Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 SF 107/08 F
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 811/08 SF KO
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.07.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.05.2008 - S 11 SF 107/08 F - wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer hat in dem Rechtsstreit des Herrn J. D., geboren 1949, Z.straße , S. gemäß §§ 103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 13.02.2008 ein Gutachten erstellt.
Hierfür hat er mit Rechnung vom 13.02.2008 - 2007/00017-KE insgesamt 1.289,66 Euro geltend gemacht.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 20.05.2008 - S 11 SF 107/08 F - die Entschädigung des Antragstellers und hiesigen Beschwerdeführers für das am 13.02.2008 erstellte Gutachten auf 1.253,96 Euro festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers (und hiesigen Beschwerdeführers) seien für das Gutachten nicht
17,50 Stunden in Ansatz zu bringen, sondern nur 16,69 Stunden, gerundet 17 Stunden.
Abschließend hat das Sozialgericht München darauf hingewiesen, dass der Beschluss gemäß § 4 Abs. 3 JVEG unanfechtbar sei, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteige.
Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 11.07.2008 "Erinnerung" eingelegt.
Von Seiten des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) wurde der Antragsteller und Beschwerdeführer mit Nachricht vom 24.10.2008 gebeten, die Beschwerdebegründung zu übersenden.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers - um eine solche handelt es sich hier - ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegen-
standes 200,00 Euro nicht übersteigt und das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
Der Beschwerdeführer hat mit Rechnung vom 13.02.2008 - 2007/00017-KE 1.289,66 Euro geltend gemacht. Abzüglich der mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.05.2008 - S 11 SF 107/08 F - bewilligten Entschädigung in Höhe von 1.253,96 Euro ergibt sich eine Beschwer von 35,70 Euro, die nicht ausreichend ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer trotz entsprechendem Hinweis des BayLSG vom 24.10.2008 keine Beschwerdebegründung übersandt.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer hat in dem Rechtsstreit des Herrn J. D., geboren 1949, Z.straße , S. gemäß §§ 103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 13.02.2008 ein Gutachten erstellt.
Hierfür hat er mit Rechnung vom 13.02.2008 - 2007/00017-KE insgesamt 1.289,66 Euro geltend gemacht.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 20.05.2008 - S 11 SF 107/08 F - die Entschädigung des Antragstellers und hiesigen Beschwerdeführers für das am 13.02.2008 erstellte Gutachten auf 1.253,96 Euro festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers (und hiesigen Beschwerdeführers) seien für das Gutachten nicht
17,50 Stunden in Ansatz zu bringen, sondern nur 16,69 Stunden, gerundet 17 Stunden.
Abschließend hat das Sozialgericht München darauf hingewiesen, dass der Beschluss gemäß § 4 Abs. 3 JVEG unanfechtbar sei, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteige.
Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 11.07.2008 "Erinnerung" eingelegt.
Von Seiten des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) wurde der Antragsteller und Beschwerdeführer mit Nachricht vom 24.10.2008 gebeten, die Beschwerdebegründung zu übersenden.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers - um eine solche handelt es sich hier - ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegen-
standes 200,00 Euro nicht übersteigt und das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
Der Beschwerdeführer hat mit Rechnung vom 13.02.2008 - 2007/00017-KE 1.289,66 Euro geltend gemacht. Abzüglich der mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.05.2008 - S 11 SF 107/08 F - bewilligten Entschädigung in Höhe von 1.253,96 Euro ergibt sich eine Beschwer von 35,70 Euro, die nicht ausreichend ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer trotz entsprechendem Hinweis des BayLSG vom 24.10.2008 keine Beschwerdebegründung übersandt.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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