L 14 R 514/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 180/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 514/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.01.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren hat.

Die Klägerin ist 1947 geboren; sie ist kroatische Staatsangehörige. In Deutschland war sie versicherungspflichtig beschäftigt im Zeitraum zwischen September 1969 und November 1977, von August bis Oktober 1992 und von August 1994 bis Juli 1996. Über kroatische Versicherungszeiten verfügt sie nach Auskunft des dortigen Versicherungsträgers vom 17.05.2005 nicht. Leistungen wegen Arbeitslosigkeit hat die Klägerin nach ihrer Rückkehr nach Kroatien dort nicht bezogen (Auskunft der kroatischen Anstalt für Arbeit vom 27.09.2005).

Am 20.05.1983 beantragte die Klägerin erstmals über den jugoslawischen Versicherungsträger Rente wegen "Invalidität" beim damals zuständigen deutschen Versicherungsträger (Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz). Diesen Rentenantrag lehnte der Versicherungsträger mit Bescheid vom 18.11.1985 ab, da die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht gegeben seien; die Klägerin sei noch vollschichtig leistungsfähig. In dem anschließend von der Klägerin angestrengten sozialgerichtlichen Verfahren über das Sozialgericht Landshut (Urteil vom 22.01.1987, Az.: S 5 Ar 716/85.Ju) bis zum Bayerischen Landessozialgericht (Urteil vom 26.05.1988, Az.: L 16 R Ar 210/87) wurde die Ablehnung der Gewährung von Rente wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit bestätigt, wobei Grundlage der gerichtlichen Entscheidungen mehrere (auf nervenärztlichem, chirurgisch-sozialmedizinischem und internistischem) Fachgebiet durchgeführte Begutachtungen, zum Teil nach Aktenlage, zum Teil nach persönlicher Untersuchung der Klägerin waren. Sämtliche Gutachter waren zu dem Ergebnis gekommen, dass eine zeitliche Leistungseinschränkung der Klägerin nicht vorliege (Gutachten vom 10.06.1986, 10. und 18.03.1988).

Am 09.05.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den kroatischen Versicherungsträger.

Mit Bescheid vom 18.07.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Ausgehend vom Datum der Antragstellung seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine Beitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen könne.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.07.2005 Widerspruch ein und beanstandete, dass die Rentenablehnung erfolgt sei, ohne dass sie zuvor medizinisch begutachtet worden sei. Sie sei aufgrund von Folgen der langwierigen Krankheit unfähig geworden, irgendeine Arbeit oder Erwerbstätigkeit zu verrichten.

Die Beklagte erläuterte der Klägerin dazu, dass die Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt worden sei, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es komme nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Erwerbsminderung vorgelegen habe; dieser Gesichtspunkt sei daher nicht geprüft worden (Schreiben vom 14.09.2005).

Auf Anfrage der Beklagten (vom 22.11.2005) bei der Klägerin, ob sie in der Lage gewesen wäre, 1988 einmalig circa 4000,- DM und ab diesem Zeitpunkt monatlich circa 100,- DM freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu zahlen, und diese Zahlungen auch geleistet hätte, wenn sie darauf hingewiesen worden wäre, dass damit der Versicherungsschutz aufrechterhalten werden könne, teilte die Klägerin mit, dass sie eine deutsche Hinterbliebenenrente in Höhe von 98,- EUR monatlich sowie eine kroatische Hinterbliebenenrente in Höhe von 250,- Kuna monatlich beziehe, was unter dem Lebensminimum sei. Sie bitte daher nochmals, medizinisch begutachtet zu werden, damit ihr eine Mindestrente für Invaliden gewährt werden könne. Ansonsten sei sie nicht in der Lage, freiwillige Beiträge einzuzahlen (Schreiben vom 06.12.2005).

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Ergänzend zu ihrem Schreiben vom 06.12.2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 09.01.2006 mit, dass sie im Jahre 1984 in der Lage gewesen wäre, eine Summe von 4000,- DM aufzubringen. Nach dem Tod ihres Ehemanns beziehe sie seit dem Jahr 2000 Witwenrente und Sozialhilfe aus Kroatien.

Mit Schreiben vom 08.02.2006 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Sie habe einen ersten Rentenantrag bereits am "2.5.1983" (richtig: 20.05.1983) gestellt. Dadurch sowie wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden bitte sie um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie bitte auch um Überprüfung ihrer ergänzenden Angaben zur Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung. Ergänzend hat sie mit Schreiben vom 28.03.2007 angegeben, dass sie infolge Krankheit für jegliche Arbeiten leistungsunfähig auf Dauer geworden sei. Sie stimme einer medizinischen Begutachtung zu und sei auch bereit, freiwillige Beiträge zu entrichten.

Mit Urteil vom 23.01.2008 ist die Klage abgewiesen worden, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Auch über das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, der sich dem Grunde nach daraus ergeben könnte, dass die Beklagte die Klägerin bei Abschluss des früheren Gerichtsverfahrens durch Berufungsurteil vom 26.05.1988 über das Erfordernis einer Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft nicht ordnungsgemäß aufgeklärt habe, könnten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht als erfüllt angesehen werden. Die Klägerin sei zweifelsfrei nicht im Stande gewesen, freiwillige Beiträge für den Erhalt der Rentenanwartschaft zu entrichten.

Gegen das ihr am 24.06.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.07.2008 Berufung eingelegt. Ihr gesundheitlicher Zustand lasse eine Tätigkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht mehr zu. Zu einer ärztlichen Untersuchung in Deutschland sei sie jederzeit bereit.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 06.10.2008 hat das Gericht der Klägerin erläutert, dass es für die Entscheidung nicht darauf ankomme, ob sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich so weit verschlechtert habe, dass sie einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne. Denn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Auf die Voraussetzung der so genannten Drei-Fünftel Belegung (36 Monate mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) würde es nur dann nicht ankommen, wenn die Erwerbsminderung vor dem 01.01.1984 eingetreten sei. Davon könne angesichts der Erkenntnisse in den vom Bayerischen Landessozialgericht im Verfahren L 16 Ar 210/87 eingeholten Gutachten nicht ausgegangen werden.

Zu der vom Gericht empfohlenen Rücknahme der Berufung hat sich die Klägerin angesichts ihres gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage gesehen; sie sei aber jederzeit bereit, sich zu einer ärztlichen Untersuchung vorzustellen (Schreiben vom 16.10.2008).

Zur gerichtlichen Nachfrage vom 16.12.2008, ob es ihr möglich gewesen wäre, im Jahre 1988 einmalig circa 4000,- DM und ab Sommer 1988 monatlich circa 100,- DM freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zur Erhaltung der Anwartschaft auf eine etwaige Rente wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit zu zahlen, hat die Klägerin mitgeteilt, dass ihr die finanziellen Mittel dazu nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.01.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Prozessakten beider Rechtszüge, zudem die Akten des Sozialgerichts Landshut zum Aktenzeichen S 5 Ar 716/85.Ju und des Bayerischen Landessozialgerichts zum Aktenzeichen L 16 R Ar 210/87 sowie die Akten der Beklagten vorgelegen. Zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Prozessbeteiligten, wird hierauf Bezug genommen.

II.

Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 SGG (Sozialgerichtsgesetz) durch Beschluss entscheiden, da der Senat die Berufung einstimmig nicht für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Senat kommt - wie das Sozialgericht Landshut - zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -) hat.

Voraussetzung für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ist, dass das gesundheitliche Leistungsvermögen des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zumindest so weit gemindert ist, dass es dem Versicherten nicht mehr möglich ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung - § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) bzw. mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (volle Erwerbsminderung - § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Dabei muss das Vorliegen einer zeitlichen Leistungsminderung im Vollbeweis nachgewiesen sein, was bedeutet, dass keine vernünftigen Zweifel mehr am Vorliegen der Erwerbsminderung bestehen dürfen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht - BayLSG -, Urteil vom 26.07.2006, Az.: L 16 R 100/02).

Die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen setzt grundsätzlich voraus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre (= 36 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Nicht erforderlich sind 36 Monate mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung u.a. für Versicherte, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn die Erwerbsminderung bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten ist (§ 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Beide Alternativen sind für die Klägerin nicht erfüllt.

