Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AL 84/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 585/08 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine hinreichende Erfolgsaussicht bei unzulässigem Klageantrag
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Rosslau vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren.
In einer Eingliederungsvereinbarung vereinbarten der am 1986 geborene, arbeitslose Kläger und die Beklagte die Förderung der Teilnahme des Klägers an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) von maximal zehn Monaten. Mit Schreiben vom 21. August 2006 erteilte die Beklagte dem Kläger eine "Aufnahmezusage" für einen Platz in einer BvB für den Zeitraum vom 18. September 2006 bis 17. Juli 2007 beim Institut für Berufsbildung Dr. E. GmbH in W ... Mit Bescheid vom 11. September 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Dauer der Maßnahme in Höhe von 431,00 EUR monatlich. Der Antragsteller begann am 18. September 2006 mit der Teilnahme an der BvB.
Mit Schreiben vom 27. März 2007 nahm die Beklagte die "Aufnahmezusage" für die BvB mit Wirkung ab diesem Datum zurück. Als Grund gab die Antragsgegnerin an: Nach telefonischer Absprache mit Herrn W. (dem für den Kläger zuständigen Berufsberater bei der Agentur für Arbeit Wittenberg) sei das Maßnahmeziel nicht mehr erreichbar gewesen. Daraufhin meldeten sich mit Schreiben vom 5. April 2007 die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Beklagten. Sie erhoben sinngemäß Widerspruch gegen die Zurücknahme der "Aufnahmezusage" und forderten die Beklagte auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger die BvB fortsetzen könne. Die Beklagte antwortete mit einem Schreiben vom 12. April 2007 und erläuterte, dass sich schon zur Hälfte der Grundstufe die Eignung des Klägers für die von ihm gewünschte Ausbildung mit dem Berufziel Verkäufer als fraglich erwiesen hätte. Aus diesem Grund und wegen einer kategorischen Ablehnung des Alternativberufes "Fachlagerist" durch den Kläger sei ein Abbruch der BvB unumgänglich geworden. Die Möglichkeit eines Wiedereinstieges bestehe, sofern der Kläger zu einem Wechsel in den Lagerbereich bereit sei.
Am 3. Mai 2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Dessau-Rosslau (SG) erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Im Klageverfahren hat er zum einen begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die weitere Teilnahme an der BvB zu gewähren und zum andern den Antrag gestellt, die Beklagte zum Ersatz der durch die Nichtgewährung der Teilnahme entstandenen Schäden zu verpflichten. Mit der Klageerhebung hat der Kläger zugleich den Antrag gestellt, ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu gewähren. Diesem Antrag war eine Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nebst Anlagen beigefügt.
In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Kläger beantragt, ihm die weitere Teilnahme an der berufsvorbereitenden Maßnahme für den Zeitraum bis zum 17. Juli 2007 zu gewähren. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 15. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde beim Landessozialgericht erhoben. Mit Bescheid vom 16. Mai 2007 hat die Beklagte dem Kläger erneut die Förderung der Teilnahme an einer BvB für die Zeit vom 21. Mai 2007 bis 31. August 2007 zugesagt. Diese Maßnahme hat der Kläger auch angetreten. Die Beschwerde im Eilverfahren hat der Kläger am 20. September 2008 zurückgenommen.
Mit einem Bescheid vom 22. Mai 2007 hat die Antragsgegnerin die Rücknahme der Ausbildungszusage vom 22. März 2007 "ersetzt" und die Entscheidung für die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe rückwirkend zum 27. März 2007 mit der Begründung aufgehoben, die Maßnahme sei am 26. März 2007 abgebrochen worden. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27. März 2007 in der Gestalt des Ersetzungsbescheides hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2007 zurückgewiesen.
Den auf Schadensersatz gerichteten Klageantrag des Klägers hat das SG mit Beschluss vom 19. September 2007 abgetrennt und in einem eigenständigen Verfahren (Az.: S 2 AL 222/07) bei angekündigter (und inzwischen erfolgter) Verweisung an das zuständige Landgericht weitergeführt. Wegen der von der Beklagten mit einem gesonderten Bescheid geregelten Einstellung der Gewährung von BAB für den Zeitraum ab dem 27. März 2007 und der Rückforderung bereits zur Auszahlung gekommener Leistungen ist nach einem gesondertem Widerspruchsverfahren ein weiteres Klageverfahren beim SG anhängig (Az.: S 2 AL 42/08).
