L 7 B 10/08 SB

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 12 SB 237/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 7 B 10/08 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
unzulässige Anhörungsrüge
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 05. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:
I.Der Kläger hat am 9. November 2006 beim Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen S 12 SB 237/06 Klage auf Feststellung eines Behinderungsgrads nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) erhoben. Am 17. August 2008 hat er vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt "Beschwerde und Untätigkeitsklage" im Verfahren S 12 SB 237/06 und gegen das Sozialgericht Halle erhoben, weil seit über einem Jahr keine weitere Aktivität durch das Gericht gezeigt worden sei. Mit Beschluss vom 05. September 2008 hat der Senat die Beschwerde des Klägers als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben vom 16. September 2008 hat der Kläger einen "Antrag nach § 178 FGG" gestellt "um den Rechtsweg des Verstoßes 93, 101, 103 GG abzuschließen" und hierfür Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Auf Nachfrage des Senats, ob er damit die Rüge nach § 178a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erheben wolle, hat er dies mit Schreiben vom 26. September 2008 bejaht.

II.

Die Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig.

Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzusetzen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 SGG).

Die vorliegende Rüge ist unzulässig, weil der Kläger die in § 178a Abs. 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise schlüssig dargelegt hat. Mit § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG wird dem Betroffenen eine Substantiierungs- und Darlegungslast auferlegt. Dies bedeutet, dass der Betroffene die tatsächlichen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung er sich wendet. Zur Entscheidungserheblichkeit muss der Betroffene darlegen, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass das Gericht bei Beachtung des Vorbringens möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat er nicht dargelegt. Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, welche Ausführungen der Senat bei seiner Entscheidung übergangen haben soll.

Der Antrag des Klägers auf PKH war abzulehnen. Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge hat, wie soeben dargelegt, keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat weist abschließend darauf hin, dass gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG die Entscheidung über die Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss ergeht. Dies schließt auch eine weitere Anhörungsrüge aus (vgl. BSG, Beschluss vom 01.08.2007, Az. B 13 R 7/07 C). Gleichlautende Schriftsätze des Klägers wird der Senat daher nicht mehr als gesonderte Verfahren eintragen und bearbeiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved