L 3 SB 5315/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SB 2398/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 5315/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist vorrangig, ob die Berufung zulässig ist. In der Sache ist die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) streitig.

Auf den Änderungsantrag des 1972 geborenen Klägers stellte der Beklagte mit Bescheid vom 18.03.2008 den GdB des Klägers ab dem 13.02.2008 mit 60 fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 18.07.2008 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben mit dem Antrag, einen höheren GdB als 60 festzustellen. Mit Gerichtsbescheid vom 26.09.2008 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden und deshalb unzulässig. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist der Gerichtsbescheid dem Kläger am 04.10.2008 durch Einlegung in seinen Briefkasten zugestellt worden.

Mit am 06.11.2008 beim Sozialgericht Mannheim eingegangenem Schreiben hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. In der Begründung hat er angegeben, den Gerichtsbescheid am 04.10.2008 erhalten zu haben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. September 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm einen höheren GdB als 60 zuzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG verfristet und damit unzulässig ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Gemäß § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

Die Berufung des Klägers ist nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt. Nach § 151 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde sowie seiner eigenen Angaben am 04.10.2008 zugestellt worden. Der Gerichtsbescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, sodass gemäß § 64 Abs. 1 SGG der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tag nach der Zustellung, somit am 05.10.2008 zu laufen begann und gemäß § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 04.11.2008 endete. Bei Einlegung der Berufung am Donnerstag, den 06.11.2008 war die Berufungsfrist damit bereits abgelaufen.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG wegen unverschuldeter Verhinderung an der Einhaltung der Berufungsfrist hat weder der Kläger vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aufgrund seines bereits gestellten Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X eine erneute Prüfung durch den Beklagten stattfindet.

Die Berufung des Klägers war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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