Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 U 376/04.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Die Entschädigung des Antragstellers für den Befundbericht vom 30.01.2006/M/SCH wird gemäß § 4 JVEG auf 25,65 EUR festgesetzt.
Dem Antragsteller steht keine höhere Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Gründe:
I.
In dem Rechtsstreit des A. gegen die Gartenbau-Berufsgenossenschaft mit Aktenzeichen L 2 U 376/04 ist Dr. T. mit Nachricht des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 02.01.2006 gebeten worden, einen Befundbericht zu erstellen. Der Antragsteller hat mit Befundbericht vom 30.01.2006 mitgeteilt, dass T. mittlerweile aus de Chirurgischen Gemeinschaftspraxis am V. ausgeschieden sei. Er gebe daher stellvertretend in der vorstehend bezeichneten Angelegenheit Auskunft. Der Befundbericht des Antragstellers vom 30.01.2006 hat eineinhalb Seiten umfasst. Beigefügt war der Entlassungsbericht des Zentralklinikums B-Stadt vom 16.09.1998. Hierfür hat der Antragsteller mit Rechnung vom 30.01.2006/M/SCH insgesamt 62,40 EUR geltend gemacht.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Nachricht vom 07.02.2006 mitgeteilt, dass nur eine Entschädigung in Höhe von 25,65 EUR bewilligt werden könne, die sich wie folgt aufschlüssele:
Entschädigung für Auskunft nach Nr.200 der Anlage 2 zu § 10 Abs.1 JVEG 21.00 EUR
Schreibgebühren für angefangene 1000 Anschläge 0,75 EUR = 2.848 Anschlägen 2,25 EUR
3 Kopien á 0,50 EUR 1,50 EUR
Porto 0,90 EUR 25,65 EUR
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 17.02.2006 hervorgehoben, dass der bewilligte Betrag in Höhe von 25,65 EUR in keinem Verhältnis zu dem zeitlichen Aufwand für die Fertigung des ausführlichen Berichtes vom 30.01.2006 stehe. Es sei das gesamte Aktenmaterial der Karteikarte recherchiert und aus dem Jahre 1998 wichtige Dokumente herausgefiltert und medizinisch interpretiert worden. Aufgrund des außergewöhnlichen Zeitaufwandes werde um eine Entschädigung nach Nr.201 der Anlage 2 zu 10 Abs.1 JVEG gebeten. Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt. Der Bezirksrevisor (nunmehr: Bezirksrevisorin) hat sich zu keiner weiteren Stellungnahme mehr veranlasst gesehen. Von Seiten des Kostensenats wurden die Streitakten des O. gegen die Gartenbau-Berufsgenossenschaft beigezogen.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte dies beantragt. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach Anlage 2 zu § 10 Abs.1 JVEG, soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die dort bezeichnet sind. Befunde werden nach Abschnitt 2 wie folgt entschädigt: 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähre gutachtliche Äußerung ... 21,00 EUR 201 Die Leistung der in Nr.200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt ... bis zu 44,00 EUR Zur Frage, ab wann von einer außergewöhnlich umfangreichen Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung auszugehen ist, hat sich das Bayer. Landessozialgericht bereits mit Beschluss vom 26.11.1991 - L 7 B 178/91.Vs grundsätzlich geäußert: In ständiger Rechtsprechung ist dies regelmäßig immer erst ab etwa sechs vollen Seiten zu bejahen. Die vorstehend bezeichnete Kostenrechtsprechung ist mit Beschluss des BayLSG vom 19.09.2007 - L 3 U 239/06.Ko - zu Gunsten der Ärzteschaft weiterentwickelt worden: In Modifizierung der bisherigen ständigen Kostenrechtsprechung ist daher künftig die Leistung als "außergewöhnlich umfangreich" im Sinne von Nr.201 der Anlage 2 zu § 10 Abs.1 JVEG anzusehen, wenn bei üblicher Anschlagszahl (30 Zeilen pro Seite mit 60 Anschlägen pro Zeile) ein