Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 8 KN 45/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 KN 48/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bewilligung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. August 2006 wird geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 14. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides 17. März 2006 verurteilt, bei der Berechnung der Altersrente des Klägers den Zugangsfaktor 0,991 zugrunde zu legen. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger Anspruch auf Bewilligung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfak-tors hat.
Der am 1943 geborene Kläger absolvierte ab dem 1. September 1957 im Braunkohlenwerk G. (später VEB Braunkohlenkombinat G. ) eine Ausbildung zum Betriebsschlosser und legte später auch die Meisterprüfung ab. Er war dort nach Weiterführung des Betriebes durch die BKW G. zuletzt als Meister Instandhaltung in der mechanischen Werkstatt der Brikettfabrik B. , Bereich G. , bis zum 30. November 1992 beschäftigt. Die BKW G. war ein der Mon-tanmitbestimmung unterliegender Betrieb der Vereinigten Mitteldeutschen Braunkoh-lewerke AG (M. ), deren Rechtsnachfolgerin die L. und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH, im Folgenden: LMBV, ist.
Die Stilllegung der mechanischen Werkstatt der BKW G. begann nach Angaben der LMBV im Juli 1990. Nach deren Angaben ermächtigte der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Bundesanstalt für Arbeit (BA) mit Schreiben (Schnellbrief) vom 17. August 1992 an deren Präsidenten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen, die Richtlinien über die Gewäh-rung von Beihilfen für Arbeitnehmer nach dem Vertrag über die Gründung der Europäi-schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 (BGBl. II 1952 S. 447, hier mit der Änderung vom 26. Januar 1960, BGBl. II S. 1578 (EGKS-V), auch als Mon-tanunionsvertrag (MUV) bezeichnet) auf die von den endgültigen Stilllegungsmaß-nahmen im Bereich der M. betroffenen Arbeitnehmer anzuwenden. Für die zur M. gehörenden Brikettfabriken wurden im Rahmen des Anpassungsfalles B 517/M 589 Beihilfen nach dem EGKS-V gewährt. Ausweislich einer von der Beklag-ten in Kopie überreichten Niederschrift über eine Besprechung im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) am 3. Dezember 1999 sei für die Anpassungs-maßnahme B 517/M 589 der M. Brikettfabriken vor dem 14. Februar 1996 beim BMAS bzw. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ein Antrag auf Gewäh-rung von Mitteln nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V ohne Beanstandungen an die Hohe Behörde der EGKS weitergeleitet worden. Die Schlussrechnung über die bewilligten Mittel fand nach Angaben der LMBV im Jahr 1998 statt. Der Kläger wurde unstreitig nicht auf einer sog. "Ursprungsliste" für die Gewährung von Beihilfen nach dem EGKS-V erfasst.
Die Kündigung des Klägers erfolgte ausweislich eines Schreibens der M. vom 6. Mai 1992 aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse, ausgelöst durch gravie-rende strukturelle Veränderungen im mitteldeutschen Braunkohlebergbau. Nach Prüfung der Umstände sehe man keine andere Möglichkeit, als das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30. November 1992 durch eine fristgemäße betriebsbedingte Kündigung zu beenden. Nach Abkehr aus dem Unternehmen erhalte der Kläger die zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Leistungen des Rahmensozialplans vom 25. November 1991, sofern die Bedingungen erfüllt seien. Nach Angaben des Klägers seien mit Wirkung zum Ende November 1992 circa 600 bis 650 Arbeitnehmern der BKW G. betriebsbedingt gekündigt worden. Es seien nur wenige Arbeitnehmer dort verblieben, die gleich in die Sanierungsgesellschaft gekom-men seien. Er selbst sei nach einem Monat der Arbeitslosigkeit am 1. Januar 2003 in der Auffanggesellschaft der Mitteldeutschen Braunkohlesanierung aufgenommen worden.
In einem mit "Rentenauskunft - kein Rentenbescheid" überschriebenen Schreiben vom 22. Januar 2001 informierte die Beklagte den Kläger über die Höhe der ihm bei Vollendung des 65. Lebensjahres zustehenden Rente. Sie teilte ihm mit Schreiben vom 10. April 2003 mit, er könne Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit-arbeit frühestmöglich ohne Rentenminderung ab dem 1. April 2008 in Anspruch nehmen und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Juli 2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2003. In der Anlage 6 des Rentenbescheides ist der Zugangsfaktor mit 1,0, vermindert um 0,003 für jeden Monat der vorzeitigen Inan-spruchnahme, d. h. für 56 Kalendermonate um 0,168, insgesamt mit 0,832 festgestellt worden. Dagegen legte der Kläger am 28. Juli 2003 Widerspruch mit der Begründung ein, er sei am 30. November 1992 aus einem Betrieb der LMBV ausgeschieden, der Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V unterlegen habe und somit der Vertrauensschutzrege-lung - gemeint ist die Regelung in § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialge-setzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) - unterfalle.
Nach ihren Angaben beantragte die LMBV u.a. für den Kläger im Oktober 2001 bei der BA dessen nachträgliche Aufnahme in eine Ursprungsliste des Anpassungsfalles B 517/M 589 der M. Brikettfabriken. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Ar-beitsamtes Halle vom 10. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 aufgrund der bereits im Jahr 1998 für diese EGKS-Maßnahme erfolgten Schlussrechnung abgelehnt worden. Die LMBV habe in einem nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin ihre hiergegen gerichtete Klage (Az. S 28 AL 2716/02) aufgrund eines richterlichen Hinweises auf ein fehlendes Rechtsschutz-bedürfnis zurückgenommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2006 als unbegründet zurück. Maßgebend sei, dass der Kläger nach Mittei-lung der LMBV nicht dem Geltungsbereich des MUV zuzuordnen sei, weil er bei seiner Entlassung nicht das 50. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Damit habe ein Vertrau-ensschutz gemäß § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht entstehen können.
Der Kläger hat sein Begehren mit seiner am 20. April 2006 erhobenen Klage weiterver-folgt. Das Sozialgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 22. August 2006 abgewie-sen. Die Beklagte habe dem Kläger zu Recht ab dem 1. August 2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit dem von ihr festgesetzten Abzug bewilligt. Die in § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorgesehene Vertrauensschutzregelung finde auf den Kläger keine Anwendung. Dieser sei nicht auf Grund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V aus seinem Betrieb ausgeschieden, da er weder ursprünglich noch durch nachträgliche Ergänzung auf der maßgebenden Ursprungsliste erfasst worden sei. Der Kläger habe nicht auf der Ursprungsliste erfasst werden können, da er die hierfür nach Ziffer 10.1 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeit-nehmer der dem EGKS-V unterliegenden Bereiche des Braunkohlenbergbaus (RL BrK) erforderliche Vollendung des 50. Lebensjahrs bei seiner Entlassung nicht erfüllt habe. Auch habe die LMBV bestätigt, dass der Kläger tatsächlich auf einer solchen Liste nicht erfasst worden sei. Die Tatsache, dass der Kläger von seinem Tätigkeitsbereich her auf der Ursprungsliste habe erfasst werden können, spiele hier keine Rolle.
