Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AL 1165/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 15/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Vermögensberücksichtigung bei der Alhi
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 24. Februar 2004.
Die am 1945 geborene Klägerin war in der Zeit von 1961 bis 1991 beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Sie bezog ab 1. Juli 1991 Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe, unterbrochen von Fortbildungen bzw. ABM-Stellen. Vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2003 war die Klägerin als Angestellte mit 36 Wochenstunden bei dem Verein zur b. F. v. F. in Sachen-Anhalt e. V. beschäftigt. Seit dem 1. Juni 2003 war die Klägerin erneut arbeitslos und bezog bis zum 23. Februar 2004 Arbeitslosengeld in Höhe von 136,36 EUR wöchentlich in der Leistungsgruppe A/0 nach einem Bemessungsentgelt von 315 EUR wöchentlich. Am 20. Januar 2004 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Sie verfügte nach ihren Angaben über ein Girokonto mit einem Guthaben von 8,28 EUR und über mehrere Sparkonten mit einem Guthaben von 772,83 EUR und 2.728,65 EUR sowie über ein Geldmarktkonto mit einem Guthaben von 61.226,31 EUR. Als Erläuterung gab sie an: Das Geld stamme aus einem Erbe und sie wolle es für die Altersvorsorge nehmen. Da sie voraussichtlich keine Arbeit mehr bekommen werde, wolle sie vorzeitig mit Abschlägen in Rente gehen. Hierfür benötige sie das Geld als Altersabsicherung.
Die Beklagte lehnte die Bewilligung mit Bescheid vom 20. Januar 2004 ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei nicht bedürftig, da sie über ein Vermögen von 64.727,49 EUR verfüge. Unter Berücksichtigung des Freibetrages verblieben 34.047,49 EUR, die zu berücksichtigen seien. Erst nach dem Verbrauch des Vermögensanteils, der den Freibetrag übersteige, könne bei Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen nach erneuter Antragstellung Arbeitslosenhilfe gewährt werden. Hiergegen legte die Klägerin erfolglos Widerspruch ein (Widerspruchsbescheid vom 12. November 2004).
Mit ihrer am 30. November 2004 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Verwertung des Vermögens sei unzumutbar, da in ihrem Versicherungsverlauf außergewöhnliche Lücken vorlägen. So sei sie vom 46. bis zum 65. Lebensjahr (voraussichtlich) arbeitslos, unterbrochen nur durch zwei ABM-Stellen. Sie könne im Alter keine Alterssicherung mehr aufbauen, sondern sei auf ihr Erbe als Alterssicherung angewiesen. Im Übrigen verweist sie darauf, dass nach einer Entscheidung des Senates vom 15. Dezember 2004 L 2 AL 100/02 bereits eine Verrechnung des Vermögens für den Zeitraum 14. Oktober 1996 bis 18. Oktober 1998 mit der Arbeitslosenhilfe stattgefunden habe. Das Vermögen dürfe nicht erneut angerechnet werden. In dem betreffenden Verfahren hatte der Senat entschieden, dass die Beklagte die Arbeitslosenhilfe wegen des der Klägerin am 4. Oktober 1996 aus einer Erbschaft von ihrer Mutter zugeflossenen Vermögens in Höhe von 134.022, 26 DM (= 68.524,49 EUR), welches die Klägerin damals bei der Beklagten nicht angegeben hatte, nur für 105 Wochen aufheben durfte. Der Rückzahlungsbetrag reduzierte sich von 53.409,30 DM auf 39.530,32 DM. Der Senat führte damals aus, die Verwertung des gesamten Vermögens sei nicht zumutbar. Aus Billigkeitsgesichtspunkten müsse der Teil, der der Klägerin nicht für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stand und für die Alterssicherung angelegt worden sei, von der Berücksichtigung ausgenommen sein. Dies betreffe den Sparkassenbrief zu einem Wert von 30.000 DM. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000 DM, der aufgewendeten Bestattungskosten von 5.024,50 EUR und des Sparkassenbriefes von 30.000 DM verbleibe ein anzurechnender Betrag von 90.007,76 DM. Bei einem damaligen Bemessungsentgelt von 860 DM errechne sich ein Ruhenszeitraum von 105 Wochen. Weiter heißt es in der Entscheidung: Die Bewilligung ab dem 19. Oktober 1998 sei zu Recht erfolgt, denn die Beklagte habe das einmal angerechnete Vermögen nicht mehr berücksichtigen dürfen, auch wenn es nach 105 Wochen noch vorhanden gewesen sei (§ 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (AlhiV 1974).
Die Klägerin bezieht seit dem 1. März 2005 Altersrente mit Abschlägen in Höhe von 560,48 EUR monatlich.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2005 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei nicht bedürftig gewesen. Sie habe ein Vermögen von 34.047,49 EUR zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einsetzen können. Im Falle der Klägerin bestehe kein besonderer Härtefall. So stünde der Klägerin nach den ergänzend herangezogenen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) nur ein Freibetrag von 23.600 EUR zu, welcher unterhalb des Freibetrages der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 in der durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 geänderten Fassung gültig bis 31. Dezember 2004 (AlhiV 2002) liege. Vermögen sei nach der AlhiV 2002 zunächst zu verbrauchen, unabhängig davon, ob früher nach der früheren AlhiV 1979 bereits eine Anrechnung des Vermögens erfolgt war. Das frühere Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen der Erbschaft von 1996 bis 1997 stehe daher einer Berücksichtigung des tatsächlich noch vorhandenen Vermögens im Jahr 2004 nicht entgegen.
Gegen dieses ihr am 11. Januar 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Januar 2006 Berufung eingelegt. So sei ihr früher vor dem Sozialgericht gesagt worden, dass sie nach der Verrechnung des Erbes wieder Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bis zum 65. Lebensjahr habe. Das einmal angerechnete Vermögen dürfe nicht mehr berücksichtigt werden, auch wenn es nach der Zeit, für den der Anspruch geruht habe, noch vorhanden sei. Dies sei eine unzulässige Doppelanrechnung. Es müsse weiter das Urteil des Senates vom 15. Dezember 2004 gelten. Auch wenn sich die Rechtslage geändert habe, könnten nicht alle früheren Entscheidungen unbeachtlich sein. Ihr müsse ein Vertrauensschutz zugebilligt werden. Bei ihrer geringen Rente sei das ererbte Vermögen ihr einziger Lichtblick. In ihrer Erwerbsbiographie gebe es als Besonderheit die Arbeitslosigkeit ab dem 45. Lebensjahr. Bevor sie gekündigt worden sei, sei sie durchgehend beschäftigt gewesen. Durch die Lücken in der Erwerbsbiographie liege eine besondere Härte vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Oktober 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2004 aufzuheben und ihr vom 24. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin werde schon durch eine Übergangsvorschrift mit der Anwendbarkeit des höheren Freibetrages privilegiert, insoweit sei auch das Vorliegen eines Härtefalles i. S. der Rechtsprechung zu verneinen.
Auf Rückfrage des Gerichts hat die Klägerin ihre Kontoauszüge zu den Akten gereicht. Danach ergibt sich am 24. Februar 2004 ein Vermögen in Höhe von 64.435,75 EUR und am 31. Dezember 2004 noch ein solches von 56.959,61 EUR.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach den §§ 153, 144 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – statthaft, weil der Beschwerdewert von 500,00 EUR überschritten ist; sie ist außerdem form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Halle und der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2004 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 24. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004.
Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ist die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Nach § 193 Abs. 1 SGB III gültig bis zum 31. Dezember 2004 ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nach § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Hierzu enthält die auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2004 gültigen § 206 SGB III ergangene AlhiV 2002 nähere Regelungen. Nach § 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen u. a. des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Dieser beträgt nach Abs. 2 der Vorschrift 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners, wobei der Betrag von 13.000 EUR nicht überschritten werden darf. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 ist § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für Personen weiterhin anzuwenden, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind. Diese Übergangsvorschrift findet bei der am 1945 geborenen Klägerin Anwendung. Danach beträgt der Freibetrag 520 EUR je vollendetem Lebensjahr, maximal 33.800 EUR. Im Fall der damals 59-jährigen Klägerin beträgt der Freibetrag demnach 30.680 EUR.
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen gefördertes Altersvorsorgevermögen (Riester-Rente), gem. Abs. 3 Nr. 4 der Vorschrift nachweislich zur Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte, wenn der Arbeitslose von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 sind auch Sachen und Rechte von der Berücksichtigung ausgenommen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Diese Tatbestände, bei denen das Vermögen nicht berücksichtigt wird, liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie ist nicht etwa als Selbständige von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Ihr Vermögen ist auch nicht in geförderten Altersvorsorgevermögen angelegt. Eine Verwertung ist möglich und wirtschaftlich. Die Sparkassenbriefe können mit einer kurzen Kündigungsfrist verkauft werden, auch das Geldmarktkonto ist verfügbar und ein wirtschaftlicher Verlust nicht erkennbar. Insofern ist ihr gesamtes Vermögen in Höhe von 64.435,75 EUR verwertbar.
Grundsätzlich hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Regelung des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 das verwertbare Vermögen hinsichtlich des generellen Freibetrags ermächtigungs- und verfassungskonform konkretisiert hat. Nicht ermächtigungskonform ist nach der Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 2004 (B 7 Al 30/04 R – SozR 4-4300 § 193 Nr. 2) lediglich, dass die AlhiV 2002 im Gegensatz zur früheren AlhiV und auch im Gegensatz zum ab 1. Januar 2005 geltenden SGB II keine allgemeine Härteklausel für die Nichtverwertbarkeit von Vermögen mehr enthält, obwohl dies von § 193 Abs. 2 SGB III zwingend vorausgesetzt wird. Jedenfalls die vom Gesetzgeber im SGB II gesetzten Standards sind zu berücksichtigen. Dem folgt der Senat.
Die Freibeträge, die nach § 12 Abs. 2 SGB II vom Vermögen absetzbar sind, liegen deutlich unter dem Freibetrag, der für die Klägerin nach der AlhiV 2002 gilt. So betrug der damalige maximale Freibetrag 200 EUR und der Freibetrag für die Altersvorsorge ebenfalls 200 EUR pro vollendetem Lebensjahr, also im Fall der Klägerin 23.600 EUR, anstatt des Freibetrages von 30.680 EUR nach der AlhiV 2002. Daneben ist die allgemeine Härteklausel nach § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Halbsatz SGB II heranzuziehen. Danach sind Sachen und Rechte nicht nur soweit die Verwertbarkeit offensichtlich unwirtschaftlich ist (so auch § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002), sondern auch soweit es für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, als Vermögen nicht zu berücksichtigen. Hierunter können Versorgungslücken aufgrund der Berufsbiographie fallen. Es sind jedoch nur solche Umstände zu berücksichtigen, die auf bestimmten, von der Rechtsordnung gebilligten Dispositionen beruhen, die den Gründen, die den Tatbeständen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugrunde liegen, vergleichbar sind. Kein derartiger Sachverhalt liegt vor, wenn die Altersversorgung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers geschmälert wird (vgl. BSG, Urteil vom 14. September 2005 – B 11a/11 AL 71/04 R – SozR 4-4300 § 193 Nr. 9). Dieser Ansicht folgt der Senat. In diesen Fällen hat sich keine Willensentscheidung zu einem bestimmten Lebensweg nachteilig ausgewirkt. Das Risiko der Arbeitslosigkeit stellt keine nur für bestimmte Berufsgruppen und Lebenswege auftretende Schlechterstellung bei der Rente dar, sondern es kann alle treffen. Der Arbeitslose ist insoweit auf den durch die Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezuges bewirkten Mindestschutz sowie auf die Freibeträge zu verweisen.
Ein solcher Härtefall ist auch nicht bereits darin zu sehen, dass die Klägerin in ihrem Alter keine weitergehende Altersversorgung mehr aufbauen kann; dem trägt bereits § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 dadurch Rechnung, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt wird als jüngeren (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 – B 7a/7 AL 34/04 R - zitiert nach juris).
