie im Hinblick auf das vom Senat eingeholte Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. O. mit Schreiben vom 20.11.2007 zurückgenommen hat.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 172, 173 SGG). In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht eine Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. E. auf die Staatskasse abgelehnt hat.
Auf Antrag des Versicherten bzw. des Hinterbliebenen muss im sozialgerichtlichen Verfahren in Durchbrechung der ansonsten geltenden Untersuchungsmaxime ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Die Anhörung wird in der Regel davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller die Kosten für das Gutachten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig zu tragen hat (§ 109 Abs. 1 SGG). Die Entscheidung über die endgültige Kostentragung erlässt das Sozialgericht auf Antrag des Beteiligten durch Beschluss.
Voraussetzung für die Entscheidung, dass der Beteiligte so gestellt wird als wäre der von ihm benannte Sachverständige von Amts wegen gemäß § 106 SGG mit der Erstellung seines Gutachtens beauftragt worden, ist, dass das Gutachten grundlegend neue Erkenntnisse gebracht bzw. zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat, wobei die Entscheidung über die Kostentragung unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits ergeht.
Mit dem Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass das Gutachten von Dr. E. keine grundlegend neuen Erkenntnisse hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren Einfluss auf ihre Arbeitsleistungsfähigkeit erbracht hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. E. auf die neuerdings von Prof. Dr. T. erhobenen kardiologischen Befunde hingewiesen hat. Damit hat Dr. E. keine aufgrund seiner Untersuchung sich ergebenden neuen Befunde gebracht, vielmehr hat er nur auf die möglicherweise sich aus kardiologischer Sicht ergebenden anderen Beurteilungsmöglichkeiten hingewiesen. Im Übrigen hat sein Gutachten die Auffassung der Vorgutachter bestätigt. Aus dem Gutachten des Dr. E. hat sich auch nicht die Notwendigkeit der erneuten Anhörung von Dr. D. ergeben, vielmehr war dies sodann im Hinblick auf die eingeholten weiteren ärztlichen Unterlagen erforderlich. Auf die Ergebnisse der Untersuchung durch Prof. Dr T. hätte im Übrigen auch die Beschwerdeführerin das Gericht hinweisen müssen, das dann die weitere Beweisaufnahme durchzuführen gehabt hätte.
Insgesamt kann somit von einer objektiven Förderung der Sachaufklärung durch das gemäß § 109 SGG von Dr. E. eingeholte Gutachten nicht gesprochen werden, weshalb eine (auch nur teilweise) Übernahme der Kosten für dieses Gutachten auf die Staatskasse nicht zu begründen ist. Die Beschwerde der Klägerin musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 124 Abs. 3 SGG), ist endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
In der beim Sozialgericht Würzburg anhängig gewesenen Streitsache war die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitbefangen gewesen. Zur Aufklärung des Sachverhalts hatte das Sozialgericht zunächst von Amts wegen das von Dr. D. am 15.11.2005 erstattete Gutachten eingeholt, der die Klägerin und Beschwerdeführerin weiterhin für fähig erachtete, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich zu verrichten. Der auf Antrag des Klägers sodann gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Arzt für Sozial- und Betriebsmedizin Dr. E. vertrat im Gutachten vom 28.02.2006 die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin noch mindestens sechs Stunden täglich leichte und gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung verrichten könnte. Mit Schreiben vom 12.04.2006 wies er sodann darauf hin, dass aufgrund des Ergebnisses einer kardiologischen Untersuchung durch Prof. Dr. T. eine weitergehende Sachaufklärung nötig sei. Nach Einholung eines Befundberichtes von Dr. T. und weiterer ärztlicher Unterlagen hat das Sozialgericht von Dr. D. eine Stellungnahme vom 24.05.2006 in Ergänzung seines Gutachtens eingeholt, nach dessen Auffassung es bei einer vollschichtigen Einsetzbarkeit für leichte Arbeiten verbleibe. Mit Urteil vom 11.09.2006 hat das Sozialgericht sodann die Klage abgewiesen und sich dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen angeschlossen. Insbesondere habe Dr. E. die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. D. bestätigt.
