L 7 AS 12/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1290/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 12/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) bezieht laufend Leistungen von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.). Sie ist allein erziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern und lebt mit diesen zusammen auf dem Anwesen der Großeltern ihres ersten Kindes. Die Bg. hat bei der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum (August 2008 bis Januar 2009) keine Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt.

Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Augsburg hat die Bf. versucht, dies zu ändern. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 08.12.2008 als unzulässig abgelehnt, weil in der Hauptsache Bestandskraft eingetreten sei. Zudem hat es sich zur - nach seiner Ansicht fehlenden - Begründetheit des Antrags geäußert.

II.

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegte Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Zurecht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abgelehnt, weil in der Hauptsache Bestandskraft eingetreten ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 11.07.2007 - L 7 B 350/07 AS ER). Seine Begründung dazu ist in allen Punkten richtig, so dass sich der Senat darauf bezieht. In der Tat bleibt, wie das Sozialgericht ausgeführt hat, kein Raum, in der Antragsschrift vom 07.11.2008 auch eine Klageerhebung zu sehen. Der Rechtsbehelf ist mehr als deutlich als "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung eines Zustandes" überschrieben. Am Ende des Schriftsatzes weist die Bf. darauf hin, sie könne nicht warten, bis das Gericht in einem Klageverfahren entscheide. Der Schlusssatz lautet:
"Die ARGE N. ist daher in Form einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung eines Zustandes zu verpflichten, die beantragten Leistungen für Unterkunft für meine Kinder und mich zu bewilligen."

Das zeigt, dass die Bf. bei der Wahl ihres Rechtsbehelfs planmäßig agiert und bewusst differenziert hat. Insbesondere war ihr augenscheinlich klar, dass mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich eine vorläufige Regelung zu erzielen ist. Sie wollte gerade kein Klageverfahren einleiten. Dass sie möglicherweise dem Irrtum unterlegen war, ein Klageverfahren sei verzichtbar, spielt angesichts der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 09.10.2008 keine Rolle. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Bf. sich in der Beschwerdeschrift zum Eintritt der Bestandskraft in der Hauptsache nicht geäußert hat.

Der Vollständigkeit halber soll Erwähnung finden, dass der Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch als unbegründet beurteilen würde. Denn es besteht keine dringende Notlage, die das Eingreifen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angezeigt erscheinen lassen könnte. Einerseits hat sich die Bf. mit der Einlegung der Beschwerde auffallend viel Zeit gelassen (Aushändigung des Sozialgerichtsbeschlusses am 13.12.2008 offenbar an die Großmutter des ersten Kindes, Beschwerdeeingang 09.01.2009), obwohl kein Rechtsanwalt eingeschaltet worden und die Beschwerde nur handschriftlich verfasst und überaus kurz begründet worden ist. Wäre die Situation der Bf. tatsächlich so dramatisch, wie diese es vor dem Sozialgericht dargestellt hat, wäre dieses Zuwarten schlichtweg nicht nachvollziehbar. Andererseits betrifft das Verfahren ohnehin nur Leistungen bis einschließlich Januar 2009; das folgt daraus, dass das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einem Akzessorietätsverhältnis zum Streit in der Hauptsache steht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.05.2007 - L 7 B 348/07 AS ER sowie vom 19.07.2007 - L 7 B 981/06 AS ER). Leistungen für Unterkunft und Heizung ab Februar 2009 sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Bezüglich der Leistungen für vorangegangene Zeiträume wäre eine Dringlichkeit mittlerweile entfallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der von der Bf. gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist aus den genannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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