lediglich 4- oder 5-seitiger Befundbericht eingereicht wird und der Befundbericht wie hier als qualitativ hochwertig einzustufen ist. Vorliegend ist der Befundbericht des Antragstellers vom 30.01.2006 qualitativ über dem Durchschnitt liegend. Dies allein genügt jedoch nicht, um eine Entschädigung nach Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs.1 JVEG vornehmen zu können. Denn der Befundbericht umfasst bei üblicher Schreibweise lediglich etwas mehr als eineinhalb Seiten. Der Kostensenat des BayLSG verkennt nicht, dass der Antragsteller den Befundbericht für den aus der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis am V. mittlerweile ausgeschiedenen Kollegen Dr. T. gefertigt hat und auch deswegen sicherlich mehr Zeit hat aufgewendet werden müssen. Die pauschalierende Betrachtungsweise der Entschädigung von Sachverständigen und sachverständigen Zeugen nach dem JVEG ermöglicht es jedoch nicht, im Einzelfall einen erhöhten Zeitaufwand bei der Erstellung von Befundberichten zu berücksichtigen. Unschädlich ist vorliegend weiterhin, dass der Antragsteller den Befundbericht für Dr. T. gefertigt hat. Denn ausweislich der beigezogenen Streitakten L 2 U 376/04 hat der Befundbericht des Antragstellers vom 30.01.2006 so Eingang in das Verfahren gefunden, als ob er noch von Dr. T. selbst erstellt worden wäre. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass für die Erstellung des Befundberichtes vom 30.01.2006 zutreffend 21,00 EUR bewilligt worden sind. In Berücksichtigung der Nebenkosten ergibt sich insgesamt ein Betrag von 25,65 EUR, der dem Antragsteller bereits überwiesen worden ist. Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal der Senat seine diesbezügliche Rechtsprechung bereits mit Beschluss des BayLSG vom 19.09.2007 - L 3 U 239/06.Ko zu Gunsten der Ärzteschaft modifiziert hat.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).
Dem Antragsteller steht keine höhere Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Gründe:
I.
In dem Rechtsstreit des A. gegen die Gartenbau-Berufsgenossenschaft mit Aktenzeichen L 2 U 376/04 ist Dr. T. mit Nachricht des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 02.01.2006 gebeten worden, einen Befundbericht zu erstellen. Der Antragsteller hat mit Befundbericht vom 30.01.2006 mitgeteilt, dass T. mittlerweile aus de Chirurgischen Gemeinschaftspraxis am V. ausgeschieden sei. Er gebe daher stellvertretend in der vorstehend bezeichneten Angelegenheit Auskunft. Der Befundbericht des Antragstellers vom 30.01.2006 hat eineinhalb Seiten umfasst. Beigefügt war der Entlassungsbericht des Zentralklinikums B-Stadt vom 16.09.1998. Hierfür hat der Antragsteller mit Rechnung vom 30.01.2006/M/SCH insgesamt 62,40 EUR geltend gemacht.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Nachricht vom 07.02.2006 mitgeteilt, dass nur eine Entschädigung in Höhe von 25,65 EUR bewilligt werden könne, die sich wie folgt aufschlüssele:
Entschädigung für Auskunft nach Nr.200 der Anlage 2 zu § 10 Abs.1 JVEG 21.00 EUR
Schreibgebühren für angefangene 1000 Anschläge 0,75 EUR = 2.848 Anschlägen 2,25 EUR
3 Kopien á 0,50 EUR 1,50 EUR
Porto 0,90 EUR 25,65 EUR
