Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 54 AS 2451/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 1039/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) bewilligte dem 1965 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) mit Bescheid vom 04.09.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 03.07. bis 31.12.2008 in Höhe von monatlich 636,11 Euro, und zwar in Form eines zinslosen Darlehens. Am 17.10.2008 hat der Bf beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Kleider- sowie Einrichtungsbeihilfe in Höhe von ca.
1.000,00 Euro zu zahlen; er besitze lediglich ein paar zerschlissene Hemden und T-Shirts, da sich seine Habe nicht erreichbar in Kanada befinde. Zudem stehe ihm als Vegetarier eine sogenannte Mehrbedarfszulage von monatlich 35,00 Euro zu.
Mit Beschluss vom 24.11.2008 hat das SG die Bg verpflichtet, dem Bf vorläufig als Erstausstattung für Winterbekleidung ein Darlehen vom 200,00 Euro zu gewähren, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Hinsichtlich der zusätzlich geltend gemachten Übernahme von Rückständen für Hausgeld, Strom und Grundsteuer sei der Antrag unzulässig, da dies Gegenstand des Verfahrens S 54 AS 1805/08 ER, das mit Beschluss vom 02.10.2008 abgeschlossen worden sei, gewesen sei. Hinsichtlich der Kleiderbeihilfe seien die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben, da der Bf keine Möglichkeit gehabt habe, aus der seit Frühjahr 2008 bezogenen Regelleistung ausreichend Rücklagen zu bilden für den Bedarf an Winterkleidung. Ein Betrag von
200,00 Euro sei angemessen. Bezüglich der beantragten Sommerbekleidung fehle es an einem Anordnungsgrund. Hinsichtlich der geltend gemachten Einrichtungsbeihilfe handle es sich um einen Ersatzbedarf, da Waschmaschine und TV-Gerät vorhanden, wenn auch defekt seien. Die diesbezüglichen Aufwendungen seien in der Regelleistung berücksichtigt. Ein Anspruch auf Mehrbedarfszulage für Vegetarier bestehe nicht, da dieser Mehrbedarf nicht auf medizinischen Gründen beruhe, sondern auf der Einstellung des Bf, als großer Tierfreund kein Fleisch zu essen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der u.a. geltend macht, die 200,00 Euro seien nicht ausreichend. Er könne nicht einmal drei Stunden arbeiten, da er unter massiven Depressionen leide und regelmäßig Medikamente nehmen müsse. Er legt ein Schreiben der Bg vom 26.11.2008 vor, wonach er nach einem Gutachten des Referats für Gesundheit und Umwelt auf Dauer nicht in der Lage sei, mindestens drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Alg II. Er werde gebeten, einen entsprechenden Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab 01.01.2009 zu stellen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 liegen nicht vor. Der Senat folgt den Ausführungen in dem Beschluss des SG und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Einer Bewilligung zusätzlicher Leistungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes steht bereits die Tatsache entgegen, dass offensichtlich die Bg für eine Leistungserbringung nicht zuständig ist. Es wird davon ausgegangen, dass der Bf vernünftigerweise der Aufforderung der Bg, für die Zeit ab 01.01.2009 Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen, gefolgt ist. Seine bisher erhobenen Ansprüche hat er somit beim Sozialhilfeträger geltend zu machen. Inwieweit diesbezüglich eine Entscheidung schon ergangen ist, ist nicht bekannt. Im Übrigen ist eine akute Notlage nicht erkennbar, da mit den vom SG zugesprochenen 200,00 Euro Winterbekleidung jedenfalls in einem Umfang angeschafft werden kann, dass eine durch die winterlichen Verhältnisse hervorgerufene Notsituation nicht zu erwarten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) bewilligte dem 1965 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) mit Bescheid vom 04.09.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 03.07. bis 31.12.2008 in Höhe von monatlich 636,11 Euro, und zwar in Form eines zinslosen Darlehens. Am 17.10.2008 hat der Bf beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Kleider- sowie Einrichtungsbeihilfe in Höhe von ca.
1.000,00 Euro zu zahlen; er besitze lediglich ein paar zerschlissene Hemden und T-Shirts, da sich seine Habe nicht erreichbar in Kanada befinde. Zudem stehe ihm als Vegetarier eine sogenannte Mehrbedarfszulage von monatlich 35,00 Euro zu.
Mit Beschluss vom 24.11.2008 hat das SG die Bg verpflichtet, dem Bf vorläufig als Erstausstattung für Winterbekleidung ein Darlehen vom 200,00 Euro zu gewähren, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Hinsichtlich der zusätzlich geltend gemachten Übernahme von Rückständen für Hausgeld, Strom und Grundsteuer sei der Antrag unzulässig, da dies Gegenstand des Verfahrens S 54 AS 1805/08 ER, das mit Beschluss vom 02.10.2008 abgeschlossen worden sei, gewesen sei. Hinsichtlich der Kleiderbeihilfe seien die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben, da der Bf keine Möglichkeit gehabt habe, aus der seit Frühjahr 2008 bezogenen Regelleistung ausreichend Rücklagen zu bilden für den Bedarf an Winterkleidung. Ein Betrag von
200,00 Euro sei angemessen. Bezüglich der beantragten Sommerbekleidung fehle es an einem Anordnungsgrund. Hinsichtlich der geltend gemachten Einrichtungsbeihilfe handle es sich um einen Ersatzbedarf, da Waschmaschine und TV-Gerät vorhanden, wenn auch defekt seien. Die diesbezüglichen Aufwendungen seien in der Regelleistung berücksichtigt. Ein Anspruch auf Mehrbedarfszulage für Vegetarier bestehe nicht, da dieser Mehrbedarf nicht auf medizinischen Gründen beruhe, sondern auf der Einstellung des Bf, als großer Tierfreund kein Fleisch zu essen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der u.a. geltend macht, die 200,00 Euro seien nicht ausreichend. Er könne nicht einmal drei Stunden arbeiten, da er unter massiven Depressionen leide und regelmäßig Medikamente nehmen müsse. Er legt ein Schreiben der Bg vom 26.11.2008 vor, wonach er nach einem Gutachten des Referats für Gesundheit und Umwelt auf Dauer nicht in der Lage sei, mindestens drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Alg II. Er werde gebeten, einen entsprechenden Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab 01.01.2009 zu stellen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 liegen nicht vor. Der Senat folgt den Ausführungen in dem Beschluss des SG und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Einer Bewilligung zusätzlicher Leistungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes steht bereits die Tatsache entgegen, dass offensichtlich die Bg für eine Leistungserbringung nicht zuständig ist. Es wird davon ausgegangen, dass der Bf vernünftigerweise der Aufforderung der Bg, für die Zeit ab 01.01.2009 Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen, gefolgt ist. Seine bisher erhobenen Ansprüche hat er somit beim Sozialhilfeträger geltend zu machen. Inwieweit diesbezüglich eine Entscheidung schon ergangen ist, ist nicht bekannt. Im Übrigen ist eine akute Notlage nicht erkennbar, da mit den vom SG zugesprochenen 200,00 Euro Winterbekleidung jedenfalls in einem Umfang angeschafft werden kann, dass eine durch die winterlichen Verhältnisse hervorgerufene Notsituation nicht zu erwarten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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