Mit Schreiben vom 19.10.2006 beantragt die Beschwerdeführerin sodann, die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten der Staatskasse aufzuerlegen, da es wesentlich neue medizinische Erkenntnis gebracht und zumindest ein weiteres Gutachten von Amts wegen notwendig gemacht.
Mit Beschluss vom 10.11.2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt und ausgeführt, das Gutachten von Dr. E. habe weder neue medizinische Gesichtspunkte beigetragen noch die Erledigung des Rechtsstreits in sonstiger Weise wesentlich gefördert. Im Vergleich zu den Rentengutachten und zu den Gutachten des Dr. D. beschreibe Dr. E. keine wesentliche Änderung der vorher festgestellten Leistungsfähigkeit. Auch komme er zu keiner wesentlichen abweichenden sozialmedizinischen Beurteilung.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die weiterhin an ihrer Auffassung festhält, das Gutachten des Dr. E. habe wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen und es sei eine ergänzende Stellungnahme des Dr. D. erforderlich geworden.
Gegen das Urteil vom 11.09.2006 hat die Beschwerdeführerin im Übrigen Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, die sie im Hinblick auf das vom Senat eingeholte Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. O. mit Schreiben vom 20.11.2007 zurückgenommen hat.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 172, 173 SGG). In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht eine Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. E. auf die Staatskasse abgelehnt hat.
Auf Antrag des Versicherten bzw. des Hinterbliebenen muss im sozialgerichtlichen Verfahren in Durchbrechung der ansonsten geltenden Untersuchungsmaxime ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Die Anhörung wird in der Regel davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller die Kosten für das Gutachten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig zu tragen hat (§ 109 Abs. 1 SGG). Die Entscheidung über die endgültige Kostentragung erlässt das Sozialgericht auf Antrag des Beteiligten durch Beschluss.
Voraussetzung für die Entscheidung, dass der Beteiligte so gestellt wird als wäre der von ihm benannte Sachverständige von Amts wegen gemäß § 106 SGG mit der Erstellung seines Gutachtens beauftragt worden, ist, dass das Gutachten grundlegend neue Erkenntnisse gebracht bzw. zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat, wobei die Entscheidung über die Kostentragung unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits ergeht.
Mit dem Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass das Gutachten von Dr. E. keine grundlegend neuen Erkenntnisse hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren Einfluss auf ihre Arbeitsleistungsfähigkeit erbracht hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. E. auf die neuerdings von Prof. Dr. T. erhobenen kardiologischen Befunde hingewiesen hat. Damit hat Dr. E. keine aufgrund seiner Untersuchung sich ergebenden neuen Befunde gebracht, vielmehr hat er nur auf die möglicherweise sich aus kardiologischer Sicht ergebenden anderen Beurteilungsmöglichkeiten hingewiesen. Im Übrigen hat sein Gutachten die Auffassung der Vorgutachter bestätigt. Aus dem Gutachten des Dr. E. hat sich auch nicht die Notwendigkeit der erneuten Anhörung von Dr. D. ergeben, vielmehr war dies sodann im Hinblick auf die eingeholten weiteren ärztlichen Unterlagen erforderlich. Auf die Ergebnisse der Untersuchung durch Prof. Dr T. hätte im Übrigen auch die Beschwerdeführerin das Gericht hinweisen müssen, das dann die weitere Beweisaufnahme durchzuführen gehabt hätte.
Insgesamt kann somit von einer objektiven Förderung der Sachaufklärung durch das gemäß § 109 SGG von Dr. E. eingeholte Gutachten nicht gesprochen werden, weshalb eine (auch nur teilweise) Übernahme der Kosten für dieses Gutachten auf die Staatskasse nicht zu begründen ist. Die Beschwerde der Klägerin musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 124 Abs. 3 SGG), ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved