L 8 B 29/08 SO

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 4 SO 39/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 B 29/08 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
PKH-unvollständiger Antrag
Die Beschwerde wird zurückwiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein zwischenzeitlich abgeschlossenes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die 1969 geborene Beschwerdeführerin erhielt vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Lande Sachsen-Anhalt Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) in Form der Kostenübernahme für eine ambulante Gruppenmaßnahme in Höhe von 10,93 EUR werktäglich ohne Samstag für das Jahr 2007. Im Januar 2008 wurde die Leistungsbewilligung um den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2008 verlängert. Die Kostenübernahme umfasste nunmehr 11,13 EUR je Kalendertag. Während dieser Monate fanden Verhandlungen zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Träger der die Maßnahme durchführenden Einrichtung über die Verlängerung der bis zum 30. April 2008 befristeten Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII statt. Streitig war insbesondere die Höhe der Vergütung. Diese Verhandlungen waren am 30. April 2008 noch nicht abgeschlossen.

Ohne sich zuvor an den Sozialhilfeträger zu wenden, beantragte die Beschwerdeführerin mit einem am 30. April 2008 beim Sozialgericht Stendal eingegangenen Schriftsatz den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dadurch sollte der überörtliche Träger der Sozialhilfe verpflichtet werden, ihr ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten ambulanter Gruppenmaßnahmen in Höhe von 11,72 EUR werktäglich ohne Samstag ab dem 1. Mai 2008 zu gewähren. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt und mitgeteilt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen werde nachgereicht.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2008 hat der überörtliche Träger der Sozialhilfe der Beschwerdeführerin weitere Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom 1. Mai bis

31. Oktober 2008 in Form der vorschussweisen Übernahme der Kosten für die Betreuungsleistungen in Höhe von 11,13 EUR werktäglich ohne Samstag bewilligt. Daraufhin hat die die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einem am 9. Mai 2008 beim Sozialgericht Stendal eingegangenen Schriftsatz für erledigt erklärt und einen Kostenantrag gestellt, den sie mit Schriftsatz vom 29. Mai 2008 unter Übersendung der Kostennote näher begründet hat.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2008 hat das Sozialgericht Stendal entschieden, dass sich die Beteiligten keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger komme nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin auf einfacherem Wege als durch Inanspruchnahme des Gerichts ihr Ziel hätte erreichen können. So hätte sie sich direkt an den Sozialhilfeträger wenden können, um eine Kostenübernahme ab 1. Mai 2008 zu erreichen. Da bereits früher Leistungen nach Beginn des Maßnahmezeitraums durch Bescheid bewilligt worden seien, habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen können, dass auch vorliegend eine Bewilligung erst nach dem 1. Mai 2008 erfolgen werde.

Mit Beschluss vom selben Tage hat das Sozialgericht auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, da sie keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. Diese könne auch jetzt nicht mehr vorgelegt werden, weil das Verfahren in der Hauptsache bereits beendet sei. Prozesskostenhilfe sei zudem nicht zu bewilligen gewesen, weil die Rechtsverfolgung mutwillig gewesen sei. Insoweit hat das Sozialgericht auf die Begründung zum Kostenbeschluss verwiesen.

Gegen den ihr am 18. Juni 2008 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit einem am 10. Juli 2008 beim Sozialgericht Stendal eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aufgrund der fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ablehnen dürfen. Da aus

Antragsschrift und Antragserwiderung ersichtlich sei, dass sie Empfängerin von Leistungen der Eingliederungshilfe sei, sei die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein bloßer Formalismus. Die Ablehnung habe auch nicht ohne Fristsetzung für die Vorlage der Erklärung erfolgen dürfen, zumal deren nachträgliche Vorlage angekündigt worden sei. Zudem habe das Sozialgericht nicht allein auf Veranlassungsgesichtspunkte abstellen dürfen. Es habe auch berücksichtigen müssen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch ein angenommenes Anerkenntnis erledigt worden sei. Sie habe auch Anlass gehabt, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, da der Bewilligungsbescheid vom Januar 2008 ausdrücklich bis zum 30. April 2008 befristet gewesen sei und sie aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger nicht mit einer Weiterbewilligung habe rechnen können. Am 1. August 2008 hat sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Darauf befindet sich nur der Name der Beschwerdeführerin sowie deren Unterschrift. Beigefügt waren eine an die Einrichtung gerichtete Mitteilung des Sozialhilfeträgers vom 2. November 2007 über die Bewilligung von Eingliederungshilfe gegenüber der Beschwerdeführerin sowie ein Bescheid vom 22. März 2007 über die Befreiung von der Eigenleistung nach § 92 Abs. 2 SGB XII.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 4. Juni 2008 aufzuheben und ihr für das Verfahren S 4 SO 39/08 ER vor dem Sozialgericht Stendal Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt , , , zu bewilligen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, Prozesskostenhilfe habe aufgrund der bis Abschluss des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlenden Nachweise der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht bewilligt werden können. Selbst gegenwärtig bestehe keine Entscheidungsreife, da die nachgereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im besonderen Maße unvollständig ausgefüllt sei und die beigefügten Schreiben des Sozialhilfeträger keine Aussagen zur Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des Prozesskostenhilferechts zuließen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf Beschwerdeakte sowie die Akte des Sozialgerichts Stendal zum Verfahrens S 4 SO 39/08 ER nebst Prozesskostenhilfebeiheft Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung vorgelegen. II. Die nach Maßgabe des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. 1 S. 444 ff.) statthaft, da das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Nach dem klaren Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG sowie der Entwurfsbegründung hierzu (BT-Drucks. 16/7716 Begründung Teil B zu Artikel 1 Nr. 29 b Nr. 2) muss angenommen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, der insoweit auch im Wortlaut seinen Ausdruck findet, die Beschwerde - jedenfalls wenn wie hier der Berufungswert erreicht wird - zulässig sein soll, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint worden sind. Dies ist bereits dann der Fall, wenn das Gericht seine Entscheidung sowohl auf die fehlenden persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen als auch auf die fehlenden Erfolgsaussichten entscheidungserheblich stützt. Der angegriffene Beschluss enthält eine solche echte Doppelbegründung, da die Ausführungen zur Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht erkennen lassen, dass sie nicht für die Entscheidung tragend sein sollen. Zudem werden sie durch die Verweisung auf die Begründung des Kostenbeschlusses auch mit Gründen unterlegt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Verfahren S 4 SO 39/08 ER vor dem Sozialgericht Stendal, denn sie hat bis zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Gemäß § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zur Darlegung und Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit hat der Antragsteller nach § 117 Abs. 4 ZPO die auf Grundlage des § 117 Abs. 3 ZPO durch die Verordnung zur Einführung eines Vordruckes für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe vom 17. Oktober 1994 (BGBl. 1 S. 3001) eingeführten amtlichen Vordrucke zu verwenden und seine dort gemachten Angaben durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. Frühestens mit Vorlage dieser Erklärung ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidungsreif. Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt, kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, da eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mehr möglich ist. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Erledigung des Rechtsstreits eintritt und ob der Antragsteller in der Sache erfolgreich war (vgl. Phillipi in Zöller, ZPO 25. Auflage, § 117 Rn. 2 b m.w.N.).

Vorliegend fand das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2008 seinen Abschluss. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wurde erst während des Beschwerdeverfahrens am 1. August 2008 vorgelegt. Für die Entscheidung unerheblich ist insoweit, dass auch diese keine Entscheidungsreife herbeizuführen vermochte, weil sie keinerlei Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin enthält und die Anlagen keine verlässliche Auskunft über die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu geben vermögen, weil es sich insbesondere nicht um die vor Buchstabe E der Erklärung angesprochenen Bescheide handelt. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin selbst beim Zugrundelegen der in der Anlage zum Bescheid

vom 22. März 2007 benannten Einkommensverhältnisse jedenfalls keinen Anspruch auf ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben dürfte.

