Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 337/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 931/08 AL PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.10.2008 im Verfahren S 13 AL 337/08 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) die Bewilligung von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit nach dem Ende des Krankengeldbezuges am 12.09.2001.
Nach seiner Arbeitslosmeldung am 02.05.2000 bezog der Kläger zuletzt - bis zur Erschöpfung des Anspruches am 03.01.2001 - Arbeitslosengeld (Bescheid vom 12.02.2001) und im Anschluss daran wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, nachdem auch ein Antrag auf Arbeitslosenhilfe nicht gestellt worden war.
In der Folgezeit meldete sich der Kläger erst wieder am 02.09.2002 persönlich bei der Beklagten und beantragte die Fortzahlung von Arbeitslosengeld. Krankengeld habe er lediglich vom 04.01.2001 bis 21.01.2001 bezogen. Ein weitergehender Anspruch sei jedoch gerichtlich geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 20.11.2002 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe nicht, weil ein Restanspruch nicht vorhanden sei und der Kläger innerhalb der Rahmenfrist keine neue Anwartschaft erworben habe. Die Vorsetzungen für einen Arbeitslosenhilfeanspruch seien ebenfalls nicht erfüllt, weil der Kläger - ausgehend vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung am 02.09.2002 - innerhalb der einjährigen Vorfrist kein Arbeitslosengeld bezogen habe.
Den hiergegen am 13.12.2002 erhobenen Widerspruch stellte die Beklagte mit Einverständnis des Klägers bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Krankengeldanspruch zurück. Nach einem Vergleich vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 4 KR 327/05) am 28.04.2008 hatte der Kläger über den 21.01.2001 hinaus Krankengeld bis einschließlich 12.09.2001 zu beanspruchen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe nicht, weil der Kläger innerhalb der Rahmenfrist (02.05.2000 bis 02.09.2002) keine Anwartschaft erworben habe, denn aufgrund des Krankengeldbezuges (02.01.2001 bis 12.09.2001) habe lediglich für 254 Kalendertage ein (anwartschaftbegründendes) Pflichtversicherungsverhältnis bestanden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe ebenfalls nicht, weil der letzte Bezug von Arbeitslosengeld nicht innerhalb der einjährigen Vorfrist (02.09.2001 bis 01.09.2002) liege.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 04.07.2008 Klage zum SG erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung des Rechtsanwaltes B. aus B-Stadt beantragt. Die Beklagte habe zu Unrecht allein darauf abgestellt die Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit ab dem 02.09.2002 zu prüfen. Es bestehe bereits für die Zeit ab dem Ende des Krankengeldbezuges ein Leistungsanspruch. Der entsprechende Antrag ergebe sich aus dem Umstand, dass er bereits vor dem Krankengeldbezug Leistungen nach dem SGB III bezogen habe. Auch sei er - im Hinblick auf das geringe Einkommen seiner Ehefrau - ab Oktober 2001 und in der Folgezeit bedürftig gewesen.
Mit Beschluss vom 14.10.2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, weil Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung zustehen würden.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 20.10.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe sich in keiner Weise mit dem Sachvortrag und der Begründung des PKH- Antrages auseinandergesetzt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren vor dem SG war nicht zu entsprechen, weil dem Rechtsschutzbegehren des Klägers - unabhängig vom Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen - die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
Nach § 73a Absatz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG, Urteil vom 17.02.1998 in SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 73a Rn.7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Hierbei ist zu beachten, dass die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 in NJW 2000, 1936; BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 in NJW 2003, 1857) sowie Beweiserhebungen zur Sache in einem PKH- Verfahren regelmäßig nicht veranlasst sind. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn jedoch nicht vorwegnehmen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden (Düring in Jansen, Kommentar zum SGG, 1. Auflage 2003, § 73a Rn.7).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Beschluss des SG zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger hat weder für die Zeit ab dem 13.09.2001 (nach dem Ende des Krankengeldbezuges) noch ab dem 02.09.2002 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III.
