L 5 SF 207/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 12 SB 211/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 207/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 12. Kammer des Sozialgerichts München, Richter am Sozialgericht P., wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.








Gründe:


I.

Eine bei der 12. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) P. ist, anhängig gewesene Untätigkeitsklage hatte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27.02.2005 in der Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Die Klägerin hatte dem SG am 13.02.2006 telefonisch mitgeteilt, dass die Bevollmächtigung mit Abschluss des Klageverfahrens geendet habe.

Mit Schreiben vom 21.03.2008 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde, da über die in Kopie beigefügte Klage vom 27.02.2005 noch nicht entschieden sei bzw. dem Verfahren kein Fortgang gegeben werde.

Mit Schreiben vom 21.08.2008 lehnte der Klägerbevollmächtigte RiSG P. wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da nicht hingenommen werden könne, dass eine Beschwerde einfach liegen gelassen werde.

II.

Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -).

Nach § 60 SGG in Verbindung mit den §§ 42 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Geschehensablaufes ist das Ablehnungsgesuch gegen RiSG P. zurückzuweisen.

Zunächst ist vom SG zu Recht davon ausgegangen worden, dass die Untätigkeitsklage
S 12 SB 211/05 in der Hauptsache erledigt ist und die Klägerin in diesem Verfahren nicht mehr von ihrem Bevollmächtigten vertreten wird. Zwar war der Antrag auf Kostenentscheidung noch offen, doch ist insoweit von Klägerseite zwei Jahre lang auch keine Mahnung oder Erinnerung eingegangen. Die Klageschrift vom 27.02.2005 ist nach Aktenlage erst am 25.03.2008 beim SG eingegangen, so dass die gleichzeitig in dem erledigten Verfahren eingelegte Untätigkeitsbeschwerde zumindest erstaunt. Wenn dies auch kein Grund sein mag, die Beschwerde nicht an das Beschwerdegericht weiterzuleiten, ist es allerdings auch nicht nachvollziehbar, weshalb aus der unterlassenen Weiterleitung eine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden könnte. Im Übrigen ist RiSG P. für die Bearbeitung der mit Schriftsatz vom 27.02.2005 erhobenen Klage nicht zuständig
(s. Schreiben der Vorsitzenden der 24. Kammer des SG vom 10.10.2008).

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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