Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 5521/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 732/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den "Fragenkatalog" - gemeint ist wohl das Schreiben vom 24. November 2008 - zu beantworten, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnr. 14, 24 ff.) bereits unzulässig. Die Frage nach der Zahlung von Beiträgen zur Deutschen Rentenversicherung durch die Antragsgegnerin wurde bereits mit Schreiben vom 25. November 2008 beantwortet. Die weiteren Ausführungen der Antragsteller lassen keine verständlichen und konkreten Fragen erkennen, die hätten beantwortet werden können; die insoweit begehrte "Zusicherung" hat die Antragsgegnerin- zu Recht - abgelehnt. Hiernach hätten die Antragsteller - bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen - sich zunächst an die Antragsgegnerin wenden und darlegen müssen, welche Fragen ihres Erachtens überhaupt offen geblieben sind. Lediglich anzumerken bleibt, dass verständliche und konkrete Fragen auch im Gerichtsverfahren nicht erkennbar geworden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den "Fragenkatalog" - gemeint ist wohl das Schreiben vom 24. November 2008 - zu beantworten, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnr. 14, 24 ff.) bereits unzulässig. Die Frage nach der Zahlung von Beiträgen zur Deutschen Rentenversicherung durch die Antragsgegnerin wurde bereits mit Schreiben vom 25. November 2008 beantwortet. Die weiteren Ausführungen der Antragsteller lassen keine verständlichen und konkreten Fragen erkennen, die hätten beantwortet werden können; die insoweit begehrte "Zusicherung" hat die Antragsgegnerin- zu Recht - abgelehnt. Hiernach hätten die Antragsteller - bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen - sich zunächst an die Antragsgegnerin wenden und darlegen müssen, welche Fragen ihres Erachtens überhaupt offen geblieben sind. Lediglich anzumerken bleibt, dass verständliche und konkrete Fragen auch im Gerichtsverfahren nicht erkennbar geworden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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