L 21 R 1493/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 R 3423/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 1493/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente.

Die 1947 geborene Klägerin ist Witwe des 1949 geborenen und am 27. Oktober 2004 verstorbenen Versicherten W W Z (Versicherter). Die Klägerin lebte mit dem Versicherten seit dem 01. Juli 2001 in gemeinsamer Wohnung in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Im Dezember 2003 wurden bei dem Versicherten ambulant Lebermetastasen und im Januar 2004 stationär ein Bronchialkarzinom als Primärtumor diagnostiziert. Die Eheschließung fand am 14. Mai 2004 statt.

Mit Bescheid vom 06. April 2004 stellte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Versorgungsamt bei dem Versicherten einen Grad der Behinderung GdB von 100 aufgrund eines "Lungenleidens mit Folgeerkrankungen im Stadium der Heilungsbewährung", chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Unfallfolgen und Diabetes mellitus fest. In dem Bescheid heißt es, der entsprechende GdB werde höher bewertet, da der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen sei bzw. die Belastbarkeit noch abgewartet werden müsse, nach Ablauf der Heilungsbewährung 12/2008 könne der GdB entsprechend der dann tatsächlich vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung festgesetzt werden.

Unter dem 16. Februar 2004 teilte die City BKK der Beklagten mit, dass der bei ihr krankenversicherte Versicherte seit dem 15. Dezember 2003 arbeitsunfähig sei, und beantragte die Gewährung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation für den Versicherten.

Mit Bescheid vom 27. April 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Reha-Leistungen ab und teilte mit, dass sie den Antrag als Rentenantrag werte. Der Versicherte reichte am 17. Mai 2004 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten ein. Am 21. Juli 2004 teilte die Beklagte dem Versicherten telefonisch die zu bewilligende Rentenhöhe mit (1 483,92 EUR). In einem Vermerk der Sachbearbeiterin der Beklagten heißt es, der Versicherte sei noch bis Anfang 09/04 "AUF". Dann erfolge eine Nachuntersuchung. Vom Ergebnis dieser Untersuchung hänge ab, ob der Versicherte seine Beschäftigung wieder aufnehme oder die Rente in Anspruch nehme. In diesem Sinne bat die City BKK mit Schreiben vom 27. Juli 2004 um Rückstellung bzw. Rücknahme des Rentenbescheides bis zur Vorlage des Ergebnisses der Nachuntersuchung Anfang September. Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 teilte die City BKK mit, dass sich der Zustand des Versicherten gebessert habe, mit Schreiben vom 26. August 2004 nahm sie den Rentenantrag zurück. Der Versicherte nahm den Rentenantrag mit Schreiben vom 22. Juli und 24. August 2004 ebenfalls zurück. Im letzteren Schreiben heißt es: "Da eine bei mir durchgeführte Therapie zur vollen Genesung meiner Gesundheit geführt hat und mir wieder die Ausübung meiner beruflichen Tätigkeit erlaubt, möchte ich den von mir am 17.05.2004 gestellten Antrag auf EU Rente zurückziehen."

Am 01. September 2004 nahm der Versicherte seine Beschäftigung bei den BS für drei Tage bis zum 05. September 2004 auf und baute in der Zeit vom 06. bis 15. September 2004 sein Zeitguthaben und den ihm zustehenden Urlaub ab. Am 15. September 2004 wurde die Beschäftigung nach Zahlung einer Abfindung beendet.

Zuvor hatte der behandelnde Arzt A C in einem ärztlichen Attest vom 26. August 2004 bescheinigt, dass der Versicherte aus medizinischer Sicht ab 01. September 2004 wieder voll arbeitsfähig sei, es gebe keine medizinischen Bedenken gegen den Einsatz als Arbeiter auf dem Recyclinghof der BS, der Gesundheitszustand des Patienten sei "aus ärztlicher Sicht stabil", es sei nicht mit kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten zu rechnen.

Bei dem Versicherten war im Januar 2004 ein großzelliges Bronchialkarzinom nebst bereits im Dezember 2003 ambulant nachgewiesenen Lebermetastasen diagnostiziert worden. Nach Durchführung einer Chemotherapie von Februar bis Mai 2004 war in einer Kontrolluntersuchung im Juni 2004 kein Progress sichtbar. In der Nachsorgeuntersuchung am 22. September 2004 stellten sich der Primärtumor und die Lebermetastasen als fortschreitend dar, zudem wurden mehrere neu aufgetretene Metastasen im Gehirn festgestellt. Vom 02. Oktober 2004 bis 26. Oktober 2004 befand sich der Versicherte erneut in stationärer Behandlung, von der aus er in das L überwiesen wurde, wo er am 27. Oktober 2004 verstarb.

