L 1 AS 3722/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 695/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 3722/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 04. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Regelleistung nach § 20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2006 im Streit.

Der 1951 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Hierbei wurde der Kläger im gesamten Jahr 2005 als Alleinstehender behandelt und erhielt den Regelsatz gemäß § 20 SGB II in voller Höhe von 345 EUR monatlich. Im Anschluss hieran wurden dem Kläger dann für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006 monatliche Leistungen der Bedarfsgemeinschaft mit der Beigeladenen von 1750,54 EUR monatlich bewilligt, wobei an den Kläger selbst ein Betrag von 489,77 EUR gezahlt wurde (311 EUR Regelsatz zuzüglich 178,77 EUR anteilige Unterkunftskosten).

Der Kläger erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 30.12.2005 mit der Begründung Widerspruch, dass er noch keinen Antrag auf Folgeleistungen für das Jahr 2006 gestellt habe. Weiter trug er vor, dass trotz bereits siebenjährigen Zusammenlebens mit der Beigeladenen bisher nie eine Behandlung als nichteheliche Lebensgemeinschaft erfolgt sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2006, welcher ausschließlich an den Kläger adressiert war, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beigeladene sei zutreffend als Partnerin des Klägers gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 3 b SGB II als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Klägers angesehen worden, da zahlreiche Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft vorlägen.

Hiergegen hat der Kläger am 21.02.2006 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht vorliege und überdies selbst bei Vorliegen einer eheähnlichen bzw. nicht ehelichen Lebensgemeinschaft eine Reduzierung der Regelleistung von 345 EUR um 10 % rechtlich unzulässig sei. Denn tatsächlich ergäben sich durch das Zusammenleben mit der Beigeladenen keinerlei Einsparungen.

Mit Beschluss vom 09.05.2007 hat das SG die Beigeladene zum vorliegenden Verfahren beigeladen. In der mündlichen Verhandlung des SG vom 04.06.2007 gab der Kläger auf die Frage des SG, als was er die Beigeladene bezeichne, an, dass er sie als seine Freundin bzw. auch seine Frau bezeichne. Die Bezeichnung eheähnliche Lebenspartnerin oder Lebensabschnittspartnerin halte er für eine Verunglimpfung der deutschen Sprache. Das Zusammenleben gestalte sich konkret "wie zwischen Mann und Frau", doch sei es seines Erachtens unerheblich, welche Bezeichnungen er und die Beigeladene für sich selbst verwendeten. Er sei geschieden und habe sich bewusst entschieden, nicht wieder zu heiraten.

Der Kläger hat vor dem SG die Abänderung des Bescheides vom 20.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2006 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Alleinstehenden beantragt. Die Beigeladene hat vor dem SG keine Leistungen für sich beantragt, sondern lediglich, der Klage des Klägers im dem von diesem bezeichneten Sinn stattzugeben.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 04.06.2007 als unbegründet abgewiesen. Die Klage betreffe allein den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2006. Weiterhin sei allein streitig die Höhe der Regelleistung und nicht die Höhe der Unterkunftskosten des Klägers. Nach einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei vorliegend zu Recht vom Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 b SGB II ausgegangen worden. Die Höhe der Regelleistung habe das Bundessozialgericht (BSG) im Übrigen auch für den Fall der Kürzung um 10 % im Falle des Zusammenlebens mit einem erwachsenen Lebenspartner als verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11 b AS 1/06 R -). Dem Urteil ist eine Rechtsmittelbelehrung über die Zulässigkeit der Berufung beigefügt. Das Urteil wurde dem Kläger am 19.06.2007 zugestellt.

Der Kläger hat am 19.07.2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Der Kläger verwies mit seiner Berufung u.a. darauf, dass hinsichtlich der Höhe des Regelsatzes nach dem SGB II beim Bundesverfassungsgericht mehrere Verfahren geführt würden.

In einem Erörterungstermin am 17.02.2009 vertrat auch der Kläger die Auffassung, dass vorliegend allein die Höhe der ihm zustehenden Regelleistung für den Zeitraum von Januar bis Juni 2006 streitig sei. Der Kläger wurde in dem Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass angesichts des Streitwertes von weniger als 500 EUR Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bestünden, da eine Berufungszulassung durch das SG nicht vorliege und die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung durch das SG auch nicht als Zulassung der Berufung gewertet werden könne.