Hinsichtlich des noch anhängig gebliebenen Klageantrags hat das SG mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 die Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Für den Klageantrag, dem Kläger die weitere Teilnahme an der am 18. September 2006 begonnenen BvB zu gewähren, fehle nunmehr (nach Antritt der neuen BvB) das Rechtsschutzbedürfnis.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 24. November 2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung sinngemäß vorgetragen: Das Abstellen des SG auf das (nun) fehlende Rechtsschutzbedürfnis für den Klageantrag sei fehlerhaft. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, zu dem auch schon ein bewilligungsreifer PKH-Antrag eingereicht worden sei. Ein Schaden des Klägers bestehe darin, dass die Bewilligung von BAB für den Zeitraum ab dem 27. März 2007 aufgehoben und mit dem Aufhebungsbescheid vom 8. Mai 2007 insoweit erbrachte Leistungen zurückgefordert worden seien. Diesbezüglich sei das Verfahren S 2 AL 42/08 bei SG anhängig. Hierfür komme es auf die Rechtswidrigkeit der Rücknahme der Förderung der BvB an. Insoweit werde der Antrag im anhängigen Klageverfahren dahingehend erweitert, dass festzustellen sei, dass der Rücknahmebescheid vom 27. März 2007 unzulässig bzw. rechtswidrig gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom 14. Oktober 2008 aufzuheben und ihm rückwirkende ab Klageerhebung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. (Anwaltskanzlei K. und F. ) zu gewähren.
Wegen der weitern Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte (BAB ...) der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.
Sie ist aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 1 BvR 94/88 – NJW 1991, 413). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht bestand bei Klageerhebung nicht und ist auch nicht später vor der Ablehnung der PKH-Bewilligung auf Grund veränderter Verhältnisse gegeben gewesen.
Abzustellen ist dabei (zunächst) auf den ursprünglichen Klageantrag, der darauf abzielte, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine weitere Teilnahme an der am 18. September 2006 begonnenen BvB über den 27. März 2007 hinaus zu gewähren bzw. zu ermöglichen. Über die Gewährung von PKH für den ebenfalls bei Klageerhebung gestellten Antrag auf Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz ist in dem abgetrennten und inzwischen verwiesenen Verfahren zu entscheiden, sofern dieses noch nicht geschehen ist und das Verfahren weitergeführt wird.
Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine weitere Teilnahme an der am 18. September 2006 begonnenen BvB über den 27. März 2007 hinaus zu gewähren bzw. zu ermöglichen, war zum Zeitpunkt der Klageerhebung unzulässig und konnte deshalb keinen Erfolg haben. Es kann hier dahin stehen, ob es sich um eine Anfechtungsklage oder um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage handelte, wobei dann jeweils Anfechtungsgegenstand der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2007 war. In diesem wurde konkludent die Zusage der Sicherstellung der Teilnahme des Klägers an der BvB durch Übernahme der Maßnahmekosten zurückgenommen. Bei beiden möglicherweise anzunehmenden Konstellationen fehlte es bei Klageerhebung an der Durchführung eines Vorverfahrens (das erst mit Erlass eines Widerspruchs- oder Abhilfebescheides abgeschlossen ist). Ein solches Vorverfahren ist nach § 78 SGG notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage. Dies gilt auch dann, wenn zusammen mit der Anfechtung eines Verwaltungsaktes die Verurteilung zur Erbringung einer Leistung - hier die weitere Übernahme der Maßnahmekosten und damit die Sicherstellung der Teilnahme des Klägers an der BvB - begehrt wird. Eine Ausnahme von der Erforderlichkeit des Vorverfahrens lag hier nicht vor. Zulässige Rechtsschutzform für das Begehren des Klägers auf weitere Förderung der BvB war insoweit das auf Erreichung einer vorläufigen Regelung gerichtete Eilverfahren. Die zugleich anhängig gemachte Klage konnte erst mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2007 durch die Beklagte zulässig werden. Dieser Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. März 2007 in der Form des Ersetzungsbescheides vom 22. Mai 2007 zurückgewiesen wurde, ist nach § 96 SGG Klagegegenstand geworden und konnte grundsätzlich Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. Allerdings hatte sich zu diesem Zeitpunkt der Regelungsgehalt des angefochtenen Verwaltungsaktes schon erledigt, so dass auch das ursprüngliche Klageverfahren in der Hauptsache erledigt war. Denn infolge Zeitablaufes war ein "Wiedereinstieg" des Klägers in die am 27. März 2007 zumindest faktisch abgebrochene, für die anderen Teilnehmer aber weitergeführte BvB nicht mehr sinnvoll und der Kläger nahm auch schon wieder an einer neuen, am 21. Mai 2007 begonnenen und von der Beklagten geförderten BvB teil. Dass auch der Kläger aufgrund dieser Konstellation keine Interesse mehr an der Weiterverfolgung des ursprünglichen Klagebegehrens hatte, zeigt sich daran, dass er die Beschwerde in dem auf eine entsprechende vorläufige Regelung gerichteten Eilverfahren zurückgenommen hat.
Auch für eine auf Feststellung der anfänglichen Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes gerichtete Klage ist kein Rechtschutzbedürfnis zu erkennen. Ein solches Feststellungsinteresse kann nicht mit Hinweis auf das ebenfalls beim SG anhängige gesonderte Klageverfahren, in dem der Kläger sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von BAB für die Zeit über den 27. März 2007 hinaus wendet, begründet werden. In diesem Verfahren wird eigenständig inzidenter festzustellen sein, ob nach der Bewilligung von BAB (für die ursprüngliche Maßnahmedauer bis zum 17. Juli 2007) mit Bescheid vom 11. September 2006 eine die Aufhebung rechtfertigende Änderung in den Verhältnisses eingetreten ist. Einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27. März 2007 in der Fassung des Ersetzungsbescheides vom 22. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2007 im hier anhängigen Verfahren bedarf es insofern nicht. Deshalb ist das für eine Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht zu erkennen.
Dem Kläger ist deshalb anzuraten, das anhängige Klageverfahren für erledigt zu erklären und einen Antrag auf eine Kostengrundentscheidung zu stellen. Eine weitere Rechtsverfolgung im Hinblick auf das ursprüngliche Klagebegehren oder einen Feststellungsantrag ist aber nicht Erfolg versprechend, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - für das letztlich zu keinem Zeitpunkt zulässige Klagebegehren - ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht durch eine Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Exner
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren.
In einer Eingliederungsvereinbarung vereinbarten der am 1986 geborene, arbeitslose Kläger und die Beklagte die Förderung der Teilnahme des Klägers an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) von maximal zehn Monaten. Mit Schreiben vom 21. August 2006 erteilte die Beklagte dem Kläger eine "Aufnahmezusage" für einen Platz in einer BvB für den Zeitraum vom 18. September 2006 bis 17. Juli 2007 beim Institut für Berufsbildung Dr. E. GmbH in W ... Mit Bescheid vom 11. September 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Dauer der Maßnahme in Höhe von 431,00 EUR monatlich. Der Antragsteller begann am 18. September 2006 mit der Teilnahme an der BvB.
Mit Schreiben vom 27. März 2007 nahm die Beklagte die "Aufnahmezusage" für die BvB mit Wirkung ab diesem Datum zurück. Als Grund gab die Antragsgegnerin an: Nach telefonischer Absprache mit Herrn W. (dem für den Kläger zuständigen Berufsberater bei der Agentur für Arbeit Wittenberg) sei das Maßnahmeziel nicht mehr erreichbar gewesen. Daraufhin meldeten sich mit Schreiben vom 5. April 2007 die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Beklagten. Sie erhoben sinngemäß Widerspruch gegen die Zurücknahme der "Aufnahmezusage" und forderten die Beklagte auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger die BvB fortsetzen könne. Die Beklagte antwortete mit einem Schreiben vom 12. April 2007 und erläuterte, dass sich schon zur Hälfte der Grundstufe die Eignung des Klägers für die von ihm gewünschte Ausbildung mit dem Berufziel Verkäufer als fraglich erwiesen hätte. Aus diesem Grund und wegen einer kategorischen Ablehnung des Alternativberufes "Fachlagerist" durch den Kläger sei ein Abbruch der BvB unumgänglich geworden. Die Möglichkeit eines Wiedereinstieges bestehe, sofern der Kläger zu einem Wechsel in den Lagerbereich bereit sei.
