Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 14 SO 150/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 639/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; das SG hat im angefochtenen Beschluss den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.)
Das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - allein - die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von (aufstockenden) Leistungen nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) ab Januar 2009.
Der Senat teilt bei summarischer Prüfung die Auffassung des SG, dass der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit, die zu den Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB XII gehört (vgl. § 2 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), nicht glaubhaft gemacht hat. Hilfebedürftig ist nach § 2 Abs. 1 SGB XII nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Die Bestimmung des § 20 SGB XII regelt, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sind bei Leistungen nach dem vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen. Diese Regelung entspricht der früheren Vorschrift des § 122 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und trägt dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe Rechnung (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Daraus folgt bei Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft auf der Bedarfsseite (unter anderem) eine andere Regelsatzhöhe und die Aufteilung der Unterkunftskosten zwischen den Partnern und auf der Einkommensseite eine Anrechnung des (überschießenden) Einkommens des Partners auf einen etwaigen ungedeckten Bedarf des Hilfesuchenden.
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG nur dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch eine innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner – auch in Not- und Wechselfällen des Lebens – für einander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt (BVerfGE 87, 234, 264; BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BVR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178). Da es letztlich um innere Tatsachen geht, kann das Gericht das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft nur anhand von Indizien und Hinweistatsachen feststellen. Nach allgemeiner Auffassung sind solche Hinweistatsachen die Dauer und Intensität des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder, Befugnis zur Verfügung über Einkommen oder Vermögen des Partner, gemeinsames Wirtschaften, gemeinsames Verbringen der Freizeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 1992, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3); die Feststellung geschlechtlicher Beziehungen ist nicht erforderlich (BVerfGE 87, a.a.O.). Dabei sind die vorgenannten Indizien weder abschließend noch müssen sie kumulativ vorliegen, das Gericht muss sich vielmehr seine eigene Überzeugung durch eine Gesamtwürdigung aller festgestellten bzw. feststellbaren Tatsachen bilden. Allerdings findet im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft die (Vermutungs-) Regelung des § 36 SGB XII neben § 20 SGB XII nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -, ZFSH/SGB 2006, 742) keine Anwendung. Auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft kann nur durch eine Gesamtwürdigung aller bekannten Indiztatsachen geschlossen werden.
Hiervon ausgehend teilt der Senat bei summarischer Prüfung die Auffassung des SG, dass Überwiegendes dafür spricht, dass im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und Frau K. Z. von einer eheähnlichen Gemeinschaft im genannten Sinne - und nicht von einer reinen Wohn- oder Zweckgemeinschaft - auszugehen ist. Dies legen die längjährige Dauer des Zusammenlebens, die beim behördlichen Hausbesuch am 29. August 2008 festgestellten (beengten) Wohnverhältnisse, die über Jahre hinweg von bloßen Partnern einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft nicht typischerweise hingenommen werden und die weiteren Lebensumstände (gemeinsames Schlafzimmer, gemeinsamer Haushalt, langjähriges mietfreies Wohnen der Frau Z., im Gegenzug Finanzierung der gemeinsamen Wohnungseinrichtung durch diese, gemeinsame Nutzung des PKW Corvette der Frau Z. etc.) nahe.
Demgegenüber sind die aktenkundigen Erklärungen des Antragstellers und der Frau Z. wenig überzeugend. Dies wird (exemplarisch) daran deutlich, dass der Antragsteller in seinem durch Bescheid vom 19. Dezember 2008 abgelehnten Grundsicherungsantrag vom 1. Dezember 2008 angegeben hat, es liege keine eheähnliche Gemeinschaft vor, sondern eine reine sexuelle Beziehung, was nicht gleichbedeutend sei. Demgegenüber gab Frau Z. im Rahmen des Hausbesuchs am 29. August 2008 ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift an, man benutze zwar das gemeinsame Schlafzimmer, es bestünde jedoch kein geschlechtlicher Kontakt. In diesem Lichte kommt auch den weiteren Angaben des Antragstellers und der Frau Z., was Art und Weise des gemeinsamen Zusammenlebens anbelangt, wenig Überzeugungskraft zu. Ebenso ist mit Blick auf die Vielfalt von Tatsachen, die für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft sprechen, auch dem Umstand, dass man offenbar über keine gemeinsamen Konten verfügt, keine entscheidende Bedeutung beizumessen.