In Arztbriefen der Strahlenklinik der C vom 10. März 2004 heißt es, der vorbeschriebene Herd im Bereich des rechten Unterlappens [der Primärtumor] zeige sich größenregredient auf nun 19 x 9 mm; es bestehe kein Anhalt für weitere intrapulmonale Herdsetzungen oder Rundherde. Multiple Lebermetastasen seien im Vergleich zur Voruntersuchung leicht größenregredient. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 12. Januar 2004 zeige sich eine partielle Remission der Erkrankung. Es bestehe Verdacht auf ossäre Metastasierung, eine Abklärung mittels Knochenszintigrafie werde empfohlen. In einem weiteren Arztbrief vom 23. Juni 2004 heißt es zusammenfassend: 1. unveränderte Darstellung des bekannten Primarius im rechten Unterlappen, soweit mit Voruntersuchungen vergleichbar, unveränderte bilobäre Lebermetastasierung, unauffälliges Kopf CT.

Im Abschlussbericht vom 23. Juni 2004 heißt es zusammenfassend, in der Abschlussuntersuchung habe sich am 18. Juni 2004 im CT Kopf ein Normalbefund gezeigt, im CT Thorax und Abdomen habe es keine Hinweise auf einen Progress gegeben, so dass empfohlen werde, dass sich der Patient in zirka drei Monaten zur erneuten Nachsorgeuntersuchung vorstellen solle. Mit Arztbrief vom 30. September 2004 wurde die o. g. Befundverschlechterung dem behandelnden Arzt mitgeteilt. Gespräche zwischen dem behandelnden Arzt und dem Versicherten hinsichtlich der zu erwartenden Lebensdauer fanden im gesamten Zeitraum nicht statt.

Am 10. November 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Nach Feststellung, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären und der Einholung einer Meldeauskunft des Landeseinwohneramtes Berlin wies die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 29. Dezember 2004 ab, weil die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt.

Den hiergegen am 18. Januar 2005 erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin u. a. darauf verwies, selbst immer erwerbstätig gewesen zu sein und ausreichende eigene Rentenansprüche erworben zu haben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2005 zurück. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen könne nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung der grundsätzlich lebensbedrohende Charakter der Erkrankung nicht bekannt gewesen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Eheschließung das Ableben des Versicherten auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen wäre. Nach den bei der Rentenantragstellung gemachten Angaben verfüge die Klägerin über keine eigenen Einkünfte und sei bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet, von dort erhalte sie wegen der an den verstorbenen Versicherten gezahlten Abfindung keine Leistungen. Die Dauer der gemeinsamen Lebensführung ohne Heirat spreche ebenfalls für das Vorliegen einer so genannten Versorgungsehe.

Mit ihrer Klage zum Sozialgericht Berlin vom 15. Juli 2005 hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Der Versicherte und sie seien bei der Eheschließung davon ausgegangen, dass nach der erfolgreichen Chemotherapie die Erkrankung geheilt sei. Tatsächlich sei der Versicherte dann auch an Tumoren im Gehirn und Rücken und nicht in der Lunge verstorben. Nachdem sie im gegenseitigen Zusammenleben festgestellt hätten, dass sie füreinander einstehen wollten und könnten, hätten sie am 14. November 2003 beschlossen, die Ehe miteinander zu schließen. Von diesem Vorhaben hätten sie zunächst Abstand genommen, als im Dezember 2003 bei dem Versicherten ein Bronchialkarzinom diagnostiziert worden sei. Im Zeitraum von Mai bis August 2004 habe sich der Versicherte aber wohl und gesund gefühlt, weshalb er dann auch im September 2004 seine Arbeit wieder aufgenommen habe. Nach dem 20. September 2004 habe sich sein Gesundheitszustand plötzlich rapide verschlechtert. Die Klägerin sei im Wesentlichen nicht auf die Hinterbliebenenzahlung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen. In der Zeit von Mai bis August 2004 hätten die Klägerin und der Versicherte diverse Feiern anlässlich ihrer Vermählung sowie verschiedene Reisen nach W, in den H und nach S unternommen. Die Klägerin und der Versicherte hätten zunächst die Chemotherapie abgewartet, bevor sie heirateten, um sicher zu sein, noch mehrere Jahre gemeinsam leben zu können. Die von der Beklagten eingereichten Gerichtsurteile seien nicht einschlägig, da ihnen andere Sachverhaltskonstellationen zugrunde lägen.

Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung geblieben und hat ergänzend ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung anerkannten "besonderen Umstände" wie plötzlicher und unvorhersehbarer Tod durch Unfall oder Verbrechen, das Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder oder die Tatsache, dass die Witwe ein minderjähriges Kind des Versicherten erziehe oder ein Kind des Versicherten erwarte, allesamt nicht vorlägen. Das Bestehen einer langjährigen eheähnlichen Lebensgemeinschaft stelle keinen ausreichenden Nachweis dar, dass eine spätere Eheschließung nicht zum überwiegenden Zweck der Versorgung erfolgt sei. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine angeblich für das Jahr 2003 geplante Heirat durch die Erkrankung des Versicherten im Dezember 2003 verhindert worden sein solle. Die Lebenserwartungen bei einem Bronchialkarzinom mit Lebermetastasen lägen zwischen drei und 24 Monaten. Objektive Umstände, die gegen die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sprechen könnten, vermöge sie nicht zu erkennen. Die Beklagte hat ferner eine Reihe sozialgerichtlicher Urteile eingereicht.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 15. September 2006 den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 27. Oktober 2004 große Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten W W Z zu zahlen. Der Klägerin sei die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gelungen. Die Versorgungsabsicht könne als widerlegt angesehen werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte für die Besorgnis eines vorzeitigen Ablebens des Versicherten bestanden hätten, die Ehe also ihrem Wesen entsprechend auf Dauer eingegangen worden sei. Nach den vorliegenden ärztlichen Attesten hielt es das Sozialgericht für erwiesen, dass die Klägerin und der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung vom nachhaltigen Erfolg der durchgeführten Chemotherapie und der nachhaltigen Gesundung des Versicherten überzeugt waren. Im Übrigen sei ein Anspruch auf Witwenrente nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn der Versorgungsgedanke mit Bewusstsein eines oder beider Ehegatten vorhanden gewesen sei, der Versorgungszweck müsse vielmehr der alleinige oder doch wenigstens überwiegende Zweck der Heirat gewesen sein. Die Kammer habe der Klägerin aber geglaubt, dass sie den Versicherten nicht mehr geehelicht hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dieser bereits im Oktober 2004 versterben würde.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 11. Oktober 2006 zugestellte Urteil am 13. Oktober 2006 Berufung eingelegt, mit der sie geltend macht, die gesetzliche Vermutung sei erst widerlegt, wenn der volle Beweis des Gegenteils erbracht sei. Die Klägerin, die zum Zeitpunkt der Eheschließung 56 Jahre alt gewesen sei, habe seit dem 01. Januar 2002 Leistungen der Arbeitsverwaltung bezogen. Die zum Zeitpunkt der Heirat bereits geraume Zeit bestehende Arbeitslosigkeit lasse gerade auf ein erhöhtes Versorgungsbedürfnis schließen. Die Rentenantragsrücknahme vom 22. Juli 2004, Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vom 26. August 2004 und Wiederaufnahme der Berufstätigkeit am 01. September 2004 seien irrelevant, da es sich ausschließlich um Umstände handele, die erst nach dem Zeitpunkt der Eheschließung eingetreten seien.

Konkrete Heiratspläne seien erst nach Kenntnis der Krebserkrankung des Versicherten gefasst worden. Dies ergebe sich eindeutig aus der Aussage der Klägerin in der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Berlin am 15. September 2006, wonach "der letzte Auslöser" für die Hochzeit die Erkrankung des Versicherten gewesen sei, der seine Dinge noch habe ordnen wollen. Dies belege, dass der Versicherte selbst mit seinem Ableben in absehbarer Zeit gerechnet habe.

Der Beweis, die Ehe mit dem Versicherten sei nicht überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen worden, sei nicht erbracht. Umstände, die auf einen anderen Beweggrund für die Eheschließung schließen ließen, seien noch nicht einmal substantiiert vorgetragen worden. Von einer "Beschäftigungsaufnahme" bei einer Arbeitsaufnahme für lediglich fünf Tage könne keine Rede sein. Der Versicherte sei nach Abschluss der Chemotherapie auch nicht "befundfrei" gewesen. Vielmehr habe der Verdacht auf eine "ossäre Metastasierung", also auf eine weitere Ausweitung der Krebserkrankung, bestanden. Die Beklagte hat ferner Bezug genommen auf Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

Sie macht ferner geltend, dass allein das Bestehen einer innigen Liebesbeziehung und eine wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht ausreiche. Die wirtschaftliche Situation der Klägerin könne nur dann gegen die Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe sprechen, wenn sich diese durch die Heirat verschlechtert hätte. Allein der Umstand, dass die Klägerin ausreichende Rentenanwartschaften für die Regelaltersrente erworben habe, reiche nicht aus, da anderenfalls der vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahmefall zum Regelfall werden würde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie lässt vortragen, dass sie und der Versicherte seit dem Jahr 1999 miteinander befreundet gewesen seien. Im Jahr 2000 sei sie zu dem Versicherten gezogen, habe aber wegen der beengten Verhältnisse wieder ausziehen müssen; im Jahr 2001 sei dann der Versicherte in die Wohnung der Klägerin gezogen. Die erste Ehe des Versicherten sei erst im August 2000 geschieden worden, seit 2002 hätten der Versicherte und die Klägerin davon gesprochen zu heiraten. Eine Eheschließung sei aus Angst vor der ablehnenden Reaktion der erwachsenen Kinder des Versicherten unterblieben. Nach Mitteilung der Heiratsabsicht Ende April 2004 hätten die Söhne des Klägers dann auch den Kontakt zum Vater abgebrochen. Nachdem im Dezember 2003 die Krebserkrankung bei dem Versicherten diagnostiziert worden sei, habe das Paar vor einer Eheschließung zunächst das Ergebnis des stationären Aufenthaltes und der Chemotherapie abwarten wollen. Nach der Chemotherapie habe sich der Versicherte gesundheitlich in guter Verfassung gefühlt. Sein behandelnder Arzt habe ihn und die Klägerin dahingehend informiert, dass der Versicherte noch mehrere Jahre leben würde. Der Versicherte sei auch nicht am Bronchialkarzinom oder Metastasen in der Leber, sondern an Metastasen im Gehirn und im Rücken gestorben. Es sei bekannt, dass nicht jede Krebserkrankung automatisch zum alsbaldigen Tod führe, über die Bösartigkeit der Befunde sei der Versicherte nicht aufgeklärt worden. Der Versicherte habe nach der erfolgreichen Therapie seine Dinge ordnen wollen, jedoch nicht deshalb, weil er mit seinem alsbaldigen Ableben gerechnet habe. Bei der Eheschließung habe der Versicherte keine Schmerzen gehabt. Dass die Arbeitslosigkeit der Klägerin bei Eheschließung darauf schließen lasse, dass eine Hinterbliebenenversorgung das alleinige und ausschließliche Motiv der Eheschließung gewesen sein soll, könne nicht nachvollzogen werden.

Es habe sich um eine Ersterkrankung gehandelt. Im Allgemeinen gehe man bei einer Ersterkrankung an Krebs davon aus, dass diese in 80 % der Fälle geheilt werden könne. Dem Versicherten und der Klägerin sei auch von den Ärzten nicht gesagt worden, dass bei seiner Krebserkrankung evtl. keine Heilungschancen bestünden. Im Gegenteil sei der Versicherte zu einer Chemotherapie motiviert worden. Der Zusammenbruch des Versicherten im Oktober 2004 sei sowohl für die Ärzte wie für die Klägerin völlig überraschend gekommen. Erst am 26. Oktober 2004 seien die Klägerin und die Söhne des Versicherten über die Schwere der Erkrankung und die eingeschränkte Lebenserwartung des Versicherten aufgeklärt worden. Bei der Hochzeit im Mai 2004 seien sie davon ausgegangen, noch viele Jahre füreinander da sein zu können. In dieser Meinung hätten sie sich bestärkt gefühlt durch den Bescheid des Versorgungsamtes vom 06. April 2004, in welchem ein Lungenleiden mit Folgeerkrankung im Stadium der Heilungsbewährung attestiert wurde. Die vorliegenden Arztberichte der C bestätigten, dass sich der Herd verkleinert hatte. Für die Klägerin und den Versicherten habe dies die Überzeugung gestützt, dass die Chemotherapie tatsächlich erfolgreich gewesen war. Ein von der Beklagten in Bezug genommener Verdacht auf "ossäre Metastasierung" habe sich nicht bestätigt. Die letztlich zum Tod führenden Metastasen seien erstmals am 04. Oktober 2004 diagnostiziert worden.

Das Heiratsversprechen sei im November 2003 gegeben, der Antrag beim Standesamt sei Ende Februar, Anfang April 2004 gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Chemotherapie noch nicht ganz abgeschlossen gewesen, der Versicherte habe aber wegen der guten Entwicklung nicht mehr zur Chemotherapie gehen müssen. Das habe er jedenfalls der Klägerin so gesagt. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Klägerin und der Versicherte mehrere Jahre ohne Heirat zusammenlebten, weil sie bewusst das Lebensmuster einer "eheähnlichen Gemeinschaft" gewählt hatten. Nach Verarbeitung des Scheidungsverfahrens seien drei Jahre bis zur Abgabe des Eheversprechens durchaus angemessen.

Der Senat hat Befundunterlagen des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin A C beigezogen sowie eine Auskunft der BS eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte und auf die den Versicherten betreffenden Akten des Versorgungsamtes (Az.: ) und des Beklagten (Az.: ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Gewährung einer großen Witwenrente an die Klägerin verpflichtet. Die auf die Gewährung einer großen Witwenrente gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 29. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2005 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes.

Die Klägerin hat zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer großen Witwenrente erfüllt. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI haben Witwen, die wie die Klägerin nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwerrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte die allgemeine Wartezeit erfüllt. Dies ergibt sich aus der Wartezeitaufstellung der Beklagten vom 25. November 2004 (Blatt 68 der Verwaltungsakte). Die Klägerin hat auch am 20. September 1992 das 45. Lebensjahr vollendet. Der Anspruch der Klägerin ist jedoch ausgeschlossen, weil die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat.

Nach § 46 Abs. 2a SGB VI haben Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Dieser Ausschlusstatbestand, der zum 01. Januar 2002 in Kraft getreten ist, entspricht den Regelungen der §§ 65 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch SGB VII , § 38 Abs. 2 b Bundesversorgungsgesetz BVG (BT Drucksache 1445/95, Seite 44). Das Gesetz enthält damit eine gesetzliche Vermutung, dass beim Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung der Rente als Versorgung Motiv der Heirat war. Diese gesetzliche Vermutung basiert auf einer Typisierung und bezweckt auch, dass zur Ermittlung des Sachverhalts keine Ausforschung im Bereich der Intimsphäre vorgenommen werden muss. (Gärtner in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 46 SGB VI, Anm. 46 c).

Die gesetzliche Vermutung ist widerlegbar. Sie ist widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Da das Motiv der Eheschließenden mit der Heirat der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, in der Praxis nur schwer nachzuweisen ist, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, dieses Motiv zur Eheschließung allgemein zum Tatbestandsmerkmal für den Ausschluss des Anspruchs zu erheben. Er ist vielmehr von der Überlegung ausgegangen, dass nach der Lebenserfahrung eine mit einem Versicherten kurz vor dem Tod geschlossene Ehe, die nicht länger als ein Jahr dauert, meist aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen wird. Deshalb entfällt grundsätzlich der Anspruch, wenn nicht zugunsten der Hinterbliebenen diese Vermutung entkräftet wird.

Als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2 a SGB VI sind alle Umstände des Einzelfalls anzusehen, die nicht schon von der Vermutung selbst erfasst und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen. Dabei sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen. (BSG vom 28. März 1973, 5 RKnU 11/71, BSGE 35, 272 [274]). Dabei kommt es auf die Motive beider Ehegatten an (BSG vom 28. März 1973, a. a. O.). Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert nach § 202 SGG i. V. m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (BSG vom 03. September 1996, 9 a RV 8/84, BSGE 60, 204-208). Weil hinsichtlich der Umstände für die Widerlegung der Versorgungsabsicht der Vollbeweis erforderlich ist, können nur solche besonderen Umstände von Bedeutung sein, die eindeutig darauf schließen lassen, dass die Ehe nicht zumindest überwiegend aus Gründen der Versorgung geschlossen wurde (LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 04. Mai 2004, L 3 U 72/02, zitiert nach juris). Allgemeine, bei einer Heirat stets zu vermutende Beweggründe rechtfertigen nicht die Annahme "besonderer" Umstände im Sinne des Gesetzes. Die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes derjenige, der den Witwenrentenanspruch geltend macht, mithin trägt hier die Witwe die objektive Beweislast (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 46 SGB VI Rn. 46 b m.w.N.).

Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat nur 5 ½ Monate gedauert. Die deshalb zur Anwendung kommende gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe ist bisher nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles widerlegt worden. Die Klägerin hat mit dem Versicherten seit Juli 2001 zusammengelebt. Dass der Entschluss zur Eheschließung, wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, im November 2003 gefasst wurde, ist bereits nicht glaubhaft. Vielmehr spricht alles dafür, dass konkrete Heiratspläne erst nach Kenntnis der Krebserkrankung des Versicherten gefasst wurden. Vorgetragen wird nämlich, dass die Eheschließung im Hinblick darauf unterblieben sei, dass die erwachsenen Söhne des Versicherten diesem Vorhaben ablehnend gegenüberstanden und der Vater eine Abkehr seiner Söhne befürchtet habe. Hieran hatte sich aber weder im November 2003 noch zum konkreten Zeitpunkt der Eheschließung etwas geändert. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass die Kinder des Versicherten nach Mitteilung der Heiratspläne Ende April 2004 jeglichen Kontakt zu ihrem Vater abgebrochen hätten, was diesen sehr verletzt habe. Umstände, die ein Heiratsversprechen im November 2003 nahe legen würden, sind danach nicht erkennbar. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass vor der Kenntniserlangung über die Erkrankung des Klägers am 15. Dezember 2003 bereits Schritte hinsichtlich der Eheschließung unternommen worden waren. Vielmehr erfolgte die Anmeldung beim Standesamt nach den Angaben der Klägerin erst Ende Februar und Anfang April 2004. Im Übrigen bekräftigt auch die Aussage der Klägerin in der Sitzung des Sozialgerichts Berlin am 15. September 2006, wonach "der letzte Auslöser" für die Hochzeit die Erkrankung des Versicherten gewesen sei, weil er "seine Dinge dann noch habe ordnen" wollen, dass der Heiratsentschluss erst nach Kenntnis der lebensbedrohenden Erkrankung getroffen worden war.

Der weitere Vortrag der Klägerin ist, soweit er sich auf die Vorstellungen der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung bezieht, bereits uneinheitlich. Teilweise wird vorgetragen, es habe der Abschluss der Chemotherapie abgewartet werden sollen und sie seien erst nach erfolgreicher Chemotherapie davon ausgegangen, dass der Verstorbene noch eine Lebenserwartung von mehreren Jahren gehabt habe. Zuletzt wurde vorgetragen, die Eheleute hätten erst geheiratet, nachdem sie davon überzeugt gewesen seien, dass die Chemotherapie "angeschlagen" habe. Jedenfalls der Vortrag, die Klägerin und der Versicherte hätten den Abschluss der Chemotherapie abgewartet, ist unzutreffend. In dem Arztbericht der C Klinik für Strahlenheilkunde vom 23. Juni 2004 wird angegeben, dass die Chemotherapie am 03. Februar 2004 begonnen und am 27. Mai 2004 abgeschlossen worden sei. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt P Ende Februar 2004 war die Chemotherapie somit keineswegs abgeschlossen. Selbst wenn der Versicherte, wie die Klägerin entgegen der Angaben in dem Arztbrief vom 23. Juni 2004 vorträgt, wegen der guten Entwicklung die Chemotherapie hat abkürzen können, ist nicht glaubhaft, dass dies bei einer Anfang Februar begonnenen Therapie bereits Ende Februar der Fall gewesen oder absehbar gewesen sein kann.

