Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 4 SB 72/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 7 B 15/06 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine PKH bei unvollständigem Antrag bis zum Schluss des Verfahrens
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 2. August 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.Der Kläger begehrte in erster Instanz das Feststellen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).
Klage und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gingen am 20. Oktober 2005 beim Sozialgericht Stendal ein. Unter Ziffer 2 der Klagebegründung beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht in die Verwaltungsakten des Beklagten. Unter Ziffer 3 führte er wörtlich aus: "Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrages wird auf die obigen Ausführungen sowie der nachzureichenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers Bezug genommen". Beigefügt war als "Anlage K1" eine Kopie des Widerspruchsbescheides vom 5. 10. 2005, weitere Unterlagen waren nicht vorhanden. Am 6. 3. 2006 erhielt der Beklagte Einsicht in die Gerichtsakten S 4/1/4 P 13/04 des Sozialgerichtes Stendal, worauf er sich am 28. 3. 2006 bereit erklärte, das Merkzeichen "RF" ab 4. 10. 2004 anzuerkennen. Am 12. 4. 2006 legte der Prozessbevollmächtigte im Klageverfahren den von der Betreuerin des Klägers ausgefüllten Fragebogen über medizinische Behandlungen vor. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte er wegen des Teilanerkenntnisses des Beklagten mit Schreiben vom 1. 6. 2006 am 7. 6. 2006 die Erledigung des Rechtsstreits insgesamt. Ferner führte er in diesem Schreiben aus: "Im Übrigen nehme ich Bezug auf den Prozesskostenhilfeantrag aus der Klage und überreiche in der Anlage die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nebst Unterlagen".
Mit Beschluss vom 2. August 2006 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf PKH ab, da der Kläger die ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vorgelegt habe. Das Gesetz sehe zwar keine Frist für die Einreichung eines Antrages auf Bewilligung von PKH nebst der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, jedoch müsse das vollständige Gesuch bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht eingehen, ansonsten biete die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg mehr. PKH könne nicht mehr bewilligt werden, wenn der Bewilligungsantrag vor Ende des Verfahrens gestellt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen aber erst nach Beendigung des Verfahrens eingereicht worden seien.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 12. 9. 2006 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, das Sozialgericht habe für die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Frist gesetzt und habe aus der beigezogenen Verfahrensakte des Sozialgerichts Stendal S 4/1/4 P 13/04 Kenntnis von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers gehabt, weil auch in diesem Verfahren ein PKH-Antrag gestellt und diese Erklärung vorgelegt worden sei. Anhaltspunkte für eine Abweichung von den damaligen Einkommensverhältnissen des Klägers seien nicht erkennbar gewesen. Auch habe das Sozialgericht an die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erinnert. Deshalb sei es verpflichtet gewesen, den Kläger vor der Ablehnung seines Antrags anzuhören. Das Verfahren sei auch nicht bereits durch die Abgabe der Erledigungserklärung, sondern erst mit deren Bekanntgabe an den Beklagten beendet worden.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 2. August 2006 abzuändern und ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungs-verpflichtung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Breiter, Burg, beizuordnen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Bewilligung von (ratenfreier) PKH für das abgeschlossene Verfahren vor dem Sozialgericht.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten für das Verfahren vor den Sozialgerichten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH entsprechend. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass bis zum Abschluss einer Instanz der vollständig ausgefüllte Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" mit allen erforderlichen Unterlagen bei dem zuständigen Gericht vorliegen muss (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 117 Abs. 3 und 4 ZPO). Denn mit der Bewilligung von PKH sollen einem mittellosen Kläger die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für ihn mit Kosten verbunden sind. Sind diese Handlungen jedoch schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung von PKH vorgenommen worden, so hängen sie nicht mehr davon ab, dass zuvor die entsprechenden Kosten gedeckt werden. Vielmehr geht es dann nur noch darum, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von PKH - hier nach Beendigung des Verfahrens durch die am 7. Juni 2006 eingegangene Erledigungserklärung - einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen.
Der PKH-Antrag war bei Beendigung des Verfahrens nicht entscheidungsreif, weil wesentliche Unterlagen, nämlich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlten: § 117 Abs. 2 ZPO regelt zum Antrag auf PKH Folgendes: "Dem Antrag sind die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ( ) sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen (Abs. 4)."
Die Nichtbeachtung von § 117 Abs. 2 ZPO bis zum Abschluss des Verfahrens schließt die Bewilligung von PKH aus. Auf ähnliche oder entsprechende Erklärungen in anderen Verfahren darf dabei nicht zurückgegriffen werden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 17. 8. 2007, B 1 KR 6/07 BH; ebenso BSG, Beschluss vom 21. 5. 2007, B 2 U 131/07 B). Die - ausnahmsweise – rückwirkende Bewilligung von PKH in den Fällen, in denen ein ordnungsgemäßer Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens nicht vorliegt, kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung über PKH durch das Gericht verzögert worden ist (so bereits BGH, Beschluss vom 30. 9. 1981 – IV b ZR 694/80 -, zitiert nach juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. 3. 2007, L 7 B 3/07 SB; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 5. 2. 2008, L 20 B 201/07 AS). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil das Gericht über den Antrag nicht bis zum Abschluss des Verfahrens hätte entscheiden können. Auf die unterbliebene Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO kommt es hier nicht an. Denn diese Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf die Glaubhaftmachung von Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, setzt also voraus, dass ein formal ordnungsgemäßer Antrag im Sinne von § 117 Abs. 2 ZPO einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt. Eine Fristsetzung konnte hier auch deshalb unterbleiben, weil der Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwalt die notwendige Erfahrung im Umgang mit solchen Anträgen hat und in der Klageschrift bereits auf die von ihm noch nachzureichende Erklärung hinwies ("Selbstmahnung", vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 27. 2. 2006, 19 C 06.317, zitiert nach juris).
Aus der Gleichzeitigkeit des Eingangs von verfahrensbeendender Erklärung und Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lässt sich ebenfalls nichts zugunsten des Beschwerdeführers herleiten. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten vom 1. 6. 2006 "wird ( ) hinsichtlich des Rechtsstreites Erledigung erklärt", hat als Prozesshandlung den Rechtsstreit unmittelbar mit ihrem Eingang bei Gericht am 7. 6. 2006 beendet, ohne dass es noch auf den Zugang dieser Erklärung beim Beklagten angekommen wäre. Dann konnte PKH nicht mehr nach § 114 ZPO für die "beabsichtigte" Rechtsverfolgung bewilligt werden, denn diese Absicht hat am 7. 6. 2006 nicht mehr bestanden.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.Der Kläger begehrte in erster Instanz das Feststellen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).
Klage und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gingen am 20. Oktober 2005 beim Sozialgericht Stendal ein. Unter Ziffer 2 der Klagebegründung beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht in die Verwaltungsakten des Beklagten. Unter Ziffer 3 führte er wörtlich aus: "Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrages wird auf die obigen Ausführungen sowie der nachzureichenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers Bezug genommen". Beigefügt war als "Anlage K1" eine Kopie des Widerspruchsbescheides vom 5. 10. 2005, weitere Unterlagen waren nicht vorhanden. Am 6. 3. 2006 erhielt der Beklagte Einsicht in die Gerichtsakten S 4/1/4 P 13/04 des Sozialgerichtes Stendal, worauf er sich am 28. 3. 2006 bereit erklärte, das Merkzeichen "RF" ab 4. 10. 2004 anzuerkennen. Am 12. 4. 2006 legte der Prozessbevollmächtigte im Klageverfahren den von der Betreuerin des Klägers ausgefüllten Fragebogen über medizinische Behandlungen vor. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte er wegen des Teilanerkenntnisses des Beklagten mit Schreiben vom 1. 6. 2006 am 7. 6. 2006 die Erledigung des Rechtsstreits insgesamt. Ferner führte er in diesem Schreiben aus: "Im Übrigen nehme ich Bezug auf den Prozesskostenhilfeantrag aus der Klage und überreiche in der Anlage die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nebst Unterlagen".