Bei summarischer Prüfung ist daher zu Lasten des Antragstellers von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen mit der Folge, dass auch das Einkommen und Vermögen der Frau Z. zu berücksichtigen ist. Danach lässt sich aber keine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers feststellen. Denn das zur Verfügung stehende Einkommen von insgesamt 1561,95 EUR (Rente Antragsteller 389,10 EUR, Krankengeld Frau Z. 787,50 EUR, Rente Frau Z. 385,35 EUR) reicht voraussichtlich zur vollständigen Bedarfsdeckung beider Personen und damit auch zur Deckung des nicht anderweitig befriedigten Bedarfs des Antragstellers aus. Dies gilt auch unter (voller) Berücksichtigung der geltend gemachten Unterkunftskosten von 523,11 EUR monatlich und des Krankenversicherungsbeitrags des Antragstellers von 139,29 EUR, woraus sich - einschließlich der Regelleistungen von jeweils 316,- EUR - ein Gesamtbedarf von 1294,22 EUR errechnet, der immer noch deutlich unter dem verfügbaren (Gesamt-) Einkommen der Partner liegt.
Damit ist bei summarischer Prüfung eine Unterdeckung auf Seiten des Antragstellers mit der Gefahr des Eintritts einer existentiellen Gefährdung auch unter Würdigung seines - nicht näher belegten - Vorbringens, er sei chronisch krank, derzeit nicht zu gewärtigen. Das Interesse des Antragstellers an einer - vorläufigen - Leistungsgewährung muss daher hinter dem Belang, öffentlich-rechtliche Leistungen sachgerecht zu gewähren, zurücktreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; das SG hat im angefochtenen Beschluss den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.)
Das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - allein - die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von (aufstockenden) Leistungen nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) ab Januar 2009.
Der Senat teilt bei summarischer Prüfung die Auffassung des SG, dass der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit, die zu den Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB XII gehört (vgl. § 2 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), nicht glaubhaft gemacht hat. Hilfebedürftig ist nach § 2 Abs. 1 SGB XII nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Die Bestimmung des § 20 SGB XII regelt, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sind bei Leistungen nach dem vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen. Diese Regelung entspricht der früheren Vorschrift des § 122 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und trägt dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe Rechnung (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Daraus folgt bei Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft auf der Bedarfsseite (unter anderem) eine andere Regelsatzhöhe und die Aufteilung der Unterkunftskosten zwischen den Partnern und auf der Einkommensseite eine Anrechnung des (überschießenden) Einkommens des Partners auf einen etwaigen ungedeckten Bedarf des Hilfesuchenden.
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG nur dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch eine innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner – auch in Not- und Wechselfällen des Lebens – für einander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt (BVerfGE 87, 234, 264; BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BVR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178). Da es letztlich um innere Tatsachen geht, kann das Gericht das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft nur anhand von Indizien und Hinweistatsachen feststellen. Nach allgemeiner Auffassung sind solche Hinweistatsachen die Dauer und Intensität des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder, Befugnis zur Verfügung über Einkommen oder Vermögen des Partner, gemeinsames Wirtschaften, gemeinsames Verbringen der Freizeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 1992, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3); die Feststellung geschlechtlicher Beziehungen ist nicht erforderlich (BVerfGE 87, a.a.O.). Dabei sind die vorgenannten Indizien weder abschließend noch müssen sie kumulativ vorliegen, das Gericht muss sich vielmehr seine eigene Überzeugung durch eine Gesamtwürdigung aller festgestellten bzw. feststellbaren Tatsachen bilden. Allerdings findet im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft die (Vermutungs-) Regelung des § 36 SGB XII neben § 20 SGB XII nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -, ZFSH/SGB 2006, 742) keine Anwendung. Auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft kann nur durch eine Gesamtwürdigung aller bekannten Indiztatsachen geschlossen werden.
Hiervon ausgehend teilt der Senat bei summarischer Prüfung die Auffassung des SG, dass Überwiegendes dafür spricht, dass im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und Frau K. Z. von einer eheähnlichen Gemeinschaft im genannten Sinne - und nicht von einer reinen Wohn- oder Zweckgemeinschaft - auszugehen ist. Dies legen die längjährige Dauer des Zusammenlebens, die beim behördlichen Hausbesuch am 29. August 2008 festgestellten (beengten) Wohnverhältnisse, die über Jahre hinweg von bloßen Partnern einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft nicht typischerweise hingenommen werden und die weiteren Lebensumstände (gemeinsames Schlafzimmer, gemeinsamer Haushalt, langjähriges mietfreies Wohnen der Frau Z., im Gegenzug Finanzierung der gemeinsamen Wohnungseinrichtung durch diese, gemeinsame Nutzung des PKW Corvette der Frau Z. etc.) nahe.
Demgegenüber sind die aktenkundigen Erklärungen des Antragstellers und der Frau Z. wenig überzeugend. Dies wird (exemplarisch) daran deutlich, dass der Antragsteller in seinem durch Bescheid vom 19. Dezember 2008 abgelehnten Grundsicherungsantrag vom 1. Dezember 2008 angegeben hat, es liege keine eheähnliche Gemeinschaft vor, sondern eine reine sexuelle Beziehung, was nicht gleichbedeutend sei. Demgegenüber gab Frau Z. im Rahmen des Hausbesuchs am 29. August 2008 ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift an, man benutze zwar das gemeinsame Schlafzimmer, es bestünde jedoch kein geschlechtlicher Kontakt. In diesem Lichte kommt auch den weiteren Angaben des Antragstellers und der Frau Z., was Art und Weise des gemeinsamen Zusammenlebens anbelangt, wenig Überzeugungskraft zu. Ebenso ist mit Blick auf die Vielfalt von Tatsachen, die für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft sprechen, auch dem Umstand, dass man offenbar über keine gemeinsamen Konten verfügt, keine entscheidende Bedeutung beizumessen.
Bei summarischer Prüfung ist daher zu Lasten des Antragstellers von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen mit der Folge, dass auch das Einkommen und Vermögen der Frau Z. zu berücksichtigen ist. Danach lässt sich aber keine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers feststellen. Denn das zur Verfügung stehende Einkommen von insgesamt 1561,95 EUR (Rente Antragsteller 389,10 EUR, Krankengeld Frau Z. 787,50 EUR, Rente Frau Z. 385,35 EUR) reicht voraussichtlich zur vollständigen Bedarfsdeckung beider Personen und damit auch zur Deckung des nicht anderweitig befriedigten Bedarfs des Antragstellers aus. Dies gilt auch unter (voller) Berücksichtigung der geltend gemachten Unterkunftskosten von 523,11 EUR monatlich und des Krankenversicherungsbeitrags des Antragstellers von 139,29 EUR, woraus sich - einschließlich der Regelleistungen von jeweils 316,- EUR - ein Gesamtbedarf von 1294,22 EUR errechnet, der immer noch deutlich unter dem verfügbaren (Gesamt-) Einkommen der Partner liegt.
Damit ist bei summarischer Prüfung eine Unterdeckung auf Seiten des Antragstellers mit der Gefahr des Eintritts einer existentiellen Gefährdung auch unter Würdigung seines - nicht näher belegten - Vorbringens, er sei chronisch krank, derzeit nicht zu gewärtigen. Das Interesse des Antragstellers an einer - vorläufigen - Leistungsgewährung muss daher hinter dem Belang, öffentlich-rechtliche Leistungen sachgerecht zu gewähren, zurücktreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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