Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 2627/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 1093/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.11.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1963 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Seit 16.07.2008 nimmt er eine von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) vermittelte Arbeitsgelegenheit bei der L. A-Stadt GmbH wahr.
Am 07.11.2008 hat er beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, eine neue medizinische Überprüfung seiner Gesundheit durchzuführen und im Falle neuer medizinischer Erkenntnisse ihn von der seit 16.07.2008 besuchten Maßnahme zu entbinden.
Mit Beschluss vom 20.11.2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht erkennbar, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Bf. durch die seit 16.07.2008 ausgeübte Tätigkeit körperlich überfordert werde. Der Geschäftsführer der Fa. L. habe bereits beim Einstellungsgespräch sehr deutlich gemacht, dass auf etwaige gesundheitliche Einschränkungen Rücksicht genommen und der Bf. nur mit Aufgaben betraut werde, die seinen körperlichen Möglichkeiten entsprächen. Der Bf. habe im Verwaltungsverfahren ein völlig veraltetes Gutachten des Arbeitsamtes vom 19.07.1990 vorgelegt, das für die aktuelle Belastbarkeit keine wesentliche Bedeutung haben könne. Allerdings könne man die Ausführungen des Bf. in einem Widerspruch als Anlass für eine Überprüfung der gesundheitlichen Zumutbarkeit der zugewiesenen Tätigkeit sehen. Das Ergebnis der Ermittlungen wäre dann dem Anforderungsprofil der Tätigkeit gegenüber zu stellen und ggf. die Tätigkeit zu beenden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., mit der er sein Begehren wiederholt. Er macht geltend, bei der Ausführung schwerer Tätigkeiten mehrmals Probleme gegenüber der Werkleitung geäußert zu haben, jedoch nur zurechtgewiesen und nicht mit leichten Tätigkeiten betraut worden zu sein. Er verweist auf die Eingliederungsvereinbarung vom 14.07.2008, wonach die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein nicht ausreiche.
Die Bg. verweist darauf, dass der Bf. während seiner Beschäftigung nicht krankheitsbedingt abwesend gewesen sei und offensichtlich alle an ihn gestellten Anforderungen auch in gesundheitlicher Hinsicht erfülle.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs.2 SGG liegen gegenwärtig nicht vor.
Eine Verpflichtung der Bg., eine medizinische Begutachtung des Bf. durchzuführen, kommt nicht in Betracht. Denn hierauf besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Bezüglich des Verwaltungsverfahrens gilt gemäß § 20 Abs.1 Satz 1 SGB X der Grundsatz, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. Gemäß Satz 2 bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
Hieraus ergibt sich, dass die Bg. grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung ist, welche Schritte zur Aufklärung des Sachverhalts sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens unternimmt. Rechtsschutz ist erst möglich gegen Entscheidungen, insbesondere Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Ermittlungen ergehen.
Diese Grundsätze beeinträchtigen die Interessen des Bf. nicht in unzumutbarer Weise. Falls er den Anforderungen der von ihm wahrgenommenen Arbeitsgelegenheit körperlich nicht gewachsen sein bzw. die Ausübung dieser Tätigkeit auf Kosten seiner Gesundheit gehen sollte, besteht die Möglichkeit, dies durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darzutun. Allerdings verweist der Bf. zu Recht auf den Passus in der Eingliederungsvereinbarung vom 14.07.2008, nach dem im Falle einer "Termin- oder Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung" ... "eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, auf der die fehlende Ausgehfähigkeit (Bettlägerigkeit) bestätigt wird", sei. Diese Passage ist mit dem folgenden Hinweis, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein nicht ausreichend sei und nicht anerkannt werde, nicht zutreffend; insofern dürfte es sich um eine rechtswidrige und damit nicht verbindliche Verpflichtungserklärung handeln. Der Nachweis der Bettlägerigkeit dürfte wohl im Falle eines wegen Erkrankung abgesagten Termins bei der Bg. gefordert werden, nicht jedoch im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, wie sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit anfällt. Hierfür muss eine Bescheinigung, die die Arbeitsunfähigkeit speziell für diese Tätigkeit erklärt, genügen. Ggf. kann der bescheinigende Arzt aufgefordert werden, seine Bescheinigung dahingehend zu erläutern, inwiefern sie sich gerade auf die ausgeübte Tätigkeit bezieht.
Unter dieser Prämisse ist die weitere Ausübung der Arbeitsgelegenheit dem Bf. zumutbar. Dieser hat bisher auch keine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die Zweifel daran wecken könnte, dass er für die Arbeitsgelegenheit nicht geeignet ist. Der von ihm nunmehr eingereichte Befundbericht der Dr. K. vom 19.01.2009 bestätigt zwar das Vorliegen eines Asthma bronchiche, enthält aber keine Hinweise darauf, inwieweit das Leistungsvermögen des Bf. dadurch eingeschränkt ist. Das von ihm vorgelegte arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 19.06.1990 ist jedenfalls nicht geeignet, ausreichend darzutun, dass ihn die Arbeitsgelegenheit kräftemäßig überfordert bzw. seine Gesundheit gefährdet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1963 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Seit 16.07.2008 nimmt er eine von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) vermittelte Arbeitsgelegenheit bei der L. A-Stadt GmbH wahr.