Mit Beschluss vom 2. August 2006 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf PKH ab, da der Kläger die ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vorgelegt habe. Das Gesetz sehe zwar keine Frist für die Einreichung eines Antrages auf Bewilligung von PKH nebst der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, jedoch müsse das vollständige Gesuch bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht eingehen, ansonsten biete die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg mehr. PKH könne nicht mehr bewilligt werden, wenn der Bewilligungsantrag vor Ende des Verfahrens gestellt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen aber erst nach Beendigung des Verfahrens eingereicht worden seien.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 12. 9. 2006 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, das Sozialgericht habe für die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Frist gesetzt und habe aus der beigezogenen Verfahrensakte des Sozialgerichts Stendal S 4/1/4 P 13/04 Kenntnis von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers gehabt, weil auch in diesem Verfahren ein PKH-Antrag gestellt und diese Erklärung vorgelegt worden sei. Anhaltspunkte für eine Abweichung von den damaligen Einkommensverhältnissen des Klägers seien nicht erkennbar gewesen. Auch habe das Sozialgericht an die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erinnert. Deshalb sei es verpflichtet gewesen, den Kläger vor der Ablehnung seines Antrags anzuhören. Das Verfahren sei auch nicht bereits durch die Abgabe der Erledigungserklärung, sondern erst mit deren Bekanntgabe an den Beklagten beendet worden.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 2. August 2006 abzuändern und ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungs-verpflichtung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Breiter, Burg, beizuordnen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Bewilligung von (ratenfreier) PKH für das abgeschlossene Verfahren vor dem Sozialgericht.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten für das Verfahren vor den Sozialgerichten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH entsprechend. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass bis zum Abschluss einer Instanz der vollständig ausgefüllte Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" mit allen erforderlichen Unterlagen bei dem zuständigen Gericht vorliegen muss (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 117 Abs. 3 und 4 ZPO). Denn mit der Bewilligung von PKH sollen einem mittellosen Kläger die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für ihn mit Kosten verbunden sind. Sind diese Handlungen jedoch schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung von PKH vorgenommen worden, so hängen sie nicht mehr davon ab, dass zuvor die entsprechenden Kosten gedeckt werden. Vielmehr geht es dann nur noch darum, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von PKH - hier nach Beendigung des Verfahrens durch die am 7. Juni 2006 eingegangene Erledigungserklärung - einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen.
Der PKH-Antrag war bei Beendigung des Verfahrens nicht entscheidungsreif, weil wesentliche Unterlagen, nämlich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlten: § 117 Abs. 2 ZPO regelt zum Antrag auf PKH Folgendes: "Dem Antrag sind die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ( ) sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen (Abs. 4)."
Die Nichtbeachtung von § 117 Abs. 2 ZPO bis zum Abschluss des Verfahrens schließt die Bewilligung von PKH aus. Auf ähnliche oder entsprechende Erklärungen in anderen Verfahren darf dabei nicht zurückgegriffen werden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 17. 8. 2007, B 1 KR 6/07 BH; ebenso BSG, Beschluss vom 21. 5. 2007, B 2 U 131/07 B). Die - ausnahmsweise – rückwirkende Bewilligung von PKH in den Fällen, in denen ein ordnungsgemäßer Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens nicht vorliegt, kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung über PKH durch das Gericht verzögert worden ist (so bereits BGH, Beschluss vom 30. 9. 1981 – IV b ZR 694/80 -, zitiert nach juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. 3. 2007, L 7 B 3/07 SB; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 5. 2. 2008, L 20 B 201/07 AS). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil das Gericht über den Antrag nicht bis zum Abschluss des Verfahrens hätte entscheiden können. Auf die unterbliebene Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO kommt es hier nicht an. Denn diese Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf die Glaubhaftmachung von Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, setzt also voraus, dass ein formal ordnungsgemäßer Antrag im Sinne von § 117 Abs. 2 ZPO einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt. Eine Fristsetzung konnte hier auch deshalb unterbleiben, weil der Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwalt die notwendige Erfahrung im Umgang mit solchen Anträgen hat und in der Klageschrift bereits auf die von ihm noch nachzureichende Erklärung hinwies ("Selbstmahnung", vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 27. 2. 2006, 19 C 06.317, zitiert nach juris).
Aus der Gleichzeitigkeit des Eingangs von verfahrensbeendender Erklärung und Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lässt sich ebenfalls nichts zugunsten des Beschwerdeführers herleiten. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten vom 1. 6. 2006 "wird ( ) hinsichtlich des Rechtsstreites Erledigung erklärt", hat als Prozesshandlung den Rechtsstreit unmittelbar mit ihrem Eingang bei Gericht am 7. 6. 2006 beendet, ohne dass es noch auf den Zugang dieser Erklärung beim Beklagten angekommen wäre. Dann konnte PKH nicht mehr nach § 114 ZPO für die "beabsichtigte" Rechtsverfolgung bewilligt werden, denn diese Absicht hat am 7. 6. 2006 nicht mehr bestanden.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
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