Der Kläger beantragt, teils sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 04.06.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2006 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II als Alleinstehenden zu bewilligen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

II. Die nach § 144 Abs. 1 SGG unzulässige Berufung war nach § 158 SGG zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.

Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt (in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung). Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Vorliegend ist allein die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II für die Zeit von Januar bis Juni 2006 im Streit. Der Kläger ist insoweit beschwert in Höhe von 204 EUR (Differenz der ungekürzten Regelleistungen in Höhe von 345 EUR und der um 10 % verminderten Leistung von 311 EUR, multipliziert mal sechs Monate). Damit wird, was auch der Kläger im Erörterungstermin eingeräumt hat, die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG a. F. von 500 EUR nicht erreicht.

Auch wenn die Regelleistung nach § 20 SGB II für einen längeren Zeitraum als für sechs Monate gewährt werden kann, ist die Ausnahme des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG - wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr - vorliegend nicht einschlägig, weil im Falle der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II Streitgegenstand lediglich der Bewilligungszeitraum von sechs Monaten ist (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II).

Eine Unterscheidung zwischen wiederkehrenden oder laufenden Leistungen im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ist im Ergebnis entbehrlich, weil der Begriff der laufenden Leistungen im Begriff der wiederkehrenden Leistungen enthalten ist. Einziger Unterschied ist insofern, dass die laufenden Leistungen in regelmäßig gleich langen Zeitabständen zu erbringen sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 RdNr. 21b). In beiden Fällen muss es sich um Leistungen handeln, die gleichartig sind, aus demselben Rechtsverhältnis resultieren und in zeitlichen Abständen zu erbringen sind (vgl. Behn in Peters/Sauter/Wolff, SGG, § 144 RdNr. 87 f.; vgl. BSGE 42, 212, 214; ähnlich Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] zu § 131 VwGO in Buchholz 310 § 131 Nr. 6; VGH Baden-Württemberg in NVwZ-RR 1991, 278).

Da es sich beim Arbeitslosengeld II nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II um eine monatlich auszuzahlende Leistung handelt, liegt sowohl eine wiederkehrende als auch eine laufende Leistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG vor. Das BSG hat auch für die Arbeitslosenhilfe als Vorläufer des Arbeitslosengeldes II ausdrücklich entschieden, dass diese Leistung als wiederkehrende bzw. laufende Leistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG anzusehen ist (BSG SozR 1500 § 144 Nr. 38). Entsprechend hat das BVerwG zur Sozialhilfe als anderer Vorläuferregelung zum Arbeitslosengeld II festgestellt, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht dadurch zu einer rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistung mit Versorgungscharakter wird, dass sie ggf. einem über Hilfesuchenden über längere Zeit hinweg Monat für Monat gewährt werden muss; denn im Grunde geht es auch hierbei um eine anderweitig nicht zu behebende (gegenwärtige) Notlage (BVerwG, Urteil vom 18.01.1979 - 5 C 4/78 -, BVerwGE 57, 237). Aus diesem Grunde wurde auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit die dem § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG entsprechende Regelung des § 131 Abs. 2 S. 2 VwGO a.F. im Rahmen der Sozialhilfe entsprechend angewendet, um bei einem Unterschreiten der Beschwer von 1.000 DM den Ausschluss der Berufung zu begründen (OVG Bremen, Beschluss vom 02.03.1995 - 2 B 27/95 -).

Das BSG hat bereits in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II entschieden, dass die Berufungsfähigkeit nach § 144 SGG nicht durch die Behauptung der lediglich fiktiven Möglichkeit des weiteren Leistungsbezugs nach dem SGB II für einige Jahre hergestellt werden kann (BSG, Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 7/08 B -, juris). Auch wenn vorliegend aufgrund des nachfolgenden Zeitverlaufs bereits feststeht, dass der Kläger im Anschluss wieder die Regelleistung der Beklagten bezogen hat und auch erneut die Minderung um 10 % hätte anfechten können, gilt für den vorliegenden Fall, dass der Streitgegenstand auf sechs Monate begrenzt ist und die Berufungssumme nicht erreicht wird. Denn Maßstab für die Beurteilung der Berufungsfähigkeit ist jeweils das sachlich verfolgbare (materiell mögliche) Prozessziel (BSG a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2008 - L 10 AS 541/08 -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2008 - L 8 SO 80/08 ER -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 - L 7 AS 2518/08 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2008 - L 3 AS 4533/06 -) bzw. der streitgegenständliche Bezugszeitraum (BSG SozR 1500 § 144 Nr. 38 zur Arbeitslosenhilfe).