Am 3. Mai 2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Dessau-Rosslau (SG) erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Im Klageverfahren hat er zum einen begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die weitere Teilnahme an der BvB zu gewähren und zum andern den Antrag gestellt, die Beklagte zum Ersatz der durch die Nichtgewährung der Teilnahme entstandenen Schäden zu verpflichten. Mit der Klageerhebung hat der Kläger zugleich den Antrag gestellt, ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu gewähren. Diesem Antrag war eine Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nebst Anlagen beigefügt.
In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Kläger beantragt, ihm die weitere Teilnahme an der berufsvorbereitenden Maßnahme für den Zeitraum bis zum 17. Juli 2007 zu gewähren. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 15. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde beim Landessozialgericht erhoben. Mit Bescheid vom 16. Mai 2007 hat die Beklagte dem Kläger erneut die Förderung der Teilnahme an einer BvB für die Zeit vom 21. Mai 2007 bis 31. August 2007 zugesagt. Diese Maßnahme hat der Kläger auch angetreten. Die Beschwerde im Eilverfahren hat der Kläger am 20. September 2008 zurückgenommen.
Mit einem Bescheid vom 22. Mai 2007 hat die Antragsgegnerin die Rücknahme der Ausbildungszusage vom 22. März 2007 "ersetzt" und die Entscheidung für die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe rückwirkend zum 27. März 2007 mit der Begründung aufgehoben, die Maßnahme sei am 26. März 2007 abgebrochen worden. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27. März 2007 in der Gestalt des Ersetzungsbescheides hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2007 zurückgewiesen.
Den auf Schadensersatz gerichteten Klageantrag des Klägers hat das SG mit Beschluss vom 19. September 2007 abgetrennt und in einem eigenständigen Verfahren (Az.: S 2 AL 222/07) bei angekündigter (und inzwischen erfolgter) Verweisung an das zuständige Landgericht weitergeführt. Wegen der von der Beklagten mit einem gesonderten Bescheid geregelten Einstellung der Gewährung von BAB für den Zeitraum ab dem 27. März 2007 und der Rückforderung bereits zur Auszahlung gekommener Leistungen ist nach einem gesondertem Widerspruchsverfahren ein weiteres Klageverfahren beim SG anhängig (Az.: S 2 AL 42/08).
Hinsichtlich des noch anhängig gebliebenen Klageantrags hat das SG mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 die Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Für den Klageantrag, dem Kläger die weitere Teilnahme an der am 18. September 2006 begonnenen BvB zu gewähren, fehle nunmehr (nach Antritt der neuen BvB) das Rechtsschutzbedürfnis.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 24. November 2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung sinngemäß vorgetragen: Das Abstellen des SG auf das (nun) fehlende Rechtsschutzbedürfnis für den Klageantrag sei fehlerhaft. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, zu dem auch schon ein bewilligungsreifer PKH-Antrag eingereicht worden sei. Ein Schaden des Klägers bestehe darin, dass die Bewilligung von BAB für den Zeitraum ab dem 27. März 2007 aufgehoben und mit dem Aufhebungsbescheid vom 8. Mai 2007 insoweit erbrachte Leistungen zurückgefordert worden seien. Diesbezüglich sei das Verfahren S 2 AL 42/08 bei SG anhängig. Hierfür komme es auf die Rechtswidrigkeit der Rücknahme der Förderung der BvB an. Insoweit werde der Antrag im anhängigen Klageverfahren dahingehend erweitert, dass festzustellen sei, dass der Rücknahmebescheid vom 27. März 2007 unzulässig bzw. rechtswidrig gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom 14. Oktober 2008 aufzuheben und ihm rückwirkende ab Klageerhebung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. (Anwaltskanzlei K. und F. ) zu gewähren.
Wegen der weitern Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte (BAB ...) der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.
Sie ist aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 1 BvR 94/88 – NJW 1991, 413). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht bestand bei Klageerhebung nicht und ist auch nicht später vor der Ablehnung der PKH-Bewilligung auf Grund veränderter Verhältnisse gegeben gewesen.
Abzustellen ist dabei (zunächst) auf den ursprünglichen Klageantrag, der darauf abzielte, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine weitere Teilnahme an der am 18. September 2006 begonnenen BvB über den 27. März 2007 hinaus zu gewähren bzw. zu ermöglichen. Über die Gewährung von PKH für den ebenfalls bei Klageerhebung gestellten Antrag auf Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz ist in dem abgetrennten und inzwischen verwiesenen Verfahren zu entscheiden, sofern dieses noch nicht geschehen ist und das Verfahren weitergeführt wird.
Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine weitere Teilnahme an der am 18. September 2006 begonnenen BvB über den 27. März 2007 hinaus zu gewähren bzw. zu ermöglichen, war zum Zeitpunkt der Klageerhebung unzulässig und konnte deshalb keinen Erfolg haben. Es kann hier dahin stehen, ob es sich um eine Anfechtungsklage oder um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage handelte, wobei dann jeweils Anfechtungsgegenstand der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2007 war. In diesem wurde konkludent die Zusage der Sicherstellung der Teilnahme des Klägers an der BvB durch Übernahme der Maßnahmekosten zurückgenommen. Bei beiden möglicherweise anzunehmenden Konstellationen fehlte es bei Klageerhebung an der Durchführung eines Vorverfahrens (das erst mit Erlass eines Widerspruchs- oder Abhilfebescheides abgeschlossen ist). Ein solches Vorverfahren ist nach § 78 SGG notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage. Dies gilt auch dann, wenn zusammen mit der Anfechtung eines Verwaltungsaktes die Verurteilung zur Erbringung einer Leistung - hier die weitere Übernahme der Maßnahmekosten und damit die Sicherstellung der Teilnahme des Klägers an der BvB - begehrt wird. Eine Ausnahme von der Erforderlichkeit des Vorverfahrens lag hier nicht vor. Zulässige Rechtsschutzform für das Begehren des Klägers auf weitere Förderung der BvB war insoweit das auf Erreichung einer vorläufigen Regelung gerichtete Eilverfahren. Die zugleich anhängig gemachte Klage konnte erst mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2007 durch die Beklagte zulässig werden. Dieser Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. März 2007 in der Form des Ersetzungsbescheides vom 22. Mai 2007 zurückgewiesen wurde, ist nach § 96 SGG Klagegegenstand geworden und konnte grundsätzlich Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. Allerdings hatte sich zu diesem Zeitpunkt der Regelungsgehalt des angefochtenen Verwaltungsaktes schon erledigt, so dass auch das ursprüngliche Klageverfahren in der Hauptsache erledigt war. Denn infolge Zeitablaufes war ein "Wiedereinstieg" des Klägers in die am 27. März 2007 zumindest faktisch abgebrochene, für die anderen Teilnehmer aber weitergeführte BvB nicht mehr sinnvoll und der Kläger nahm auch schon wieder an einer neuen, am 21. Mai 2007 begonnenen und von der Beklagten geförderten BvB teil. Dass auch der Kläger aufgrund dieser Konstellation keine Interesse mehr an der Weiterverfolgung des ursprünglichen Klagebegehrens hatte, zeigt sich daran, dass er die Beschwerde in dem auf eine entsprechende vorläufige Regelung gerichteten Eilverfahren zurückgenommen hat.
Auch für eine auf Feststellung der anfänglichen Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes gerichtete Klage ist kein Rechtschutzbedürfnis zu erkennen. Ein solches Feststellungsinteresse kann nicht mit Hinweis auf das ebenfalls beim SG anhängige gesonderte Klageverfahren, in dem der Kläger sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von BAB für die Zeit über den 27. März 2007 hinaus wendet, begründet werden. In diesem Verfahren wird eigenständig inzidenter festzustellen sein, ob nach der Bewilligung von BAB (für die ursprüngliche Maßnahmedauer bis zum 17. Juli 2007) mit Bescheid vom 11. September 2006 eine die Aufhebung rechtfertigende Änderung in den Verhältnisses eingetreten ist. Einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27. März 2007 in der Fassung des Ersetzungsbescheides vom 22. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2007 im hier anhängigen Verfahren bedarf es insofern nicht. Deshalb ist das für eine Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht zu erkennen.
Dem Kläger ist deshalb anzuraten, das anhängige Klageverfahren für erledigt zu erklären und einen Antrag auf eine Kostengrundentscheidung zu stellen. Eine weitere Rechtsverfolgung im Hinblick auf das ursprüngliche Klagebegehren oder einen Feststellungsantrag ist aber nicht Erfolg versprechend, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - für das letztlich zu keinem Zeitpunkt zulässige Klagebegehren - ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht durch eine Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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