Ein Leistungsanspruch für die Zeit ab dem Ende des Krankengeldbezuges, d.h. ab 13.09.2001 ist - entgegen der Auffassung des Klägers - bereits deshalb offenkundig nicht gegeben, weil eine hierfür notwendige Anspruchsvoraussetzung, die persönliche Arbeitslosmeldung zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen hat (§ 117 Abs 1 Nr.2, § 122 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des Gesetzes vom 24.03.1997). Die persönliche Arbeitslosmeldung ist eine Tatsachenerklärung und unterliegt nicht den Gestaltungsmöglichkeiten einer Willenserklärung (vgl. Brand in Niesel SGB III, 4. Aufl., § 122 Rn.2), d.h. sie kann weder nachgeholt noch ersetzt werden, und sie muss für jeden Tag des geltend gemachten Leistungsanspruches vorliegen. Der Kläger kann sich insofern auch nicht darauf berufen, er sei vor seiner Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2000 arbeitslos gemeldet gewesen. Diese Arbeitslosmeldung war - im Hinblick auf die mehr als sechswöchige, durch die Arbeitsunfähigkeit bedingte Unterbrechung der Arbeitslosigkeit des Klägers - am 13.09.2001 bereits erloschen (§ 122 Abs 1 Nr. 1 SGB III).
Im Weiteren hat der Kläger aber auch ab dem 02.09.2002, dem Tag der erneuten Arbeitslosmeldung, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nicht, denn im Anschluss an seine Arbeitslosmeldung am 02.05.2000 hatte der Kläger den damals entstandenen Anspruch mit Ablauf des 03.01.2001 vollständig aufgebraucht, so dass ein Restanspruch am 02.09.2002 nicht mehr bestanden hat. Im Weiteren hat der Kläger auch durch den Krankengeldbezug für die Zeit vom 04.01.2001 bis 12.09.2001 keine neue Anwartschaftszeit erfüllt (§ 117 Abs 1 Nr.3, § 123 Satz 1 Nr. 1), weil die Zeiten des Krankengeldbezuges die einzigen Zeiten eines Pflichtversicherungsverhältnisses (§ 26 Abs 2 Nr. 1 SGB III) innerhalb der Rahmenfrist (§ 124 Abs 1, Abs 2 SGB III) waren, und diese Zeiten weniger als zwölf Monate betragen.
Auf Arbeitslosenhilfe besteht ebenfalls kein Anspruch, weil der Kläger innerhalb der einjährigen Vorfrist (§ 190 Abs 1 Nr. 4, § 192 Satz 1 SGB III) kein Arbeitslosengeld bezogen hat, wobei die Vorfrist mit dem Tag vor der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe beginnt, d.h. vorliegend frühestens mit dem 01.09.2002, denn die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung (§ 190 Abs 1 Nr. 2 SGB III) hat der Kläger erst am 02.09.2002 erfüllt.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Vorfrist zu verlängern wäre (§ 192 Satz 2 SGB III), insbesondere war der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht bedürftig gewesen wäre (§ 192 Satz 2 Nr. 1 SGB III).
Der Kläger hat im Rahmen des Klageverfahrens zwar vorgetragen er sei bedürftig gewesen, wobei dies jedoch angesichts der mitgeteilten Einkommensverhältnisse zweifelhaft erscheint. Dies kann jedoch offen bleiben, denn eine Verlängerung der Vorfrist wegen fehlender Bedürftigkeit setzt voraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Brandts in Niesel SGB III, 2.Aufl, § 192 Rn.12), d.h. insbesondere, dass der Anspruchsteller arbeitslos war und bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet war (§ 190 Abs 1 Nr.1 und Nr. 2 SGB III). Dies war jedoch offenkundig nicht gegeben, denn solange der Kläger nicht arbeitsfähig war, war er nicht in der Lage sich eine Beschäftigung zu suchen, so dass er im Rechtssinne nicht arbeitslos war (§ 118 Abs 1 Nr. 2, § 119 Abs 1 Nr. 2, Abs 2, Abs 3 Nr. 1 SGB III), und im Weiteren fehlt es für eine Verlängerung der Vorfrist an einer Arbeitslosmeldung.
Im Ergebnis ist ein Klageerfolg daher mehr als fern liegend, so dass ein Anspruch auf PKH nicht besteht.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) die Bewilligung von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit nach dem Ende des Krankengeldbezuges am 12.09.2001.
Nach seiner Arbeitslosmeldung am 02.05.2000 bezog der Kläger zuletzt - bis zur Erschöpfung des Anspruches am 03.01.2001 - Arbeitslosengeld (Bescheid vom 12.02.2001) und im Anschluss daran wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, nachdem auch ein Antrag auf Arbeitslosenhilfe nicht gestellt worden war.
In der Folgezeit meldete sich der Kläger erst wieder am 02.09.2002 persönlich bei der Beklagten und beantragte die Fortzahlung von Arbeitslosengeld. Krankengeld habe er lediglich vom 04.01.2001 bis 21.01.2001 bezogen. Ein weitergehender Anspruch sei jedoch gerichtlich geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 20.11.2002 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe nicht, weil ein Restanspruch nicht vorhanden sei und der Kläger innerhalb der Rahmenfrist keine neue Anwartschaft erworben habe. Die Vorsetzungen für einen Arbeitslosenhilfeanspruch seien ebenfalls nicht erfüllt, weil der Kläger - ausgehend vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung am 02.09.2002 - innerhalb der einjährigen Vorfrist kein Arbeitslosengeld bezogen habe.
Den hiergegen am 13.12.2002 erhobenen Widerspruch stellte die Beklagte mit Einverständnis des Klägers bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Krankengeldanspruch zurück. Nach einem Vergleich vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 4 KR 327/05) am 28.04.2008 hatte der Kläger über den 21.01.2001 hinaus Krankengeld bis einschließlich 12.09.2001 zu beanspruchen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe nicht, weil der Kläger innerhalb der Rahmenfrist (02.05.2000 bis 02.09.2002) keine Anwartschaft erworben habe, denn aufgrund des Krankengeldbezuges (02.01.2001 bis 12.09.2001) habe lediglich für 254 Kalendertage ein (anwartschaftbegründendes) Pflichtversicherungsverhältnis bestanden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe ebenfalls nicht, weil der letzte Bezug von Arbeitslosengeld nicht innerhalb der einjährigen Vorfrist (02.09.2001 bis 01.09.2002) liege.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 04.07.2008 Klage zum SG erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung des Rechtsanwaltes B. aus B-Stadt beantragt. Die Beklagte habe zu Unrecht allein darauf abgestellt die Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit ab dem 02.09.2002 zu prüfen. Es bestehe bereits für die Zeit ab dem Ende des Krankengeldbezuges ein Leistungsanspruch. Der entsprechende Antrag ergebe sich aus dem Umstand, dass er bereits vor dem Krankengeldbezug Leistungen nach dem SGB III bezogen habe. Auch sei er - im Hinblick auf das geringe Einkommen seiner Ehefrau - ab Oktober 2001 und in der Folgezeit bedürftig gewesen.
Mit Beschluss vom 14.10.2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, weil Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung zustehen würden.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 20.10.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe sich in keiner Weise mit dem Sachvortrag und der Begründung des PKH- Antrages auseinandergesetzt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren vor dem SG war nicht zu entsprechen, weil dem Rechtsschutzbegehren des Klägers - unabhängig vom Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen - die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
Nach § 73a Absatz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG, Urteil vom 17.02.1998 in SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 73a Rn.7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Hierbei ist zu beachten, dass die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 in NJW 2000, 1936; BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 in NJW 2003, 1857) sowie Beweiserhebungen zur Sache in einem PKH- Verfahren regelmäßig nicht veranlasst sind. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn jedoch nicht vorwegnehmen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden (Düring in Jansen, Kommentar zum SGG, 1. Auflage 2003, § 73a Rn.7).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Beschluss des SG zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger hat weder für die Zeit ab dem 13.09.2001 (nach dem Ende des Krankengeldbezuges) noch ab dem 02.09.2002 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III.
