Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 191/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 B 1033/08 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann auch die Zuerkennung von Vorschüssen nach § 42 Abs 1 SGB I beinhalten.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.11.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) war als Reinigungskraft beschäftigt. Er erlitt bei seiner Tätigkeit am 10.07.2006 einen Unfall. Mit Bescheid vom 07.02.2007 erkannte die Beschwerdegegnerin (Bg) den Unfall als Arbeitsunfall an und lehnte die Gewährung von Rentenleistungen ab. Als Unfallfolgen bezeichnete sie eine Rückenprellung, Hüft- und Oberschenkelprellung. Die Prellungen seien nach unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 11.07.2006 bis 14.07.2006 folgenlos ausgeheilt. Als unfallunabhängige Gesundheitsstörungen benannte sie deutlich anlagebedingte Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und einen anlagebedingten Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelkörper 3/4.
Dagegen wandte sich der Bf mit Widerspruch vom 12.03.2007. Er führte aus, dass es nicht anlagebedingt, sondern unfallbedingt zu der Bandscheibenschädigung gekommen sei. Die Bg leitete daraufhin eine Zusammenhangsbegutachtung ein und beauftragte mit Schreiben vom 14.06.2007 den auf Vorschlag des Bf gewählten Gutachter Prof. Dr. B., der das neurochirurgische Gutachten vom 05.05.2008 (Eingang 16.05.2008) erstellte. Prof. Dr. B. kam zum Schluss, dass als Unfallfolgen ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom und eine hochgradige funktionelle Bewegungsstörung der Lendenwirbelsäule nach zweifacher Operation des Segments LW 3/4 (mit sekundärer Versteifungsoperation) sowie eine Somatisierungsstörung anzuerkennen sei. Ab dem 10.07.2006 habe eine noch andauernde unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei mit 70 vH einzuschätzen.
Unter dem 10.06.2008 teilte die Bg dem Bf mit, dass nach verwaltungsinterner Auswertung das von Prof. Dr. B. erstellte Gutachten nur bedingt zur Entscheidungsfindung genutzt werden könne, da zu einigen Fragen nicht ausreichend und korrekt Stellung genommen worden sei. Weitere Ermittlungen seien erforderlich.
Der Bf hat am 01.08.2008 beim Sozialgericht (SG) Würzburg beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Vorschussleistungen auf die Verletztengeldzahlungen seit 10.07.2008 und Vorschussleistungen auf eine zu erbringende Rentenzahlung zu zahlen. Nach Prof. Dr. B. sei von einer seit dem Unfall bestehenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine traumatische Bandscheibenschädigung sei bestätigt worden, die eine MdE von 70 vH rechtfertige. Die Bg verzögere ohne Grund eine Entscheidung über ihre Entschädigungspflicht.
Die Bg hat erwidert, dass eine Entscheidung über eine eventuelle Leistungspflicht noch nicht getroffen werden könne. Unter dem 10.09.2008 hat sie auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. C. vom 26.08.2008 verwiesen. Dieser habe ausgeführt, dass eine erneute Zusammenhangsbegutachtung auf unfallchirurgischem Gebiet mit neurologisch-psychiatrischer Zusatzbegutachtung unter stationären Bedingungen erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 17.11.2008 hat das SG den Antrag zurückgewiesen. Der Bf habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der Anspruch auf Vorschussleistungen zustehe. Die Ausführungen des Prof. Dr. B. seien nicht nachvollziehbar. Das Gutachten könne einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde eingelegt. Das SG habe unbesehen die Argumentation der Bg übernommen. Prof. Dr. B. habe sich eindeutig zu der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und zu den unfallbedingten Verletzungsfolgen geäußert. Vorliegende ärztliche Befundberichte bestätigten dessen Ausführungen.
Die Bg hat sich zur Beschwerde geäußert. Sie nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Akte des SG und die Akte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Das SG ist zutreffend vom Vorliegen eines Antrags auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgegangen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Die Regelungsanordnung dient der Einräumung einer bisher noch nicht bestehenden Rechtsposition, also auch der Zuerkennung von Vorschüssen. Gebietet es die materielle oder sachliche Notlage eines Betroffenen, muss ihm die Möglichkeit offen stehen, eine Vorschussleistung durch prozessuale Schritte und auch im Wege einer einstweiligen Anordnung zu erreichen (vgl. Timme in Krahmer, SGB I, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl., § 42 Rz 16 mwN).
