Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 593/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 987/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Aussetzung der Vollstreckung bei übereinstimmender Interessenlage
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.09.2008 wird vorläufig ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nachdem die Beklagte den ihr durch eine Vollstreckung aus dem Urteil des
Sozialgerichts Würzburg (SG) entstehenden Nachteil zwar nicht glaubhaft dargelegt, der Kläger aber selbst die ernsthafte Möglichkeit, überzahlte Leistungen ggfs. nicht zurückzahlen zu können, bestätigt und kein Interesse an der vorläufigen Vollstreckung hat, war dem Willen der Beteiligten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs.2 Satz 3 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nachdem die Beklagte den ihr durch eine Vollstreckung aus dem Urteil des
Sozialgerichts Würzburg (SG) entstehenden Nachteil zwar nicht glaubhaft dargelegt, der Kläger aber selbst die ernsthafte Möglichkeit, überzahlte Leistungen ggfs. nicht zurückzahlen zu können, bestätigt und kein Interesse an der vorläufigen Vollstreckung hat, war dem Willen der Beteiligten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs.2 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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