Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 3825/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 26/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Gebrauchtmöbel - Wohnungserstausstattung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Gewährung einer Wohnungs-Erstausstattung.
Der am geborene Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er ist seit 7. Dezember 1977 in der Wohnung O. str. in M. gemeldet, deren Hauptmieter seit 1. Januar 1991 Herr H. –G. Sch. und Frau S. Sch. , die Eltern des Antragstellers, sind. Am 22. August 2008 verzogen diese in eine Wohnung in der H. str. in M ... Bereits am 11. Juni 2008 hatten sich die Eltern des Antragstellers und der Vermieter der Wohnung in der O. str. mittels gerichtlichen Vergleichs beim Amtsgericht Magdeburg ( ) geeinigt, dass das Mietverhältnis über die Wohnung in der O. str. zum 31. März 2009 sein Ende finden wird. Am 13. Oktober 2008 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einer Erstausstattung von Möbeln, da er nur eine Matratze in der Wohnung habe. Die anderen Möbel hätten seine Eltern mitgenommen.
Unter dem 29. November 2008 konkretisierte er den Antrag wie folgt: Wohnzimmer: Wohnzimmerschrank einschließlich Regal, Couchtisch, Esstisch, Wohnzimmerlampe, Sitzgelegenheit/Couch und zwei Sessel/Stühle, Schlafgelegenheit. Bad: Badezimmerschrank mit Spiegel und Beleuchtung. Küche: Küchenschrank, Küchentisch, Küchenstuhl, Küchenlampe, Spüle mit Unterschrank, Elektroherd, Kühlschrank, Waschmaschine. Korridor: Spiegel, Kommode oder Schuhschrank, Garderobenhaken, Lampe. Sonstiges: Gardinen und Jalousien, Staubsauger.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergebe, dass der Antragsteller bzw. die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen in der Lage seien, die Kosten in vollem Umfang aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken. Der fehlende Besitz von Möbeln sei auf Grund von Eigenverschulden entstanden. Über den gegen diesen Bescheid vom Antragsteller unter dem 18. Dezember 2008 eingelegten Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. Ebenfalls am 18. Dezember 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, ihm die Kosten für eine Erstausstattung einer Wohnung i.H.v. 1.100,00 EUR zu gewähren. Mit Beschluss vom 5. Januar 2009 hat das SG den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund, nämlich die Neuanmietung einer Wohnung, glaubhaft gemacht. Gegen den ihm am 8. Januar 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 9. Januar 2009 Beschwerde eingelegt. Auf Nachfrage des Senats hat er mitgeteilt, ein Mietvertrag zwischen ihm und dem Vermieter der Wohnung in der O. str. bestehe nicht. Er hat auf den zwischen seinen Eltern und ihm am 1. Februar 2008 geschlossenen Untermietvertrag verwiesen. Unter dem 10. Februar 2009 hat die Antragsgegnerin sich bereit erklärt, dem Antragsteller Leistungen zur Beschaffung von Möbeln zu gewähren und die notwendigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Abwicklung erfolge im Rahmen des Gutscheinverfahrens mit den Firmen AQB und Gise. Diese betreiben Gebrauchtmöbelmärkte. Der Antragsteller hat daraufhin erwidert, er müsse sich nicht auf Gebrauchtmöbel verweisen lassen. Er sei gegen Tierhaare, Pilze und Pilzsporen, Gräser und gegen eine Vielzahl anderer Substanzen akut allergisch. Es könne selbst bei professionell gereinigten Möbeln nicht ausgeschlossen werden, dass sich in diesen Möbeln noch Stoffe befinden würden, gegen die er allergisch sei. Die Möbel, in denen er bisher bei seinen Eltern gelebt habe, seien für Allergiker geeignet gewesen, da seine Mutter an Neurodermitis leide. Er hat eine Schweigepflichtsentbindungserklärung zu den Akten gereicht, wonach das Gericht berechtigt ist, Dipl. Med. B. S. und Dipl. Med. K. W. näher zu seinen Allergien zu befragen.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, die Antragsgegnerin über das Anerkenntnis hinaus zu verpflichten, ihm vorläufig einen Betrag i.H.v. 1.100,00 EUR in bar oder in Form von Gutscheinen zur Beschaffung einer Erstausstattung von für Allergiker geeigneten Neumöbeln zu gewähren.
Die Antragsgegnerin erachtet nach Abgabe des Anerkenntnisses das Beschwerde- und das Widerspruchsverfahren als erledigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt über 750,00 EUR.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG) sowie auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das Verfahren hat teilweise seine Erledigung gefunden durch die Annahme des Anerkenntnisses der Antragsgegnerin durch den Antragsteller dem Grunde nach. Sie hat sich bereit erklärt, dem Antragsteller Leistungen zur Beschaffung von Möbeln und Hausrat zu gewähren in Form von Gutscheinen der Firmen AQB und Gise. Dieses Anerkenntnis hat der Antragsteller teilweise angenommen, soweit es die Leistungsbewilligung an sich betrifft. Der Antragsteller hat jedoch keinen über den seitens der Antragsgegnerin anerkannten Anspruch hinausgehenden Anordnungsanspruch auf die Deckung des Bedarfs einer Erstausstattung durch neue, für einen Allergiker geeignete Möbel glaubhaft gemacht.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Rege-lung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung hat die Antragsgegnerin anerkannt. Die Leistungen können nach § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II als Sach- oder Geldleistung oder in Form von Pauschalbeträgen seitens des Leistungsträgers erbracht werden. Die Art der Leistungserbringung steht folglich im Ermessen des Leistungsträgers. Die Besonderheit einer Ermessensleistung ist es, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise trotz Erfüllung der notwendigen Tatbestandvoraussetzungen im Einzelfall eine bestimmte Rechtsfolge nicht vorgibt. Sie kann die begehrte Rechtsfolge verfügen, muss es aber nicht. Der Antragsteller hat in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I), nicht jedoch auf eine bestimmte Leistung. Die Antragsgegnerin hat sich hier für die Gewährung der Leistung in Form von Gutscheinen zum Erwerb von Gebrauchtmöbeln bei der Firma AQB und Gise entschieden. Die gerichtliche Kontrolle ist beim Vorliegen eines Beurteilungsspielraums auf die Frage beschränkt, ob die Antragsgegnerin von einem zutreffenden und voll-ständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, und ob sie die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat. Es sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller Gutscheine für Gebrauchtmöbel zu gewähren, ermessens-fehlerhaft ist. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung nicht wusste, dass der Antragsteller Allergiker ist, ergibt sich nicht die Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung. Die Einbeziehung seiner gesundheitlichen Probleme kann die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nicht beeinflussen. Auch auf dem Gebrauchtmöbelmarkt kann der Antragsteller Möbel erwerben, die keine Stoffe enthalten, auf die er allergisch reagiert. Für Haushaltsgeräte dürfte dies selbst von ihm nicht in Zweifel gezogen werden.
Der Senat kann insoweit als wahr unterstellen, dass bei dem Antragsteller eine allergische Reaktionsbereitschaft gegenüber einer Vielzahl von Stoffen vorliegt. Es ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne einer hier notwendigen Wahrscheinlichkeit, dass ein Kontakt mit Gebrauchtmöbeln zu mehr als unwesentlichen Gesundheitsstörungen führen wird. Selbst der Antragsteller macht nur geltend, solches könne "kaum ausgeschlossen" werden. Im Übrigen ist der Gebrauchtmöbelmarkt spiegelbildlich zu den in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen Neumöbeln und ermöglicht daher auch den Erwerb zwar gebrauchter, jedoch allergenarmer Möbel. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, hier die begehrte Deckung des Bedarfs der Erstausstattung durch Neumöbel. Eine Ermessensreduzierung auf "Null" ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie oben ausgeführt, kann es dem Antragsteller auch als Allergiker zugemutet werden, seinen Bedarf auf dem Gebrauchtmöbelmarkt zu decken, so dass die Antragsgegnerin in der Art und Weise der zu gewährenden Leistungen nicht beschränkt ist durch die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen, soweit der Antragsteller Ansprüche verfolgt, die über das Anerkenntnis der Antragsgegnerin hinausgehen. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Kosten waren hälftig zu teilen. Es waren das Anerkenntnis der Antragsgegnerin und die darin enthaltene Übernahme der Kosten durch diese sowie ihr Obsiegen im Übrigen zu berücksichtigen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Gewährung einer Wohnungs-Erstausstattung.