Etwas anderes kann nicht mit dem Argument angenommen werden, dass wegen der prinzipiell dauerhaft streitigen Höhe der Regelleistung über eine Verbindung von Verfahren bzw. Klagen eine Leistungsdauer von mehr als einem Jahr streitbefangen werden könnte.

Unabhängig davon, ob diesem Argument zu folgen wäre (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 15.04.2008 - L 11 AS 35/07 -), ist ein solcher Fall vorliegend ausgeschlossen, weil der Kläger hinsichtlich der Höhe der Regelleistung in den nachfolgenden Leistungszeiträumen keine Widersprüche eingelegt hat und die Bescheide für die Folgezeiträume bestandskräftig geworden sind. Die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Überprüfung nach § 44 SGB X hat für die Frage der Zulässigkeit der Berufung außer Betracht zu bleiben.

Grundsätzliche, auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Berufungsausschluss bei Leistungen zur Existenzsicherung unter 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG a. F.) für den Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr bestehen nicht, weil in diesen Fällen eine vom Gesetzgeber gewollte Bagatellgrenze greift und im Übrigen bei grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zuzulassen ist. Bei der Frage der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kann eine besondere wirtschaftliche Bedeutung berücksichtigt werden, die zwar unter der Berufungsgrenze liegt, aber - etwa wegen des Vorliegens einer existenzsichernden Leistung - dennoch als erheblich angesehen wird (vgl. BSGE 2, 45, 47; BT-Drucks. 12/1217 S. 51 zur Neuregelung der Zulässigkeit der Berufung in § 144 Abs. 1 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung liegt hier jedoch nicht vor, weil der Senat die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung für Erwachsene nach § 20 SGB II - und zwar sowohl hinsichtlich der vollen Regelleistung als auch hinsichtlich der um 10 % verminderten Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II - nicht bezweifelt. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der Regelleistung in Höhe von 345 Euro gemäß § 20 Abs. 2 SGB II und 311 Euro gemäß § 20 Abs. 3 SGB II bestehen (BSG, Beschluss vom 16.12.2008 - B 4 AS 69/08 B - m.w.N.).

Die demnach gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung im Urteil des SG liegt nicht vor. Eine Entscheidung über die Zulassung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des Urteils zu entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R, juris RdNr 11= SozR 4-1500 § 158 Nr. 1 RdNr. 11). Vielmehr deutet alles darauf hin, dass das Sozialgericht lediglich irrtümlich angenommen hat, die Berufung sei ohne Zulassung statthaft (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2008 - L 3 AS 4533/06 -). Da die Zulassungsvoraussetzungen der Berufung vom SG nicht geprüft worden sind, kann in der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung keine Zulassung der Berufung gesehen werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr. 45 f.).

Schließlich kam auch keine Auslegung oder Umdeutung der Berufung des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht, weil der Kläger der falschen Rechtsmittelbelehrung folgend das Rechtsmittel der Berufung einlegen wollte (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O.; BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R -). Insoweit ist zusätzlich anzumerken, dass der Kläger und die Beigeladene als Volljuristen und praktizierende Rechtsanwälte insoweit keinen erhöhten Schutzbedarf aufweisen.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene im Hinblick auf ihre Leistungsansprüche nach dem SGB II im vorliegenden Gerichtsverfahren keine Anträge gestellt hat und selbst bei Einbeziehung der Regelleistung der Beigeladenen der Berufungswert von 500 EUR nicht erreicht würde, sondern lediglich ein Gesamtbetrag von 408 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich entschieden sind (BSG, Beschluss vom 16.12.2008 - B 4 AS 69/08 B - m.w.N.).
Rechtskraft
Aus
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