Am 07.11.2008 hat er beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, eine neue medizinische Überprüfung seiner Gesundheit durchzuführen und im Falle neuer medizinischer Erkenntnisse ihn von der seit 16.07.2008 besuchten Maßnahme zu entbinden.
Mit Beschluss vom 20.11.2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht erkennbar, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Bf. durch die seit 16.07.2008 ausgeübte Tätigkeit körperlich überfordert werde. Der Geschäftsführer der Fa. L. habe bereits beim Einstellungsgespräch sehr deutlich gemacht, dass auf etwaige gesundheitliche Einschränkungen Rücksicht genommen und der Bf. nur mit Aufgaben betraut werde, die seinen körperlichen Möglichkeiten entsprächen. Der Bf. habe im Verwaltungsverfahren ein völlig veraltetes Gutachten des Arbeitsamtes vom 19.07.1990 vorgelegt, das für die aktuelle Belastbarkeit keine wesentliche Bedeutung haben könne. Allerdings könne man die Ausführungen des Bf. in einem Widerspruch als Anlass für eine Überprüfung der gesundheitlichen Zumutbarkeit der zugewiesenen Tätigkeit sehen. Das Ergebnis der Ermittlungen wäre dann dem Anforderungsprofil der Tätigkeit gegenüber zu stellen und ggf. die Tätigkeit zu beenden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., mit der er sein Begehren wiederholt. Er macht geltend, bei der Ausführung schwerer Tätigkeiten mehrmals Probleme gegenüber der Werkleitung geäußert zu haben, jedoch nur zurechtgewiesen und nicht mit leichten Tätigkeiten betraut worden zu sein. Er verweist auf die Eingliederungsvereinbarung vom 14.07.2008, wonach die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein nicht ausreiche.
Die Bg. verweist darauf, dass der Bf. während seiner Beschäftigung nicht krankheitsbedingt abwesend gewesen sei und offensichtlich alle an ihn gestellten Anforderungen auch in gesundheitlicher Hinsicht erfülle.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs.2 SGG liegen gegenwärtig nicht vor.
Eine Verpflichtung der Bg., eine medizinische Begutachtung des Bf. durchzuführen, kommt nicht in Betracht. Denn hierauf besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Bezüglich des Verwaltungsverfahrens gilt gemäß § 20 Abs.1 Satz 1 SGB X der Grundsatz, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. Gemäß Satz 2 bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
Hieraus ergibt sich, dass die Bg. grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung ist, welche Schritte zur Aufklärung des Sachverhalts sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens unternimmt. Rechtsschutz ist erst möglich gegen Entscheidungen, insbesondere Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Ermittlungen ergehen.
Diese Grundsätze beeinträchtigen die Interessen des Bf. nicht in unzumutbarer Weise. Falls er den Anforderungen der von ihm wahrgenommenen Arbeitsgelegenheit körperlich nicht gewachsen sein bzw. die Ausübung dieser Tätigkeit auf Kosten seiner Gesundheit gehen sollte, besteht die Möglichkeit, dies durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darzutun. Allerdings verweist der Bf. zu Recht auf den Passus in der Eingliederungsvereinbarung vom 14.07.2008, nach dem im Falle einer "Termin- oder Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung" ... "eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, auf der die fehlende Ausgehfähigkeit (Bettlägerigkeit) bestätigt wird", sei. Diese Passage ist mit dem folgenden Hinweis, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein nicht ausreichend sei und nicht anerkannt werde, nicht zutreffend; insofern dürfte es sich um eine rechtswidrige und damit nicht verbindliche Verpflichtungserklärung handeln. Der Nachweis der Bettlägerigkeit dürfte wohl im Falle eines wegen Erkrankung abgesagten Termins bei der Bg. gefordert werden, nicht jedoch im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, wie sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit anfällt. Hierfür muss eine Bescheinigung, die die Arbeitsunfähigkeit speziell für diese Tätigkeit erklärt, genügen. Ggf. kann der bescheinigende Arzt aufgefordert werden, seine Bescheinigung dahingehend zu erläutern, inwiefern sie sich gerade auf die ausgeübte Tätigkeit bezieht.
Unter dieser Prämisse ist die weitere Ausübung der Arbeitsgelegenheit dem Bf. zumutbar. Dieser hat bisher auch keine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die Zweifel daran wecken könnte, dass er für die Arbeitsgelegenheit nicht geeignet ist. Der von ihm nunmehr eingereichte Befundbericht der Dr. K. vom 19.01.2009 bestätigt zwar das Vorliegen eines Asthma bronchiche, enthält aber keine Hinweise darauf, inwieweit das Leistungsvermögen des Bf. dadurch eingeschränkt ist. Das von ihm vorgelegte arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 19.06.1990 ist jedenfalls nicht geeignet, ausreichend darzutun, dass ihn die Arbeitsgelegenheit kräftemäßig überfordert bzw. seine Gesundheit gefährdet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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