Gegen das ihm am 26. September 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Oktober 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er sei aufgrund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V, die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden sei, aus der mechanischen Werkstatt der Brikett-fabrik B. , Bereich G. , als einem Betrieb der Montanindustrie ausge-schieden. Es komme für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung in § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht darauf an, ob er auf einer "Ursprungsliste" der LMBV erfasst gewesen sei oder ob Beihilfen gewährt worden seien. Diese Ursprungslisten ein-schließlich der dort aufgeführten Referenznummern hätten dazu gedient, bei der zuständigen Behörde der EGKS finanzielle Mittel zu beantragen. Im Übrigen sei seine Erfassung auf einer Ursprungsliste der M. nur unterblieben, weil man dort damals rechtsirrig der Auffassung gewesen, dass die betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich das 50. Lebensjahr hätten vollendet haben müssen, um in die Ursprungsliste eingetra-gen zu werden. Nach der RL BrK, die ihrerseits auf die Richtlinien Steinkohlebergbau (RL StK) verwiesen, sei dies jedoch nur für den Erhalt einer Abfindung nach Ziffer 10.1 b der Richtlinie Voraussetzung gewesen. Im Übrigen habe ihm hier die LMBV als Rechtsnachfolgerin später auch bescheinigt, dass er auf Grund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V aus dem Betrieb ausgeschieden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. August 2006 zu ändern und die Be-klagte unter Änderung des Bescheides der Beklagten vom 14. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2006 zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,991 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für rechtmäßig. Grundlage für eine Prüfung des Vertrauensschutzes könnten nur die von der BA geprüften Ursprungslisten sein, auch wenn es zutreffend sein könne, dass Arbeitnehmer aufgrund einer vor dem 14. Februar 1996 genehmigten Maßnahme aus einem Beschäftigungsverhältnis zu den Rechtsvorgängern der LMVB ausgeschieden seien, ohne auf einer solchen Liste erfasst worden zu sein. In einem solchen Fall sei für eine Klärung der Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung eine Einbeziehung der zuständigen Bundesministerien sowie der Hohen Behörde der EGKS erforderlich. Eine alleinige Aussage der LMBV reiche insoweit nicht aus. Der Kläger sei auch aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung und nicht auf Grund einer Einzelvereinbarung aus dem Betrieb ausgeschie-den.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Auskünften von der LMBV vom 25. Juni 2007 und 17. September 2007. Diese hat ausgeführt, der Kläger sei von der Stilllegungsmaßnahme der BKW G. , die nach Art 56 § 2 Buchst. b EGKS-V beantragt und genehmigt worden sei, unmittelbar betroffen gewesen. Die Anträge hätten Angaben über die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer sowie zur Höhe der voraussichtlich in Betracht kommenden Beihilfe enthalten. Gemäß § 17 RL BrK sei die BA ermächtigt gewesen, Leistungen nach diesen Richtlinien für die von der Stilllegungsmaßnahme des Unternehmens betroffenen Arbeitnehmer zu gewähren. Der Kläger habe nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen einer Beihilfegewährung nach § 4 RL BrK vom 25. Mai 1992 erfüllt. Auf Grund der durchgeführten Stilllegungen hätten die Arbeitsverhältnisse in den betroffenen Betrieben betriebsbedingt geendet, da sie unter den Anpassungsfall B 517/M 589 gefallen seien. Hiervon sei auch der Kläger erfasst gewesen. Es habe nicht der M. oblegen, Angaben zur Anzahl der von der Stilllegung betroffenen Arbeitnehmer und auch zur Höhe der zu erwartenden Beihilfen (auf Ursprungslisten für Beihilfen) personenkonkret anzugeben. Eine listen-mäßige Antragstellung und Abrechnung der Beihilfegewährung sei damals nicht vereinbart worden und es von daher auch keine Ursprungsliste zu erstellen gewesen. Gegenüber der BA seien die Meldungen über die Anzahl von anzeigepflichtigen Entlassungen anhand der entsprechenden Formulare erfolgt. Hier sei lediglich das geforderte Zahlenmaterial einzutragen gewesen; eine namentliche Untersetzung sei nicht erfolgt und nicht vorgesehen gewesen. Schriftverkehr hierzu sei nicht mehr vorhanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwal-tungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Vielmehr hat der Kläger Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,991. Insoweit war der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbe-scheides vom 17. März 2006 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Bei dem Kläger findet nach § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI die bei seinem Rentenbeginn, dem 1. August 2003, geltende Fassung des § 237 SGB VI mit der Änderung durch Art. 1 Nr. 76 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998, 3010) Anwendung.
Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben Anspruch auf Altersrente Versicherte, u.a. wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei Beginn der Rente arbeitslos sind, nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren und in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-gung oder Tätigkeit sowie die Wartzeit von 15 Jahren erfüllt haben. Die vorgenannten Voraussetzungen liegen beim Kläger unstreitig vor.
Der Zugangsfaktor für die dem Kläger bewilligte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beträgt hier 0,991. Nach § 63 Abs. 5 und 6 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden, wobei im Rahmen der Rentenberechnung Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer durch einen Zugangsfaktor vermieden werden. Dieser richtet sich nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB VI nach dem Alter der Versi-cherten bei Rentenbeginn oder Tod und beträgt bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0; bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist dieser für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI).
Der Kläger hat hier seine Rente nur drei Monate vorzeitig in Anspruch genommen.
Gemäß § 237 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren u.a. bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben, wobei die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente möglich ist. Nach § 237 Abs. 3 Satz 3 SGB VI bestimmen sich die Anhe-bung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme nach der Anlage 19 zum SGB VI. Bei Zugrundelegung dieser Vorschrift ergibt sich bei dem Kläger aufgrund seiner Geburt am 26. März 1943 eine Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit um 60 Monate mit dem Ergebnis des von der Beklagten ihrer Rentenberechnung zugrunde gelegten niedrigeren Zugangsfaktors.
Abweichend von § 237 Abs. 3 SGB VI normiert indes § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI eine modifizierte Anhebung der Altergrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn der Versicherte bis zum 14. Februar 1944 geboren ist und aufgrund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V, die vor dem 14. Februar 1996 geneh-migt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden ist, nach der dieser Regelung angefügten Tabelle. Für Versicherte mit einem Geburtsmonat Januar bis April im Geburtsmonat 1943 sieht die Tabelle eine Anhebung um sieben Monate auf das Alter 60 Jahre und sieben Monate vor. Die Voraussetzungen einer Anwendung dieser Vertrauensschutzregelung liegen bei dem Kläger vor.