Der am geborene Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er ist seit 7. Dezember 1977 in der Wohnung O. str. in M. gemeldet, deren Hauptmieter seit 1. Januar 1991 Herr H. –G. Sch. und Frau S. Sch. , die Eltern des Antragstellers, sind. Am 22. August 2008 verzogen diese in eine Wohnung in der H. str. in M ... Bereits am 11. Juni 2008 hatten sich die Eltern des Antragstellers und der Vermieter der Wohnung in der O. str. mittels gerichtlichen Vergleichs beim Amtsgericht Magdeburg ( ) geeinigt, dass das Mietverhältnis über die Wohnung in der O. str. zum 31. März 2009 sein Ende finden wird. Am 13. Oktober 2008 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einer Erstausstattung von Möbeln, da er nur eine Matratze in der Wohnung habe. Die anderen Möbel hätten seine Eltern mitgenommen.
Unter dem 29. November 2008 konkretisierte er den Antrag wie folgt: Wohnzimmer: Wohnzimmerschrank einschließlich Regal, Couchtisch, Esstisch, Wohnzimmerlampe, Sitzgelegenheit/Couch und zwei Sessel/Stühle, Schlafgelegenheit. Bad: Badezimmerschrank mit Spiegel und Beleuchtung. Küche: Küchenschrank, Küchentisch, Küchenstuhl, Küchenlampe, Spüle mit Unterschrank, Elektroherd, Kühlschrank, Waschmaschine. Korridor: Spiegel, Kommode oder Schuhschrank, Garderobenhaken, Lampe. Sonstiges: Gardinen und Jalousien, Staubsauger.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergebe, dass der Antragsteller bzw. die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen in der Lage seien, die Kosten in vollem Umfang aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken. Der fehlende Besitz von Möbeln sei auf Grund von Eigenverschulden entstanden. Über den gegen diesen Bescheid vom Antragsteller unter dem 18. Dezember 2008 eingelegten Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. Ebenfalls am 18. Dezember 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, ihm die Kosten für eine Erstausstattung einer Wohnung i.H.v. 1.100,00 EUR zu gewähren. Mit Beschluss vom 5. Januar 2009 hat das SG den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund, nämlich die Neuanmietung einer Wohnung, glaubhaft gemacht. Gegen den ihm am 8. Januar 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 9. Januar 2009 Beschwerde eingelegt. Auf Nachfrage des Senats hat er mitgeteilt, ein Mietvertrag zwischen ihm und dem Vermieter der Wohnung in der O. str. bestehe nicht. Er hat auf den zwischen seinen Eltern und ihm am 1. Februar 2008 geschlossenen Untermietvertrag verwiesen. Unter dem 10. Februar 2009 hat die Antragsgegnerin sich bereit erklärt, dem Antragsteller Leistungen zur Beschaffung von Möbeln zu gewähren und die notwendigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Abwicklung erfolge im Rahmen des Gutscheinverfahrens mit den Firmen AQB und Gise. Diese betreiben Gebrauchtmöbelmärkte. Der Antragsteller hat daraufhin erwidert, er müsse sich nicht auf Gebrauchtmöbel verweisen lassen. Er sei gegen Tierhaare, Pilze und Pilzsporen, Gräser und gegen eine Vielzahl anderer Substanzen akut allergisch. Es könne selbst bei professionell gereinigten Möbeln nicht ausgeschlossen werden, dass sich in diesen Möbeln noch Stoffe befinden würden, gegen die er allergisch sei. Die Möbel, in denen er bisher bei seinen Eltern gelebt habe, seien für Allergiker geeignet gewesen, da seine Mutter an Neurodermitis leide. Er hat eine Schweigepflichtsentbindungserklärung zu den Akten gereicht, wonach das Gericht berechtigt ist, Dipl. Med. B. S. und Dipl. Med. K. W. näher zu seinen Allergien zu befragen.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, die Antragsgegnerin über das Anerkenntnis hinaus zu verpflichten, ihm vorläufig einen Betrag i.H.v. 1.100,00 EUR in bar oder in Form von Gutscheinen zur Beschaffung einer Erstausstattung von für Allergiker geeigneten Neumöbeln zu gewähren.