Da die Klägerin nach Beendigung ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland am 30.11.1977 erst wieder ab August 1992 über Pflichtbeiträge verfügt, diese ab 1992 geleisteten Pflichtbeiträge aber nicht mindestens 36 Monate umfassen, müsste die Erwerbsminderung vor dem 01.01.1984 eingetreten sein, um einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu begründen. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, wie sich aus den Gutachten ergibt, die im Auftrag des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Landessozialgerichts in den Verfahren mit den Aktenzeichen S 5 Ar 716/85.Ju und L 16 R Ar 210/87 eingeholt worden sind. Sämtliche Gutachter sind, teilweise aufgrund ambulanter Untersuchungen der Klägerin im Jahre 1988, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin in ihrer zeitlichen Leistungsfähigkeit damals nicht eingeschränkt war. Ausgehend von diesen ausführlich begründeten und überzeugenden Gutachten (die im Übrigen auch die Grundlage für den für die Klägerin damals erfolglosen Ausgang des sozialgerichtlichen Klage- und Berufungsverfahrens gewesen sind) ist eine zeitliche Leistungsminderung der Klägerin vor dem 01.01.1984 nicht nachgewiesen. Gegen eine zeitliche Leistungsminderung vor dem 01.01.1984 spricht auch, dass die Klägerin in der Zeit von August 1994 bis Juli 1996 kontinuierlich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nachgegangen ist; dies liefert ein gewichtiges Indiz dafür, dass zumindest bis Juli 1996 eine Erwerbsminderung nicht vorgelegen hat.

Auch kann die Klägerin nicht verlangen, aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als ob sie nach Abschluss des für sie negativ ausgegangenen Gerichtsverfahrens (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.05.1988) freiwillige Beiträge entrichtet und sich damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erhalten hätte.

Das von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergänzend zu den vorhandenen Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs tritt - im Sinne des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs - ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteile vom 05.04.2000, Az.: B 5 RJ 50/98 R und 17.08.2000, Az.: B 13 RJ 87/98). Demgemäß ist ein Herstellungsanspruch von der Rechtsprechung des BSG bejaht worden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss,
Eintritt eines rechtlichen Schadens beim Berechtigten,
Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt und
Möglichkeit der Herstellung des Zustands, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 26.01.2000, Az.: B 13 RJ 37/98 R und 01.04.2004, Az.: B 7 AL 52/03 R).

Ob die Beklagte im vorliegenden Fall nach Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.05.1988 die Pflicht gehabt hätte, die Klägerin auf die Möglichkeit hinzuweisen, durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge die Rentenanwartschaft zu erhalten, kann dahingestellt bleiben. Denn es fehlt jedenfalls an einem Kausalzusammenhang zwischen einer - möglichen - Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt (Verlust der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zu einem späteren Zeitpunkt). Auch wenn ein entsprechender Hinweis des Versicherungsträgers erfolgt wäre, hätte die Klägerin freiwillige Beiträge nicht entrichtet. So hat die Klägerin auf ausdrückliche Nachfrage des Senats vom 16.12.2008 mitgeteilt, dass sie freiwillige Beiträge auch dann nicht entrichtet hätte, wenn sie von der Beklagten darüber informiert worden wäre, dass sie sich damit die Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hätte erhalten können. Denn die finanziellen Mittel dazu standen ihr nach eigener Auskunft nicht zur Verfügung. Die frühere, nicht durch entsprechende Nachweise belegte und ohnehin zweifelhafte - die Klägerin hat am 06.12.2005 angegeben, dass sie freiwillige Beiträge nur entrichten könnte, wenn sie von der Beklagten eine Rente erhalte - Auskunft der Klägerin vom 09.01.2006, wonach sie im Jahre 1984 (die Anfrage der Beklagten bezog sich auf das Jahr 1988) einen Betrag von ca. 4000,- DM zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen aufbringen hätte können, ist damit durch die eigenen Angaben der Klägerin widerlegt.

Da eine freiwillige Beitragszahlung der Klägerin auch nach einem entsprechenden Hinweis der Beklagten (nach Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.05.1988) nicht erfolgt wäre, fehlt es an der für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erforderlichen Kausalität zwischen einem unterlassenen Hinweis auf die Möglichkeit freiwilliger Beitragszahlung und dem Verlust der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wegen der nicht erfolgten Zahlung freiwilliger Beiträge.

Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Klägerin zwischenzeitlich erwerbsgemindert geworden ist. Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, kann auch eine zeitliche Leistungsminderung nicht mehr zum Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung führen. Eine medizinische Begutachtung der Klägerin war daher nicht erforderlich.

Ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht.

Die Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht darauf, dass die Berufung erfolglos geblieben ist.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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