Eine Regelungsanordnung setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs 3 SGG).
Der Antrag ist schon deshalb unbegründet, weil der Bf jedenfalls nicht im Sinne des § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung iVm § 86b Abs 2 Satz 4 SGG glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auf Vorschusszahlungen zusteht. Nach § 42 Abs 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich eine längere Zeit erforderlich ist. Solche Vorschüsse hat er zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt (§ 42 Abs 1 Satz 2 SGB I). Die Vorschussgewährung ist auf die Fälle beschränkt, in denen nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen der Anspruch dem Grunde nach gegeben und nur zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich noch längere Zeit erforderlich ist. Es ist ausreichend, dass der Anspruch auf Geldleistungen zur Überzeugung des Leistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen gegeben ist (vgl. hierzu BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 2, BSG SozR 4-1200 § 42 Nr 1). Vorliegend ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Anspruch auf Verletztengeld oder auf Verletztenrente dem Grunde besteht. Denn nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen steht nicht sicher fest, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztengeld oder Verletztenrente erfüllt sind.
Zwar kommt nach der Rechtsprechung des BSG auch in den Fällen, in denen die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen dem Grund nach Schwierigkeiten bereitet und die Ermittlungen dazu voraussichtlich noch längere Zeit erfordern, eine Vorschusszahlung in entsprechender Anwendung des § 42 Abs 1 SGB I in Betracht (BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 2). Dies setzt nach der genannten Rechtsprechung jedoch ua voraus, dass der Leistungsträger nach dem Stand der Ermittlungen nahezu davon überzeugt ist, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Diese Voraussetzung hat der Bf nicht glaubhaft gemacht. Hierfür wäre eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Ansprüche dem Grunde nach in dem Sinne erforderlich, dass nach dem Stand der Ermittlungen sehr viel dafür spricht, dass dem Bf die Leistungen zustehen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, da auch die Ausführungen des Dr. C. vom 26.08.2008 zu berücksichtigen sind und diese der geforderten Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Leistungen dem Grunde nach zustehen, entgegenstehen. Die abschließende Klärung dieser Frage muss dem Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) war als Reinigungskraft beschäftigt. Er erlitt bei seiner Tätigkeit am 10.07.2006 einen Unfall. Mit Bescheid vom 07.02.2007 erkannte die Beschwerdegegnerin (Bg) den Unfall als Arbeitsunfall an und lehnte die Gewährung von Rentenleistungen ab. Als Unfallfolgen bezeichnete sie eine Rückenprellung, Hüft- und Oberschenkelprellung. Die Prellungen seien nach unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 11.07.2006 bis 14.07.2006 folgenlos ausgeheilt. Als unfallunabhängige Gesundheitsstörungen benannte sie deutlich anlagebedingte Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und einen anlagebedingten Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelkörper 3/4.
Dagegen wandte sich der Bf mit Widerspruch vom 12.03.2007. Er führte aus, dass es nicht anlagebedingt, sondern unfallbedingt zu der Bandscheibenschädigung gekommen sei. Die Bg leitete daraufhin eine Zusammenhangsbegutachtung ein und beauftragte mit Schreiben vom 14.06.2007 den auf Vorschlag des Bf gewählten Gutachter Prof. Dr. B., der das neurochirurgische Gutachten vom 05.05.2008 (Eingang 16.05.2008) erstellte. Prof. Dr. B. kam zum Schluss, dass als Unfallfolgen ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom und eine hochgradige funktionelle Bewegungsstörung der Lendenwirbelsäule nach zweifacher Operation des Segments LW 3/4 (mit sekundärer Versteifungsoperation) sowie eine Somatisierungsstörung anzuerkennen sei. Ab dem 10.07.2006 habe eine noch andauernde unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei mit 70 vH einzuschätzen.
Unter dem 10.06.2008 teilte die Bg dem Bf mit, dass nach verwaltungsinterner Auswertung das von Prof. Dr. B. erstellte Gutachten nur bedingt zur Entscheidungsfindung genutzt werden könne, da zu einigen Fragen nicht ausreichend und korrekt Stellung genommen worden sei. Weitere Ermittlungen seien erforderlich.