Ein Leistungsanspruch für die Zeit ab dem Ende des Krankengeldbezuges, d.h. ab 13.09.2001 ist - entgegen der Auffassung des Klägers - bereits deshalb offenkundig nicht gegeben, weil eine hierfür notwendige Anspruchsvoraussetzung, die persönliche Arbeitslosmeldung zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen hat (§ 117 Abs 1 Nr.2, § 122 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des Gesetzes vom 24.03.1997). Die persönliche Arbeitslosmeldung ist eine Tatsachenerklärung und unterliegt nicht den Gestaltungsmöglichkeiten einer Willenserklärung (vgl. Brand in Niesel SGB III, 4. Aufl., § 122 Rn.2), d.h. sie kann weder nachgeholt noch ersetzt werden, und sie muss für jeden Tag des geltend gemachten Leistungsanspruches vorliegen. Der Kläger kann sich insofern auch nicht darauf berufen, er sei vor seiner Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2000 arbeitslos gemeldet gewesen. Diese Arbeitslosmeldung war - im Hinblick auf die mehr als sechswöchige, durch die Arbeitsunfähigkeit bedingte Unterbrechung der Arbeitslosigkeit des Klägers - am 13.09.2001 bereits erloschen (§ 122 Abs 1 Nr. 1 SGB III).
Im Weiteren hat der Kläger aber auch ab dem 02.09.2002, dem Tag der erneuten Arbeitslosmeldung, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nicht, denn im Anschluss an seine Arbeitslosmeldung am 02.05.2000 hatte der Kläger den damals entstandenen Anspruch mit Ablauf des 03.01.2001 vollständig aufgebraucht, so dass ein Restanspruch am 02.09.2002 nicht mehr bestanden hat. Im Weiteren hat der Kläger auch durch den Krankengeldbezug für die Zeit vom 04.01.2001 bis 12.09.2001 keine neue Anwartschaftszeit erfüllt (§ 117 Abs 1 Nr.3, § 123 Satz 1 Nr. 1), weil die Zeiten des Krankengeldbezuges die einzigen Zeiten eines Pflichtversicherungsverhältnisses (§ 26 Abs 2 Nr. 1 SGB III) innerhalb der Rahmenfrist (§ 124 Abs 1, Abs 2 SGB III) waren, und diese Zeiten weniger als zwölf Monate betragen.
Auf Arbeitslosenhilfe besteht ebenfalls kein Anspruch, weil der Kläger innerhalb der einjährigen Vorfrist (§ 190 Abs 1 Nr. 4, § 192 Satz 1 SGB III) kein Arbeitslosengeld bezogen hat, wobei die Vorfrist mit dem Tag vor der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe beginnt, d.h. vorliegend frühestens mit dem 01.09.2002, denn die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung (§ 190 Abs 1 Nr. 2 SGB III) hat der Kläger erst am 02.09.2002 erfüllt.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Vorfrist zu verlängern wäre (§ 192 Satz 2 SGB III), insbesondere war der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht bedürftig gewesen wäre (§ 192 Satz 2 Nr. 1 SGB III).
Der Kläger hat im Rahmen des Klageverfahrens zwar vorgetragen er sei bedürftig gewesen, wobei dies jedoch angesichts der mitgeteilten Einkommensverhältnisse zweifelhaft erscheint. Dies kann jedoch offen bleiben, denn eine Verlängerung der Vorfrist wegen fehlender Bedürftigkeit setzt voraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Brandts in Niesel SGB III, 2.Aufl, § 192 Rn.12), d.h. insbesondere, dass der Anspruchsteller arbeitslos war und bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet war (§ 190 Abs 1 Nr.1 und Nr. 2 SGB III). Dies war jedoch offenkundig nicht gegeben, denn solange der Kläger nicht arbeitsfähig war, war er nicht in der Lage sich eine Beschäftigung zu suchen, so dass er im Rechtssinne nicht arbeitslos war (§ 118 Abs 1 Nr. 2, § 119 Abs 1 Nr. 2, Abs 2, Abs 3 Nr. 1 SGB III), und im Weiteren fehlt es für eine Verlängerung der Vorfrist an einer Arbeitslosmeldung.
Im Ergebnis ist ein Klageerfolg daher mehr als fern liegend, so dass ein Anspruch auf PKH nicht besteht.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
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