L 14 R 469/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 37/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 469/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Gewährung einer Regelaltersrente.

Der 1937 geborene, in seiner Heimat Marokko lebende Kläger war in Deutschland ab 1961 versicherungspflichtig beschäftigt, nach eigenen Angaben bis 1966. Mit einem am 03.03.1998 eingegangenen Schreiben wandte er sich erstmals an die Beklagte mit einem Antrag auf Gewährung von Altersrente. Er benannte verschiedene frühere Beschäftigungsverhältnisse bzw. Arbeitgeber in B., K., N. und B. und gab an, über Versicherungs- und Beschäftigungsunterlagen nicht mehr zu verfügen.
Die Beklagte ermittelte vergeblich bei der AOK Rheinland, Regionaldirektionen in K. und in B. ("keine Mitgliedschaft feststellbar") sowie bei den Landesversicherungsanstalten Rheinland-Pfalz in Speyer und Rheinprovinz in Düsseldorf ("im Kartenarchiv keine Unterlagen"). Allein die AOK Rheinland-Pfalz, Regionaldirektion N., konnte auf weitere Anfrage ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers in der Zeit vom 14.08.1963 bis 31.5.1965 bei der Firma W. M. GmbH & Co. KG in N. bestätigen.
Da der Kläger zwischenzeitlich in einem Fragebogen auf die Frage nach einer durchgeführten Beitragserstattung eine im Jahr 1973 erfolgte Zahlung von 740,74 DM angegeben hatte, wies die Beklagte den Antrag vom 03.03.1998 auf Gewährung einer Altersrente mit Bescheid vom 15.01.1999 mit der Begründung zurück, die vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung bis ca. 1965 entrichteten Beiträge seien erstattet worden, aus diesen Beiträgen könnten keine Ansprüche mehr entstehen; weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien nicht entrichtet worden.

Der Kläger machte in der Folgezeit durch seinen damaligen Bevollmächtigten geltend, es habe sich bei der erwähnten Zahlung nicht um eine Beitragserstattung, sondern um eine Steuerrückerstattung nach Übersendung einer Lohnsteuerkarte gehandelt. Er beantragte nunmehr eine Erstattung der nachgewiesenen Beiträge aufgrund der Beschäftigung in N ... Die Beklagte, die Unterlagen über eine 1973 erfolgte Beitragserstattung nicht ermitteln konnte, erstattete mit Bescheid vom 11.12.2000 die für die Zeit vom 14.08.1963 bis 31.05.1965 entrichteten Beiträge in der vom Versicherten getragenen Höhe (DM 1.292,13). Der Bescheid enthielt den Zusatz, mit der Erstattung werde das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst; Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr.

Ein dennoch mit Schreiben vom 17.02.2005 (Eingang 24.02.2005) bei der Beklagten gestellter Antrag auf Altersrente wurde mit Bescheid vom 01.03.2005 unter Bezugnahme auf die zuvor erfolgte Beitragserstattung abgelehnt. Im Hinblick auf die vom Kläger mit seinem Antrag noch einmal dargestellten Beschäftigungsverhältnisse ab 1961 in Deutschland ermittelte die Beklagte jedoch erneut bezüglich der angegebenen Versicherungszeiten bei den Innungskrankenkassen in B. und in B., ("keine Mitgliedszeiten") sowie bei der AOK B ... Diese bestätigte ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers vom 28.06.1961 bis 22.08.1961 bei der Firma "R." (Ziegelei). Mit Bescheid vom 01.06.2005 erstattete die Beklagte dem Kläger insoweit Beitragsanteile in Höhe von 35,37 EUR. Mit seinem Widerspruch wandte der Kläger dagegen ein, er habe für seine zwischen 1961 und 1966 in Deutschland entrichteten Rentenbeiträge nur einen mageren Beitrag zurückerstattet bekommen.
Auf erneute Rückfrage der Beklagten bei der AOK Rheinland in K. bezüglich der vom Kläger angegebenen Versicherungszeiten in den Jahren 1962 und 1963 wurden weitere dortige Mitgliedschaften des Klägers zwischen dem 03.09.1962 und 29.03.1963 aufgrund von Beschäftigungen bei den Firmen N., G. B. und H.R. G. bestätigt. Die Beklagte erstattete auch insoweit mit Bescheid vom 04.01.2006 Beitragsanteile in Höhe von insgesamt 371,08 DM, entsprechend 189,73 EUR an den Kläger. Dieser hielt seinen Widerspruch aufrecht und trug nunmehr vor, er habe niemals eine Rückerstattung verlangt, er begehre vielmehr eine Altersrente aufgrund der in Deutschland verbrachten Arbeitszeiten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2006 wurde der Widerspruch gegen den Nacherstattungsbescheid vom 03.06.2005 zurückgewiesen. Durch die Beitragserstattung vom 11.12.2000 sei das Versicherungsverhältnis des Klägers gemäß § 210 Abs.6 Satz 2 SGB VI aufgelöst worden. Die danach noch festgestellten Beiträge seien mit den Bescheiden vom 03.06.2005 und 04.01.2006 zu Recht nacherstattet worden. Es habe sich nur um insgesamt 35 Monate an Pflichtbeiträgen gehandelt. Auch ohne Beitragserstattung hätten diese nicht zur Gewährung einer Altersrente führen können, da die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren an Versicherungszeiten nicht erfüllt sei.

Mit einem am 15.05.2006 über den marokkanischen Versicherungsträger gestellten Formblatt-Antrag begehrte der Kläger erneut Altersrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit streitgegenständlichem Bescheid vom 06.06.2006 unter Hinweis aus die mit Bescheiden vom 11.12.2000, 03.06.2005 und 04.01.2006 erfolgten Beitragserstattungen ab. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr, auch seien nach der Erstattung keine weiteren Beiträge zur deutschen Rentenversicherung mehr entrichtet worden.
Mit seinem erst am 08.11.2006 eingegangenen Widerspruch gegen diesen laut Rückschein am 04.07.2006 zugestellten Bescheid bat der Kläger um Überprüfung und trug vor, er sei seit Juni 2006 in ärztlicher Behandlung und habe weder aufstehen noch das Haus verlassen können, um zu schreiben. In einem beigefügten ärztlichen Attest vom 23.01.2007 hieß es, der Kläger leide an einer schweren arteriellen Hypertension, die sich seit Juni 2006 durch einen vaskulär-ischämischen Vorfall mit der Notwendigkeit regelmäßiger spezialisierter ärztlicher Behandlung verkompliziert habe. Der Kläger berief sich außerdem auf eine seit drei Jahren bestehende Zuckerkrankheit, ferner auf grobe Unbilligkeit im Hinblick auf Landsleute, die wie er in Deutschland gearbeitet hätten und daraus eine Rente beziehen würden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2006 als unzulässig zurück. Die gemäß § 84 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für den Widerspruch geltende Frist von drei Monaten nach Zugang des angefochtenen Bescheides am 04.07.2006 sei am Mittwoch, den 04.10.2006 abgelaufen gewesen. Die Widerspruchsschrift vom 29.10.2006 sei jedoch erst am 08.11.2006 und somit verspätet eingegangen. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist rechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Im Übrigen bestehe aber auch kein Anspruch auf Altersrente, da das Versicherungsverhältnis durch die erfolgte Beitragserstattung aufgelöst sei.

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein auf Zahlung von Altersrente gerichtetes Begehren weiter. Er legte weitere ärztliche Atteste vom 20.02.2007 und 22.02.2007 über das Vorliegen eines insulinpflichtigen Diabetes und einer Retinopathie mit der Notwendigkeit regelmäßiger Behandlung vor.

Das SG wies den Kläger zunächst ausführlich mit Schreiben vom 23.02.2007 auf die Sach- und Rechtslage bezüglich der erfolgten Beitragserstattungen, aber auch auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Altersrente bei lediglich 35 nachgewiesenen Beitragsmonaten hin. Es wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 29.05.2008 ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI zu. Wegen der erfolgten Beitragserstattung lägen keine anrechenbaren Beitragszeiten mehr vor, so dass eine Rentengewährung nicht in Betracht komme.
Das SG legte dazu dar, dass dem Kläger die Arbeitnehmeranteile der für die Zeit von 1961 bis 1965 entrichteten Pflichtbeiträge mit bestandskräftigen Bescheiden der Beklagten vom 11.12.2000, 01.06.2005 und 03.01.2006 erstattet worden seien und mit dieser Erstattung das bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden sei. Ansprüche auf Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestünden damit nicht mehr (§ 310 Abs.6 Satz 3 SGB VI). Weitere Beitragszeiten habe der Kläger seitdem in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zurückgelegt.
Weiter führte das SG aus, der Kläger könne auch nicht geltend machen, so gestellt zu werden, als habe er keine Beitragserstattung erhalten. Ein Beratungsfehler auf Seiten der Beklagten bezüglich der Beitragserstattung liege nicht vor. Der Kläger sei in den Antragsformularen zur Beitragserstattung ebenso wie im Erstattungsbescheid selbst auf die Rechtsfolgen der Erstattung hingewiesen worden. Wenn er dies möglicherweise aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht zur Kenntnis genommen oder missverstanden haben sollte, könne er sich nicht darauf berufen. Es liege jeweils in der Verantwortung des Versicherten selbst, sich gegebenenfalls durch Übersetzung Kenntnis vom Inhalt von Behördenschreiben zu verschaffen oder die Beratung des Versicherungsträgers oder einer rechtskundigen Person in Anspruch zu nehmen. Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob der Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid von der Beklagten zutreffend als verfristet zurückgewiesen worden sei oder ob der Gesundheitszustand des Klägers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Widerspruchsfrist gerechtfertigt hätte. Dem vorgelegten ärztlichen Attest sei jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass der Kläger tatsächlich über eine so lange Zeitdauer während der laufenden Widerspruchsfrist aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen sein sollte, rechtzeitig Widerspruch erheben zu können.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung und begehrt weiterhin Altersrente mit der Begründung, er habe mehr als sechs Jahre bei verschiedenen Firmen in Deutschland gearbeitet; anders als seine Landsleute, mit denen er damals eingestellt gewesen sei, bekomme er keine Rente. Er habe seine Beiträge auch nicht erstattet bekommen.

Mit Beschluss vom 06.10.2008 hat der Senat die Berufung auf die zuständige Berichterstatterin gemäß § 153 Abs.5 SGG übertragen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 29.05.2008 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2006 zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist zulässig, sie erweist sich aber nicht als begründet.

Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Regelaltersrente nach § 35 SGB VI.
Die Beklagte hat seinen Rentenantrag mit Bescheid vom 06.06.2006 bindend abgelehnt. Der Bescheid ist mit Ablauf der Widerspruchsfrist von drei Monaten nach seiner Zustellung am 04.07.2006, also mit Ablauf des 04.10.2006, bestandskräftig geworden. Mit seinem erst danach verspätet eingegangenen Widerspruch hat der Kläger zwar Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebracht, eine solche wurde von der Beklagten jedoch zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 67 Abs.1 SGG sind nicht gegeben. Danach ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Bei Krankheit ist das (nur) dann zu bejahen, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er selbst nicht handeln und auch nicht einen Anderen beauftragen kann. Die Rechtsprechung ist insoweit sehr streng (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 67 Anm.8).
Wie das Erstgericht, das die Frage letztlich offen gelassen hat, zutreffend formuliert hat, ist dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest - ergänzt durch zwei weitere im Klageverfahren beigebrachte Atteste desselben und eines weiteren Arztes - nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass der Kläger tatsächlich während der gesamten Dauer der dreimonatigen Widerspruchsfrist aus gesundheitlichen Gründen gehindert war, seinen Widerspruch selbst oder mit Hilfe Anderer erheben zu können. Es ergibt sich daraus lediglich eine Behandlungsbedürftigkeit seiner speziellen Erkrankungen.

Darüber hinaus besteht aber auch materiell-rechtlich kein Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente nach § 35 SGB VI. Die dafür erforderliche Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 SGB VI) ist nicht erfüllt, es sind nicht wenigstens 60 Kalendermonate an Beitragszeiten des Klägers vorhanden. Nach Auflösung des Versicherungsverhältnisses des Klägers durch die ordnungsgemäß erfolgte Beitragserstattung im Jahr 2000, ergänzt durch die Nacherstattungsbescheide von 2006 und 2007, liegen in der deutschen Rentenversicherung keine anrechenbaren Beitragszeiten mehr vor. Dies gilt selbst dann, wenn einzelne Beiträge von der Erstattung nicht erfasst worden sein sollten (BSG, Urteil vom 02.12.1978 in SozR 2200 § 1303 Nr.33). Der Kläger wurde über die Auswirkungen der Erstattung in allen bisher ergangenen Entscheidungen ausführlich belehrt. Er kann heute auch nicht vorbringen, die Beitragserstattung nicht gewollt zu haben. Er hatte sie durch seinen damaligen Bevollmächtigten selbst beantragt und auch das daraufhin übersandte Antragsformular selbst unterschrieben.
Im Übrigen erweist sich die erfolgte Erstattung bei rückwirkender Betrachtung auch als sinnvolle Maßnahme, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI, nämlich das Vorliegen von mindestens fünf Jahren, also 60 Kalendermonaten, an Beitragszeiten mit den in Deutschland nachgewiesenen 35 Beitragsmonaten nicht erfüllt gewesen wären. Die Rentenzahlung hätte daraus nie erfolgen können. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, in weiteren Beschäftigungsverhältnissen 1962 bei der Firma P. B. in K. und 1966 4 Monate in B. gearbeitet zu haben. Für diese Zeiten haben sich jedoch trotz der wiederholten Ermittlungen der Beklagten bei den in Betracht kommenden Stellen keine Nachweise finden lassen. Nach dem Vorbringen des Klägers handelte es sich im Übrigen nur um kürzere Beschäftigungsverhältnisse von wenigen Monaten, mit denen die gesetzliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten ebenfalls nicht erfüllt worden wäre. Insoweit wäre allerdings auch in Zukunft für den Fall, dass der Kläger wider Erwarten verloren gegangene Unterlagen über diese Beschäftigungsverhältnisse auffindet oder wider Erwarten noch konkretere Angaben dazu machen könnte, eine Nacherstattung der bisher noch nicht nachgewiesenen Beiträge denkbar. Dazu wird am Rande darauf hingewiesen, dass sich der Kläger die schwierige Beweissituation, die sich durch das gesamte Verfahren gezogen hat, selbst zuzuschreiben hat. Nach eigenen Angaben sind Versicherungs- bzw. Beschäftigungsunterlagen aus der damaligen Zeit bei ihm verloren gegangen. Eine auf seinen Namen ausgestellte Versicherungskarte, die seinerzeit Platz für die Eintragung von fünf bis sechs Beschäftigungsverhältnissen (bei Verwendung von Einlageblättern eventuell auch mehr) hatte, ist offensichtlich nicht zur Aufrechnung und anschließend in das Archiv der zuständigen LVA Rheinprovinz gelangt. Entsprechende Unterlagen des Klägers werden dort nach deren Mitteilung nicht verwahrt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved