Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 19 R 584/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 B 1829/08 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine teilweise Verrechnung seiner Altersrente mit rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
Der Antragsteller erhält von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Mai 2004 seit dem 01. November 2003 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von zuletzt 832,56 EUR (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Juli 2008); im Zeitraum Mai/Juni 2008 betrug der monatliche Zahlbetrag 823,63 EUR.
Über das Vermögen des Antragstellers ist mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. April 2003 (3.1 IN 574/02) das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Mit Schreiben vom 03. Januar 1996 und 29. Oktober 2007 hatte die AOK Sachsen an die Antragsgegnerin ein Verrechnungsersuchen nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen einer gegen den Antragsteller bestehenden für vollstreckbar erklärten Forderung in Höhe von zuletzt 44.094,95 EUR gerichtet. Bei der Forderung der AOK handelt es sich um Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge für den Zeitraum vom 01. September 1993 bis 31. Dezember 1994 einschließlich Säumniszuschlägen sowie Mahngebühren und Kosten.
Auf das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2007 zur beabsichtigten Verrechnung machte der Antragsteller geltend, die AOK hätte ihre Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahren vorbringen können, und er sei seiner Ehefrau zu Unterhalt verpflichtet.
Mit Bescheid vom 18. März 2008 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die von der AOK Sachsen geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 44.094,95 EUR gegen die mit Bescheid vom 13. Mai 2004 bewilligte Altersrente verrechnet würden. Ab dem 01. Mai 2008 werde daher die dem Antragsteller zustehende Leistung um monatlich 373,42 EUR gemindert. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Antragsgegnerin habe die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO nicht beachtet, er sei seiner Ehefrau, die lediglich Arbeitslosengeld in Höhe von 16,73 EUR täglich beziehe, zu Unterhalt verpflichtet und er werde bei Vornahme der Verrechnung sozialhilfebedürftig.
Nachdem der Antragsteller eine Bescheinigung des Sozialamtes des Landkreises Oder-Spree vom 17. Juni 2008 bei der Antragsgegnerin vorgelegt hatte, wonach bei Durchführung der Verrechnung in der beabsichtigten Höhe ein sozialhilferechtlicher Bedarf des Antragstellers in Höhe von 80,61 EUR monatlich ungedeckt bliebe, half diese dem Widerspruch mit Bescheid vom 1. Juli 2008 in dieser Höhe teilweise ab. Mit weiterem Rentenbescheid vom 2. Juli 2008 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass ab dem 1. Mai 2008 ein Betrag von 292,81 EUR und – aufgrund der Rentenanpassung - ab dem 1. Juli 2008 ein Betrag von monatlich 302,38 EUR verrechnet werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch, soweit sie ihm nicht abgeholfen hatte, zurück.
Hiergegen hat der Antragsteller Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen S 19 R 587/08 erhoben und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin zur Verrechnung nicht berechtigt gewesen sei. Sie hätte die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff ZPO und die Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber seiner Ehefrau beachten müssen. § 51 SGB I räume der Antragsgegnerin keine weitergehenden Rechte als in der Einzelzwangsvollstreckung ein.
Mit Beschluss vom 06. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Pfändungsfreigrenzen seien nicht zu berücksichtigen, weil sich die Zulässigkeit der Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I beurteile. Nach der Verrechnung trete eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 SGB I bei dem Antragsteller nicht ein. Zu seinem nach der Verrechnung verbleibenden Rentenbetrag seien die Einkünfte seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau hinzuzurechnen. Insgesamt ergebe sich ein verfügbares Einkommen von 1 092,44 EUR. Dem stehe ein Gesamtbedarf für die Haushaltsgemeinschaft in Höhe von 1 081,64 EUR gegenüber.
Mit der am 10. November 2008, einem Montag, eingelegten Beschwerde gegen den ihm am 8. Oktober 2008 zugestellten Beschluss verfolgt der Antragsteller sein Begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weiter. Die Nichtbeachtung der Pfändungsfreigrenzen, die auch in der Einzelzwangsvollstreckung zu beachten seien, führe zu völlig unbilligen Ergebnissen. Die Verrechnung sei auch ermessensfehlerhaft. Bei Aufrechterhaltung der Verrechnung drohe ihm der Verlust seiner Wohnung und des Krankenversicherungsschutzes, weil er den Mietzins und die Krankenkassenbeiträge nicht mehr zahlen könne. Außerdem dürften die durch die AOK Sachsen geltend gemachten Gesamtsozialversicherungsbeiträge verjährt sein.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Oktober 2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2008 in der Fassung der Bescheide vom 1. und 2. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2008 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) zum Geschäftszeichen S 19 R 587/08 sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: 49 020343 B 026) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Rechtlicher Maßstab für die Beurteilung des vorliegenden Antrages ist § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die in dem Bescheid vom 18. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2008 ausgesprochene Verrechnung im Sinne des § 52 SGB I vollzieht sich in der Form eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch SGB X (vgl. BSG SozR 1200 § 54 Nr. 13 BSGE 53, 208; BSGE 69, 238, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2005 - L 6 B 1604/05 R ER, Juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. September 2005 L 13 R 4215/03 Juris; ebenso die überwiegende Meinung in der sozialrechtlichen Literatur, vgl. Hauck in: Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, Komm. § 52 Anm. 4; Lilge in: Gemeinschaftskommentar SGB I § 52 Nr. 5; a.A. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 B 4 RA 60/02 R SozR 4 1200 § 52 Nr. 1). Durch die Verrechnung wird zwar nicht in das Rentenstammrecht eingegriffen, sie stellt sich aber als teilweise Entziehung einer laufenden Rentenleistung durch Verwaltungsakt dar. Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG). Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) soll die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verrechnung bestehen nicht. Rechtsgrundlage für die vorgenommene Verrechnung ist § 52 SGB I. Danach kann der für die Geldleistung hier die Rentenleistung aus dem Bescheid vom 13. Mai 2004 zuständige Leistungsträger hier die Antragsgegnerin mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers hier der AOK Sachsen dessen Ansprüche mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig wäre.
Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und Abs. 4 SGB I pfändbar sind. Vorliegend ergeben sich die grundsätzlichen Grenzen der Aufrechenbarkeit (damit Grenzen der Verrechenbarkeit) danach aus § 54 Abs. 4 SGB I, denn Ansprüche auf laufende Geldleistungen hier auf die Rente können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 363), ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR monatlich beträgt. Für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, um 350,00 EUR monatlich. Die Antragsgegnerin ist ausgehend von einer Nettorente des Antragstellers in Höhe von 823,63 EUR bzw. 832,56 EUR (ab 1. Juli 2008) und einer Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau zu Recht davon ausgegangen, dass kein pfändbarer Betrag verbleibt, und hat sich auf die die Sozialleistungsträger als Gläubiger privilegierende Sondervorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I berufen. Nach dieser Vorschrift kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird.
Die Aufrechnung der Beklagten ist insbesondere nicht nach § 114 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 95 Abs. 1 Satz 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam. Diese Vorschriften finden im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Entscheidend hierfür ist, dass die im Aufrechnungsbescheid der Beklagten zur Aufrechnung gelangten Beträge lediglich den unpfändbaren Teil des Rentenauszahlungsanspruchs des Versicherten betreffen (s. §§ 850ff., 850c Zivilprozessordnung –ZPO-). Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt u.a. § 850c ZPO entsprechend. Daraus folgt, dass die Beklagte Forderungsgegenstände aufrechnet, die von vornherein nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen und somit dem Zugriff sonstiger Insolvenzgläubiger entzogen sind. Konsequenterweise bedeutet dies, dass die Vorschriften über die Einschränkung einer während des Insolvenzverfahrens erfolgten Aufrechnung ( §§ 95, 96 InsO), insbesondere was die zeitliche Beschränkung der Aufrechnung mit laufenden Bezügen nach § 114 Abs. 1 InsO anbelangt, keine Anwendung finden.
Gegen die Möglichkeit eines Sozialleistungsträgers, auch mit dem unpfändbaren Teil der Sozialleistung während des Insolvenzverfahrens aufzurechnen, bestehen auch keine grundlegenden, systematischen Bedenken (SG Dortmund, S 26 R 320/06, 21.02.2008, SuP 2008, 251).
Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I enthält eine dem allgemeinen Zivilrecht bzw. Zivilprozessrecht unbekannte Privilegierung von Sozialleistungsträgern, welchen die Möglichkeit eingeräumt ist, auch mit dem unpfändbaren Teil der Sozialleistung zur Hälfte der Ansprüche auf laufende Geldleistungen sowie bis zur Grenze der nachgewiesenen Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. SGB XII aufzurechnen. Wie sich aus § 54 Abs. 4 SGB I, welcher die Pfändung von Sozialleistungen nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren §§ 850 ff. ZPO ermöglicht, ergibt, hat der Gesetzgeber dieses Privileg, auch dann noch aufrechnen zu können, wenn die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung ausgeschlossen ist, im Interesse der Versichertengemeinschaft bewusst vorgesehen. Wenn aber die Möglichkeit der Aufrechnung auch dort noch besteht, wo die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung ausgeschlossen ist, kann nichts anderes gelten, wenn über das Vermögen des Versicherten das Insolvenzverfahren eröffnet ist und unpfändbare Gegenstände nach § 36 Abs. 1 InsO nicht Teil der Insolvenzmasse werden, mithin neben der Einzel-, auch die Gesamtvollstreckung ausgeschlossen ist. Diese von den zivilprozessualen Regeln abweichende Privilegierung ist als Grundentscheidung des Gesetzgebers auch bei einem laufenden Insolvenzverfahren hinzunehmen (SG Dortmund, a.a.O.).
Die Antragsgegnerin konnte daher gemäß § 52 SGB I i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I die Ansprüche der AOK gegen den Antragsteller verrechnen.
Die vorausgesetzte Verrechnungslage (vgl. § 387 BGB) bestand, denn es stehen sich mit dem Anspruch des Antragstellers auf Zahlung von Altersrente und dem Anspruch der AOK auf Zahlung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch den Antragsteller gleichartige Geldleistungsansprüche gegenüber, die auch jeweils fällig und erfüllbar sind bzw. werden. Die Forderung der AOK auf Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen war fällig und nach Aktenlage auch nicht verjährt. Die Zahlungsansprüche der AOK Sachsen gehen auf Beitragsforderungen aus den Jahren 1993/1994 zurück, die nach Maßgabe des § 28f Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) abgerechnet werden. Gemäß § 28f Abs. 3 Satz 5 SGB IV gilt der vom Arbeitgeber verpflichtend zu führende Beitragsnachweis (§ 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV) für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle (hier der AOK Sachsen). Für unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte (Leistungsbescheide) gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 52 Abs. 2 SGB X).
Die AOK hat die Antragsgegnerin auch wirksam zur Verrechnung ermächtigt. Sie hat mit ihren Verrechnungsersuchen vom 03. Januar 1996 und 29. Oktober 2007 Rechtsgrund und Höhe ihrer Forderungen mit zuletzt insgesamt 44.094,95 EUR angegeben und die Rechtsgrundlage konkret genannt, die die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit dieser Forderungen begründen. Der Antragsteller hat auch keine materiellrechtlichen Einwendungen gegen die Beitragsforderungen geltend gemacht.
Auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 SGB I sind erfüllt. Durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verrechnung der Beitragsansprüche mit den Ansprüchen des Antragstellers auf laufende Rentenleistungen bis zu deren Hälfte wird der Antragsteller nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder des SGB II. Insoweit wird auf die zutreffenden Berechnungen in dem Beschluss des Sozialgerichts verwiesen, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die vom Antragsteller geltend gemachten Mietzahlungen sowie Krankenversicherungsbeiträge sind bei der Berechnung des Sozialamtes des Landkreises Oder-Spree vom 17. Juni 2008, die die Antragsgegnerin dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides und das Sozialgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt hat, in vollem Umfang berücksichtigt. Fehler bei der von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Ermessensentscheidung sind nicht erkennbar.
Dass die Vollziehung des danach offensichtlich rechtmäßigen Bescheides für den Antragsteller eine über die gesetzlich vorgegebene Härte hinausgehende unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine teilweise Verrechnung seiner Altersrente mit rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
Der Antragsteller erhält von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Mai 2004 seit dem 01. November 2003 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von zuletzt 832,56 EUR (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Juli 2008); im Zeitraum Mai/Juni 2008 betrug der monatliche Zahlbetrag 823,63 EUR.
Über das Vermögen des Antragstellers ist mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. April 2003 (3.1 IN 574/02) das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Mit Schreiben vom 03. Januar 1996 und 29. Oktober 2007 hatte die AOK Sachsen an die Antragsgegnerin ein Verrechnungsersuchen nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen einer gegen den Antragsteller bestehenden für vollstreckbar erklärten Forderung in Höhe von zuletzt 44.094,95 EUR gerichtet. Bei der Forderung der AOK handelt es sich um Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge für den Zeitraum vom 01. September 1993 bis 31. Dezember 1994 einschließlich Säumniszuschlägen sowie Mahngebühren und Kosten.
Auf das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2007 zur beabsichtigten Verrechnung machte der Antragsteller geltend, die AOK hätte ihre Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahren vorbringen können, und er sei seiner Ehefrau zu Unterhalt verpflichtet.
Mit Bescheid vom 18. März 2008 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die von der AOK Sachsen geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 44.094,95 EUR gegen die mit Bescheid vom 13. Mai 2004 bewilligte Altersrente verrechnet würden. Ab dem 01. Mai 2008 werde daher die dem Antragsteller zustehende Leistung um monatlich 373,42 EUR gemindert. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Antragsgegnerin habe die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO nicht beachtet, er sei seiner Ehefrau, die lediglich Arbeitslosengeld in Höhe von 16,73 EUR täglich beziehe, zu Unterhalt verpflichtet und er werde bei Vornahme der Verrechnung sozialhilfebedürftig.
Nachdem der Antragsteller eine Bescheinigung des Sozialamtes des Landkreises Oder-Spree vom 17. Juni 2008 bei der Antragsgegnerin vorgelegt hatte, wonach bei Durchführung der Verrechnung in der beabsichtigten Höhe ein sozialhilferechtlicher Bedarf des Antragstellers in Höhe von 80,61 EUR monatlich ungedeckt bliebe, half diese dem Widerspruch mit Bescheid vom 1. Juli 2008 in dieser Höhe teilweise ab. Mit weiterem Rentenbescheid vom 2. Juli 2008 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass ab dem 1. Mai 2008 ein Betrag von 292,81 EUR und – aufgrund der Rentenanpassung - ab dem 1. Juli 2008 ein Betrag von monatlich 302,38 EUR verrechnet werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch, soweit sie ihm nicht abgeholfen hatte, zurück.
Hiergegen hat der Antragsteller Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen S 19 R 587/08 erhoben und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin zur Verrechnung nicht berechtigt gewesen sei. Sie hätte die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff ZPO und die Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber seiner Ehefrau beachten müssen. § 51 SGB I räume der Antragsgegnerin keine weitergehenden Rechte als in der Einzelzwangsvollstreckung ein.
Mit Beschluss vom 06. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Pfändungsfreigrenzen seien nicht zu berücksichtigen, weil sich die Zulässigkeit der Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I beurteile. Nach der Verrechnung trete eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 SGB I bei dem Antragsteller nicht ein. Zu seinem nach der Verrechnung verbleibenden Rentenbetrag seien die Einkünfte seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau hinzuzurechnen. Insgesamt ergebe sich ein verfügbares Einkommen von 1 092,44 EUR. Dem stehe ein Gesamtbedarf für die Haushaltsgemeinschaft in Höhe von 1 081,64 EUR gegenüber.
