L 1 SF 1/09 KO

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1/09 KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Gutachten nach § 9 ZVEG ist die fachkundige Ermittlung und Zusammenfassung medizinischer Tatsachen und deren Bewertung in Bezug auf eine sozialmedizinische Fragestellung.

2. Ein Befundschein nach § 10 Anlage 2 Nr. 200 JVEG ist die Zusammenstellung medizinischer Fakten ohne Bewertung. Die nochmalige Übersendung eines früher erstellten Befundscheins (oder Behandlungs- und Befundberichts) genügt nicht.

3. Die schriftliche Auskunft nach § 10 Anlage 2 Nr. 200 JVEG setzt neue berichtenswerte Fakten voraus. Die Mitteilung, dass es nichts Neues zu berichten gibt, ist keine Auskunft nach dieser Vorschrift.

4. Weil der Arzt als sachverständiger Zeuge um Auskunft gebeten wird, können seine sonstigen Aufwendungen für das Heraussuchen der Patientenpapiere und deren Sichtung nach § 7 Abs. 1 S. 1 JVEG ersetzt werden.
Der Antragsteller ist mit 8,50 EUR zu entschädigen.

Gründe:

Im Verfahren L 5 R 44/07 fragte der Berichterstatter am 19. Januar 2009 beim Antragsteller an, ob das laut Behandlungs- und Befundbericht vom 9. April 2008 vorgesehene Reintonaudiogramm beim Kläger inzwischen angefertigt worden sei und ob sich demnach eine wesentliche Änderung in seinen Gesundheitsstörungen ergeben habe. Daraufhin faxte der Antragsteller am 20. Januar 2009 nochmals seinen Bericht vom 9. April 2008 dem Senat zu und fügte an: "Der Patient hat sich bis zum 20. Januar 2009 hier nicht mehr vorgestellt."

Die Kostenbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts entschädigte dieses Schreiben mit 8,50 EUR, weil die Voraussetzungen der Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 JVEG nicht erfüllt seien. Der festgesetzte Betrag gelte den Aufwand für das Heraussuchen und die Durchsicht der Patientenunterlagen ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Erinnerung und trägt vor, er habe einen Bericht nach § 9 JVEG erstattet. Bei einem Stundensatz von 50,00 EUR und einem Aufwand von einer halben Stunde zuzüglich Schreibarbeit sei eine Entschädigung von 25,00 EUR insgesamt angemessen. Auf den Inhalt der Gerichtsakte L 5 R 44/07 und die Akte L 1 SF 1/09 KO wird im Übrigen verwiesen.

Der Antragsteller ist mit 8,50 EUR zu entschädigen.

Er hat kein Gutachten nach § 9 JVEG erstattet. Danach werden Sachverständige für die Erstattung von Gutachten vergütet. Unter einem medizinischen Gutachten ist die fachkundige Ermittlung und Zusammenfassung medizinischer Tatsachen und deren Bewertung in Bezug auf eine sozialmedizinische Fragestellung zu verstehen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die bloße Mitteilung, dass eine beabsichtigte Untersuchung nicht stattgefunden hat, enthält nicht die Feststellung von medizinischen Befunden und ihre ärztliche Bewertung.

Der Antragsteller ist aber auch nicht nach Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 JVEG zu entschädigen. Danach werden die Ausstellung eines Befundscheins oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit 21,00 EUR entschädigt. Ein Befundschein, worunter auch ein Behandlungs- und Befundbericht zu verstehen ist, referiert medizinische Fakten. Dazu müssen aber solche Fakten vorliegen und vom Arzt zusammengestellt werden. Die damit verbundene Arbeit des Arztes ist seine Leistung, die entschädigt wird. Die nochmalige Übersendung eines bereits früher erstatteten (und auch entschädigten) Befundberichts und die Mitteilung, dass der Patient danach nicht mehr bei dem Arzt erschienen ist, enthält keine Leistung des Arztes, die das Gesetz als entschädigungsbedürftig anerkennt. Denn eine Zusammenstellung weiterer Befunde ist gerade nicht erfolgt.

Die Mitteilung des Antragstellers vom 20. Januar 2009 ist auch keine schriftliche Auskunft im Sinne der Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 JVEG. Da es auch hierbei um eine Leistungsentschädigung geht, müssen dem Arzt berichtenswerte Fakten vorliegen, über die er Auskunft geben kann. Im vorliegenden Falle liegen aber solche Tatsachen gerade nicht vor, weil der Kläger seit dem 9. April 2008 nicht mehr beim Antragsteller erschienen ist. Die Mitteilung, dass es nichts zu berichten gibt, ist nach dem Sinn und Zweck der Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 JVEG selbst keine entschädigungspflichtige Auskunft.

Es ist nicht zu übersehen, dass dem Antragsteller nichtsdestoweniger ein gewisser Aufwand durch die Anfrage des Senats entstanden ist. Da der Antragsteller insofern als sachverständiger Zeuge (vgl. hierzu BSG vom 2. Oktober 2008 – B 9 SB 7/07 R -) angeschrieben worden ist, erfolgt der Ersatz sonstiger Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 JVEG. Danach sind die notwendigen baren Auslagen eines Zeugen zu ersetzen. Es war nötig, die Patientenunterlagen des Klägers herauszusuchen und ein Fax darüber abzusetzen, dass dieser seit dem 9. Februar 2008 nicht mehr erschienen war. Für diese Leistung ist eine Entschädigung in Höhe von 8,50 EUR angemessen. Sie deckt auch die Kosten der Schreibkraft ab, die nichts weiter als einen Satz zu schreiben hatte.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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