Der Kläger ist am 1943 und damit bis zum 14. Februar 1944 geboren. Aus diesem Geburtsmonat und Geburtsjahr ergibt sich bei Anwendung der oben genannten Vertrauensschutzregelung ein um 0,009 verminderter Zugangsfaktor. Denn der Kläger hatte das 60. Lebensjahr bei einem Rentenbeginn am 1. April 2003 vollendet. Eine Anhebung um sieben Monate führt zu einem Rentenbeginn ohne einen niedrigeren Zugangsfaktor als 1,0 am 1. November 2003. Bei dem tatsächlichen Rentenbeginn am 1. August 2003 ist entsprechend ein niedrigerer Zugangsfaktor für drei Monate mit jeweils 0,003 zu berücksichtigen.
Unstreitig ist, dass die M. ein Betrieb der Montanindustrie war und der Kläger am 30. November 1992 aus diesem Unternehmen ausgeschieden ist. Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger auch aufgrund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V, die im Sinne des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vor dem vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus dem Unternehmen ausgeschieden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass noch mit dem am 1. Januar 1992 - also nach dem Beginn der Stilllegung bei der BKW G. - in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 1989, 2261) in der Übergangsregelung zu § 41 Abs. 1 SGB VI a.F. für die Versicherten der Geburtsjahre 1941 bis 1944 allgemein nur eine Anhebung der Altersgrenze für eine abschlagfreie Altersrente bei Arbeitslosigkeit von einem Monat für vier Monate vorge-sehen wurde. Erst mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuhStFöG) vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) wurde, damals in § 237 Abs. 2 SGB VI, eine der Regelung in § 237 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 entsprechende weitere Eingrenzung des in den Genuss der Vertrauens-schutzregelung kommenden Personenkreises vorgenommen (vgl. hierzu Bundestags-Drucksache 13/4336 S. 24). Die Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenver-sicherung stellen dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unterfal-lende Rechtspositionen dar (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257, 290 ff - recherchiert nach juris). Die Anhebung der Altersgrenze stellt hier eine zulässige Inhaltsbeschränkung dar (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. Juli 2004 - B 8 KN 3/03 R - SozR 4-2600 Nr. 3; Urteil vom 5. August 2004 - B 13 RJ 10/03 R - SozR 4-2600 § 237 Nr. 6; vgl. zur Gesamtproblematik O´Sullivan, Zur Verfassungsmäßigkeit der Anhebung des Renteneintrittsalters, SGb 2004, 290 ff.; der Vorlagebeschluss des BSG vom 23. August 2005 - B 4 RA 28/03 R - juris betrifft die hier nicht in Streit stehende Dauer des Rentenabschlages und die Ungleichbehandlung von freiwilligen Beiträgen und Pflichtbeiträgen in Bezug auf § 237a SGB VI). Gleichwohl ist diese Gesetzesentwick-lung bei der Auslegung der Regelung in § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in dem Sinne zu berücksichtigen, dass der Vertrauensschutz nicht über den Wortlaut des Ge-setzes hinaus weiter eingeschränkt werden darf. Insbesondere dürfen dem Versicher-ten daraus keine Nachteile erwachsen, dass vollkommen unklar bleibt, was der Gesetzgeber mit einer "Genehmigung" der Maßnahme meint.
Nach Art. 56 § 2 Buchst. b Satz 1 EGKS-V kann die Hohe Behörde der EGKS eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe bewilligen, um zur Zahlung von Entschädigungen, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Wiederbeschäftigung abzuwarten, durch Zuwendungen an die Unternehmen zur Sicherung der Entlohnung ihres Personals bei zeitweiser Beurlaubung, die durch Änderung ihrer Tätigkeit notwendig geworden ist oder zur Gewährung von Beihilfen an die Arbeitnehmer für die Kosten zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes oder zur Finanzierung der Umschulung der Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung wechseln müssen, beizutragen. Voraussetzung ist, dass in den Absatzbedingungen der Kohle- oder Stahlindustrie grundlegende Änderungen eintre-ten, die nicht unmittelbar auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes zurückzuführen sind, die aber einzelne Unternehmen zwingen, ihre Tätigkeit endgültig einzustellen, einzuschränken oder zu ändern, sowie ein entsprechender Antrag der beteiligten Regierungen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift macht die Hohe Behörde die Bewilligung einer nicht rückzahlungspflichtigen Beihilfe von der Zahlung eines mindestens gleich hohen besonderen Beitrags durch den beteiligten Staat abhängig, es sei denn, dass der Rat mit Zweidrittelmehrheit eine Abweichung zulässt.
Wenn man die "Bewilligung" im Sinne der vorgenannten Vorschriften des EGKS-V mit der Genehmigung im Sinne des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gleichsetzen wollte mit der Hinzunahme eines Kausalitätserfordernisses, dass erst eine solche "Bewilli-gung" vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb erfolgt sein müsste, würde der Vertrau-ensschutz leerlaufen. Denn das Prozedere sah zur Überzeugung des Senats zunächst eine Zusammenstellung der erforderlichen Mittel durch das betroffene Unternehmen für Betriebsstilllegungen, -änderungen etc. vor, dann eine Prüfung durch die Behörden im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches, nachfolgend eine von dort ausgehende Mitteilung - in der Regel wohl im Wege eines "Schnellbriefs" -, dass dem Grunde nach eine Förderung nach dem EGKS-V möglich sei, dann wurde vor diesem Hintergrund eine betriebsbedingten Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen und schließlich wurden anhand von Listen (nicht zwingend "Ursprungslis-ten" mit personenkonkreter Bezeichnung der Ausscheidenden) Beihilfen durch die betroffenen Arbeitnehmer oder das Unternehmen konkret beantragt. Da die Bewilli-gung durch die Hohe Behörde der EGKS nach Art. 56 § 2 Buchst. b Satz 2 EGKS-V im Regelfall von der Bewilligung eines "mindestens gleich hohen Betrages" durch den beteiligten Staat abhängt, folgt dann eine konkrete Bewilligung von deutscher Seite mit Ausführung durch die ehemalige BA und nachfolgend eine Bewilligung durch die Hohe Behörde der EGKS und zuletzt - teilweise Jahre später - eine Schlussrechnung über die tatsächlich erforderlichen Beihilfen.
Das macht eine Auslegung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI durch den Senat vor dem Hintergrund der oben genannten Gesetzesentwicklung zur Verwirklichung des vom Gesetzgeber angestrebten Vertrauensschutzes erforderlich.
Unter einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V sind Betriebseinstellungs-, Betriebseinschränkungs- oder Betriebsänderungsmaßnahmen zu verstehen (Grüner-Dalichau, Gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, § 237 S. 35). Nach der Stellungnahme des Betriebsrates der M. zur Kündigung des Klägers wurde hier mit Beschluss des Aufsichtsrates der M. vom 8. April 1992 die Stilllegung der Brikett-fabrik B. , in der der Kläger beschäftigt war, beschlossen, ohne dass eine Einsatzmöglichkeit für den Kläger in vergleichbaren Tätigkeiten des Restbetriebes von Arbeitgeberseite gesehen wurde. Für diese Maßnahme wurden Beihilfen nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V vor dem maßgebenden Stichtag beantragt und "genehmigt". Die Schlussrechnung über die hierfür gewährten Beihilfen wurde im Jahr 1998 durchge-führt. Bezüglich einer "Genehmigung" der Maßnahme - die, wie angegeben, eigentlich nicht zu erfolgen hatte - vor dem 14. Februar 1996 reicht es aus, dass die zuständigen Behörden im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs die Voraussetzungen im Sinne des Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V als gegeben erachteten. Dies war zur Überzeugung des Senats ausweislich des Besprechungsergebnisses beim BMAS vom 3. Dezember 1999 hier für die Anpassungsmaßnahme B 517/M 589 M. Brikettfabriken der Fall. Das ergibt sich auch aus den Angaben der LMBV im Rahmen ihrer vom Senat eingeholten Stellungnahmen. Die "Genehmigung" der Maßnahme selbst ergibt sich aus einem Schreiben (Schnellbrief) des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 17. August 1992 an den Präsidenten der BA, dass die BA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt werde, die Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der dem EGKS-V vom 25. Mai 1992 auf die von den endgültigen Stilllegungsmaßnahmen im Bereich der MIBRAG betroffenen Arbeitnehmer anzuwenden.
Der Umstand, dass der Kläger nicht als Beihilfeberechtigter nach den Vorschriften des EGKS-V anerkannt und auf keiner der Ursprungslisten registriert worden ist, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Wertung. Der Gesetzgeber hat den Vertrauensschutztat-bestand lediglich an den Umstand geknüpft, dass der Arbeitsplatz aufgrund einer Maßnahme, für die der Arbeitgeber eine Beihilfe erhalten hat und die er genehmigen lassen musste, seinen Arbeitsplatz verloren hat. Hinweise darauf, dass die Vertrauens-schutzregelung an die tatsächliche Gewährung von Beihilfen oder die Aufnahme in eine so genannte Ursprungsliste abhängig gemacht werden sollte, sind für den Senat nicht ersichtlich. Ausreichend ist, dass dem Kläger hier durch die Angaben des früheren Arbeitgebers gelungen ist, den Zusammenhang zwischen dem Wegfall seines Arbeitsplatzes und der zuvor nach Artikel 56 § 2 b EGKS-V genehmigten Maßnahme nachzuweisen und damit auszuschließen, dass er seinen Arbeitsplatz aufgrund anderer Ursachen, z. B. aus personenbedingten Gründen, aufgeben musste. Die LMBV hat in ihren vom Senat eingeholten Stellungnahmen vom 25. Juni 2007 und 17. September 2007 ausgeführt, der Kläger sei von der Stilllegungsmaßnahme der BKW G. , die nach Art 56 § 2 Buchst. b EGKS-V beantragt und genehmigt worden sei, unmittelbar betroffen gewesen. Weitere Ermittlungen waren zur Überzeugung des Senats diesbezüglich nicht geboten, da kein Anlass besteht, die diesbezüglichen Angaben der LMBV im Gesamtkontext anzuzweifeln.
Einer Tatbestandswirkung der Erfassung auf der Ursprungsliste steht auch bereits entgegen, dass die hierzu maßgebenden Regelungen keine zwingende Einbeziehung des Versicherten vorsahen. Diese wäre aber Voraussetzung einer zwingenden Zugrundelegung des Vorhandenseins einer solchen Ursprungsliste und der Erfassung des Versicherten auf einer solchen Liste für die Zubilligung des Vertrauensschutzes nach Maßgabe des § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV (vgl. zur notwendigen Bekannt-gabe als Grundlage einer Tatbestandswirkung: BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 17/07 R - RdNr. 6, juris). Im Übrigen bieten die rechtlichen Regelungen - wie auch die Beklagte einräumt - hier keine hinreichende Gewähr für eine Richtigkeit der Ursprungslisten. Nach Ziffer 12.2.1 Abs. 5 der Durchführungsanweisung zu Nr. 12 RL StK waren die Eintragungen in der Ursprungsliste anhand der Unterlagen des Unternehmens in mindestens 25 v.H. der eingetragenen Fälle vollständig zu prüfen. Nur wenn bei dieser Prüfung "wesentliche" Fehler festgestellt wurden, waren alle in der Ursprungsliste aufgeführten Fälle vollständig zu prüfen und ggf. im Einvernehmen mit dem Unternehmen zu ergänzen und zu berichtigen. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen für seine Erfassung auf der Ursprungsliste erfüllt hätte.
Auch eine "Einzelvereinbarung" zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich eines Ausscheidens auf Grund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V ist nicht Voraussetzung einer Gewährung des Vertrauensschutzes nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGKS-V. Bei einer Stilllegungsmaßnahme, von der über 600 Arbeitneh-mer betroffen waren und bei der ein Sozialplan vorlag, wäre die Forderung nach einer solchen Einzelvereinbarung für den einzelnen Arbeitnehmer lebensfremd, zumal die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die dies haben könnte, unüberschaubar wären. Vor dem Hintergrund, dass die weitere Beschränkung des Vertrauensschutzes auf den von § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfassten Personenkreis erst nach dem Beschluss der Stilllegungsmaßnahme in Kraft getreten ist, hätte das Unternehmen diesen Gesichtspunkt überhaupt nicht in seine Überlegungen einstellen können.
Schließlich kann die Frage, ob dem Arbeitnehmer im Einzelfall Leistungen auf der Grundlage der nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V gewährten Beihilfen zugeflossen sind, hier nicht von Bedeutung sein. Soweit der Gesetzgeber eine Gewährung von Vertrauensschutz in Bezug auf den abschlagsfreien Rentenzugang an den Bezug von Leistungen knüpfen wollte - wie z.B. in § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 SGB VI - hat er dies ausdrücklich geregelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da - soweit ersichtlich - bislang eine höchst-richterliche Entscheidung zu der Rechtsfrage, was unter dem Tatbestandsmerkmal "aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 b EGKS-V" zu verstehen ist, nicht ergangen ist. Ferner weicht der Senat von dem Leitsatz des Sächsischen Landessozi-algerichts in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2005 - L 6 KN 88/04 - ab, wonach ein Anspruch auf Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente entweder an eine Einzelvereinbarung des Betriebes mit dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer geknüpft ist oder daran, dass der Versicherte in der Liste der von der Schließungsmaßnahme betroffenen Arbeitnehmer aufgeführt ist.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Revision angefochten werden.
Die Revision ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevoll-mächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundes-sozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Revisions-schrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplomjuristen - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung - berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenver-tretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Ent-schädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist sein.
Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrens-mängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Beru-fungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Revision vor dem Bundessozialgericht kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereinigungen, Gewerkschaf-ten oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiord-nung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozi-algericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Revision (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuord-nende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
gez. Klamann gez. Schäfer gez. Fischer
Der Revisionsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger Anspruch auf Bewilligung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfak-tors hat.
Der am 1943 geborene Kläger absolvierte ab dem 1. September 1957 im Braunkohlenwerk G. (später VEB Braunkohlenkombinat G. ) eine Ausbildung zum Betriebsschlosser und legte später auch die Meisterprüfung ab. Er war dort nach Weiterführung des Betriebes durch die BKW G. zuletzt als Meister Instandhaltung in der mechanischen Werkstatt der Brikettfabrik B. , Bereich G. , bis zum 30. November 1992 beschäftigt. Die BKW G. war ein der Mon-tanmitbestimmung unterliegender Betrieb der Vereinigten Mitteldeutschen Braunkoh-lewerke AG (M. ), deren Rechtsnachfolgerin die L. und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH, im Folgenden: LMBV, ist.
Die Stilllegung der mechanischen Werkstatt der BKW G. begann nach Angaben der LMBV im Juli 1990. Nach deren Angaben ermächtigte der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Bundesanstalt für Arbeit (BA) mit Schreiben (Schnellbrief) vom 17. August 1992 an deren Präsidenten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen, die Richtlinien über die Gewäh-rung von Beihilfen für Arbeitnehmer nach dem Vertrag über die Gründung der Europäi-schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 (BGBl. II 1952 S. 447, hier mit der Änderung vom 26. Januar 1960, BGBl. II S. 1578 (EGKS-V), auch als Mon-tanunionsvertrag (MUV) bezeichnet) auf die von den endgültigen Stilllegungsmaß-nahmen im Bereich der M. betroffenen Arbeitnehmer anzuwenden. Für die zur M. gehörenden Brikettfabriken wurden im Rahmen des Anpassungsfalles B 517/M 589 Beihilfen nach dem EGKS-V gewährt. Ausweislich einer von der Beklag-ten in Kopie überreichten Niederschrift über eine Besprechung im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) am 3. Dezember 1999 sei für die Anpassungs-maßnahme B 517/M 589 der M. Brikettfabriken vor dem 14. Februar 1996 beim BMAS bzw. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ein Antrag auf Gewäh-rung von Mitteln nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V ohne Beanstandungen an die Hohe Behörde der EGKS weitergeleitet worden. Die Schlussrechnung über die bewilligten Mittel fand nach Angaben der LMBV im Jahr 1998 statt. Der Kläger wurde unstreitig nicht auf einer sog. "Ursprungsliste" für die Gewährung von Beihilfen nach dem EGKS-V erfasst.
Die Kündigung des Klägers erfolgte ausweislich eines Schreibens der M. vom 6. Mai 1992 aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse, ausgelöst durch gravie-rende strukturelle Veränderungen im mitteldeutschen Braunkohlebergbau. Nach Prüfung der Umstände sehe man keine andere Möglichkeit, als das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30. November 1992 durch eine fristgemäße betriebsbedingte Kündigung zu beenden. Nach Abkehr aus dem Unternehmen erhalte der Kläger die zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Leistungen des Rahmensozialplans vom 25. November 1991, sofern die Bedingungen erfüllt seien. Nach Angaben des Klägers seien mit Wirkung zum Ende November 1992 circa 600 bis 650 Arbeitnehmern der BKW G. betriebsbedingt gekündigt worden. Es seien nur wenige Arbeitnehmer dort verblieben, die gleich in die Sanierungsgesellschaft gekom-men seien. Er selbst sei nach einem Monat der Arbeitslosigkeit am 1. Januar 2003 in der Auffanggesellschaft der Mitteldeutschen Braunkohlesanierung aufgenommen worden.
In einem mit "Rentenauskunft - kein Rentenbescheid" überschriebenen Schreiben vom 22. Januar 2001 informierte die Beklagte den Kläger über die Höhe der ihm bei Vollendung des 65. Lebensjahres zustehenden Rente. Sie teilte ihm mit Schreiben vom 10. April 2003 mit, er könne Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit-arbeit frühestmöglich ohne Rentenminderung ab dem 1. April 2008 in Anspruch nehmen und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Juli 2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2003. In der Anlage 6 des Rentenbescheides ist der Zugangsfaktor mit 1,0, vermindert um 0,003 für jeden Monat der vorzeitigen Inan-spruchnahme, d. h. für 56 Kalendermonate um 0,168, insgesamt mit 0,832 festgestellt worden. Dagegen legte der Kläger am 28. Juli 2003 Widerspruch mit der Begründung ein, er sei am 30. November 1992 aus einem Betrieb der LMBV ausgeschieden, der Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V unterlegen habe und somit der Vertrauensschutzrege-lung - gemeint ist die Regelung in § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialge-setzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) - unterfalle.
Nach ihren Angaben beantragte die LMBV u.a. für den Kläger im Oktober 2001 bei der BA dessen nachträgliche Aufnahme in eine Ursprungsliste des Anpassungsfalles B 517/M 589 der M. Brikettfabriken. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Ar-beitsamtes Halle vom 10. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 aufgrund der bereits im Jahr 1998 für diese EGKS-Maßnahme erfolgten Schlussrechnung abgelehnt worden. Die LMBV habe in einem nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin ihre hiergegen gerichtete Klage (Az. S 28 AL 2716/02) aufgrund eines richterlichen Hinweises auf ein fehlendes Rechtsschutz-bedürfnis zurückgenommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2006 als unbegründet zurück. Maßgebend sei, dass der Kläger nach Mittei-lung der LMBV nicht dem Geltungsbereich des MUV zuzuordnen sei, weil er bei seiner Entlassung nicht das 50. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Damit habe ein Vertrau-ensschutz gemäß § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht entstehen können.
Der Kläger hat sein Begehren mit seiner am 20. April 2006 erhobenen Klage weiterver-folgt. Das Sozialgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 22. August 2006 abgewie-sen. Die Beklagte habe dem Kläger zu Recht ab dem 1. August 2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit dem von ihr festgesetzten Abzug bewilligt. Die in § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorgesehene Vertrauensschutzregelung finde auf den Kläger keine Anwendung. Dieser sei nicht auf Grund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V aus seinem Betrieb ausgeschieden, da er weder ursprünglich noch durch nachträgliche Ergänzung auf der maßgebenden Ursprungsliste erfasst worden sei. Der Kläger habe nicht auf der Ursprungsliste erfasst werden können, da er die hierfür nach Ziffer 10.1 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeit-nehmer der dem EGKS-V unterliegenden Bereiche des Braunkohlenbergbaus (RL BrK) erforderliche Vollendung des 50. Lebensjahrs bei seiner Entlassung nicht erfüllt habe. Auch habe die LMBV bestätigt, dass der Kläger tatsächlich auf einer solchen Liste nicht erfasst worden sei. Die Tatsache, dass der Kläger von seinem Tätigkeitsbereich her auf der Ursprungsliste habe erfasst werden können, spiele hier keine Rolle.
Gegen das ihm am 26. September 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Oktober 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er sei aufgrund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V, die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden sei, aus der mechanischen Werkstatt der Brikett-fabrik B. , Bereich G. , als einem Betrieb der Montanindustrie ausge-schieden. Es komme für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung in § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht darauf an, ob er auf einer "Ursprungsliste" der LMBV erfasst gewesen sei oder ob Beihilfen gewährt worden seien. Diese Ursprungslisten ein-schließlich der dort aufgeführten Referenznummern hätten dazu gedient, bei der zuständigen Behörde der EGKS finanzielle Mittel zu beantragen. Im Übrigen sei seine Erfassung auf einer Ursprungsliste der M. nur unterblieben, weil man dort damals rechtsirrig der Auffassung gewesen, dass die betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich das 50. Lebensjahr hätten vollendet haben müssen, um in die Ursprungsliste eingetra-gen zu werden. Nach der RL BrK, die ihrerseits auf die Richtlinien Steinkohlebergbau (RL StK) verwiesen, sei dies jedoch nur für den Erhalt einer Abfindung nach Ziffer 10.1 b der Richtlinie Voraussetzung gewesen. Im Übrigen habe ihm hier die LMBV als Rechtsnachfolgerin später auch bescheinigt, dass er auf Grund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V aus dem Betrieb ausgeschieden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. August 2006 zu ändern und die Be-klagte unter Änderung des Bescheides der Beklagten vom 14. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2006 zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,991 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für rechtmäßig. Grundlage für eine Prüfung des Vertrauensschutzes könnten nur die von der BA geprüften Ursprungslisten sein, auch wenn es zutreffend sein könne, dass Arbeitnehmer aufgrund einer vor dem 14. Februar 1996 genehmigten Maßnahme aus einem Beschäftigungsverhältnis zu den Rechtsvorgängern der LMVB ausgeschieden seien, ohne auf einer solchen Liste erfasst worden zu sein. In einem solchen Fall sei für eine Klärung der Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung eine Einbeziehung der zuständigen Bundesministerien sowie der Hohen Behörde der EGKS erforderlich. Eine alleinige Aussage der LMBV reiche insoweit nicht aus. Der Kläger sei auch aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung und nicht auf Grund einer Einzelvereinbarung aus dem Betrieb ausgeschie-den.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Auskünften von der LMBV vom 25. Juni 2007 und 17. September 2007. Diese hat ausgeführt, der Kläger sei von der Stilllegungsmaßnahme der BKW G. , die nach Art 56 § 2 Buchst. b EGKS-V beantragt und genehmigt worden sei, unmittelbar betroffen gewesen. Die Anträge hätten Angaben über die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer sowie zur Höhe der voraussichtlich in Betracht kommenden Beihilfe enthalten. Gemäß § 17 RL BrK sei die BA ermächtigt gewesen, Leistungen nach diesen Richtlinien für die von der Stilllegungsmaßnahme des Unternehmens betroffenen Arbeitnehmer zu gewähren. Der Kläger habe nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen einer Beihilfegewährung nach § 4 RL BrK vom 25. Mai 1992 erfüllt. Auf Grund der durchgeführten Stilllegungen hätten die Arbeitsverhältnisse in den betroffenen Betrieben betriebsbedingt geendet, da sie unter den Anpassungsfall B 517/M 589 gefallen seien. Hiervon sei auch der Kläger erfasst gewesen. Es habe nicht der M. oblegen, Angaben zur Anzahl der von der Stilllegung betroffenen Arbeitnehmer und auch zur Höhe der zu erwartenden Beihilfen (auf Ursprungslisten für Beihilfen) personenkonkret anzugeben. Eine listen-mäßige Antragstellung und Abrechnung der Beihilfegewährung sei damals nicht vereinbart worden und es von daher auch keine Ursprungsliste zu erstellen gewesen. Gegenüber der BA seien die Meldungen über die Anzahl von anzeigepflichtigen Entlassungen anhand der entsprechenden Formulare erfolgt. Hier sei lediglich das geforderte Zahlenmaterial einzutragen gewesen; eine namentliche Untersetzung sei nicht erfolgt und nicht vorgesehen gewesen. Schriftverkehr hierzu sei nicht mehr vorhanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwal-tungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Vielmehr hat der Kläger Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,991. Insoweit war der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbe-scheides vom 17. März 2006 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Bei dem Kläger findet nach § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI die bei seinem Rentenbeginn, dem 1. August 2003, geltende Fassung des § 237 SGB VI mit der Änderung durch Art. 1 Nr. 76 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998, 3010) Anwendung.
Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben Anspruch auf Altersrente Versicherte, u.a. wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei Beginn der Rente arbeitslos sind, nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren und in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-gung oder Tätigkeit sowie die Wartzeit von 15 Jahren erfüllt haben. Die vorgenannten Voraussetzungen liegen beim Kläger unstreitig vor.
Der Zugangsfaktor für die dem Kläger bewilligte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beträgt hier 0,991. Nach § 63 Abs. 5 und 6 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden, wobei im Rahmen der Rentenberechnung Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer durch einen Zugangsfaktor vermieden werden. Dieser richtet sich nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB VI nach dem Alter der Versi-cherten bei Rentenbeginn oder Tod und beträgt bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0; bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist dieser für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI).
Der Kläger hat hier seine Rente nur drei Monate vorzeitig in Anspruch genommen.
Gemäß § 237 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren u.a. bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben, wobei die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente möglich ist. Nach § 237 Abs. 3 Satz 3 SGB VI bestimmen sich die Anhe-bung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme nach der Anlage 19 zum SGB VI. Bei Zugrundelegung dieser Vorschrift ergibt sich bei dem Kläger aufgrund seiner Geburt am 26. März 1943 eine Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit um 60 Monate mit dem Ergebnis des von der Beklagten ihrer Rentenberechnung zugrunde gelegten niedrigeren Zugangsfaktors.
Abweichend von § 237 Abs. 3 SGB VI normiert indes § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI eine modifizierte Anhebung der Altergrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn der Versicherte bis zum 14. Februar 1944 geboren ist und aufgrund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V, die vor dem 14. Februar 1996 geneh-migt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden ist, nach der dieser Regelung angefügten Tabelle. Für Versicherte mit einem Geburtsmonat Januar bis April im Geburtsmonat 1943 sieht die Tabelle eine Anhebung um sieben Monate auf das Alter 60 Jahre und sieben Monate vor. Die Voraussetzungen einer Anwendung dieser Vertrauensschutzregelung liegen bei dem Kläger vor.