Mit der am 10. November 2008, einem Montag, eingelegten Beschwerde gegen den ihm am 8. Oktober 2008 zugestellten Beschluss verfolgt der Antragsteller sein Begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weiter. Die Nichtbeachtung der Pfändungsfreigrenzen, die auch in der Einzelzwangsvollstreckung zu beachten seien, führe zu völlig unbilligen Ergebnissen. Die Verrechnung sei auch ermessensfehlerhaft. Bei Aufrechterhaltung der Verrechnung drohe ihm der Verlust seiner Wohnung und des Krankenversicherungsschutzes, weil er den Mietzins und die Krankenkassenbeiträge nicht mehr zahlen könne. Außerdem dürften die durch die AOK Sachsen geltend gemachten Gesamtsozialversicherungsbeiträge verjährt sein.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Oktober 2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2008 in der Fassung der Bescheide vom 1. und 2. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2008 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) zum Geschäftszeichen S 19 R 587/08 sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: 49 020343 B 026) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Rechtlicher Maßstab für die Beurteilung des vorliegenden Antrages ist § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die in dem Bescheid vom 18. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2008 ausgesprochene Verrechnung im Sinne des § 52 SGB I vollzieht sich in der Form eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch SGB X (vgl. BSG SozR 1200 § 54 Nr. 13 BSGE 53, 208; BSGE 69, 238, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2005 - L 6 B 1604/05 R ER, Juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. September 2005 L 13 R 4215/03 Juris; ebenso die überwiegende Meinung in der sozialrechtlichen Literatur, vgl. Hauck in: Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, Komm. § 52 Anm. 4; Lilge in: Gemeinschaftskommentar SGB I § 52 Nr. 5; a.A. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 B 4 RA 60/02 R SozR 4 1200 § 52 Nr. 1). Durch die Verrechnung wird zwar nicht in das Rentenstammrecht eingegriffen, sie stellt sich aber als teilweise Entziehung einer laufenden Rentenleistung durch Verwaltungsakt dar. Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG). Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) soll die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verrechnung bestehen nicht. Rechtsgrundlage für die vorgenommene Verrechnung ist § 52 SGB I. Danach kann der für die Geldleistung hier die Rentenleistung aus dem Bescheid vom 13. Mai 2004 zuständige Leistungsträger hier die Antragsgegnerin mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers hier der AOK Sachsen dessen Ansprüche mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig wäre.
Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und Abs. 4 SGB I pfändbar sind. Vorliegend ergeben sich die grundsätzlichen Grenzen der Aufrechenbarkeit (damit Grenzen der Verrechenbarkeit) danach aus § 54 Abs. 4 SGB I, denn Ansprüche auf laufende Geldleistungen hier auf die Rente können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 363), ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR monatlich beträgt. Für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, um 350,00 EUR monatlich. Die Antragsgegnerin ist ausgehend von einer Nettorente des Antragstellers in Höhe von 823,63 EUR bzw. 832,56 EUR (ab 1. Juli 2008) und einer Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau zu Recht davon ausgegangen, dass kein pfändbarer Betrag verbleibt, und hat sich auf die die Sozialleistungsträger als Gläubiger privilegierende Sondervorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I berufen. Nach dieser Vorschrift kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird.
Die Aufrechnung der Beklagten ist insbesondere nicht nach § 114 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 95 Abs. 1 Satz 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam. Diese Vorschriften finden im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Entscheidend hierfür ist, dass die im Aufrechnungsbescheid der Beklagten zur Aufrechnung gelangten Beträge lediglich den unpfändbaren Teil des Rentenauszahlungsanspruchs des Versicherten betreffen (s. §§ 850ff., 850c Zivilprozessordnung –ZPO-). Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt u.a. § 850c ZPO entsprechend. Daraus folgt, dass die Beklagte Forderungsgegenstände aufrechnet, die von vornherein nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen und somit dem Zugriff sonstiger Insolvenzgläubiger entzogen sind. Konsequenterweise bedeutet dies, dass die Vorschriften über die Einschränkung einer während des Insolvenzverfahrens erfolgten Aufrechnung ( §§ 95, 96 InsO), insbesondere was die zeitliche Beschränkung der Aufrechnung mit laufenden Bezügen nach § 114 Abs. 1 InsO anbelangt, keine Anwendung finden.
Gegen die Möglichkeit eines Sozialleistungsträgers, auch mit dem unpfändbaren Teil der Sozialleistung während des Insolvenzverfahrens aufzurechnen, bestehen auch keine grundlegenden, systematischen Bedenken (SG Dortmund, S 26 R 320/06, 21.02.2008, SuP 2008, 251).
Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I enthält eine dem allgemeinen Zivilrecht bzw. Zivilprozessrecht unbekannte Privilegierung von Sozialleistungsträgern, welchen die Möglichkeit eingeräumt ist, auch mit dem unpfändbaren Teil der Sozialleistung zur Hälfte der Ansprüche auf laufende Geldleistungen sowie bis zur Grenze der nachgewiesenen Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. SGB XII aufzurechnen. Wie sich aus § 54 Abs. 4 SGB I, welcher die Pfändung von Sozialleistungen nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren §§ 850 ff. ZPO ermöglicht, ergibt, hat der Gesetzgeber dieses Privileg, auch dann noch aufrechnen zu können, wenn die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung ausgeschlossen ist, im Interesse der Versichertengemeinschaft bewusst vorgesehen. Wenn aber die Möglichkeit der Aufrechnung auch dort noch besteht, wo die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung ausgeschlossen ist, kann nichts anderes gelten, wenn über das Vermögen des Versicherten das Insolvenzverfahren eröffnet ist und unpfändbare Gegenstände nach § 36 Abs. 1 InsO nicht Teil der Insolvenzmasse werden, mithin neben der Einzel-, auch die Gesamtvollstreckung ausgeschlossen ist. Diese von den zivilprozessualen Regeln abweichende Privilegierung ist als Grundentscheidung des Gesetzgebers auch bei einem laufenden Insolvenzverfahren hinzunehmen (SG Dortmund, a.a.O.).
Die Antragsgegnerin konnte daher gemäß § 52 SGB I i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I die Ansprüche der AOK gegen den Antragsteller verrechnen.
Die vorausgesetzte Verrechnungslage (vgl. § 387 BGB) bestand, denn es stehen sich mit dem Anspruch des Antragstellers auf Zahlung von Altersrente und dem Anspruch der AOK auf Zahlung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch den Antragsteller gleichartige Geldleistungsansprüche gegenüber, die auch jeweils fällig und erfüllbar sind bzw. werden. Die Forderung der AOK auf Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen war fällig und nach Aktenlage auch nicht verjährt. Die Zahlungsansprüche der AOK Sachsen gehen auf Beitragsforderungen aus den Jahren 1993/1994 zurück, die nach Maßgabe des § 28f Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) abgerechnet werden. Gemäß § 28f Abs. 3 Satz 5 SGB IV gilt der vom Arbeitgeber verpflichtend zu führende Beitragsnachweis (§ 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV) für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle (hier der AOK Sachsen). Für unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte (Leistungsbescheide) gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 52 Abs. 2 SGB X).
Die AOK hat die Antragsgegnerin auch wirksam zur Verrechnung ermächtigt. Sie hat mit ihren Verrechnungsersuchen vom 03. Januar 1996 und 29. Oktober 2007 Rechtsgrund und Höhe ihrer Forderungen mit zuletzt insgesamt 44.094,95 EUR angegeben und die Rechtsgrundlage konkret genannt, die die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit dieser Forderungen begründen. Der Antragsteller hat auch keine materiellrechtlichen Einwendungen gegen die Beitragsforderungen geltend gemacht.
Auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 SGB I sind erfüllt. Durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verrechnung der Beitragsansprüche mit den Ansprüchen des Antragstellers auf laufende Rentenleistungen bis zu deren Hälfte wird der Antragsteller nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder des SGB II. Insoweit wird auf die zutreffenden Berechnungen in dem Beschluss des Sozialgerichts verwiesen, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die vom Antragsteller geltend gemachten Mietzahlungen sowie Krankenversicherungsbeiträge sind bei der Berechnung des Sozialamtes des Landkreises Oder-Spree vom 17. Juni 2008, die die Antragsgegnerin dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides und das Sozialgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt hat, in vollem Umfang berücksichtigt. Fehler bei der von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Ermessensentscheidung sind nicht erkennbar.
Dass die Vollziehung des danach offensichtlich rechtmäßigen Bescheides für den Antragsteller eine über die gesetzlich vorgegebene Härte hinausgehende unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfochten werden (§ 177 SGG).
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