Bei der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt es sich auch nicht um eine bloße Formalität. Abgesehen davon, dass dieses Erfordernis auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung beruht, hatte die Beschwerdeführerin bis zur Erledigung des Hauptsacheverfahrens weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie neben Leistungen der Eingliederungshilfe auch laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) erhält. Allenfalls ein Bescheid über die Bewilligung von laufenden Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII würde Rückschlüsse auf die Hilfebedürftigkeit im Sinne des Prozesskostenhilferechts erlauben, denn sowohl für Leistungen der Eingliederungshilfe, als auch für Leistungen nach dem SGB II gelten günstigere Regelungen für die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, was gerade der vorgelegte Bescheid vom 22. März 2007 verdeutlicht. Dieses findet auch in dem amtlichen Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seinen Ausdruck, wenn dort auf Angaben zu den Fragen E bis J nur für den Fall verzichtet wird, dass laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. SGB XII oder nach dem SGB II bezogen werden und der entsprechende Bescheid beigefügt wird.

Das Sozialgericht durfte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegend auch ablehnen, ohne eine Frist zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu setzen. Denn mit der Ankündigung, diese Erklärung nachzureichen, hat die Beschwerdeführerin in der Antragsschrift selbst zum Ausdruck gebracht, sich über diese Verpflichtung im Klaren zu sein. Dabei erscheint es insbesondere unter den vorliegenden Umständen als gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin an dem mit der Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei gleichzeitiger Vorlage eines bewusst unvollständigen Antrags auf Prozesskostenhilfe eingegangenen Risiko der Erledigung der Hauptsache vor Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags festzuhalten. Denn die Beschwerdeführerin konnte aufgrund der vorliegenden Umstände gerade nicht davon ausgehen, der Sozialhilfeträger werde

eine weitere Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe zum Beispiel auch in Form eines Vorschusses oder vorläufiger Leistungen ihr gegenüber ablehnen oder die bisherigen Leistungen entgegen der bereits im Januar geübten Praxis nicht verlängern. Entsprechende Signale ihr gegenüber hat sie nicht vorgetragen, noch sind sie nach dem Akteninhalt ersichtlich oder auch nur wahrscheinlich. Im Gegenteil musste die Beschwerdeführerin nach dem im Rahmen des prozessualen Vortrags in ihr Wissen gestellten Sachverhalt sogar fest damit rechnen, dass ihr Eingliederungsleistungen auch nach dem 30. April 2008 gewährt würden, denn zu diesem Zeitpunkt bestand zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger bereits Einigkeit über die Fortführung der bisherigen Maßnahme.

Der vorliegende Sachverhalt entspricht auch keiner der Fallgruppen, für die die Möglichkeit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nach Erledigung der Hauptsache anerkannt ist (vgl. hierzu Phillipi, a.a.O.). Insbesondere hatte die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihre Ursache nicht in einer zögerlichen Bearbeitung eines entscheidungsreifen Antrags durch das Sozialgericht. Vielmehr hatte die tatsächlich vorliegende mangelnde Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags seine Ursache allein im Verhalten der Beschwerdeführerin. Dabei sind auch keinerlei Gründe erkennbar, aus denen sie daran gehindert gewesen sein sollte, zeitgleich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz oder unmittelbar danach eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst aktuellen Bescheiden über die von ihr bezogenen Sozialleistungen, insbesondere über laufende Hilfe nach dem SGB II oder SGB XII vorzulegen. Im Gegenteil ist nach den vorgelegten Unterlagen (vgl. Anlage K 3, 5 zur Antragsschrift; Vollmachtsformular BI. 50 d.A. S 4 SO 39/08 ER) der Antrag jedenfalls schon am 29. April durch den Einrichtungsträger und den Prozessbevollmächtigten vorbereitet worden. Dabei ist die Frage des Kostenrisikos für die Beschwerdeführerin anscheinend nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Dieser Beschluss kann nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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