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es unerheblich, dass bereits früher wegen der Erbschaft ihr Anspruch auf Arbeitslosenhilfe geruht hat. Es trifft zu, dass nach der damaligen Fassung der AlhiV 1974 nach § 9 das Vermögen nur einmalig berücksichtigt wurde und für die Anzahl an Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergab, die Bedürftigkeit ausschloss. Selbst wenn danach das Vermögen noch vorhanden war, konnte es nicht erneut bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Dieses System hat der Verordnungsgeber jedoch mit der AlhiV 2002 aufgegeben. Der Übergang von der AlhiV 1974 zu der AlhiV 2002 mit der Übergangsregelung in § 4 AlhiV 2002 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 3. Mai 2005 – B 7a/7 AL 84/04 R –SozR 4-4220 § 1 Nr. 4). Dies schließt auch den Wegfall von § 9 AlhiV 1974 ein. Nunmehr kommt es nur noch auf das Vorhandensein des Vermögens an. Solange zu berücksichtigendes Vermögen oberhalb der Freigrenze vorhanden ist, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Diese Veränderung der Vorschriften greift auch nicht in geschützte Rechtspositionen der Klägerin ein. Denn sie betrifft nicht die Ansprüche in der Vergangenheit, sondern künftige Ansprüche. Es ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitslosenhilfe eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung ist. Die Arbeitslosenhilfe stand wegen ihres Charakters der Fürsorgeleistung von jeher unter der Prämisse der jederzeitigen Änderbarkeit (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R – SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 m. w. Nachweisen zu früheren Änderungen). Das Vertrauen der Klägerin konnte sich nur darauf beziehen, dass bei einer Fortgeltung der damaligen Regelungen ihr Vermögen auch in der Zukunft nicht erneut berücksichtigt werden darf. Ändert sich jedoch das System und kommt es nun nur noch auf das tatsächlich vorhandene Vermögen an, müssen die neuen Regeln auch für die Klägerin gelten. Auch die Änderung von der Arbeitslosenhilfe zum SGB II hat Veränderungen der künftigen Ansprüche mit sich gebracht, die verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006, a.a. O.). Auf ein Vertrauen auf den Fortbestand alter Regelungen für künftige Ansprüche kann sich die Klägerin bei Arbeitslosenhilfe daher nicht berufen. Dies gilt auch für weitere nachteilige Änderungen beim Wechsel von Arbeitslosenhilfe zum SGB II ab dem 1. Januar 2005.
Nach Abzug des Freibetrages ist das Vermögen der Klägerin in Höhe von 33.755,75 EUR anzurechnen. Eine Bedürftigkeit für Leistungen der Arbeitslosenhilfe entfällt.
Da die Klägerin im gesamten streitigen Zeitraum bis 31. Dezember 2004 verwertbares Vermögen oberhalb der Freibetragsgrenze besaß (am 31. Dezember 2004 noch 56.959,61 EUR), konnte ihre Berufung nicht erfolgreich sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalles auf der Basis gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 24. Februar 2004.
Die am 1945 geborene Klägerin war in der Zeit von 1961 bis 1991 beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Sie bezog ab 1. Juli 1991 Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe, unterbrochen von Fortbildungen bzw. ABM-Stellen. Vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2003 war die Klägerin als Angestellte mit 36 Wochenstunden bei dem Verein zur b. F. v. F. in Sachen-Anhalt e. V. beschäftigt. Seit dem 1. Juni 2003 war die Klägerin erneut arbeitslos und bezog bis zum 23. Februar 2004 Arbeitslosengeld in Höhe von 136,36 EUR wöchentlich in der Leistungsgruppe A/0 nach einem Bemessungsentgelt von 315 EUR wöchentlich. Am 20. Januar 2004 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Sie verfügte nach ihren Angaben über ein Girokonto mit einem Guthaben von 8,28 EUR und über mehrere Sparkonten mit einem Guthaben von 772,83 EUR und 2.728,65 EUR sowie über ein Geldmarktkonto mit einem Guthaben von 61.226,31 EUR. Als Erläuterung gab sie an: Das Geld stamme aus einem Erbe und sie wolle es für die Altersvorsorge nehmen. Da sie voraussichtlich keine Arbeit mehr bekommen werde, wolle sie vorzeitig mit Abschlägen in Rente gehen. Hierfür benötige sie das Geld als Altersabsicherung.
Die Beklagte lehnte die Bewilligung mit Bescheid vom 20. Januar 2004 ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei nicht bedürftig, da sie über ein Vermögen von 64.727,49 EUR verfüge. Unter Berücksichtigung des Freibetrages verblieben 34.047,49 EUR, die zu berücksichtigen seien. Erst nach dem Verbrauch des Vermögensanteils, der den Freibetrag übersteige, könne bei Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen nach erneuter Antragstellung Arbeitslosenhilfe gewährt werden. Hiergegen legte die Klägerin erfolglos Widerspruch ein (Widerspruchsbescheid vom 12. November 2004).
Mit ihrer am 30. November 2004 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Verwertung des Vermögens sei unzumutbar, da in ihrem Versicherungsverlauf außergewöhnliche Lücken vorlägen. So sei sie vom 46. bis zum 65. Lebensjahr (voraussichtlich) arbeitslos, unterbrochen nur durch zwei ABM-Stellen. Sie könne im Alter keine Alterssicherung mehr aufbauen, sondern sei auf ihr Erbe als Alterssicherung angewiesen. Im Übrigen verweist sie darauf, dass nach einer Entscheidung des Senates vom 15. Dezember 2004 L 2 AL 100/02 bereits eine Verrechnung des Vermögens für den Zeitraum 14. Oktober 1996 bis 18. Oktober 1998 mit der Arbeitslosenhilfe stattgefunden habe. Das Vermögen dürfe nicht erneut angerechnet werden. In dem betreffenden Verfahren hatte der Senat entschieden, dass die Beklagte die Arbeitslosenhilfe wegen des der Klägerin am 4. Oktober 1996 aus einer Erbschaft von ihrer Mutter zugeflossenen Vermögens in Höhe von 134.022, 26 DM (= 68.524,49 EUR), welches die Klägerin damals bei der Beklagten nicht angegeben hatte, nur für 105 Wochen aufheben durfte. Der Rückzahlungsbetrag reduzierte sich von 53.409,30 DM auf 39.530,32 DM. Der Senat führte damals aus, die Verwertung des gesamten Vermögens sei nicht zumutbar. Aus Billigkeitsgesichtspunkten müsse der Teil, der der Klägerin nicht für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stand und für die Alterssicherung angelegt worden sei, von der Berücksichtigung ausgenommen sein. Dies betreffe den Sparkassenbrief zu einem Wert von 30.000 DM. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000 DM, der aufgewendeten Bestattungskosten von 5.024,50 EUR und des Sparkassenbriefes von 30.000 DM verbleibe ein anzurechnender Betrag von 90.007,76 DM. Bei einem damaligen Bemessungsentgelt von 860 DM errechne sich ein Ruhenszeitraum von 105 Wochen. Weiter heißt es in der Entscheidung: Die Bewilligung ab dem 19. Oktober 1998 sei zu Recht erfolgt, denn die Beklagte habe das einmal angerechnete Vermögen nicht mehr berücksichtigen dürfen, auch wenn es nach 105 Wochen noch vorhanden gewesen sei (§ 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (AlhiV 1974).
Die Klägerin bezieht seit dem 1. März 2005 Altersrente mit Abschlägen in Höhe von 560,48 EUR monatlich.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2005 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei nicht bedürftig gewesen. Sie habe ein Vermögen von 34.047,49 EUR zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einsetzen können. Im Falle der Klägerin bestehe kein besonderer Härtefall. So stünde der Klägerin nach den ergänzend herangezogenen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) nur ein Freibetrag von 23.600 EUR zu, welcher unterhalb des Freibetrages der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 in der durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 geänderten Fassung gültig bis 31. Dezember 2004 (AlhiV 2002) liege. Vermögen sei nach der AlhiV 2002 zunächst zu verbrauchen, unabhängig davon, ob früher nach der früheren AlhiV 1979 bereits eine Anrechnung des Vermögens erfolgt war. Das frühere Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen der Erbschaft von 1996 bis 1997 stehe daher einer Berücksichtigung des tatsächlich noch vorhandenen Vermögens im Jahr 2004 nicht entgegen.
Gegen dieses ihr am 11. Januar 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Januar 2006 Berufung eingelegt. So sei ihr früher vor dem Sozialgericht gesagt worden, dass sie nach der Verrechnung des Erbes wieder Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bis zum 65. Lebensjahr habe. Das einmal angerechnete Vermögen dürfe nicht mehr berücksichtigt werden, auch wenn es nach der Zeit, für den der Anspruch geruht habe, noch vorhanden sei. Dies sei eine unzulässige Doppelanrechnung. Es müsse weiter das Urteil des Senates vom 15. Dezember 2004 gelten. Auch wenn sich die Rechtslage geändert habe, könnten nicht alle früheren Entscheidungen unbeachtlich sein. Ihr müsse ein Vertrauensschutz zugebilligt werden. Bei ihrer geringen Rente sei das ererbte Vermögen ihr einziger Lichtblick. In ihrer Erwerbsbiographie gebe es als Besonderheit die Arbeitslosigkeit ab dem 45. Lebensjahr. Bevor sie gekündigt worden sei, sei sie durchgehend beschäftigt gewesen. Durch die Lücken in der Erwerbsbiographie liege eine besondere Härte vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Oktober 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2004 aufzuheben und ihr vom 24. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin werde schon durch eine Übergangsvorschrift mit der Anwendbarkeit des höheren Freibetrages privilegiert, insoweit sei auch das Vorliegen eines Härtefalles i. S. der Rechtsprechung zu verneinen.
Auf Rückfrage des Gerichts hat die Klägerin ihre Kontoauszüge zu den Akten gereicht. Danach ergibt sich am 24. Februar 2004 ein Vermögen in Höhe von 64.435,75 EUR und am 31. Dezember 2004 noch ein solches von 56.959,61 EUR.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach den §§ 153, 144 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – statthaft, weil der Beschwerdewert von 500,00 EUR überschritten ist; sie ist außerdem form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Halle und der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2004 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 24. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004.
Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ist die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Nach § 193 Abs. 1 SGB III gültig bis zum 31. Dezember 2004 ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nach § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Hierzu enthält die auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2004 gültigen § 206 SGB III ergangene AlhiV 2002 nähere Regelungen. Nach § 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen u. a. des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Dieser beträgt nach Abs. 2 der Vorschrift 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners, wobei der Betrag von 13.000 EUR nicht überschritten werden darf. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 ist § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für Personen weiterhin anzuwenden, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind. Diese Übergangsvorschrift findet bei der am 1945 geborenen Klägerin Anwendung. Danach beträgt der Freibetrag 520 EUR je vollendetem Lebensjahr, maximal 33.800 EUR. Im Fall der damals 59-jährigen Klägerin beträgt der Freibetrag demnach 30.680 EUR.
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen gefördertes Altersvorsorgevermögen (Riester-Rente), gem. Abs. 3 Nr. 4 der Vorschrift nachweislich zur Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte, wenn der Arbeitslose von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 sind auch Sachen und Rechte von der Berücksichtigung ausgenommen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Diese Tatbestände, bei denen das Vermögen nicht berücksichtigt wird, liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie ist nicht etwa als Selbständige von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Ihr Vermögen ist auch nicht in geförderten Altersvorsorgevermögen angelegt. Eine Verwertung ist möglich und wirtschaftlich. Die Sparkassenbriefe können mit einer kurzen Kündigungsfrist verkauft werden, auch das Geldmarktkonto ist verfügbar und ein wirtschaftlicher Verlust nicht erkennbar. Insofern ist ihr gesamtes Vermögen in Höhe von 64.435,75 EUR verwertbar.
Grundsätzlich hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Regelung des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 das verwertbare Vermögen hinsichtlich des generellen Freibetrags ermächtigungs- und verfassungskonform konkretisiert hat. Nicht ermächtigungskonform ist nach der Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 2004 (B 7 Al 30/04 R – SozR 4-4300 § 193 Nr. 2) lediglich, dass die AlhiV 2002 im Gegensatz zur früheren AlhiV und auch im Gegensatz zum ab 1. Januar 2005 geltenden SGB II keine allgemeine Härteklausel für die Nichtverwertbarkeit von Vermögen mehr enthält, obwohl dies von § 193 Abs. 2 SGB III zwingend vorausgesetzt wird. Jedenfalls die vom Gesetzgeber im SGB II gesetzten Standards sind zu berücksichtigen. Dem folgt der Senat.
