L 20 B 306/08 R

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 4333/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 B 306/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
keine Übernahme der Gutachterkosten auf die Staatskasse, wenn keine neuen Erkenntnisse für Erwerbsfähigkeit durch Gutachten nach § 109 SGG
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Würzburg vom 28.02.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten eines gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse.
Der Kläger beantragte Rente wegen Erwerbsminderung, die Beklagte lehnte dies ab. Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg (SG) ein Gutachten gemäß § 106 SGG bei der Ärztin für Psychiatrie und Öffentl. Gesundheitswesen Dr.B. eingeholt, die trotz der u.a. gefundenen Somatisierungsstörung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit quantitativer Art nicht erkennen konnte. Der Kläger sei noch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Auf Antrag des Klägers hat daraufhin der Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin Dr.B. ein Gutachten gemäß § 109 SGG erstattet. Er beschreibt eine Depression mit Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen - reaktiv auf dem Boden eines ADHS -, misst dieser Diagnose selbst aber keine entscheidende Bedeutung bei. Dr.B. habe alle medizinischen Sachverhalte richtig erfasst. Dr.B. sieht vielmehr durch die Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit (Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung) allenfalls eine weniger als dreistündige Tätigkeit täglich als möglich an. Er stützt sich dabei auf einen Arztbrief der seit 02.08.2007 behandelnden Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr.N ...
Dr.B. hat - hierzu durch das Gericht befragt - ausgeführt, die Diagnose eines ADHS habe sie u.a. anhand des beruflichen Werdegangs und Lebenslaufs des Klägers nicht stellen können, die angegebenen Merk- und Konzentrationsstörungen seien weder von ihr noch von anderen Untersuchern und Behandlern nachweisbar gewesen.
Mit Urteil vom 10.01.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit als techn. Zeichner weiter mindestens 6 Stunden täglich ausüben. Dem Gutachten von Dr.B. könne nicht gefolgt werden. Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Den an das SG gerichteten Antrag auf Übernahme der Kosten für die Begutachtung durch Dr.B. auf die Staatskasse hat das SG mit Beschluss vom 28.02.2008 abgelehnt. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass das Gutachten von Dr.B. die Sachaufklärung nicht wesentlich objektiv gefördert habe. Es habe weder neue Erkenntnisse erbracht noch Fehler und Mängel in der bisherigen Begutachtung aufgedeckt.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Dr.B. habe erstmals ein ADHS festgestellt, das zusammen mit der Depression zu einer deutlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit führe. Diese Diagnose habe Dr.N. bestätigt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" i.S. des § 109 Abs 1 Satz 2
2.Halbs. SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich gewesen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreites in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. Über die endgültige Kostentragung entscheidet das Gericht nach Ermessen durch Beschluss (vgl. Beschluss des Senats vom 24.04.2007
- L 20 B 82/07 R- mwN).
Im vorliegenden Fall hat das Gutachten von Dr.B. nicht durch Aufzeigen neuer, bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Dr.B. stellt selbst fest, Dr.B. habe alle wesentlichen medizinischen Sachverhalte richtig erfasst, nur keine Konsequenz für die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit hieraus gezogen. Das ADHS müsse zur Frage der Erwerbsfähigkeit nicht unbedingt herangezogen werden. Entscheidend seien allein die Auswirkungen der Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen als Symptome einer Depression auf die Erwerbsfähigkeit.

Der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit durch Dr.B. ist das SG im Urteil ersichtlich nicht gefolgt. Das Gutachten hat somit die Entscheidung nicht beeinflusst. Die Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr.B. hierzu diente allein dem Zweck, die durch das Gutachten von Dr.B. entstandene Unsicherheit auszuräumen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4.Aufl.,III.Kap. Rdnr 101).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten der Begutachtung durch Dr.B. endgültig zu tragen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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