Der Kläger ist am 1943 und damit bis zum 14. Februar 1944 geboren. Aus diesem Geburtsmonat und Geburtsjahr ergibt sich bei Anwendung der oben genannten Vertrauensschutzregelung ein um 0,009 verminderter Zugangsfaktor. Denn der Kläger hatte das 60. Lebensjahr bei einem Rentenbeginn am 1. April 2003 vollendet. Eine Anhebung um sieben Monate führt zu einem Rentenbeginn ohne einen niedrigeren Zugangsfaktor als 1,0 am 1. November 2003. Bei dem tatsächlichen Rentenbeginn am 1. August 2003 ist entsprechend ein niedrigerer Zugangsfaktor für drei Monate mit jeweils 0,003 zu berücksichtigen.
Unstreitig ist, dass die M. ein Betrieb der Montanindustrie war und der Kläger am 30. November 1992 aus diesem Unternehmen ausgeschieden ist. Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger auch aufgrund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V, die im Sinne des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vor dem vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus dem Unternehmen ausgeschieden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass noch mit dem am 1. Januar 1992 - also nach dem Beginn der Stilllegung bei der BKW G. - in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 1989, 2261) in der Übergangsregelung zu § 41 Abs. 1 SGB VI a.F. für die Versicherten der Geburtsjahre 1941 bis 1944 allgemein nur eine Anhebung der Altersgrenze für eine abschlagfreie Altersrente bei Arbeitslosigkeit von einem Monat für vier Monate vorge-sehen wurde. Erst mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuhStFöG) vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) wurde, damals in § 237 Abs. 2 SGB VI, eine der Regelung in § 237 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 entsprechende weitere Eingrenzung des in den Genuss der Vertrauens-schutzregelung kommenden Personenkreises vorgenommen (vgl. hierzu Bundestags-Drucksache 13/4336 S. 24). Die Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenver-sicherung stellen dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unterfal-lende Rechtspositionen dar (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257, 290 ff - recherchiert nach juris). Die Anhebung der Altersgrenze stellt hier eine zulässige Inhaltsbeschränkung dar (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. Juli 2004 - B 8 KN 3/03 R - SozR 4-2600 Nr. 3; Urteil vom 5. August 2004 - B 13 RJ 10/03 R - SozR 4-2600 § 237 Nr. 6; vgl. zur Gesamtproblematik O´Sullivan, Zur Verfassungsmäßigkeit der Anhebung des Renteneintrittsalters, SGb 2004, 290 ff.; der Vorlagebeschluss des BSG vom 23. August 2005 - B 4 RA 28/03 R - juris betrifft die hier nicht in Streit stehende Dauer des Rentenabschlages und die Ungleichbehandlung von freiwilligen Beiträgen und Pflichtbeiträgen in Bezug auf § 237a SGB VI). Gleichwohl ist diese Gesetzesentwick-lung bei der Auslegung der Regelung in § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in dem Sinne zu berücksichtigen, dass der Vertrauensschutz nicht über den Wortlaut des Ge-setzes hinaus weiter eingeschränkt werden darf. Insbesondere dürfen dem Versicher-ten daraus keine Nachteile erwachsen, dass vollkommen unklar bleibt, was der Gesetzgeber mit einer "Genehmigung" der Maßnahme meint.
Nach Art. 56 § 2 Buchst. b Satz 1 EGKS-V kann die Hohe Behörde der EGKS eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe bewilligen, um zur Zahlung von Entschädigungen, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Wiederbeschäftigung abzuwarten, durch Zuwendungen an die Unternehmen zur Sicherung der Entlohnung ihres Personals bei zeitweiser Beurlaubung, die durch Änderung ihrer Tätigkeit notwendig geworden ist oder zur Gewährung von Beihilfen an die Arbeitnehmer für die Kosten zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes oder zur Finanzierung der Umschulung der Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung wechseln müssen, beizutragen. Voraussetzung ist, dass in den Absatzbedingungen der Kohle- oder Stahlindustrie grundlegende Änderungen eintre-ten, die nicht unmittelbar auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes zurückzuführen sind, die aber einzelne Unternehmen zwingen, ihre Tätigkeit endgültig einzustellen, einzuschränken oder zu ändern, sowie ein entsprechender Antrag der beteiligten Regierungen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift macht die Hohe Behörde die Bewilligung einer nicht rückzahlungspflichtigen Beihilfe von der Zahlung eines mindestens gleich hohen besonderen Beitrags durch den beteiligten Staat abhängig, es sei denn, dass der Rat mit Zweidrittelmehrheit eine Abweichung zulässt.
Wenn man die "Bewilligung" im Sinne der vorgenannten Vorschriften des EGKS-V mit der Genehmigung im Sinne des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gleichsetzen wollte mit der Hinzunahme eines Kausalitätserfordernisses, dass erst eine solche "Bewilli-gung" vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb erfolgt sein müsste, würde der Vertrau-ensschutz leerlaufen. Denn das Prozedere sah zur Überzeugung des Senats zunächst eine Zusammenstellung der erforderlichen Mittel durch das betroffene Unternehmen für Betriebsstilllegungen, -änderungen etc. vor, dann eine Prüfung durch die Behörden im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches, nachfolgend eine von dort ausgehende Mitteilung - in der Regel wohl im Wege eines "Schnellbriefs" -, dass dem Grunde nach eine Förderung nach dem EGKS-V möglich sei, dann wurde vor diesem Hintergrund eine betriebsbedingten Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen und schließlich wurden anhand von Listen (nicht zwingend "Ursprungslis-ten" mit personenkonkreter Bezeichnung der Ausscheidenden) Beihilfen durch die betroffenen Arbeitnehmer oder das Unternehmen konkret beantragt. Da die Bewilli-gung durch die Hohe Behörde der EGKS nach Art. 56 § 2 Buchst. b Satz 2 EGKS-V im Regelfall von der Bewilligung eines "mindestens gleich hohen Betrages" durch den beteiligten Staat abhängt, folgt dann eine konkrete Bewilligung von deutscher Seite mit Ausführung durch die ehemalige BA und nachfolgend eine Bewilligung durch die Hohe Behörde der EGKS und zuletzt - teilweise Jahre später - eine Schlussrechnung über die tatsächlich erforderlichen Beihilfen.
Das macht eine Auslegung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI durch den Senat vor dem Hintergrund der oben genannten Gesetzesentwicklung zur Verwirklichung des vom Gesetzgeber angestrebten Vertrauensschutzes erforderlich.
Unter einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V sind Betriebseinstellungs-, Betriebseinschränkungs- oder Betriebsänderungsmaßnahmen zu verstehen (Grüner-Dalichau, Gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, § 237 S. 35). Nach der Stellungnahme des Betriebsrates der M. zur Kündigung des Klägers wurde hier mit Beschluss des Aufsichtsrates der M. vom 8. April 1992 die Stilllegung der Brikett-fabrik B. , in der der Kläger beschäftigt war, beschlossen, ohne dass eine Einsatzmöglichkeit für den Kläger in vergleichbaren Tätigkeiten des Restbetriebes von Arbeitgeberseite gesehen wurde. Für diese Maßnahme wurden Beihilfen nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V vor dem maßgebenden Stichtag beantragt und "genehmigt". Die Schlussrechnung über die hierfür gewährten Beihilfen wurde im Jahr 1998 durchge-führt. Bezüglich einer "Genehmigung" der Maßnahme - die, wie angegeben, eigentlich nicht zu erfolgen hatte - vor dem 14. Februar 1996 reicht es aus, dass die zuständigen Behörden im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs die Voraussetzungen im Sinne des Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V als gegeben erachteten. Dies war zur Überzeugung des Senats ausweislich des Besprechungsergebnisses beim BMAS vom 3. Dezember 1999 hier für die Anpassungsmaßnahme B 517/M 589 M. Brikettfabriken der Fall. Das ergibt sich auch aus den Angaben der LMBV im Rahmen ihrer vom Senat eingeholten Stellungnahmen. Die "Genehmigung" der Maßnahme selbst ergibt sich aus einem Schreiben (Schnellbrief) des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 17. August 1992 an den Präsidenten der BA, dass die BA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt werde, die Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der dem EGKS-V vom 25. Mai 1992 auf die von den endgültigen Stilllegungsmaßnahmen im Bereich der MIBRAG betroffenen Arbeitnehmer anzuwenden.
Der Umstand, dass der Kläger nicht als Beihilfeberechtigter nach den Vorschriften des EGKS-V anerkannt und auf keiner der Ursprungslisten registriert worden ist, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Wertung. Der Gesetzgeber hat den Vertrauensschutztat-bestand lediglich an den Umstand geknüpft, dass der Arbeitsplatz aufgrund einer Maßnahme, für die der Arbeitgeber eine Beihilfe erhalten hat und die er genehmigen lassen musste, seinen Arbeitsplatz verloren hat. Hinweise darauf, dass die Vertrauens-schutzregelung an die tatsächliche Gewährung von Beihilfen oder die Aufnahme in eine so genannte Ursprungsliste abhängig gemacht werden sollte, sind für den Senat nicht ersichtlich. Ausreichend ist, dass dem Kläger hier durch die Angaben des früheren Arbeitgebers gelungen ist, den Zusammenhang zwischen dem Wegfall seines Arbeitsplatzes und der zuvor nach Artikel 56 § 2 b EGKS-V genehmigten Maßnahme nachzuweisen und damit auszuschließen, dass er seinen Arbeitsplatz aufgrund anderer Ursachen, z. B. aus personenbedingten Gründen, aufgeben musste. Die LMBV hat in ihren vom Senat eingeholten Stellungnahmen vom 25. Juni 2007 und 17. September 2007 ausgeführt, der Kläger sei von der Stilllegungsmaßnahme der BKW G. , die nach Art 56 § 2 Buchst. b EGKS-V beantragt und genehmigt worden sei, unmittelbar betroffen gewesen. Weitere Ermittlungen waren zur Überzeugung des Senats diesbezüglich nicht geboten, da kein Anlass besteht, die diesbezüglichen Angaben der LMBV im Gesamtkontext anzuzweifeln.
Einer Tatbestandswirkung der Erfassung auf der Ursprungsliste steht auch bereits entgegen, dass die hierzu maßgebenden Regelungen keine zwingende Einbeziehung des Versicherten vorsahen. Diese wäre aber Voraussetzung einer zwingenden Zugrundelegung des Vorhandenseins einer solchen Ursprungsliste und der Erfassung des Versicherten auf einer solchen Liste für die Zubilligung des Vertrauensschutzes nach Maßgabe des § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV (vgl. zur notwendigen Bekannt-gabe als Grundlage einer Tatbestandswirkung: BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 17/07 R - RdNr. 6, juris). Im Übrigen bieten die rechtlichen Regelungen - wie auch die Beklagte einräumt - hier keine hinreichende Gewähr für eine Richtigkeit der Ursprungslisten. Nach Ziffer 12.2.1 Abs. 5 der Durchführungsanweisung zu Nr. 12 RL StK waren die Eintragungen in der Ursprungsliste anhand der Unterlagen des Unternehmens in mindestens 25 v.H. der eingetragenen Fälle vollständig zu prüfen. Nur wenn bei dieser Prüfung "wesentliche" Fehler festgestellt wurden, waren alle in der Ursprungsliste aufgeführten Fälle vollständig zu prüfen und ggf. im Einvernehmen mit dem Unternehmen zu ergänzen und zu berichtigen. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen für seine Erfassung auf der Ursprungsliste erfüllt hätte.
Auch eine "Einzelvereinbarung" zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich eines Ausscheidens auf Grund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V ist nicht Voraussetzung einer Gewährung des Vertrauensschutzes nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGKS-V. Bei einer Stilllegungsmaßnahme, von der über 600 Arbeitneh-mer betroffen waren und bei der ein Sozialplan vorlag, wäre die Forderung nach einer solchen Einzelvereinbarung für den einzelnen Arbeitnehmer lebensfremd, zumal die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die dies haben könnte, unüberschaubar wären. Vor dem Hintergrund, dass die weitere Beschränkung des Vertrauensschutzes auf den von § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfassten Personenkreis erst nach dem Beschluss der Stilllegungsmaßnahme in Kraft getreten ist, hätte das Unternehmen diesen Gesichtspunkt überhaupt nicht in seine Überlegungen einstellen können.
Schließlich kann die Frage, ob dem Arbeitnehmer im Einzelfall Leistungen auf der Grundlage der nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V gewährten Beihilfen zugeflossen sind, hier nicht von Bedeutung sein. Soweit der Gesetzgeber eine Gewährung von Vertrauensschutz in Bezug auf den abschlagsfreien Rentenzugang an den Bezug von Leistungen knüpfen wollte - wie z.B. in § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 SGB VI - hat er dies ausdrücklich geregelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da - soweit ersichtlich - bislang eine höchst-richterliche Entscheidung zu der Rechtsfrage, was unter dem Tatbestandsmerkmal "aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 b EGKS-V" zu verstehen ist, nicht ergangen ist. Ferner weicht der Senat von dem Leitsatz des Sächsischen Landessozi-algerichts in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2005 - L 6 KN 88/04 - ab, wonach ein Anspruch auf Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente entweder an eine Einzelvereinbarung des Betriebes mit dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer geknüpft ist oder daran, dass der Versicherte in der Liste der von der Schließungsmaßnahme betroffenen Arbeitnehmer aufgeführt ist.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Revision angefochten werden.
Die Revision ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevoll-mächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundes-sozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Revisions-schrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplomjuristen - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung - berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenver-tretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Ent-schädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist sein.
Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrens-mängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Beru-fungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Revision vor dem Bundessozialgericht kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereinigungen, Gewerkschaf-ten oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiord-nung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozi-algericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Revision (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuord-nende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
gez. Klamann gez. Schäfer gez. Fischer
Der Revisionsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Rechtskraft
Aus
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