Im Übrigen hat der Versicherte auch noch drei Tage nach der Hochzeit, am 17. Mai 2004, bei der Beklagten einen Rentenantrag gestellt und in dem mit der Beklagten im Juli 2004 geführten Telefonat mitgeteilt, dass er es vom Ergebnis einer Nachuntersuchung im September 2004 abhängig machen wolle, ob er seine Beschäftigung wieder aufnehme oder die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, die ihm bewilligt werden sollte, in Anspruch nehmen wolle. Die von der Klägerin behauptete Zuversicht bezüglich einer endgültigen Heilung bereits im Mai bzw. Februar/April 2004 ist danach nicht glaubhaft. Auch in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 22. Juli 2004 hat der Versicherte (nur) mitgeteilt, dass die Chemotherapie bis Ende Mai gedauert und positive Auswirkungen auf seinen jetzigen Gesundheitszustand gehabt habe, weil sich der Lungentumor zurückgebildet habe und er (erst) nach einer Nachuntersuchung Anfang September wieder voll arbeiten gehen wolle.

Soweit die Klägerin aus Umständen im Juni/Juli 2004 und später (Familienfeiern, Reisen, Arbeitsaufnahme) Indizien herleiten möchte, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, ist ihr dies nicht gelungen. Denn hierauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist ausschließlich der Zeitpunkt der Eheschließung. Die Vorstellungen der Klägerin und des Versicherten in der Zeit danach sind rechtlich irrelevant.

Zum Zeitpunkt der Heirat bestanden auch objektive Anhaltspunkte für die Besorgnis eines vorzeitigen Ablebens des Versicherten. Denn wenn auch nach dem Arztbericht der C aus März 2004 sich eine partielle Remission der Erkrankung und eine Größenreduktion des Lungentumors sowie der Lebermetastasen ergeben hatte, wobei die multiplen Lebermetastasen im Vergleich zur Voruntersuchung "leicht" größenregredient waren, waren jedoch weder Tumor noch Metastasen beseitigt. Hinzu kommt, dass nach den vorliegenden Befundberichten und Arztbriefen der Tumor anhand der einheitlichen TNM Klassifikation als Tumor des Stadiums IV und damit mit schlechter Prognose eingestuft worden war.

Davon dass zum Zeitpunkt der Heirat der Eintritt des Versicherungsfalles (Tod des Versicherten) nicht vorhersehbar war, kann daher keine Rede sein. Mag sich der Versicherte im Laufe der Durchführung der Chemotherapie zwar besser gefühlt haben, so stand zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht fest was die gesetzliche Vermutung widerlegen würde , dass der Versicherte nicht eine nur noch geringe Lebenserwartung hatte. Dagegen, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung von einer weitestgehenden Genesung ausgegangen war, spricht auch wie bereits ausgeführt der nur drei Tage nach der Hochzeit bei der Beklagten gestellte Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer.

Auch sonst lassen sich keine "besonderen Umstände" feststellen, die die gesetzliche Vermutung, die Klägerin und der Versicherte hätten allein oder überwiegend geheiratet, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen, widerlegen könnten.

Ein solcher Umstand liegt insbesondere nicht in der von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen eigenen Versorgung der Klägerin. Diese betrug nach der vorliegenden Rentenauskunft aus Juli 2004 lediglich 646,71 EUR, maximal bei weiterem Erwerb von Entgeltpunkten 747,34 EUR. Eine Rente in dieser Höhe ist jedoch nicht geeignet, den Versorgungsgesichtspunkt durch Erhalt einer zusätzlichen Hinterbliebenenversorgung zu entkräften, deren Höhe wohl ca. 816,16 EUR betragen hätte (55 % der für den Verstorbenen errechneten Erwerbsminderungsrente von 1 483,92 EUR). Dass die Hinterbliebenenversorgung die eigene Versorgung der Klägerin aufbessern würde, sich mithin die wirtschaftliche Situation der Witwe verbessern würde, ist auf der Hand liegend und musste auch den Eheschließenden bewusst gewesen sein.

Im Übrigen hätte sich die wirtschaftliche Situation der Klägerin durch die Gewährung einer Hinterbliebenenrente auf jeden Fall auch deswegen verbessert, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits seit zwei Jahren arbeitslos war und im Hinblick auf ihr Alter von über 56 Jahren auch nicht mit einer Beendigung der Arbeitslosigkeit zu rechnen war.

Nach alledem konnte der Senat nicht die nach dem Gesetz erforderliche Gewissheit erlangen, dass die Klägerin und der Versicherte aus anderen Gründen geheiratet haben als zu dem alleinigen oder überwiegenden Zweck, einen Anspruch auf Witwenrente zu begründen. Weitere Möglichkeiten, den Sachverhalt insoweit aufzuklären, waren weder vorgetragen noch für den Senat erkennbar.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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