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 17.02.2006 hervorgehoben, dass der bewilligte Betrag in Höhe von 25,65 EUR in keinem Verhältnis zu dem zeitlichen Aufwand für die Fertigung des ausführlichen Berichtes vom 30.01.2006 stehe. Es sei das gesamte Aktenmaterial der Karteikarte recherchiert und aus dem Jahre 1998 wichtige Dokumente herausgefiltert und medizinisch interpretiert worden. Aufgrund des außergewöhnlichen Zeitaufwandes werde um eine Entschädigung nach Nr.201 der Anlage 2 zu 10 Abs.1 JVEG gebeten. Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt. Der Bezirksrevisor (nunmehr: Bezirksrevisorin) hat sich zu keiner weiteren Stellungnahme mehr veranlasst gesehen. Von Seiten des Kostensenats wurden die Streitakten des O. gegen die Gartenbau-Berufsgenossenschaft beigezogen.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte dies beantragt. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach Anlage 2 zu § 10 Abs.1 JVEG, soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die dort bezeichnet sind. Befunde werden nach Abschnitt 2 wie folgt entschädigt: 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähre gutachtliche Äußerung ... 21,00 EUR 201 Die Leistung der in Nr.200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt ... bis zu 44,00 EUR Zur Frage, ab wann von einer außergewöhnlich umfangreichen Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung auszugehen ist, hat sich das Bayer. Landessozialgericht bereits mit Beschluss vom 26.11.1991 - L 7 B 178/91.Vs grundsätzlich geäußert: In ständiger Rechtsprechung ist dies regelmäßig immer erst ab etwa sechs vollen Seiten zu bejahen. Die vorstehend bezeichnete Kostenrechtsprechung ist mit Beschluss des BayLSG vom 19.09.2007 - L 3 U 239/06.Ko - zu Gunsten der Ärzteschaft weiterentwickelt worden: In Modifizierung der bisherigen ständigen Kostenrechtsprechung ist daher künftig die Leistung als "außergewöhnlich umfangreich" im Sinne von Nr.201 der Anlage 2 zu § 10 Abs.1 JVEG anzusehen, wenn bei üblicher Anschlagszahl (30 Zeilen pro Seite mit 60 Anschlägen pro Zeile) ein lediglich 4- oder 5-seitiger Befundbericht eingereicht wird und der Befundbericht wie hier als qualitativ hochwertig einzustufen ist. Vorliegend ist der Befundbericht des Antragstellers vom 30.01.2006 qualitativ über dem Durchschnitt liegend. Dies allein genügt jedoch nicht, um eine Entschädigung nach Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs.1 JVEG vornehmen zu können. Denn der Befundbericht umfasst bei üblicher Schreibweise lediglich etwas mehr als eineinhalb Seiten. Der Kostensenat des BayLSG verkennt nicht, dass der Antragsteller den Befundbericht für den aus der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis am V. mittlerweile ausgeschiedenen Kollegen Dr. T. gefertigt hat und auch deswegen sicherlich mehr Zeit hat aufgewendet werden müssen. Die pauschalierende Betrachtungsweise der Entschädigung von Sachverständigen und sachverständigen Zeugen nach dem JVEG ermöglicht es jedoch nicht, im Einzelfall einen erhöhten Zeitaufwand bei der Erstellung von Befundberichten zu berücksichtigen. Unschädlich ist vorliegend weiterhin, dass der Antragsteller den Befundbericht für Dr. T. gefertigt hat. Denn ausweislich der beigezogenen Streitakten L 2 U 376/04 hat der Befundbericht des Antragstellers vom 30.01.2006 so Eingang in das Verfahren gefunden, als ob er noch von Dr. T. selbst erstellt worden wäre. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass für die Erstellung des Befundberichtes vom 30.01.2006 zutreffend 21,00 EUR bewilligt worden sind. In Berücksichtigung der Nebenkosten ergibt sich insgesamt ein Betrag von 25,65 EUR, der dem Antragsteller bereits überwiesen worden ist. Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal der Senat seine diesbezügliche Rechtsprechung bereits mit Beschluss des BayLSG vom 19.09.2007 - L 3 U 239/06.Ko zu Gunsten der Ärzteschaft modifiziert hat.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).
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