L 7 AS 8/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 951/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 8/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2008 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens neben den vom Sozialgericht zugesprochenen Leistungen weitere 400,00 Euro als Einmalzahlung in Form eines Darlehens vorläufig zu erbringen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.



Gründe:

I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) erbringt für die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Hierbei erstattet sie bisher Heizkosten in Höhe von monatlich 90,00 Euro.
Mit Schreiben vom 24.09.2008 beantragten die Bf, die Kosten für die Beschaffung von
20 Ster Brennholz in Höhe von insgesamt 1.300,00 Euro zu übernehmen. Mit Bescheid vom 07.10.2008 lehnte die Bg diesen Antrag mit der Begründung ab, zwar seien einmalige Heizbeihilfen möglich, jedoch müssten die Bf den monatlichen Pauschalbetrag von 90,00 Euro für die nächste Heizperiode ansparen, so dass eine erneute Bewilligung einer Heizbeihilfe nicht möglich sei. Hiergegen haben die Bf Widerspruch eingelegt und u.a. geltend gemacht, die monatlich gezahlten 90,00 Euro würden nur die für die ansonsten nicht benutzte Ölheizung anfallen, während aus wirtschaftlichen Gründen die schlecht gedämmte Wohnung mit Holzöfen beheizt werde, wofür das Brennholz, dessen Kosten die Bg zu übernehmen habe, benötigt werde. Am 25.11.2008 haben die Bf beim Sozialgericht Regensburg (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt.
Mit Beschluss vom 09.12.2008 hat das SG die Bg verpflichtet, ab 01.01.2009 zur Abdeckung der Heizkosten monatlich 115,00 Euro statt bisher 90,00 Euro zu erbringen, sowie einen einmaligen Betrag in Höhe von 100,00 Euro auszuzahlen. Nach summarischer Prüfung sei ein jährlicher Bedarf an Brennstoff im Gegenwert von 1.200,00 Euro zugrunde zu legen; das Gericht gehe von einem Bedarf von 20 Ster gutem Brennholz pro Jahr aus, der Marktpreis für ofenfertiges Hartholz betrage nach den Ermittlungen des Gerichts gegenwärtig ca. 60,00 Euro pro Ster. Die zusätzlich in den einzelnen Zimmern eingesetzten Heizlüfter würden eine Stormkosten-Mehrbelastung von monatlich 15,00 Euro ergeben, so dass der monatliche Gesamtbedarf 115,00 Euro betrage. Im Hinblick auf die in den Monaten September bis Dezember zu wenig ausbezahlten Heizkosten von monatlich 25,00 Euro sei ein einmaliger Betrag von 100,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen fehle es hinsichtlich der geltend gemachten 1.300,00 Euro Heizkosten an einem Anordnungsanspruch, da die bisher erbrachte Pauschale von 90,00 Euro zur Deckung des Heizbedarfes zu verwenden gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf, die geltend machen, seit 20.09.2008 für die Beschaffung von Brennstoffen 1.215,20 Euro aufgewendet zu haben. Zusätzlich seien für den Betrieb der Heizlüfter allein in der Zeit vom 01. bis 10.01.2009 Stromkosten von ca. 110,00 Euro angefallen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Neben den vom SG zugesprochenen Leistungen erscheint es angebracht, um unzumutbare Nachteile im Sinne des § 86b
Abs. 2 SGG zu vermeiden, den Bf vorläufig in Form eines Darlehens weitere 400,00 Euro zur Bestreitung der Heizkosten auszuzahlen.
Eine Bestimmung der den Bf zu erstattenden Heizkosten ist dem Gericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Der Vortrag der Bf ist insgesamt unschlüssig. Auszugehen ist davon, dass sie die ihnen bisher monatlich erstatteten Heizkosten von 90,00 Euro für die Anschaffung von Brennstoff zu verwenden und diesbezüglich anzusparen hatten. Der Vortrag, die 90,00 Euro dienten dem Unterhalt der Ölheizung, ist unschlüssig, da insoweit nach der letzten Abrechnung nur der Grundpreis von 224,24 Euro angefallen ist. Außerdem sind die mit der Beschwerde genannten Stromkosten für den Betrieb von Heizlüfter für lediglich 10 Tage in Höhe von 110,00 Euro nicht nachvollziehbar, denn das seit 20.09.2008 zu einem Preis von 1.215,20 Euro angeschaffte Brennmaterial müsste auch gegenwärtig für ein normales Beheizen der Räume ausreichen. Dass daneben der Betrieb von Heizlüfter in dem dargestellten Umfang erforderlich sein sollte, ist angesichts der Tatsache, dass die Stromkosten in der Periode 2007/2008 insgesamt
925,03 Euro betrugen, nicht vorstellbar, wenn vernünftiges Heizverhalten unterstellt wird. Denn in dem Betrag von 925,03 Euro sind in erster Linie die normalen Stormkosten, die aus der Regelleistung zu bestreiten sind, enthalten, während über die Heizkosten nur der unabweisbar notwendige zusätzliche Heizaufwand beglichen werden kann.
Andererseits erscheint die bisher von der Bg vorgenommene pauschale Erstattung der Heizkosten zumindest als nicht sehr hilfreich. Zu erstatten sind grundsätzlich die tatsächlich anfallenden Heizkosten, und zwar in der Weise, wie sie tatsächlich anfallen, das heißt, die Kosten für die Anschaffung von Brennstoff sind zu übernehmen, wenn dies angemessen und wirtschaftlich ist. Zu Recht verweist das SG insoweit auf den Beschluss des BSG vom 16.06.2007, B 7b AS 40/06 R. Diese Auffassung vertritt im Übrigen auch der Sachbearbeiter des Widerspruchsverfahrens, wie sich aus seinem Vermerk vom 25.11.2008 ergibt.
Somit erscheint es angebracht, dass, wahrscheinlich nach erneuter gezielter Durchführung eines Hausbesuchs, die Bg den Heizkostenbedarf der Bf an Ort und Stelle ermittelt und sich mit den Bf verständigt, welche Brennstoffe in welcher Weise angeschafft und erstattet werden. Vorläufig erscheint eine darlehensweise zusätzliche Zahlung von
400,00 Euro erforderlich und ausreichend, um den Interessen der Beteiligten gerecht zu werden. Stellt man nämlich die bisher den Bf - unter Einschluss der vom SG zugesprochenen Leistungen - für die Zeit ab Mai 2008 bis einschließlich Januar 2009 erbrachten Zahlungen von 935,00 Euro den von ihnen geltend gemachten Aufwendungen von
1.250,20 Euro und eine monatliche Stormpauschale von 15,00 Euro gegenüber, so ergibt sich eine Deckungslücke von ca. 400,00 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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