Die Freibeträge, die nach § 12 Abs. 2 SGB II vom Vermögen absetzbar sind, liegen deutlich unter dem Freibetrag, der für die Klägerin nach der AlhiV 2002 gilt. So betrug der damalige maximale Freibetrag 200 EUR und der Freibetrag für die Altersvorsorge ebenfalls 200 EUR pro vollendetem Lebensjahr, also im Fall der Klägerin 23.600 EUR, anstatt des Freibetrages von 30.680 EUR nach der AlhiV 2002. Daneben ist die allgemeine Härteklausel nach § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Halbsatz SGB II heranzuziehen. Danach sind Sachen und Rechte nicht nur soweit die Verwertbarkeit offensichtlich unwirtschaftlich ist (so auch § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002), sondern auch soweit es für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, als Vermögen nicht zu berücksichtigen. Hierunter können Versorgungslücken aufgrund der Berufsbiographie fallen. Es sind jedoch nur solche Umstände zu berücksichtigen, die auf bestimmten, von der Rechtsordnung gebilligten Dispositionen beruhen, die den Gründen, die den Tatbeständen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugrunde liegen, vergleichbar sind. Kein derartiger Sachverhalt liegt vor, wenn die Altersversorgung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers geschmälert wird (vgl. BSG, Urteil vom 14. September 2005 – B 11a/11 AL 71/04 R – SozR 4-4300 § 193 Nr. 9). Dieser Ansicht folgt der Senat. In diesen Fällen hat sich keine Willensentscheidung zu einem bestimmten Lebensweg nachteilig ausgewirkt. Das Risiko der Arbeitslosigkeit stellt keine nur für bestimmte Berufsgruppen und Lebenswege auftretende Schlechterstellung bei der Rente dar, sondern es kann alle treffen. Der Arbeitslose ist insoweit auf den durch die Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezuges bewirkten Mindestschutz sowie auf die Freibeträge zu verweisen.
Ein solcher Härtefall ist auch nicht bereits darin zu sehen, dass die Klägerin in ihrem Alter keine weitergehende Altersversorgung mehr aufbauen kann; dem trägt bereits § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 dadurch Rechnung, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt wird als jüngeren (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 – B 7a/7 AL 34/04 R - zitiert nach juris).
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es unerheblich, dass bereits früher wegen der Erbschaft ihr Anspruch auf Arbeitslosenhilfe geruht hat. Es trifft zu, dass nach der damaligen Fassung der AlhiV 1974 nach § 9 das Vermögen nur einmalig berücksichtigt wurde und für die Anzahl an Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergab, die Bedürftigkeit ausschloss. Selbst wenn danach das Vermögen noch vorhanden war, konnte es nicht erneut bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Dieses System hat der Verordnungsgeber jedoch mit der AlhiV 2002 aufgegeben. Der Übergang von der AlhiV 1974 zu der AlhiV 2002 mit der Übergangsregelung in § 4 AlhiV 2002 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 3. Mai 2005 – B 7a/7 AL 84/04 R –SozR 4-4220 § 1 Nr. 4). Dies schließt auch den Wegfall von § 9 AlhiV 1974 ein. Nunmehr kommt es nur noch auf das Vorhandensein des Vermögens an. Solange zu berücksichtigendes Vermögen oberhalb der Freigrenze vorhanden ist, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Diese Veränderung der Vorschriften greift auch nicht in geschützte Rechtspositionen der Klägerin ein. Denn sie betrifft nicht die Ansprüche in der Vergangenheit, sondern künftige Ansprüche. Es ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitslosenhilfe eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung ist. Die Arbeitslosenhilfe stand wegen ihres Charakters der Fürsorgeleistung von jeher unter der Prämisse der jederzeitigen Änderbarkeit (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R – SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 m. w. Nachweisen zu früheren Änderungen). Das Vertrauen der Klägerin konnte sich nur darauf beziehen, dass bei einer Fortgeltung der damaligen Regelungen ihr Vermögen auch in der Zukunft nicht erneut berücksichtigt werden darf. Ändert sich jedoch das System und kommt es nun nur noch auf das tatsächlich vorhandene Vermögen an, müssen die neuen Regeln auch für die Klägerin gelten. Auch die Änderung von der Arbeitslosenhilfe zum SGB II hat Veränderungen der künftigen Ansprüche mit sich gebracht, die verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006, a.a. O.). Auf ein Vertrauen auf den Fortbestand alter Regelungen für künftige Ansprüche kann sich die Klägerin bei Arbeitslosenhilfe daher nicht berufen. Dies gilt auch für weitere nachteilige Änderungen beim Wechsel von Arbeitslosenhilfe zum SGB II ab dem 1. Januar 2005.
Nach Abzug des Freibetrages ist das Vermögen der Klägerin in Höhe von 33.755,75 EUR anzurechnen. Eine Bedürftigkeit für Leistungen der Arbeitslosenhilfe entfällt.
Da die Klägerin im gesamten streitigen Zeitraum bis 31. Dezember 2004 verwertbares Vermögen oberhalb der Freibetragsgrenze besaß (am 31. Dezember 2004 noch 56.959,61 EUR), konnte ihre Berufung nicht erfolgreich sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalles auf der Basis gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung.
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