Der Bf hat am 01.08.2008 beim Sozialgericht (SG) Würzburg beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Vorschussleistungen auf die Verletztengeldzahlungen seit 10.07.2008 und Vorschussleistungen auf eine zu erbringende Rentenzahlung zu zahlen. Nach Prof. Dr. B. sei von einer seit dem Unfall bestehenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine traumatische Bandscheibenschädigung sei bestätigt worden, die eine MdE von 70 vH rechtfertige. Die Bg verzögere ohne Grund eine Entscheidung über ihre Entschädigungspflicht.
Die Bg hat erwidert, dass eine Entscheidung über eine eventuelle Leistungspflicht noch nicht getroffen werden könne. Unter dem 10.09.2008 hat sie auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. C. vom 26.08.2008 verwiesen. Dieser habe ausgeführt, dass eine erneute Zusammenhangsbegutachtung auf unfallchirurgischem Gebiet mit neurologisch-psychiatrischer Zusatzbegutachtung unter stationären Bedingungen erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 17.11.2008 hat das SG den Antrag zurückgewiesen. Der Bf habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der Anspruch auf Vorschussleistungen zustehe. Die Ausführungen des Prof. Dr. B. seien nicht nachvollziehbar. Das Gutachten könne einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde eingelegt. Das SG habe unbesehen die Argumentation der Bg übernommen. Prof. Dr. B. habe sich eindeutig zu der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und zu den unfallbedingten Verletzungsfolgen geäußert. Vorliegende ärztliche Befundberichte bestätigten dessen Ausführungen.
Die Bg hat sich zur Beschwerde geäußert. Sie nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Akte des SG und die Akte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Das SG ist zutreffend vom Vorliegen eines Antrags auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgegangen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Die Regelungsanordnung dient der Einräumung einer bisher noch nicht bestehenden Rechtsposition, also auch der Zuerkennung von Vorschüssen. Gebietet es die materielle oder sachliche Notlage eines Betroffenen, muss ihm die Möglichkeit offen stehen, eine Vorschussleistung durch prozessuale Schritte und auch im Wege einer einstweiligen Anordnung zu erreichen (vgl. Timme in Krahmer, SGB I, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl., § 42 Rz 16 mwN).
Eine Regelungsanordnung setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs 3 SGG).
Der Antrag ist schon deshalb unbegründet, weil der Bf jedenfalls nicht im Sinne des § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung iVm § 86b Abs 2 Satz 4 SGG glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auf Vorschusszahlungen zusteht. Nach § 42 Abs 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich eine längere Zeit erforderlich ist. Solche Vorschüsse hat er zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt (§ 42 Abs 1 Satz 2 SGB I). Die Vorschussgewährung ist auf die Fälle beschränkt, in denen nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen der Anspruch dem Grunde nach gegeben und nur zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich noch längere Zeit erforderlich ist. Es ist ausreichend, dass der Anspruch auf Geldleistungen zur Überzeugung des Leistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen gegeben ist (vgl. hierzu BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 2, BSG SozR 4-1200 § 42 Nr 1). Vorliegend ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Anspruch auf Verletztengeld oder auf Verletztenrente dem Grunde besteht. Denn nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen steht nicht sicher fest, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztengeld oder Verletztenrente erfüllt sind.
Zwar kommt nach der Rechtsprechung des BSG auch in den Fällen, in denen die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen dem Grund nach Schwierigkeiten bereitet und die Ermittlungen dazu voraussichtlich noch längere Zeit erfordern, eine Vorschusszahlung in entsprechender Anwendung des § 42 Abs 1 SGB I in Betracht (BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 2). Dies setzt nach der genannten Rechtsprechung jedoch ua voraus, dass der Leistungsträger nach dem Stand der Ermittlungen nahezu davon überzeugt ist, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Diese Voraussetzung hat der Bf nicht glaubhaft gemacht. Hierfür wäre eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Ansprüche dem Grunde nach in dem Sinne erforderlich, dass nach dem Stand der Ermittlungen sehr viel dafür spricht, dass dem Bf die Leistungen zustehen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, da auch die Ausführungen des Dr. C. vom 26.08.2008 zu berücksichtigen sind und diese der geforderten Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Leistungen dem Grunde nach zustehen, entgegenstehen. Die abschließende Klärung dieser Frage muss dem Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
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