Die Antragsgegnerin erachtet nach Abgabe des Anerkenntnisses das Beschwerde- und das Widerspruchsverfahren als erledigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt über 750,00 EUR.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG) sowie auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das Verfahren hat teilweise seine Erledigung gefunden durch die Annahme des Anerkenntnisses der Antragsgegnerin durch den Antragsteller dem Grunde nach. Sie hat sich bereit erklärt, dem Antragsteller Leistungen zur Beschaffung von Möbeln und Hausrat zu gewähren in Form von Gutscheinen der Firmen AQB und Gise. Dieses Anerkenntnis hat der Antragsteller teilweise angenommen, soweit es die Leistungsbewilligung an sich betrifft. Der Antragsteller hat jedoch keinen über den seitens der Antragsgegnerin anerkannten Anspruch hinausgehenden Anordnungsanspruch auf die Deckung des Bedarfs einer Erstausstattung durch neue, für einen Allergiker geeignete Möbel glaubhaft gemacht.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Rege-lung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung hat die Antragsgegnerin anerkannt. Die Leistungen können nach § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II als Sach- oder Geldleistung oder in Form von Pauschalbeträgen seitens des Leistungsträgers erbracht werden. Die Art der Leistungserbringung steht folglich im Ermessen des Leistungsträgers. Die Besonderheit einer Ermessensleistung ist es, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise trotz Erfüllung der notwendigen Tatbestandvoraussetzungen im Einzelfall eine bestimmte Rechtsfolge nicht vorgibt. Sie kann die begehrte Rechtsfolge verfügen, muss es aber nicht. Der Antragsteller hat in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I), nicht jedoch auf eine bestimmte Leistung. Die Antragsgegnerin hat sich hier für die Gewährung der Leistung in Form von Gutscheinen zum Erwerb von Gebrauchtmöbeln bei der Firma AQB und Gise entschieden. Die gerichtliche Kontrolle ist beim Vorliegen eines Beurteilungsspielraums auf die Frage beschränkt, ob die Antragsgegnerin von einem zutreffenden und voll-ständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, und ob sie die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat. Es sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller Gutscheine für Gebrauchtmöbel zu gewähren, ermessens-fehlerhaft ist. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung nicht wusste, dass der Antragsteller Allergiker ist, ergibt sich nicht die Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung. Die Einbeziehung seiner gesundheitlichen Probleme kann die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nicht beeinflussen. Auch auf dem Gebrauchtmöbelmarkt kann der Antragsteller Möbel erwerben, die keine Stoffe enthalten, auf die er allergisch reagiert. Für Haushaltsgeräte dürfte dies selbst von ihm nicht in Zweifel gezogen werden.
Der Senat kann insoweit als wahr unterstellen, dass bei dem Antragsteller eine allergische Reaktionsbereitschaft gegenüber einer Vielzahl von Stoffen vorliegt. Es ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne einer hier notwendigen Wahrscheinlichkeit, dass ein Kontakt mit Gebrauchtmöbeln zu mehr als unwesentlichen Gesundheitsstörungen führen wird. Selbst der Antragsteller macht nur geltend, solches könne "kaum ausgeschlossen" werden. Im Übrigen ist der Gebrauchtmöbelmarkt spiegelbildlich zu den in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen Neumöbeln und ermöglicht daher auch den Erwerb zwar gebrauchter, jedoch allergenarmer Möbel. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, hier die begehrte Deckung des Bedarfs der Erstausstattung durch Neumöbel. Eine Ermessensreduzierung auf "Null" ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie oben ausgeführt, kann es dem Antragsteller auch als Allergiker zugemutet werden, seinen Bedarf auf dem Gebrauchtmöbelmarkt zu decken, so dass die Antragsgegnerin in der Art und Weise der zu gewährenden Leistungen nicht beschränkt ist durch die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen, soweit der Antragsteller Ansprüche verfolgt, die über das Anerkenntnis der Antragsgegnerin hinausgehen. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Kosten waren hälftig zu teilen. Es waren das Anerkenntnis der Antragsgegnerin und die darin enthaltene Übernahme der Kosten durch diese sowie ihr Obsiegen im Übrigen zu berücksichtigen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
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